Vorblatt

Ziele:

Anpassung des BVergG 2006 und des BVergGVS 2012 an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und Umsetzung der vergaberechtlichen Regelungen der Richtlinie 2012/27/EU.

Inhalt:

Im Gefolge der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 1. Jänner 2014 erfolgenden Auflösung des Bundesvergabeamtes sollen die Aufgaben der Vergabekontrolle auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen und die mit dieser Auflösung bzw. Aufgabenübertragung im Zusammenhang stehenden Anpassungen im BVergG 2006 und BVergGVS 2012 erfolgen.

Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG („Energieeffizienzrichtlinie“), ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012 S. 1, ist umzusetzen.

Wesentliche Auswirkungen:

Durch das Regelungsvorhaben sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Durch die neuen Verpflichtungen im Bereich energieeffiziente Beschaffung sind positive Auswirkungen auf das Klima zu erwarten, die jedoch nicht näher quantifiziert werden können. Der Entwurf beinhaltet keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen betreffend die Anpassungen des BVergG 2006 und BVergGVS 2012 an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sind mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit den Vorgaben der Richtlinien im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, vereinbar.

Die Novelle dient ferner der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 und 6 sowie Art. 14b Abs. 1 B-VG. Gemäß Art. 14b Abs. 4 B-VG bedarf die Kundmachung des Gesetzes der Zustimmung der Länder.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes (Bezeichnung des Regelungsvorhabens):

Mit der vorgeschlagenen Novelle sollen die im Gefolge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erforderlichen Anpassungen im BVergG 2006 und BVergGVS 2012 erfolgen.

2. Abstimmung mit den Ländern:

Im Hinblick darauf, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Lage (vgl. Art. 14b B-VG und die Erläuterungen in AB 1118 d.B. XXI. GP) eine Mitwirkung der Länder an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens in Form der bereits im Jahre 2002 eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe festgeschrieben ist, fanden auch bei der Erstellung des vorliegenden Entwurfes über Einladung des Bundeskanzleramtes Gespräche und Konsultationen zwischen Vertretern des Bundes und der Länder statt.

3. Problemanalyse und Regelungstechnik:

Zum vorliegenden Entwurf gibt es grundsätzlich keine Alternativen, da eine Untätigkeit des Gesetzgebers zur Folge hätte, dass keine Vergabekontrollbehörde existieren würde. Grundsätzlich ließe das B-VG es zu, dass die Vergabekontrolle in erster Instanz einer (neuen) Verwaltungsbehörde übertragen würde und danach der Rechtszug zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet wäre. Angesichts der Tatsache, dass diese Konstruktion zu erheblichen Mehrkosten und zu einer signifikanten Verlängerung des Rechtsmittelverfahrens führen würde, wurde diese Regelungsalternative nicht weiter verfolgt.

Der vorliegende Entwurf beinhaltet im Hinblick auf die Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aus Gründen der besseren Lesbarkeit insbesondere die Neuerlassung des gesamten 4. Teiles des BVergG 2006. Auf eine diesbezügliche Umnummerierung der Paragraphen wurde aus Rücksicht auf die bereits seit 2006 mit dem BVergG 2006 (und dessen Paragraphenbezeichnungen) vertraute Praxis weitgehend verzichtet. Daneben sollen die weiteren erforderlichen Adaptionen im Wege von Einzelnovellierungen im BVergG 2006 sowie einiger Bestimmungen im BVergGVS 2012 erfolgen.

4. Abschätzung der Auswirkungen:

Aufgrund der Tatsache, dass durch die Betrauung des Bundesverwaltungsgerichtes mit den Agenden der Nachprüfung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens keine zusätzlichen Kosten entstehen, ergeben sich durch den vorliegenden Entwurf keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen.

