Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(2) Gegen Bescheide der FMA ist, ausgenommen im Verwaltungsstrafverfahren, keine Berufung zulässig.

(2) Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge haben, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Verwaltungsgericht des Bundes nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

 

(2a) Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Verwaltungsgericht des Bundes durch Senat. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes zu laufen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 23. Die FMA kann gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die eine Amtshandlung der FMA zum Gegenstand haben, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die FMA.

 

§ 28. (1) bis (21) …

§ 28. (1) bis (21) …

 

(22) § 22 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

§ 41. (1) bis (2) …

§ 41. (1) bis (2) …

(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde durchgeführt werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67 c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde durchgeführt werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67 c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(3a) bis (9) …

(3a) bis (9) …

§ 107. (1) bis (76) …

§ 107. (1) bis (76) …

 

(77) § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 3 (Änderung des Börsegesetzes 1989)

§ 64. (1) …

§ 64. (1) …

(2) Die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat ist zulässig

           1. gegen die Versagung der Zulassung,

           2. gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5);

aufschiebende Wirkung darf der Berufung nur zuerkannt werden, wenn dadurch der Anlegerschutz oder die Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte nicht gefährdet werden. Der Berufungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört, und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.

(2) Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig

           1. gegen die Versagung der Zulassung,

           2. gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5);

aufschiebende Wirkung darf der Beschwerde nur zuerkannt werden, wenn dadurch der Anlegerschutz oder die Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte nicht gefährdet werden.

(3) Die Entscheidungen des Berufungssenates unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch von der FMA wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

 

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 64a. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufungssenates gemäß § 64 Abs. 2 erhalten für Reiseauslagen die Vergütungen nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und für die sonstigen Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Jeder Wertpapierbörse ist ein vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmender und an sie zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag vorzuschreiben, der in einem angemessenen Verhältnis zu den vorstehend angeführten Entschädigungen und Vergütungen zu stehen hat.

 

§ 102. (1) bis (36) …

§ 102. (1) bis (36) …

 

(37) § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § § 64 Abs. 3 und § 64a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 4 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

§ 98f. (1) bis (2) ...

§ 98f. (1) bis (2) ...

(3) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67c des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(3) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67c des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(4) bis (10) ...

(4) bis (10) ...

§ 119i. (1) bis (33) …

§ 119i. (1) bis (33) …

 

(34) § 98f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 5 (Änderung des Punzierungsgesetzes 2000)

§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster Instanz dem Zollamt Wien. In zweiter und letzter Instanz ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

           1. der Punzierungskontrollorgane,

           2. des Edelmetallkontrolllabors.

§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster Instanz dem Zollamt Wien. In zweiter und letzter Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

           1. der Punzierungskontrollorgane,

           2. des Edelmetallkontro

(2) …

(2) …

§ 33. (1) bis (4) …

§ 33. (1) bis (4) …

 

(5) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 6 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

§ 14. TP 1 bis TP 5 …

§ 14. TP 1 bis TP 5 …

TP 6 (1) bis (4) …

TP 6 (1) bis (4) …

(5) 1. Eingaben an die Gerichte; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

(5) 1. Eingaben an die Gerichte, ausgenommen an die Verwaltungsgerichte der Länder und das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

           2. bis 27. …

           2. bis 27. …

§ 14. TP 10 (1) 1. Bis 3. …

§ 14. TP 10 (1) 1. Bis 3. …

           4. Beschwerden an die Rechtsmittelabteilung, je Antrag ………………………………………………………. 30 Euro

 

           5. …

           5. …

           6. Berufungen und Beschwerden an den Obersten Patent- und Markensenat, je Antrag ……………………………. 80 Euro

 

           7. …

           7. …

§ 37. (1) bis (31) …

§ 37. (1) bis (31) …

 

„(32) § 14 Tarifposten 6 und 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 7 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

§ 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG zuständig.

§ 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

(6) …

(6) …

(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(8) bis (11) …

(8) bis (11) …

§ 54. (1) …

§ 54. (1) …

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 59a. (1) bis (5) …

§ 59a. (1) bis (5) …

(6) Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.

(6) Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.

§ 60. (1) bis (31) …

§ 60. (1) bis (31) …

 

„(32) § 50 Abs. 1, 5 und 7, § 54 Abs. 2 und § 59a Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 8 (Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes)

§ 28. (1) bis (4) …

§ 28. (1) bis (4) …

 

(5) Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2013, gelten sinngemäß für jene Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen. Werden Revisionen ungeachtet des § 4 Abs. 5 erster Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes beim Bundesfinanzgericht rechtzeitig eingebracht, gelten sie auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof als rechtzeitig eingebracht; sie sind vom Bundesfinanzgericht unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten.

Artikel 9 (Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes)

§ 3. Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf Berufung an den Bundesminister für Finanzen zu. Der Bundesminister für Finanzen ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

§ 3. Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde:

§ 15. (1) bis (3) …

§ 15. (1) bis (3) …

 

(4) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 10 (Änderung des Entschädigungsgesetzes CSSR)

§ 35. Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, anzuwenden.

§ 35. Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

§ 36. (1) ...

§ 36. (1) ...

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird.

 

(3) Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht wurden, sind von der im Abs. 1 genannten Finanzlandesdirektion der Bundesentschädigungskommission zur Entscheidung vorzulegen.

 

§ 40. (1) Wird von dem zuständigen Finanzamt

§ 40. (1) Wird von dem zuständigen Finanzamt

           1. ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist das Finanzamt nicht mehr an sein Anbot gebunden und der Entschädigungswerber kann innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.

