Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz-Wehrrecht – VwGBG-W)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 23a.    Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst sowie außerordentliche Übungen“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 28:

„§ 28.      Entlassung aus dem Präsenzdienst“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt jeweils der Eintrag zu § 29 und § 63.

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 55:

„§ 55.      Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“

5. § 1 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation

           1. Soldaten,

           2. Wehrpflichtige des Milizstandes und

           3. Frauen, die Wehrdienst geleistet haben.“

6. Im § 1 Abs. 3 Z 2 werden die Worte „dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören“ durch die Worte „in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen (Berufssoldaten)“ ersetzt.

7. § 2 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Dazu gehören auch sämtliche Planungs-, Vorbereitungs-, Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Einsätze nach Abs. 1.“

8. Im § 7 Abs. 1 Z 1 werden die Worte „im § 1 festgelegt sind“ durch die Worte „ausdrücklich gesetzlich festgelegt sind“ ersetzt.

9. § 14 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. bei der Kundmachung oder Zustellung einer Aufforderung zur Stellung,“

10. § 17 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

11. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.“

12. § 18b Abs. 1 letzter Satz lautet:

„§ 18 Abs. 1 hinsichtlich der Aufforderung zur Stellung ist anzuwenden.“

13. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

           1. Grundwehrdienst oder

           2. Milizübungen oder

           3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

           4. Wehrdienst als Zeitsoldat oder

           5. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder

           6. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 23a Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder

           7. außerordentliche Übungen oder

           8. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).“

14. § 21 Abs. 3 vorletzter Satz entfällt.

15. § 24 samt Überschrift wird durch folgende §§ 23a und 24, jeweils samt Überschrift, ersetzt:

„Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst sowie außerordentliche Übungen

§ 23a. (1) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Abs. 3 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen, verfügt sie jedenfalls der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung.

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen vorläufig aufgeschoben werden bei der Beendigung

           1. des Grundwehrdienstes oder

           2. eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder

           3. einer Milizübung oder

           4. einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.

Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Abs. 3 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit In-Kraft-Treten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen.

(3) Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.

(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft verfügen.

Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

           1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

           2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu

                a) Milizübungen und

               b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

(2) Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.

(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen

           1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,

           2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf

                a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,

               b) den Wohnsitz und

                c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.“

16. Im § 26 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft.“

17. Im § 26a Abs. 1 und 2 werden die Worte „in erster Instanz zuständigen Behörde“ jeweils durch die Worte „zuständigen Verwaltungsbehörde“ ersetzt.

18. Im § 27 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Beistrich durch das Wort „und“ sowie am Ende der Z 5 das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 6.

19. Die Überschrift zu § 28 lautet:

„Entlassung aus dem Präsenzdienst“

20. § 28 Abs. 1 vorletzter Satz, § 28 Abs. 2 und § 29 samt Überschrift entfallen.

21. § 28 Abs. 6 lautet:

„(6) Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und die als Militärpersonen oder Militär-VB aufgenommen werden, gelten als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Diese Entlassung wird wirksam

           1. bei Aufnahme als Militärpersonen mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung vorangeht oder

           2. bei Aufnahme als Militär-VB mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses vorangeht.

Die vorzeitige Entlassung nach Z 2 wird nur wirksam, wenn der Dienst an dem im Dienstvertrag festgelegten Tag tatsächlich angetreten wurde.“

22. Im § 32a Abs. 1 wird das Wort „Ausbildungsdienst“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt.

23. § 33 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit durch besondere Aufforderung des Militärkommandos oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport angeordnet werden.“

24. § 37 Abs. 1 vierter Satz lautet:

„Der Ausbildungsdienst dient der militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung.“

25. Im § 38 Abs. 1 entfällt der zweite Satz und in Z 1 wird die Zitierung „§ 24 Abs. 2“ durch die Zitierung „§ 24 Abs. 3“ ersetzt.

