Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, das Containersicherheitsgesetz, das Führerscheingesetz, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrliniengesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, das Schifffahrtsgesetz, das Seeschifffahrtsgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Postmarktgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Amateurfunkgesetz 1998, das Funker-Zeugnisgesetz 1998 sowie das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ( Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

Das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Zeile „VI. Behörden“ die Wortfolge „und Rechtsschutz“ angefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 32 Behörden“ die Zeilen „§ 32a Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht“ und „§ 32b Aufschiebende Wirkung“ eingefügt.

3. § 16 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

4. § 20 Abs. 3 erster und zweiter Satz lautet:

„Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig.“

5. In der Überschrift des VI. Abschnittes wird nach dem Wort „Behörden“ die Wortfolge „und Rechtsschutz“ eingefügt.

6. § 32 samt Überschrift lautet:

„Behörden

§ 32. Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. der Landeshauptmann für alle Angelegenheiten, die nicht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorbehalten sind,

           2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, die ihm nach diesem Bundesgesetz vorbehalten sind.“

7. Nach § 32 werden folgende §§ 32a und 32b samt Überschriften eingefügt:

„Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht

§ 32a. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Aufschiebende Wirkung

§ 32b. Die §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. XXX/XXX, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Bundesgesetz auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses, mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“

8. Dem § 34 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des VI. Abschnittes und die §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 3, 32, 32a und 32b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Containersicherheitsgesetzes

Das Containersicherheitsgesetz – CSG, BGBl. Nr. 385/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Bezirksverwaltungsbehörde.“

2. Dem § 14a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Führerscheingesetzes

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Abs. 1 entfallen die letzten beiden Sätze.

2. In § 36 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

3. Dem § 43 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG)

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 wird wie folgt geändert:

1. § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz Amtshandlungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vorgesehen sind, ist für Beschwerden das Bundesverwaltungsgericht zuständig.“

2. Dem § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 35 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. ../2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 6 wird die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenate“ durch das Wort „Verwaltungsgerichte der Länder“ ersetzt.

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 16 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG

Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. ../2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 7 wird die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenate“ durch das Wort „Verwaltungsgerichte des Länder“ ersetzt.

2. § 21a samt Überschrift lautet:

„Revision“

§ 21a. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.“

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 20 Abs. 7 und § 21a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel VII

Änderung des Kraftfahrliniengesetzes – KflG

Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxx, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 21 Berufungsrecht“.

2. § 21 samt Überschrift entfällt.

3. § 50 lautet:

§ 50. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder zu Bescheiden des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.“

4. Nach § 51 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Der Entfall des § 21 samt Überschrift und der § 50 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel VIII

Änderung des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes

Das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 13 Behördenzuständigkeit“ die Zeilen „§ 13a Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht“ und „§ 13b Aufschiebende Wirkung“ eingefügt; die Zeile „§ 17 In-Kraft-Treten“ wird durch die Zeile „§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen“ ersetzt.

2. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b samt Überschriften eingefügt:

„Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht“

§ 13a. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 14.

Aufschiebende Wirkung

§ 13b. Die §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. XXX/XXX, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Bundesgesetz auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses, mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 14.“

3. Die Überschrift des § 17 lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen“

4. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 13a und 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel IX

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 120c Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet und“.

2. In der Überschrift zu § 140 entfällt die Wortfolge „und Instanzenzug“.

3. In § 140 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet“.

4. In § 140 entfallen die Abs. 1a und 2, die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.

5. In § 140b Abs. 2 werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, er hat die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben.“

6. In § 173 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Die §§ 120c Abs. 1, § 140 samt Überschrift und § 140b Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, treten mit xxx in Kraft.“

Artikel X

Änderung des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, BGBl. I Nr. 55/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Austro Control GmbH unterliegt der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.“

2.§ 3 Abs. 3 entfällt.

3. In § 16 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; danach wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX tritt mit xxx in Kraft.“

Artikel XI

Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008

Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2009, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 20 entfällt die Wortfolge „und Instanzenzug“.

2. In § 20 entfällt die Wortfolge „und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet“.

3. In § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX tritt mit xxx in Kraft.“

Artikel XII

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 Abs. 1, § 86 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 113 Abs. 1, § 137 Abs. 1 und § 146 Abs. 1, jeweils im Einleitungshalbsatz, sowie im § 71 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.

2. § 37 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 86 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 113 Abs. 2, § 137 Abs. 2 und § 146 Abs. 2 entfallen.

3. Im § 86 Abs. 3 und § 113 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „in erster Instanz“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

4. Im § 86 Abs. 4 und § 134 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „in erster Instanz“.

           5. Die §§ 37, 71, 86, 96, 113, 134, 137, und 146 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel XIII

Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes

Das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 55 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „erster Instanz“. § 55 Abs. 2 entfällt.