Da einerseits im Zusammenhang mit der Verbindlicherklärung des Nationalen Aktionsplanes für eine ökologische Beschaffung bereits die durch die umzusetzende Richtlinie vorgeschriebenen ökologischen Standards weitestgehend implementiert wurden, entstehen durch den vorliegenden Entwurf keine zusätzlichen Kosten. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass falls durch zukünftige Revisionen der zu beachtenden ökologischen Standards (Beschaffung und Einsatz von Waren der höchsten Energieeffizienzklasse) wesentliche Mehrkosten entstehen würden, dies einen Grund darstellt, der Auftraggeber von der vorgesehenen Verpflichtung entbindet.

Die vorgesehene Verpflichtung zur Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der Beschaffung bestimmter Waren und Dienstleistungen stellt einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele dar. Die positiven klima- und umweltbezogenen Auswirkungen können jedoch mangels Datenmaterial nicht quantifiziert werden. Insbesondere im Bereich der Dienstleistungsaufträge sind keine Informationen dazu vorhanden, welcher Prozentsatz der bei Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Waren neu erworben wird und damit erst der vorgeschlagenen Verpflichtung betreffend die Energieeffizienz unterliegt.

5. Planung der internen Evaluierung:

Da die Evaluierung der Aktivitäten des Bundesverwaltungsgerichtes Sache des Bundesverwaltungsgerichtes ist (vgl. dazu die §§ 22 bis 24 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG), ist keine eigenständige Evaluierung des vorgeschlagenen Regelungsvorhabens beabsichtigt.

Hinsichtlich der nationalen Evaluierung der Regelungen betreffend die Energieeffizienz ist eine Evaluierung auf Unionsebene abzuwarten.

6. Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen ergibt sich aus Art. 14b Abs. 1 B-VG. Soweit vom Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abweichende Regelungen vorgesehen sind, sind diese aufgrund der Besonderheit des Vergabenachprüfungsverfahrens zur Regelung des Gegenstandes iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG erforderlich. Die Zuständigkeit zur Erlassung der besonderen organisationsrechtlichen Regelungen stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Verwaltungsgerichtsbarkeit“). Hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen stützt sich der Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des BVergG 2006):

Zu Z 1 und 2 (Änderung des Inhaltsverzeichnisses):

Z 1 und 2 enthalten die erforderlichen legistischen und terminologischen Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 3 (§ 2 Z 41):

Die Begriffsbestimmung soll der durch Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eröffneten Möglichkeit, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens vorzusehen, Rechnung tragen. Ferner wird nunmehr, in systematisch korrekter Weise, auf die Kontrolle der dem BVergG 2006 unterliegenden „Leistungen“ (vgl. dazu auch die Diktion des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 BVergG 2006) abgestellt und nicht bloß – wie bisher – auf die dem BVergG 2006 unterliegenden „Aufträge“.

Zu Z 4 (§ 80a):

Die vergaberechtlich relevanten Bestimmungen der RL 2012/27/EU sind dessen Art. 6 in Verbindung mit Anhang III sowie die dazugehörigen Begriffsbestimmungen in Art. 2 Z 8 und 9 der RL. Die darin enthaltene Verpflichtung bestimmter Auftraggeber zur energieeffizienten Beschaffung wird mit dem neuen § 80a umgesetzt.

Gemäß § 80a Abs. 1 haben die in Anhang V genannten Auftraggeber bei der Vergabe von Lieferaufträgen sicherzustellen, dass die beschafften Waren den in Anhang XX genannten Anforderungen zur Energieeffizienz entsprechen. Es sind daher nur jene Waren betroffen, die von den in Anhang XX genannten Rechtsakten der Europäischen Union erfasst sind (derzeit bestimmte Haushaltsgeräte, Bürogeräte und Reifen; vgl. dazu näher Anhang XX und die dazugehörigen Erläuterungen).

Abs. 2 enthält eine Abs. 1 entsprechende Verpflichtung für Dienstleistungsaufträge. Die in Anhang V genannten Auftraggeber haben danach bei allen von ihnen vergebenen Dienstleistungsaufträgen sicherzustellen, dass die bei der Erbringung der Dienstleistung verwendeten Waren die Anforderungen des Anhang XX erfüllen. In Abs. 2 zweiter Satz wird diese Verpflichtung jedoch eingeschränkt auf jene (von den in Anhang XX genannten Rechtsakten erfassten) Waren, die der Dienstleister ausschließlich oder teilweise für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen neu erwirbt. Damit soll der Bezug zum Auftragsgegenstand hergestellt und die Diskriminierung einzelner Bieter verhindert werden.