26. Dem § 38 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind nach einer Wehrdienstleistung von insgesamt zwölf Monaten jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Personen ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes gelten. § 86 Abs. 1 und 4 HDG 2002 über die disziplinarrechtliche Stellung von Personen im Ausbildungsdienst bleibt davon unberührt.

(7) Nach Maßgabe militärischer Interessen kann Personen, die Ausbildungsdienst leisten, für die Dauer der Truppenoffiziersausbildung ein anderer Dienstgrad als jener, den sie unmittelbar vor dieser Ausbildung geführt haben, zuerkannt werden.“

27. Im § 38b Abs. 6 Z 2 wird die Zitierung „§ 28 Abs. 2“ durch die Zitierung „§ 23a Abs. 2“ ersetzt.

28. Im § 39 Abs. 1 Z 1 wird die Zitierung „§ 24 Abs. 1 und 2“ durch die Zitierung „§ 24“ ersetzt.

29. § 39 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. § 32 über Pflichten und Befugnisse im Milizstand und“

30. Im § 39 Abs. 5 wird das Wort „heranziehbar“ durch das Wort „geeignet“ ersetzt.

31. Im § 40 entfallen die Worte „in erster Instanz“.

32. Im § 45 Abs. 1 zweiter Satz werden nach dem Wort „Werktage“ die Wörter „oder 25 Arbeitstage“ eingefügt.

33. Im § 54 Abs. 1 entfallen die Worte „in erster Instanz“ und „erster Instanz“.

34. § 55 samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 55. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Militärkommando.

(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(4) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung des Erkenntnisses Revision zu erheben.

(5) Die Ausstellung von Ausweisen der Militärbehörden nach den Vorschriften des Humanitären Völkerrechts ist im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport durchzuführen.

(6) Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 28 Abs. 3 und § 38 Abs. 5 dritter Satz haben keine aufschiebende Wirkung.“

35. Im § 55a Abs. 1 werden vor dem Wort „gesetzlich“ die Worte „zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses“ eingefügt.

36. Im § 60 wird nach Abs. 2k folgender Abs. 2l eingefügt:

„(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 18b Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 3, die §§ 23a und 24, jeweils samt Überschrift, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 2, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 1 und 6, § 32a Abs. 1, § 33 Abs. 4, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1, 6 und 7, § 38b Abs. 6, § 39 Abs. 1, 3 und 5, § 40, § 45, § 54 Abs. 1, § 55 samt Überschrift, § 55a Abs. 1 sowie § 66, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

37. Im § 60 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 eingefügt:

„(11) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 28 Abs. 2, § 29 samt Überschrift, § 61 Abs. 9, 10, 11, 17, 24, 25 und 32 sowie § 63 samt Überschrift außer Kraft.“

38. Im § 61 entfallen die Abs. 9, 10, 11, 17, 24, 25 und 32.

39. § 63 samt Überschrift entfällt.

40. § 66 Z 2 lautet:

         „2. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 23a Abs. 1, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,“

41. Im § 66 Z 3 entfällt die Wendung „und des § 63 Abs. 9“.

42. § 66 Z 8 und 9 entfallen.

43. Im § 66 wird vor Z 10 folgende Z 9a eingefügt:

       „9a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und“

Artikel 2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:

„§ 9.                       Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15:

„§ 15.      Disziplinarkommission“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17:

„§ 17.      Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 33:

„§ 33.      Zeugen“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 36 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 36a.    Revision“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 61:

„§ 61.      Durchführung des Verfahrens“

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 64:

„§ 64.      Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse“

8. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu §§ 72, 73, 76 und 82.

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 77:

„§ 77.      Mitwirkung fachkundiger Laienrichter“

10. In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 58, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 3, § 74 Abs. 2 und in § 88 Abs. 4 wird das Wort „Miliz“ jeweils durch das Wort „Miliz-“ ersetzt.

11. In § 3 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte „erster Instanz“.

12. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

           1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder

           2. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission und dem Einlangen der Mitteilung über

                a) die Einstellung des Strafverfahrens oder

               b) die Beendigung des Strafverfahrens

nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, beim Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission oder

           3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder

           4. in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder

           5. für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,

wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.“

13. § 4 lautet:

§ 4. Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten

           1. der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder

           2. während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die Disziplinarkommission.

Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.“

14. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

           1. die Mitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 bei der Disziplinarkommission eingelangt ist oder

           2. das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.“

15. Im § 5 Abs. 4 erster Satz werden die Worte „strafgerichtliche Verfahren“ durch die Worte „Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975“ ersetzt.

16. Im § 5 Abs. 4 letzter Satz und im § 51 Abs. 4 entfallen jeweils die Worte „in erster Instanz“.

17. § 5 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„In diesem Fall hat die zuständige Disziplinarbehörde des Beschuldigten nach § 4 die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluss dem Staatsanwalt mitzuteilen.“

18. § 7 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren

           1. Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse,

           2. gerichtliche Verurteilungen und Strafverfügungen,

           3. verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen und

           4. Entscheidungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,

sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Z 2 bis 4 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.

(2) Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen

           1. für Disziplinarverfügungen sowie für Disziplinarerkenntnisse im Kommandantenverfahren von der jeweils entscheidenden Disziplinarbehörde und

           2. für Disziplinarerkenntnisse im Kommissionsverfahren sowie für Urteile, Straferkenntnisse und Strafverfügungen vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen und

           3. für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 4 vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.“

19. Im § 7 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Über die Fälle des Abs. 4 hinaus kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verlautbaren, sofern er die Verlautbarung zur Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich für angebracht hält.“

20. § 7 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Sie hat nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise zu erfolgen.“

21. § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Bei Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen ist eine Kopie des Bescheides oder der besonderen Niederschrift dem Führungsblatt beizuschließen.“

22. § 9 samt Überschrift lautet:

„Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane

§ 9. Soldatenvertreter und Organe der Personalvertretung dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.“

23. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Disziplinarbehörden sind

           1. die Disziplinarkommandanten

                a) als Einheitskommandanten und

               b) als Disziplinarvorgesetzte

               und        

           2. die Disziplinarkommission.“

24. Im § 12 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „militärischen Organisation Gleichgestellten“ durch die Wortfolge „militärischen Organisation Gleichgestellten, und der Leiter des Heerespersonalamtes,“ ersetzt.

25. Im § 13 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „militärischen Organisation Gleichgestellten“ durch die Wortfolge „militärischen Organisation Gleichgestellten, und der Leiter des Heerespersonalamtes,“ ersetzt.

26. § 13 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen.“

27. Im § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. d entfallen jeweils die Worte „in der jeweiligen Instanz“.

28. § 15 samt Überschrift lautet:

„Disziplinarkommission

§ 15. (1) Für Berufssoldaten und Berufssoldaten des Ruhestandes ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eine Disziplinarkommission einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.

(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.“

29. § 16 lautet:

§ 16. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfall ist jedoch die Disziplinarkommission auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus dem Kreis der Berufssoldaten zu bestellen

           1. den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dessen Stellvertreter und

           2. die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission.

Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission muss rechtskundig sein.

(3) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission ist vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(4) Zum Mitglied der Disziplinarkommission darf kein Soldat bestellt werden,

           1. der außer Dienst gestellt ist oder

           2. der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

           3. gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

           4. der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

           5. gegen den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder

           6. für den ein Führungsblatt angelegt ist.“

30. § 17 samt Überschrift lautet:

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§ 17. (1) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

           1. während eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder

           2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

           3. während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder

           4. während einer Außerdienststellung oder

           5. während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder

           6. während einer Dienstleistung im Ausland.

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit

           1. dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

           2. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder

           3. dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder

           4. der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder

           5. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.“

31. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Senate der Disziplinarkommission (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus

           1. dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und

           2. zwei weiteren Mitgliedern.

Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muss der vom Zentralausschuss oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bestellten Personengruppe nach § 16 Abs. 3 angehören.“

32. Im § 18 Abs. 2 werden die Worte „der Kommission im Disziplinarverfahren“ durch die Worte „der Disziplinarkommission“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Die Geschäftseinteilung ist mit dem Hinweis, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich kundzumachen.“

33. Im § 19 Abs. 1 werden die Worte „die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören“ durch die Worte „die Berufssoldaten sind“ ersetzt.