           1. ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist das Finanzamt nicht mehr an sein Anbot gebunden und der Entschädigungswerber kann innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen.

           2. die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der ablehnenden Erklärung seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;

           2. die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der ablehnenden Erklärung seinen Anspruch beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen;

           3. innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung eines solchen ausdrücklich abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.

           3. innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung eines solchen ausdrücklich abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen.

(2) Ansprüche, die nicht innerhalb der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.

(2) Ansprüche, die nicht innerhalb der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen von drei Monaten beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden, sind erloschen.

§ 41. Die Bundesentschädigungskommission kann zur Ergänzung des Sachverhalts der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auftragen, Ermittlungen durchzuführen und zu den angemeldeten Ansprüchen Stellung zu nehmen.

§ 41. Das Bundesverwaltungsgericht kann zur Ergänzung des Sachverhalts dem zuständigen Finanzamt auftragen, Ermittlungen durchzuführen und zu den angemeldeten Ansprüchen Stellung zu nehmen.

§ 42. (1) Der einem Entschädigungswerber von dem zuständigen Finanzamt angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Entschädigungsbetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.

§ 42. (1) Der einem Entschädigungswerber von dem zuständigen Finanzamt angebotene oder vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannte Entschädigungsbetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.

(2) Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (§ 39) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (§ 35) an das zuständige Finanzamt.

(2) Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (§ 39) oder der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 35) an das zuständige Finanzamt.

§ 42a. (1) Für die mit rechtswirksamem Vergleich oder rechtskräftiger Entscheidung der Bundesentschädigungskommission erledigten Anmeldungen ist von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland von Amts wegen der zuerkannte Entschädigungsbetrag um 34% zu erhöhen. Bei Anmeldungen, die noch unerledigt bei der Bundesentschädigungskommission anhängig sind, hat diese im Falle der Zuerkennung einer Entschädigung von Amts wegen den Erhöhungsbetrag zu ermitteln und dem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen anzubieten. § 38 gelangt nicht zur Anwendung.

§ 42a. (1) Für die mit rechtswirksamem Vergleich oder rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erledigten Anmeldungen ist vom zuständigen Finanzamt von Amts wegen der zuerkannte Entschädigungsbetrag um 34% zu erhöhen. Bei Anmeldungen, die noch unerledigt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, hat dieses im Falle der Zuerkennung einer Entschädigung von Amts wegen den Erhöhungsbetrag zu ermitteln und dem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen anzubieten. § 38 gelangt nicht zur Anwendung.

(2) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat dem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen einen Entschädigungsbetrag gemäß Abs. 1 anzubieten, wobei Beträge bis 100 S nicht anzubieten sind. Wird der angebotene Betrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes schriftlich angenommen, so ist dadurch der Anspruch auf Erhöhung durch Vergleich bereinigt. Wird von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Erhöhungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes keine Einigung durch Vergleich zustande, so ist die Finanzlandesdirektion nicht mehr an ihr Anbot gebunden.

(2) Das zuständige Finanzamt hat dem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen einen Entschädigungsbetrag gemäß Abs. 1 anzubieten, wobei Beträge bis 100 S nicht anzubieten sind. Wird der angebotene Betrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes schriftlich angenommen, so ist dadurch der Anspruch auf Erhöhung durch Vergleich bereinigt. Wird vom zuständigen Finanzamt ein Erhöhungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes keine Einigung durch Vergleich zustande, so ist das zuständige Finanzamt nicht mehr an sein Anbot gebunden.

(3) Der Berechtigte bzw. seine Rechtsnachfolger von Todes wegen können innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist ihren Anspruch auf Erhöhung der Entschädigung bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen. Die Bundesentschädigungskommission kann nur wegen unrichtiger Berechnung des angebotenen Erhöhungsbetrages oder unrichtiger Annahme von Erbquoten angerufen werden.

(3) Der Berechtigte bzw. seine Rechtsnachfolger von Todes wegen können innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist ihren Anspruch auf Erhöhung der Entschädigung beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nur wegen unrichtiger Berechnung des angebotenen Erhöhungsbetrages oder unrichtiger Annahme von Erbquoten angerufen werden.

(4) Ansprüche, die nicht durch Vergleich bereinigt oder innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.

(4) Ansprüche, die nicht durch Vergleich bereinigt oder innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist von drei Monaten beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden, sind erloschen.

(5) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die Zahlung binnen vier Wochen ab Einlangen der fristgerechten Annahmeerklärung oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission bei der Finanzlandesdirektion zu leisten.

(5) Das zuständige Finanzamt hat die Zahlung binnen vier Wochen ab Einlangen der fristgerechten Annahmeerklärung oder der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes beim zuständigen Finanzamt zu leisten.

(6) Hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis zum 31. Dezember 2004 einem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen kein Anbot über die gemäß Abs. 1 erhöhte Entschädigung zugestellt, so kann der Erhöhungsanspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden.

(6) Hat das zuständige Finanzamt bis zum 31. Dezember 2004 einem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen kein Anbot über die gemäß Abs. 1 erhöhte Entschädigung zugestellt, so kann der Erhöhungsanspruch beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden.

(7) …

(7) …

§ 45. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1974 zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen in Kraft.

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1974 zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen in Kraft.

 

(2) Die §§ 35, 40, 41, 42 und 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.