Die Verpflichtungen der Abs. 1 und 2 gelten weiters nur im Oberschwellenbereich und nur soweit dies mit den Grundsätzen des Vergabeverfahrens gemäß § 19 vereinbar ist. Die Anforderungen an die Energieeffizienz dürfen daher insbesondere nicht zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führen. Dies könnte etwa der Fall, wenn ein bestimmtes Produkt in der höchsten Energieeffizienzklasse nur von einer geringen Anzahl von oder gar nur von einem bestimmten Unternehmen angeboten wird. Weiters hat die Vergabe nur an geeignete Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Die Preisangemessenheit wird insbesondere dann nicht vorliegen, wenn die Mehrkosten der Beschaffung des energieeffizienten Produktes in keinem Verhältnis zu den über den Lebenszyklus gerechneten Energieeinsparungen stehen.

Mit dem Verweis auch auf die Grundsätze des § 19 Abs. 5 und 6 ist das Konzept der Nachhaltigkeit im weiteren Sinn angesprochen. Wenn die Anforderungen an die Energieeffizienz die Erreichung anderer ökologischer oder sozialer Zielsetzungen wesentlich beeinträchtigen würde, so kann ebenfalls von den Verpflichtungen der Abs. 1 und 2 abgesehen werden.

Die Verpflichtungen der Abs. 1 und 2 gelten nur insoweit, als die Waren, die den Anforderungen des Anhang XX an die Energieeffizienz entsprechen, auch für den vom Auftraggeber vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind. Sie gelten daher auch für Verträge der Streitkräfte nur insoweit, als ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten der Streitkräfte steht (vgl. Art. 6 Abs. 2 erster Satz der RL 2012/27/EU).

Es steht dem Auftraggeber frei, bei der Beschaffung eines Warenpakets, das als Ganzes von einem in Anhang XX genannten Rechtsakt erfasst ist, auf die Gesamtenergieeffizienz des Pakets oder auf die Energieeffizienz der einzelnen im Paket enthaltenen Waren abzustellen.

Die in Art. 6 iVm Anhang III der RL 2012/27/EU ebenfalls enthaltene Verpflichtung zum Erwerb oder der Miete energieeffizienter Gebäude ist nicht im BVergG 2006 umzusetzen, da der Erwerb und die Miete von bereits vorhandenen Gebäuden gemäß § 10 Z 8 vom Anwendungsbereich des BVergG 2006 (und der Vergaberichtlinien) ausgenommen ist.

Anderen als den in Anhang V genannten Auftraggebern steht es selbstverständlich frei, bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ebenfalls die in Anhang XX genannten Anforderungen an die Energieeffizienz zu berücksichtigen.

Zu Z 5 (Neuerlassung des 4. Teiles):

Zu § 291:

Mit dieser Bestimmung soll für den Bereich der Bundesvollziehung von der Ermächtigung des Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG Gebrauch gemacht werden, wonach durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens vorgesehen werden können. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht nur hinsichtlich jenen Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG).

Zu § 292:

Wie das Bundesvergabeamt soll auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens durch Senate entscheiden, die aus einem Berufsrichter und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. Die Mitwirkung der fachkundigen Laienrichter soll wie bisher auf die Mitwirkung an der inhaltlichen Enderledigung beschränkt sein. Entscheidungen über Anträge auf einstweilige Verfügung sowie die gemäß BVwGG (vgl. dessen § 9) und Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dem Vorsitzenden obliegenden Entscheidungen sollen hingegen nach dem allgemeinen Regime durch den Vorsitzenden allein erfolgen.