34. § 19 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der Disziplinaranwalt und seine vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.“

35. § 19 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nach diesem Bundesgesetz Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

36. § 20 lautet:

§ 20. (1) Für die Disziplinarkommission sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.

(2) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission und für deren Sacherfordernisse hat das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aufzukommen.“

37. Im § 22 Z 1, § 34 Abs. 3 Z 2, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 58 Z 2, § 67 Abs. 1 Z 1, § 79 Abs. 1 Z 2 und § 88 Abs. 7 wird die Wortwendung „Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,“ in der jeweiligen grammatikalischen Form jeweils durch das Wort „Berufssoldaten“ ersetzt.

38. Im § 23 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „Kommandanten und im Kommissionsverfahren“ durch die Wortfolge „Kommandanten- und im Kommissionsverfahren“, die Wortfolge „Rechts und Handlungsfähigkeit“ durch die Wortfolge „Rechts- und Handlungsfähigkeit“, die Zitierung „§ 14 Abs. 1 bis 4 und § 15“ durch die Zitierung „§ 14 Abs. 1 bis 5 und § 15“, die Zitierung „§§ 58 bis 61, § 61a und § 62 Abs. 4“ durch die Zitierung „§§ 58 bis 61 und § 62 Abs. 4“, die Zitierung „§ 73“ durch die Zitierung „§ 73 Abs. 1“ ersetzt und es entfällt die Zeile „§ 63 Abs. 2 bis 4, § 64 Abs. 1 und § 65 (Berufung),“.

39. Dem § 25 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgender Satz angefügt:

„Ist im Falle der Z 2 ein Kommissionsverfahren gegen Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von § 18 Abs. 4 als weitere Mitglieder des Senates ein Offizier und ein Unteroffizier tätig zu werden. § 18 Abs. 1 letzter Satz über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei unberührt.“

40. § 28 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. eine Frau, die Wehrdienst geleistet hat oder einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes, die jeweils einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder“

41. Im § 28 Abs. 6 Z 2 werden die Worte „strafgerichtliches Verfahren“ durch die Worte „Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975“ ersetzt.

42. Im § 29 Abs. 2 Z 3 werden die Worte „dem Dienstgeber“ durch die Worte „der Personalstelle“ ersetzt.

43. Die Überschrift zu § 33 lautet:

„Zeugen“

44. Im § 33 Abs. 1 Z 1 und im § 36 Abs. 3 wird die Wortfolge „auf und absteigender“ durch die Wortfolge „auf- und absteigender“ ersetzt.

45. Dem § 33 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung gestattet. Der Vernehmung einer noch nicht vierzehnjährigen Person ist, soweit es in deren Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Ladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder dessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien oder vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(4) Die Disziplinarbehörde kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung dieses Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung dieses Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.“

46. Im § 34 Abs. 2 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „Disziplinar oder Strafanzeige“ durch die Wortfolge „Disziplinar- oder Strafanzeige“ ersetzt.

47. § 35 lautet:

§ 35. (1) Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle

           1. der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und

           2. der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.

(2) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten. Dies gilt nicht in Verfahren gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission.“

48. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

„Revision

§ 36a. Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung des Erkenntnisses Revision zu erheben.“

49. § 37 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Reisen eines beschuldigten Berufssoldaten wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde sind wie Dienstreisen zu behandeln.“

50. § 38 lautet:

§ 38. Mit der Bestellung

           1. zum Mitglied der Disziplinarkommission oder

           2. zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder

           3. zum Schriftführer

sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.“

51. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.“

52. § 39 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.“

53. Im § 40 Abs. 1 werden die Worte „einer Kommission im Disziplinarverfahren“ durch die Worte „der Disziplinarkommission“ sowie die Worte „Kommission, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist,“ durch das Wort „Disziplinarkommission“ ersetzt.