           2. § 55 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel XIV

Änderung des Eisenbahngesetzes

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012 wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

2. Im § 13a Abs. 3 wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.

3. Im § 13b wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.

4. Im § 19a Abs. 1 wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.

5. Im § 19c wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.

6. Im § 21c Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.

7. Im § 30a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.

8. Im § 31a Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.

9. Im § 32a Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „akkreditierte Stellen oder benannte Stellen“ durch die Wortfolge „akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen oder benannten Stellen“ ersetzt.

10. Im § 33a Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „akkreditierte Stellen oder benannte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen oder benannten Stellen“ ersetzt.

11. Im § 37a Abs. 5 wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.

12. § 39c erster Satz lautet:

„Das eingerichtete Sicherheitsmanagementsystem ist von einer gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, hiezu befugten Konformitätsbewertungsstelle zertifizieren zu lassen.“

13. Im § 40 Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.

14. § 78 samt Überschrift lautet:

„Verfahrensvorschrift

§ 78. (1) Die Schienen-Control GmbH wendet im Verwaltungsverfahren das AVG an, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH zu erkennen, ist das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH haben abweichend vom § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. xx/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(4) Neue Tatsachen oder Beweise können in einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorbringen konnte.“

15. Das 2. Hauptstückes im 7. Teil lautet:

„2. Hauptstück

Schienen-Control Kommission

Einrichtung der Schienen-Control Kommission

§ 81. (1) Bei der Schienen-Control GmbH wird eine Schienen-Control Kommission eingerichtet.

(2) Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 3., 5. bis 6b. sowie im 9. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (§§ 22a, 53c, 53f, 57b, 64 Abs. 5, 65e Abs. 4, 72, 73, 74, 75a Abs. 3, 75e, 78b und 154). In den Angelegenheiten der §§ 53e Abs. 2, 75 Abs. 2, 77 Abs. 3 und 80 Abs. 1 ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5 und 68 AVG. Zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben ist sie berechtigt, mit Bescheid Anordnungen zu erlassen.

(3) Die Geschäftsführung der Schienen-Control Kommission obliegt der Schienen-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Schienen-Control ist das Personal der Schienen-Control GmbH an die Weisungen einerseits des Vorsitz führenden Mitgliedes oder des an seine Stelle tretenden Ersatzmitgliedes oder andererseits des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes oder des an seine Stelle tretenden Ersatzmitgliedes gebunden.

(4) Die Schienen-Control Kommission ist verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf dessen Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung zu unterrichten.

Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission

§ 82. (1) Die Schienen-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle. Ein Mitglied und das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied haben dem Richterstand anzugehören; sie sind vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Die übrigen Mitglieder und die für sie bestellten Ersatzmitglieder haben Fachleute für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens zu sein; sie sind über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie von der Bundesregierung zu bestellen.

(2) Der Schienen-Control Kommission dürfen nicht angehören:

           1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

           2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Schienen-Control Kommission in Anspruch nehmen;

           3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission sind für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied bzw. ein Ersatzmitglied vor Ablauf der Bestellungsdauer aus, so ist unter Anwendung des Abs. 1 für die restliche Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt:

           1. wegen Todes eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes;

           2. wegen Ablaufes der Bestellungsdauer eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes;

           3. wegen Verzichts eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes;

           4. für ein Mitglied mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;

           5. für ein Ersatzmitglied mit der Feststellung der Mitglieder, dass das Ersatzmitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;

           6. für ein Mitglied mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, dass das Mitglied Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat;

           7. für ein Ersatzmitglied mit der Feststellung der Mitglieder, dass das Ersatzmitglied Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat;

           8. für das richterliche Mitglied und das richterliche Ersatzmitglied wegen Ausscheidens aus dem Richterstand.

(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Beschlussfassung und Geschäftsordnung

§ 83. (1) Das richterliche Mitglied, bei dessen Verhinderung das an seine Stelle tretende Ersatzmitglied, führen in der Schienen-Control Kommission den Vorsitz. Die Teilnahme von Ersatzmitgliedern an Sitzungen der Schienen-Control Kommission ist auch dann zulässig, wenn diese nicht an die Stelle eines Mitgliedes treten.

(2) Entscheidungen der Schienen-Control Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des richterlichen Mitgliedes oder die Stimme des an seine Stelle getretenen Ersatzmitgliedes den Ausschlag.

(3) Die Schienen-Control Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der einzelne ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte, unter Einschluss der Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide, betraut werden können.

(4) Die Mitglieder und die für sie bestellten Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Verfahrensvorschrift

§ 84. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat die Schienen-Control Kommission das AVG anzuwenden.

(2) Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission haben abweichend vom § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. xx/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(4) Neue Tatsachen oder Beweise können in einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorbringen konnte.