Zu § 293:

Da zweifelhaft sein könnte, ob das Bundesverwaltungsgericht auch über Anträge nach dem 4. Teil des BVergG 2006 durch Erkenntnis bzw. Beschluss zu entscheiden hat, soll dies ausdrücklich angeordnet werden. Hinsichtlich der Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen über diese Anträge nicht die Rechtssache an sich erledigen und deshalb in Form eines Beschlusses erfolgen sollen.

Die Regelung in Abs. 3 ist dem bisherigen § 306 Abs. 2 entnommen.

Zu § 294:

Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 292 Abs. 6 und 8. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass diese Bestimmung nicht allgemein, sondern nur für die fachkundigen Laienrichter in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens gelten soll.

Zu § 295:

§ 295 enthält die Unvereinbarkeitsregelungen hinsichtlich der fachkundigen Laienrichter und entspricht diesbezüglich dem geltenden § 293 Abs. 1. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass diese Bestimmung nicht allgemein, sondern nur für die fachkundigen Laienrichter in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens gelten soll. Die Regelungen betreffend die Unvereinbarkeiten der Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes finden sich bereits in Art. 134 Abs. 5 B-VG.

Zu § 296:

Die fachkundigen Laienrichter sollen – wie derzeit die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes – in jenen Verfahren ex lege von der Mitwirkung an einer Entscheidung ausgeschlossen sein, in welchen eine Auftragsvergabe der sie entsendenden Institution überprüft wird. Das Ablehnungsrecht des Abs. 2 entspricht grundsätzlich dem geltenden Recht und ergänzt insoweit die Befangenheitsregelung des § 6 VwGVG. Da die fachkundigen Laienrichter keine „Mitglieder“ des Bundesverwaltungsgerichtes sind, wurde die Regelung entsprechend ergänzt.

Zu § 311:

Gemäß § 17 VwGVG sind nur auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und andere verfahrensrechtliche Bestimmungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Insofern ist es erforderlich, eine analoge Regelung betreffend die subsidiäre Anwendung der genannten Bestimmungen des AVG auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens vorzusehen.

Zu § 312:

§ 312 Abs. 1 enthält eine grundsätzliche Regelung über die Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens und entspricht inhaltlich unverändert dem geltenden § 312 Abs. 1. In einem neuen zweiten Satz wird ausdrücklich angeordnet, dass sämtliche Anträge unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, da die Regelungen der §§ 12 und 20 VwGVG für Verfahren in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens nicht einschlägig sind.

Im Übrigen entsprechen die Abs. 2 bis 5 inhaltlich unverändert der geltenden Rechtslage und enthalten lediglich die erforderlichen terminologischen Anpassungen.

Zu den §§ 313, 315, 319, 320 bis 330, 332, 333 und 335:

Die §§ 313, 315, 319, 320 bis 330, 332, 333 und 335 bleiben inhaltlich unverändert; es wurden lediglich die erforderlichen terminologischen Anpassungen vorgenommen bzw. entfielen – wie bereits betont – ohne inhaltliche Änderung der Regelungen in § 323 Abs. 4 der Begriff „persönlich“, da eine „persönliche Verständigung“ im Zusammenhang mit juristischen Personen sprachlich unzutreffend ist, bzw. in § 331 Abs. 1 letzter Satz der nunmehr nicht mehr zutreffende Begriff „behördlich“.

Da aufgrund des § 1 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt, kann der derzeit geltende § 329 Abs. 5 zweiter Satz, welcher für die Vollstreckung einstweiliger Verfügungen die Geltung des VVG anordnet, entfallen.

Zu § 316:

Im Zusammenhang mit § 316 ist auf die Bestimmung des § 24 VwGVG hinzuweisen. Die derzeit geltende Regelung des § 316 Abs. 1 findet sich nunmehr in § 24 Abs. 1 VwGVG. Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 übernehmen inhaltlich unverändert die geltende Regelung des § 316 Abs. 2 und 3 mit den erforderlichen terminologischen Anpassungen. Die gegenüber dem VwGVG vorgeschlagene kürzere Frist von einer Woche rechtfertigt sich aus dem Erfordernis einer möglichst raschen Entscheidung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens. Im Übrigen ist auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 4 und 5 VwGVG hinzuweisen, die weitere Regelungen betreffend die mündliche Verhandlung enthalten.

