Vorblatt

Ziele

Gemäß § 2b des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XXX/2013, sind die Rechtsträger für welche die Mindeststandards im Zusammenhang mit dem Spekulationsverbot gemäß § 2a leg cit gelten sollen, durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung der Rechtsträger gemäß § 2b Bundesfinanzierungsgesetz.

Inhalt

In der Anlage der Verordnung werden die Rechtsträger aufgelistet.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

§ 2b des Bundesfinanzierungsgesetzes 2013, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XXX/2013 gilt für die dort genannten Rechtsträger unmittelbar. Mit der Verordnung werden nur die Rechtsträger aufgelistet, sie hat keine über das zugrunde liegende Gesetz hinausgehende Auswirkungen. Es wird daher auf die Darstellung der Auswirkungen der Novelle des Bundesfinanzierungsgesetzes gemäß RV XXXX BlgNR 24. GP verwiesen.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen:

Auf die Darstellung der Auswirkungen der Novelle des Bundesfinanzierungsgesetzes gemäß RV XXXX BlgNR 24. GP wird verwiesen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Kompetenz zur Erlassung der Verordnung kommt der Bundesregierung auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 2b des Bundesfinanzierungsgesetzes zu.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

§ 2b des Bundesfinanzierungsgesetzes 2013, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XXX/2013 gilt für die dort genannten Rechtsträger unmittelbar. Mit der Verordnung werden nur die Rechtsträger aufgelistet, sie hat keine über das zugrunde liegende Gesetz hinausgehende Auswirkungen. Es wird daher auf die Darstellung der Auswirkungen der Novelle des Bundesfinanzierungsgesetzes gemäß RV XXXX BlgNR 24. GP verwiesen.

 


Erläuterungen

Gemäß § 2b des Bundesfinanzierungsgesetzes 2013, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XXX/2013, sind die Rechtsträger, für welche die Mindeststandards im Zusammenhang mit dem Spekulationsverbot gemäß § 2a des genannten Gesetzes gelten sollen, durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.

Hievon sind alle Rechtsträger umfasst, welche gemäß den Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zum Sektor Staat zählen. Es handelt sich um die Rechtsträger der Teilsektoren S.1311 (Bund), S.1312 (Länder), S.1313 (Gemeinden) und S.1314 (Sozialversicherung) mit Ausnahme der im Hauptverband der Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung (vgl. hiezu die Erläuterungen zu § 2b des Bundesfinanzierungsgesetzes gemäß RV XXXX BlgNR 24. GP). Hievon umfasst sind alle Rechtsträger, soweit die Regelung deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt. Hiezu zählen somit insbesondere

a) alle Rechtsträger, die durch Bundesgesetz eingerichtet wurden, sowie

b) alle Kapitalgesellschaften (AG, GmbH usw.), Vereine sowie Stiftungen und Fonds gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, auch wenn sie von einer anderen Gebietskörperschaft gegründet, finanziert oder beaufsichtigt werden.

Derzeit gilt das ESVG 1995 (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nr. L 310 vom 30/11/1996 S. 0001 – 0469); die unionsrechtliche Nachfolgeregelung (ESVG 2010) steht in Vorbereitung und soll 2014 in Kraft treten. Die gegenständliche Verordnung wird erforderlichenfalls zu novellieren sein, wenn die zum Sektor Staat zählenden Rechtsträger gemäß den jeweiligen Definitionen des ESVG hinzukommen oder wegfallen.

Die Rechtsträger sind in der Anlage genannt. Die Anlage wurde auf Grundlage der auf der homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich (http://www.statistik.at/web_de/statistiken/oeffentliche_finanzen_und_steuern/oeffentliche_finanzen/oeffentlicher_sektor/index.html verfügbaren Liste; abgerufen 7.1.2013) erstellt.

Die Verordnung soll mit Kundmachung in Kraft treten.