54. Im § 40 Abs. 1 erster Satz entfallen die Beistriche sowie die Wortfolge „ausgenommen die Kinderzulage“.

55. Im § 40 Abs. 2 werden die Worte „Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist,“ durch das Wort „Kommission“ ersetzt.

56. Im § 40 Abs. 4 wird nach Z 2 folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch, wenn kein Disziplinarverfahren anhängig war.“

57. Im § 41 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Einleitungs und ein Verhandlungsbeschluss nicht erforderlich sind “ durch „Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist“ ersetzt.

58. Im § 41 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.“

59. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Beschwerden gegen die Entscheidung über

           1. eine vorläufige Dienstenthebung oder

           2. eine Dienstenthebung oder

           3. eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung

haben keine aufschiebende Wirkung. Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach deren Einlangen bei diesem Gericht zu entscheiden.“

60. Im § 42 Z 1 werden die lit. a bis c durch folgende lit. a und b ersetzt:

              „a) des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten und

               b) der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten.“

61. Im § 43 Abs. 1 letzter Satz entfallen die Worte „erster Instanz“.

62. Im § 46 Abs. 4 und § 49 Abs. 5 entfallen jeweils die Worte „der ersten Instanz“.

63. Im § 49 Abs. 1 entfallen die Worte „in letzter Instanz“.

64. Im § 50 Z 4 lit. a werden die Worte „Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören,“ durch die Worte „Berufssoldaten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis“ ersetzt.

65. Im § 51 Abs. 2 und § 57 Abs. 3 werden die Worte „der ersten Instanz“ jeweils durch die Worte „durch die Disziplinarbehörde“ ersetzt.

66. § 51 Abs. 2 vorletzter Satz entfällt .

67. Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Im Falle einer Geldstrafe von mehr als 100 vH kann nach den Umständen des Falles, insbesondere der Schwere der Pflichtverletzung, des Grades des Verschuldens und der Persönlichkeit des Beschuldigten, zusätzlich die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad

           1. jener Verwendungsgruppe oder

           2. jener Dienstgradgruppe,

der der Beschuldigte angehört, für die Dauer von drei Jahren verfügt werden. Nach Ablauf der Dreijahresfrist ist der Beschuldigte hinsichtlich des Dienstgrades so zu stellen, als wäre die Zurücksetzung nicht verfügt worden. Weitere dienst- und besoldungsrechtliche Auswirkungen sind damit nicht verbunden.“

68. § 53 Abs. 3 lautet:

„(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.“

69. § 54 Abs. 1 lautet:

„(1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Kommissionsverfahrens, so hat die Dienstbehörde oder die Personalstelle dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der halben Abfertigung zu veranlassen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde oder der Personalstelle sowie des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde oder die Personalstelle die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu veranlassen.“

70. § 54 Abs.2 entfällt.

71. § 55 lautet:

§ 55. (1) Das Heerespersonalamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines ehemaligen Berufssoldaten gewähren, der mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses als Abfertigung gebührt hätte.

(3) Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.“

72. § 57 Abs. 3 zweiter Satz entfällt .

73. § 57 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Für Bestrafte, die nicht oder nicht mehr wehrpflichtig sind, bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach § 6 Abs. 2 WG 2001 zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.“

74. § 59 lautet:

§ 59. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig

           1. der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und

           2. der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.

(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig.“

75. Die Überschrift zu § 61 lautet:

„Durchführung des Verfahrens“

76. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte

           1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder

           2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Berufssoldaten eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.“

77. Im § 61 Abs. 3 erster Satz werden die Worte „in erster Instanz formlos, in zweiter Instanz im Wege der Berufungsentscheidung“ durch die Worte „durch die Disziplinarkommandanten formlos, durch das Bundesverwaltungsgericht im Wege des Erkenntnisses“ ersetzt.

78. Dem § 62 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.“

79. § 63 Abs. 1 lautet:

„(1) Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern

           1. ein Beschuldigter

                a) vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder

               b) eine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder

                c) wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde und

           2. keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als

                a) ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder

               b) eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.“

80. § 64 samt Überschrift lautet:

„Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse

§ 64. (1) Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen.

