Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz BMF

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

- Schaffung eigener verfahrensrechtlicher Regelungen für den Bereich der Finanzmarktaufsicht

- Anpassung der Behördenbezeichnung im Entschädigungsgesetz CSSR an die geltende Rechtslage

 

Wesentliche Auswirkungen

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichts-Ausführungsgesetz 2013, sodass auf die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen zu diesen Normen verwiesen wird.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz BMF

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sieht nach dem Modell „9+2“ auf Bundesebene die Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes und eines Bundesfinanzgerichtes sowie in jedem Land die Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes vor. Zugleich werden unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst bzw. der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft. Die entsprechenden Agenden werden in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verlagert. Die bisher verwendeten Verweise und Begrifflichkeiten in den verschiedensten Materiengesetzen sind dadurch überholt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Allfällige falsche Begriffe und Verweise würden zu Rechtsunsicherheit führen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2014

Es sind keine besonderen Vorkehrungen für die interne Evaluierung erforderlich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist in den Materiengesetzen noch ein alter Instanzenzug enthalten, der durch die Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit  überholt sein wird.

Mit 1.1.2014 sollen sämtliche betroffenen Materiengesetze des BMF mit den Gesetzen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit terminologisch harmonisiert sein.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Beschreibung der Maßnahme:

Die Unabhängigen Verwaltungssenate und Behörden nach Art. 133 Abs. 4 B-VG (mit richterlichem Einschlag) werden in den betroffenen Gesetzen durch Landesverwaltungsgerichte bzw. das Bundesverwaltungsgericht ersetzt.

 

Darüber hinaus wird im Gebührengesetz 1957 der Tatsache Rechnung getragen, dass die Rechtsmittelzuständigkeit im Materialgüterrecht von einer Verwaltungsbehörde in die ordentliche Gerichtsbarkeit überführt werden wird. Dadurch unterliegen Eingaben in Hinkunft dem Gerichtsgebührengesetz und sind aus dem Anwendungsbereich des Gebührengesetzes 1957 auszunehmen.

 

Maßnahme 2: Schaffung eigener verfahrensrechtlicher Regelungen für den Bereich der Finanzmarktaufsicht

Beschreibung der Maßnahme:

Behördliche Maßnahmen im Finanzmarkt bedürfen einer erhöhten Effektivität und Durchsetzungskraft; sie müssen insbesondere rasch ergriffen und unverzüglich vollzogen werden können. Eine grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln nach nationalem Verfahrensrecht birgt die Gefahr, dass durch eine verspätet vollziehbare Aufsichtsmaßnahme das vorgegebene Regulierungsziel nicht mehr erreichen kann. Es sind daher für den Bereich des Finanzmarktes in AVG-Verfahren besondere verfahrensrechtliche Regelungen erforderlich.

 

Maßnahme 3: Anpassung der Behördenbezeichnung im Entschädigungsgesetz CSSR an die geltende Rechtslage

Beschreibung der Maßnahme:

Anpassung der Behördenbezeichnung (das zuständige Finanzamt anstelle der früher zuständigen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) im Entschädigungsgesetz CSSR an die geltende Rechtslage.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In der aktuellen Fassung des Entschädigungsgesetzes CSSR ist die Bezeichnung der zuständigen Behörde noch nicht in allen anzuwendenden Bestimmungen angepasst worden.

Korrekte Bezeichnung der zuständigen Behörde und damit Herstellung des rechtskonformen Zustandes.