Zu § 318:

§ 318 bleibt grundsätzlich inhaltlich unverändert. Die bisher lediglich im Zusammenhang mit Z 3 vorgesehene Regelung, wonach die Gebührensätze auf ganze Euro ab- oder aufzurunden sind, wurde als neue Z 8 in Abs. 1 aufgenommen und soll sich nunmehr auf alle in Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 vorgesehenen Gebührensätze und Gebühren beziehen. Die Festlegung und Bekanntmachung der zulässigen Entrichtungsarten gemäß Abs. 1 Z 3 sind Akte der Justizverwaltung und obliegen aufgrund des § 3 Abs. 1 BVwGG dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zu § 331:

§ 331 bleibt grundsätzlich inhaltlich unverändert. Lediglich die in Abs. 1 Schlussteil vorgesehene Möglichkeit des Auftraggebers eine Feststellung zu beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, soll dahin erweitert werden, dass diese Möglichkeit des „Gegenantrages“ auch in dem in Abs. 1 Z 5 vorgesehen Fall (rechtswidrige Erklärung des Widerrufes) bestehen soll.

Zu § 334:

Wie in § 331 Abs. 1 letzter Satz soll auch in § 334 Abs. 5 erster Satz der nunmehr nicht mehr zutreffende Begriff „behördlich“ entfallen. Im Übrigen bleibt § 334 – bis auf die erforderlichen terminologischen Anpassungen -inhaltlich unverändert.

Zu Z 6 bis 8 (§ 341 Abs. 2 Schlussteil und Abs. 4, § 342):

Die Regelungen bleiben inhaltlich unverändert. Es sollen lediglich die erforderlichen terminologischen Anpassungen erfolgen.

Zu Z 9 (§ 345 Abs. 17):

Gemäß Abs. 17 Z 1 soll die gegenständliche Novelle mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Gemäß Abs. 17 Z 2 sollen Entscheidungsfristen nach dem 4. Teil des BVergG 2006 in Verfahren, deren Zuständigkeit zur Weiterführung auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht, neu zu laufen beginnen.

Abs. 17 Z 3 soll in Anlehnung an die Regelung des § 322 Abs. 3 Vorsorge für jene Fälle treffen, in denen in der Ausschreibung das Bundesvergabeamt als zuständige Vergabekontrollbehörde angegeben ist und der Antragsteller im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angabe einen Antrag an diese – im Zeitpunkt des „Einlangens“ dieses Antrages – bereits aufgelöste Behörde adressiert. In diesen Fällen soll der Antrag auch dann rechtzeitig eingebracht sein, wenn er, unverzüglich nach Bekanntwerden des vergeblichen Einbringungsversuches, unter Nachweis des Versuches der fristgerechten Einbringung beim Bundesvergabeamt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wird.

Hinzuweisen ist darauf, dass die im BVergG 2006 vorgesehenen sonstigen Antragsfristen (insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung gesondert anfechtbarer Entscheidungen) durch die vorgeschlagene Übergangsbestimmung und somit durch den Wechsel der zuständigen Vergabekontrollbehörde (von Bundesvergabeamt auf Bundesverwaltungsgericht) nicht berührt werden.

Zu Z 10 (§ 349 Abs. 1 Z 6):

Aufgrund der Änderungen im Rechtsschutzteil des BVergG 2006 sind entsprechende Anpassungen der Vollziehungsklausel erforderlich.

Zu Z 11 (§ 349 Abs. 2 erster Satz):

Änderungen der geltenden Unionsrechtsakte im Bereich der Energieeffizienz machen eine regelmäßige Anpassung des Anhang XX erforderlich. Die Verordnungsermächtigung des Bundeskanzlers zur Änderung der Anhänge soll daher auch den neuen Anhang XX erfassen.