(2) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Beschwerdefrist ist die Beschwerde bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.

(3) Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen eines Monats nach deren Einlangen bei diesem Gericht zu entscheiden.“

81. § 65 lautet:

§ 65. (1) Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Disziplinarverfügung gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist vom Disziplinarvorgesetzten als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.

(2) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.

(3) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Einspruchsfrist ist der Einspruch bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.“

82. § 66 lautet:

§ 66. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zu verweisen, wenn bei deren Erlassung

           1. die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder

           2. eine strengere Disziplinarstrafe als nach § 63 Abs. 1 Z 2 verhängt wurde.

Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von dessen Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zurückzuverweisen, der das aufgehobene Disziplinarerkenntnis erlassen hat, wenn bei dessen Erlassung

           1. Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung der Disziplinarvorgesetzte zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder

           2. die Strafbefugnis überschritten wurde.

Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach dessen Erlassung zulässig. Wurde das Disziplinarerkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig erlassen, so ist eine Aufhebung nicht zulässig.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist zulässig,

           1. sofern gegen das Disziplinarerkenntnis eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung oder

           2. in allen anderen Fällen während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate

           1. nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,

           2. im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.

(5) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.“

83. Im § 69 und § 74 Abs. 3 wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ jeweils durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.

84. § 70 Z 2 lautet:

         „2. Soldaten, die zum Mitglied der Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 77 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.“

85. § 71 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 2d ersetzt:

„(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

           1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

           2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 61 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.

(2a) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2b) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluss dieses Mitgliedes vom Verfahren.

(2c) Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2d) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.“

86. § 72 samt Überschrift entfällt.

87. Dem § 74 Abs. 2 wird nach Z 3 folgender Satz angefügt:

„Der Senatsvorsitzende darf zur mündlichen Verhandlung erforderliche Hilfskräfte beiziehen.“

88. In § 74 Abs. 7 Z 3 und § 75 Abs. 2 wird das Wort „Verhandlungsbeschluss“ jeweils durch das Wort „Einleitungsbeschluss“ ersetzt.

89. § 76 samt Überschrift entfällt.

90. § 77 samt Überschrift lautet:

„Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

§ 77. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden

           1. gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission nach § 71 Abs. 2 binnen sechs Wochen und

           2. gegen Disziplinarerkenntnisse nach § 75 binnen dreier Monate,

jeweils nach deren Einlangen bei diesem Gericht.

(2) Bei Senatsentscheidungen haben je ein Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.

(3) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und jene der Dienstnehmer vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch den Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, so obliegt die Nominierung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(4) Als fachkundige Laienrichter dürfen nur aktive rechtskundige Bedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, die einen Offiziersdienstgrad führen, nominiert werden. Nicht nominiert werden darf ein Bediensteter,

           1. der außer Dienst gestellt sind, oder

           2. der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

           3. gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

           4. der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

           5. gegen den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder

           6. gegen den ein Verfahren nach § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 VBG anhängig ist.

(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ruht

           1. während eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder

           2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

           3. während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder

           4. während einer Außerdienststellung oder

           5. während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder

           6. während einer Dienstleistung im Ausland.

(6) Das Amt als fachkundiger Laienrichter endet mit

           1. der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder

           2. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe oder

           3. dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst oder

           4. dem Übertritt in den Ruhestand.“

91. § 78 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Diese Veranlassung obliegt

           1. im Kommandantenverfahren dem Disziplinarkommandanten, der die Disziplinarverfügung oder das Disziplinarerkenntnis erlassen hat oder

           2. im Kommissionsverfahren dem Senatsvorsitzenden.“

92. Im § 79 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge“.

93. § 79 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen. Ansonsten entscheidet nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses das Heerespersonalamt über die Ratenbewilligung. Beschwerden ausschließlich gegen Entscheidungen über die Ratenbewilligung haben keine aufschiebende Wirkung. Eine Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Bestrafte mit einer Rate im Verzug ist.“

94. Im § 80 Abs. 1 wird die Wortfolge „wehr oder dienstrechtlichen“ durch die Wortfolge „wehr- oder dienst- oder besoldungsrechtlichen“ ersetzt.

