Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Punzierungsgesetz 2000, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz und das Entschädigungsgesetz CSSR geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Finanzen)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3 Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Artikel 6 Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 7 Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 8 Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 9                Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

Artikel 10              Anderung des Entschädigungsgesetzes CSSR

Artikel 1

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge haben, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

2. Nach § 22 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.“

3. § 23 entfällt.

4. Dem § 28 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 22 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „an den unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „an das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

2. Dem § 107 wird folgender Abs. 77 angefügt:

„(77) § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 64 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig

           1. gegen die Versagung der Zulassung,

           2. gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5);

aufschiebende Wirkung darf der Beschwerde nur zuerkannt werden, wenn dadurch der Anlegerschutz oder die Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte nicht gefährdet werden.“

2. § 64 Abs. 3 entfällt.

3. § 64a entfällt.

4. Dem § 102 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 64 Abs. 3 und § 64a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 98f Abs. 3 wird die Wortfolge „an den unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „an das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

2. Dem § 119i wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 98f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien“ durch die Wortfolge „ist das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

2. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. Eingaben an die Gerichte, ausgenommen an die Verwaltungsgerichte der Länder und das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;“

2. In § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 entfallen die Z 4 und 6.

3. In § 37 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 14 Tarifposten 6 und 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.“

b) Im Abs. 5 tritt an die Stelle des Wortes „Berufung“ das Wort „Beschwerde“.

c) Abs. 7 lautet:

„(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

2. In § 54 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Berufung“ das Wort „Beschwerde“.

3. In § 59a Abs. 6 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

4. Dem § 60 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 50 Abs. 1, 5 und 7, § 54 Abs. 2 und § 59a Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, wird wie folgt geändert:

In § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013, gelten sinngemäß für jene Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen. Werden Revisionen ungeachtet des § 4 Abs. 5 erster Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes beim Bundesfinanzgericht rechtzeitig eingebracht, gelten sie auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof als rechtzeitig eingebracht; sie sind vom Bundesfinanzgericht unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten.“

Artikel 9

Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

„Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.“

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Entschädigungsgesetzes CSSR

Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die Gewährung von Entschädigungen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen (Entschädigungsgesetz CSSR), BGBL. Nr. 452/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 35 lautet:

„Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

2. In § 35 entfällt der 2. Satz.

3. § 36 Abs. 2 entfällt.

4. § 36 Abs. 3 entfällt.

5. In § 40 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle der Stelle der Wortfolge „bei der Bundesentschädigungskommission“ die Wortfolge „beim Bundesverwaltungsgericht“.

6. In § 40 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „ bei der Bundesentschädigungskommission“ die Wortfolge „beim Bundesverwaltungsgericht“.

7. In § 40 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „bei der Bundesentschädigungskommission“ die Wortfolge „beim Bundesverwaltungsgericht“.

8. In § 40 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „bei der Bundesentschädigungskommission“ die Wortfolge „beim Bundesverwaltungsgericht“.

9. § 41 lautet:

„Das Bundesverwaltungsgericht kann zur Ergänzung des Sachverhalts dem zuständigen Finanzamt auftragen, Ermittlungen durchzuführen und zu den angemeldeten Ansprüchen Stellung zu nehmen.“

10. In § 42 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Bundesentschädigungskommission“ die Wortfolge „vom Bundesverwaltungsgericht.“

11. In § 42 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Bundesentschädigungskommission“ die Wortfolge „des Bundesverwaltungsgerichtes“.

12. § 42a Abs. 1 lautet:

„Für die mit rechtswirksamem Vergleich oder rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erledigten Anmeldungen ist vom zuständigen Finanzamt von Amts wegen der zuerkannte Entschädigungsbetrag um 34% zu erhöhen. Bei Anmeldungen, die noch unerledigt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, hat dieses im Falle der Zuerkennung einer Entschädigung von Amts wegen den Erhöhungsbetrag zu ermitteln und dem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen anzubieten. § 38 gelangt nicht zur Anwendung.“

13. § 42a Abs. 2 lautet:

„Das zuständige Finanzamt hat dem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen einen Entschädigungsbetrag gemäß Abs. 1 anzubieten, wobei Beträge bis 100 S nicht anzubieten sind. Wird der angebotene Betrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes schriftlich angenommen, so ist dadurch der Anspruch auf Erhöhung durch Vergleich bereinigt. Wird vom zuständigen Finanzamt ein Erhöhungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes keine Einigung durch Vergleich zustande, so ist das zuständige Finanzamt nicht mehr an sein Anbot gebunden.“

14. § 42a Abs. 3 lautet:

„Der Berechtigte bzw. seine Rechtsnachfolger von Todes wegen können innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist ihren Anspruch auf Erhöhung der Entschädigung beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nur wegen unrichtiger Berechnung des angebotenen Erhöhungsbetrages oder unrichtiger Annahme von Erbquoten angerufen werden.“

15. In § 42a Abs. 4 tritt an Stelle der Wortfolge „bei der Bundesentschädigungskommission“ die Wortfolge „beim Bundesverwaltungsgericht“.

16. 42a Abs. 5 lautet:

„Das zuständige Finanzamt hat die Zahlung binnen vier Wochen ab Einlangen der fristgerechten Annahmeerklärung oder der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes beim zuständigen Finanzamt zu leisten.“

17. § 42a Abs. 6 lautet:

„Hat das zuständige Finanzamt bis zum 31. Dezember 2004 einem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen kein Anbot über die gemäß Abs. 1 erhöhte Entschädigung zugestellt, so kann der Erhöhungsanspruch beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden.“

18. Der bisherige Text des § 45 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Diesem wird folgender Abs. 2 angefügt:

„Die §§ 35, 40, 41, 42 und 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“