Zu Z 12 (§ 351 Z 20):

Die mit der vorliegenden Novelle umgesetzte Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU wird in die Aufzählung der bezogenen Rechtsakte der Europäischen Union aufgenommen.

Zu Z 13 (Anhang XX):

Lit. a enthält die derzeit geltenden gemäß der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, ABl. L Nr. 153 vom 19.06.2010, S. 1, oder gemäß einer entsprechenden Durchführungsrichtlinie der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakte.

Lit. b enthält die nach Inkrafttreten der Energieeffizienzrichtlinie angenommenen Durchführungsmaßnahmen auf Grund der Ökodesignrichtlinie. Bislang wurden jedoch keine einschlägigen Durchführungsmaßnahmen erlassen.

Gemäß lit. c sind nur Bürogeräte zu beschaffen, die zumindest so effizient sind wie Geräte mit Energy Star Label. Die angeführten Beschlüssen beziehen sich auf das Energy Star Abkommen zwischen EU und USA (vgl. Beschluss 2006/1005/EG des Rates von 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte, ABl. Nr. L 381 vom 28.12.2006, S. 24). Zum Energy Star Label siehe auch www.eu-energystar.org.

Zu Artikel 2 (Änderung des BVergGVS 2012)

Zu Z 1 und 3 (Überschrift des 3. Teiles im Inhaltsverzeichnis und Text):

Die Überschrift des 3. Teiles wird aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Inhaltsverzeichnis und im Text terminologisch angepasst.

Zu Z 2 (§ 3 Z 37):

Die Begriffsbestimmung soll der durch Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eröffneten Möglichkeit, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens vorzusehen, Rechnung tragen. Ferner wird nunmehr, in systematisch korrekter Weise, auf die Kontrolle der dem BVergGVS 2012 unterliegenden „Leistungen“ (vgl. dazu auch die Diktion des § 1 Abs. 1 Z 1 BVergGVS 2012) abgestellt und nicht bloß – wie bisher – auf die dem BVergGVS 2012 unterliegenden „Aufträge“.

Zu Z 4 bis 7 (§§ 136, 137 samt Überschriften, § 142 Abs. 2 Schlussteil und Abs. 4, § 143):

Es finden terminologische Anpassungen im Zusammenhang mit der Auflösung des Bundesvergabeamtes und der Übernahme seiner Aufgaben durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. sprachliche und redaktionelle Ergänzungen bzw. Änderungen statt. Die Regelungen entsprechen inhaltlich unverändert der geltenden Rechtslage.

Zu Z 8 (§ 145 Abs. 4):

Gemäß Abs. 4 Z 1 soll die gegenständliche Novelle mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Gemäß Abs. 4 Z 2 sollen die Entscheidungsfristen in Verfahren, deren Zuständigkeit zur Weiterführung auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht, neu zu laufen beginnen.

Abs. 4 Z 3 soll in Anlehnung an die Regelung des § 135 BVergGVS 2012 iVm § 322 Abs. 3 BVergG 2006 Vorsorge für jene Fälle treffen, in denen in der Ausschreibung das Bundesvergabeamt als zuständige Vergabekontrollbehörde angegeben ist und der Antragsteller im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angabe einen Antrag an diese – im Zeitpunkt des „Einlangens“ dieses Antrages – bereits aufgelöste Behörde adressiert. In diesen Fällen soll der Antrag auch dann rechtzeitig eingebracht sein, wenn er, unverzüglich nach Bekanntwerden des vergeblichen Einbringungsversuches, unter Nachweis des Versuches der fristgerechten Einbringung beim Bundesvergabeamt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wird.

Hinzuweisen ist darauf, dass die sonstigen Antragsfristen (insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung gesondert anfechtbarer Entscheidungen) durch die vorgeschlagene Übergangsbestimmung und somit durch den Wechsel der zuständigen Vergabekontrollbehörde (von Bundesvergabeamt auf Bundesverwaltungsgericht) nicht berührt werden.