95. Dem § 80 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Frist zur Erreichung eines höheren Dienstgrades nach den wehr- oder dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften wird gehemmt

           1. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende mit Vorsatz begangene strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder

           2. für den Zeitraum der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

           3. für die Dauer einer Dienstenthebung mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung.

Der Zeitraum einer Hemmung wird nach Ablauf der Fristen nach Z 1 oder 2 oder 3 zur Gänze wirksam. § 51 Abs. 5 über die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad bleibt davon unberührt.“

96. § 82 samt Überschrift entfällt.

97. § 83 Abs. 2 Z 2 lit. c lautet:

              „c) für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst und“

98. § 84 lautet:

§ 84. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. § 13 Abs. 4 betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.

(2) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als

           1. deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und

           2. eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.

Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(3) Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.

(4) Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.

(5) Während eines Einsatzes ist § 42 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten mit der Maßgabe anzuwenden, dass Z 5 über die vorzeitige Entlassung nicht gilt.“

99. Im § 85 Abs. 3 letzter Satz werden die Worte „in der jeweiligen Instanz zuständigen Disziplinarbehörde“ durch die Worte „zuständigen Disziplinarbehörde“ ersetzt.

100. § 85 Abs. 5 bis 7 lauten:

„(5) Wurde während eines Einsatzes

           1. eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe oder

           2. die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Berufssoldaten

rechtskräftig verhängt, so ist diese Entscheidung, sofern nicht das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder bei Berufssoldaten oder ehemaligen Berufssoldaten der Disziplinarkommission. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen vier Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Disziplinarbehörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen im Kommandantenverfahren nach den Bestimmungen über das ordentliche Verfahren oder, sofern die Disziplinarkommission zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinarkommission. In diesen Fällen ist ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Disziplinarbehörde

           1. den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder

           2. die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.

Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung ist jedoch nur zulässig, sofern eine dieser Strafen schon während des Einsatzes verhängt wurde. Die Entscheidung hat in jedem Fall schriftlich zu ergehen.

(7) Wird der Überprüfungsantrag nach Abs. 5 nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wieder gutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004.“

101. Im § 85 Abs. 9 werden die Worte „einer Berufungsentscheidung“ durch die Worte „einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

102. Dem § 85 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde während eines Einsatzes hinsichtlich eines Berufssoldaten die vorläufige Dienstenthebung verfügt, so ist nach Beendigung des Einsatzes das Verfahren über die Dienstenthebung durch die Disziplinarkommission durchzuführen.“

103. Im § 88 Abs. 2 werden die Worte „dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört“ jeweils durch die Worte „Berufssoldat ist“ ersetzt.

104. § 88 Abs. 3 entfällt.

105. § 88 Abs. 6 lautet:

„(6) Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung der Disziplinarkommission aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 51 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.“

106. Im § 92 wird nach Abs. 6d folgender Abs. 6e eingefügt:

„(6e) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 4, § 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2, 4a und 5, § 8 Abs. 1, § 9 samt Überschrift, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 2 und 4, § 14 Abs. 1, § 15 samt Überschrift, § 16, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20, § 22, § 23, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 6, § 29 Abs. 2, die Überschrift zu § 33, § 33 Abs. 1, 3 und 4, § 34 Abs. 2 und 3, § 35, § 36 Abs. 3, § 36a samt Überschrift, § 37 Abs. 2, § 38, § 39 Abs. 1, 4 und 6, § 40 Abs. 1, 2 und 4, § 41 Abs. 2, 2a und 3, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 5, § 50, § 51 Abs. 2, 4 und 5, § 53 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 3 und 4, § 58, § 59, § 60 Abs. 2, die Überschrift zu § 61, § 61 Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 und 3, § 64 samt Überschrift, § 65, § 66, § 67 Abs. 1, § 69, § 70, § 71 Abs. 2 bis 2d, § 74 Abs. 2, 3 und 7, § 75 Abs. 2, § 77 samt Überschrift, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 1, 2 und 4, § 80 Abs. 1 und 3, § 83 Abs. 2, § 84, § 85 Abs. 3, 5 bis 7, 9 und 11, § 88 Abs. 2, 4, 6 und 7, § 93 sowie § 94, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