Kosten und Entschädigung der Mitglieder

§ 85. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Schienen-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld festlegen.“

16. § 92 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Abs. 2 mitgeteilte Konformitätsbewertungsstellen oder“

17. Im § 92 Abs. 2 wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.

18. § 114 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat zur Entscheidung über Anträge auf Eintragung von Schienenfahrzeugen in das Einstellungsregister, auf Änderung bereits erfolgter Eintragungen in das Einstellungsregister oder auf Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung im Einstellungsregister das AVG anzuwenden. Ist eine Beschwerde gegen einen von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschft mbH erlassenen Bescheid gänzlich oder teilweise berechtigt, hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde darin zu bestehen, dass die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verpflichtet wird, der Beschwerde im Umfange ihrer Berechtigung zu entsprechen.“

19. Im § 115 Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.

20. § 121 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Instandhaltungsstelle für Güterwagen darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie über eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung, die von einer gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 hiezu befugten Konformitätsbewertungsstelle auszustellen ist, verfügt, in der ausgewiesen ist, dass ihr Instandhaltungssystem für Güterwagen der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14a Abs. 5 der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen Maßnahme zur Einführung eines Zertifizierungssystems entspricht.“

21. Im § 121 Abs. 2 wird der Ausdruck „akkreditierten Stelle“ durch den Ausdruck „akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle“ ersetzt.

         22. Im § 130 entfällt der Abs. 4 und lautet der Abs. 3:

„(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und Eisenbahnunternehmen Weisungen zur Ausübung ihrer Zuständigkeiten (Abs. 1 und 2) erteilen. In den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5 und 68 AVG.“

23. Im § 158 Z 8 wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.

24. Im § 161 Z 6 wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.

25. In den Überschriften zu §§ 174 bis 176 wird die Wortfolge „zum Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „zur Novelle“ ersetzt.

26. Im § 174 entfallen die Gliederungsbezeichnung „(1)“ und die Abs. 6 und 7.

27. Im § 176 entfallen die Abs. 8 und 9.

28. Nach § 176 wird folgender § 176a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xx/201x

§ 176a. (1) Die gemäß § 82 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellung als gemäß § 82 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x bestellte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission.

(2) Bis zur Neuerlassung einer Verordnung ist die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission, BGBl. II Nr. 108/2012, für die Teilnahme von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern an Sitzungen der Schienen-Control Kommission anzuwenden.“

29. Dem § 178 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11)§ 78 samt Überschrift, das zweite Hauptstück im 7. Teil (§§ 81 bis 85 samt Überschriften), § 114 Abs. 1, § 130 Abs. 3, § 176a samt Überschrift, und die Einträge zu §§ 78, 84, und 176a des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 12 Abs. 4 letzter Satz und § 130 Abs. 4 außer Kraft.“

         30. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 78:

§ 78. Verfahrensvorschrift“

         31. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 84:

§ 84. Verfahrensvorschrift“

         32. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 3. Hauptstück im 8. Teil:

„3. Hauptstück: Infrastrukturregister“

         33. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 174 bis 176:

§ 174. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 38/2004

§ 175. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 125/2006

§ 176. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 25/2010“

34. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 176 folgender Eintrag eingefügt:

§ 176a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xx/201x“

Artikel XV

Änderung des Postmarktgesetzes

Das Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 44 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug“ die Zeile „§ 44a Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.

           2. In § 37 Abs. 4 wird der Satz „Über Berufungen entscheidet gemäß § 51 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat Wien“ ersetzt durch „Gegen Bescheide der Postbehörde I. Instanz und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

3. § 44 Abs. 3 lautet:

„(5) Gegen Bescheide der Post-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

4. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 44a. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 14 VwGVG, BGBl. I. Nr. xx/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 6 Abs. 2 VwGVG), durch Senate.

(3) Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch § 121 Abs. 4 bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“

5. Dem § 64 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis und § 37 Abs. 4 sowie § 44 Abs. 3 und § 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel XVI

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Das Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 121 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug“ die Zeile „§ 121a Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.

2. In § 113 Abs. 5 wird der Beistrich nach Z 2 durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 3.

3. Nach § 113 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung seiner bzw. ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

4. § 121 Abs. 5 lautet:

„(5) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

5. Nach § 121 wird folgender § 121a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 121a. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 14 VwGVG, BGBl. I. Nr. xx/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 6 Abs. 2 VwGVG), durch Senate.

(3) Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch § 121 Abs. 4 bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“

6. Dem § 137 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis und § 113 Abs. 5 und 5a sowie § 121 Abs. 5 und § 121a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel XVII

Änderung des Amateurfunkgesetzes 1998

Das Amateurfunkgesetz 1998, BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen Bescheide des Bundesministers bzw.der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Fernmeldebüros und wegen Verletzung seiner bzw. ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel XVIII

Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes 1998

Das Funker-Zeugnisgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 Abs. 3 wird nachstehender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Fernmeldebüros und wegen Verletzung seiner bzw. ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel XIX

Änderung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen-FTEG, BGBl. I Nr. 134/2001 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und der Fernmeldebüros wegen Verletzung seiner bzw. ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

2. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung „1“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“