107. Dem § 92 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 54 Abs. 2, die §§ 72, 76 und 82, jeweils samt Überschrift,  sowie § 88 Abs. 3, außer Kraft.“

108. § 93 lautet:

§ 93. (1) Ist in einem Kommissionsverfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Beschluss nach § 71 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen worden und wurde in diesem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Verhandlungsbeschluss nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so hat in diesem Verfahren die Disziplinarkommission einen neuen Beschluss nach § 71 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung zu erlassen. In diesem Fall tritt der neue Beschluss an die Stelle des alten Beschlusses.

(2) Wurde ein Verhandlungsbeschluss nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so gilt dieser Beschluss ab 1. Jänner 2014 als Beschluss nach § 71 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung.“

109. Im § 94 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und“

Artikel 3

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 16:

„§ 16.      Betreuungseinrichtungen“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den §§ 45 bis 49a.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 49b:

§ 49b.          Anspruch auf Beitragsleistung in die Betriebliche Vorsorgekasse“

4. Im § 1 Abs. 1 entfällt das Wort „darin“.

5. § 2 Abs. 2 Z 6 entfällt.

6. Im § 6 Abs. 5 Z 3 werden die Worte “Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001“ durch das Wort „Berufssoldat“ ersetzt.

7. Im § 7 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 7 Abs. 5“ jeweils durch die Zitierung „§ 7 Abs. 3“ ersetzt.

8. In § 11 Abs. 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 2 und § 54 Abs. 5 entfallen jeweils die Worte „im Inland“.

9. § 15 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf das Ausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 13 Abs. 1 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht überschreiten.“

10. § 16 samt Überschrift lautet:

„Betreuungseinrichtungen

§ 16. (1) In militärischen Bereichen sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Anspruchsberechtigten während ihrer Freizeit (Betreuungseinrichtungen) einzurichten. Dabei ist auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Genussmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Anspruchsberechtigten bereitzustellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.

(2) Die Inanspruchnahme der Betreuungseinrichtungen ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet

           1. anderen Soldaten,

           2. sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Dienst versehenden Bediensteten,

           3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 und

           4. sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im jeweiligen Bereich aufhalten.“

11. § 17 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. nach Mitteilung das Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, eingestellt oder“

12. Im § 18 Abs. 6 werden in Z 1 die Worte “Soldaten in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001“ durch das Wort „Berufssoldaten“ ersetzt und lautet die Z 2:

         „2. sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Dienst versehenden Bediensteten,“

13. Im § 19 Abs. 5 wird das Zitat „§ 18“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.

14. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

           1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder

           2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1.“

15. Im § 24 Abs. 2 und 3 und § 33 Abs. 2 wird das Wort „Behörde“ jeweils durch das Wort „Verwaltungsbehörde“ ersetzt.

16. Im § 24 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 3“ durch die Zitierung „§ 3 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

17. Dem § 30 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ansprüche auf Familienunterhalt und Partnerunterhalt bestehen für jede Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie für jede Person nach § 25 Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils nur einmal. Werden Anträge mehrerer Anspruchsberechtigter

           1. auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für den Ehegatten oder Partner, der selbst Anspruchsberechtigter ist, oder

           2. auf Zuerkennung von Familienunterhalt für dieselbe Person der Anspruchsberechtigten

eingebracht, so gebührt der jeweilige Anspruch nur dem Anspruchsberechtigten, der den Antrag zuerst eingebracht hat. Dem anderen Anspruchsberechtigten gebührt in diesen Fällen ein Anspruch nur in der Höhe jenes Betrages, der das Ausmaß des Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt des ersten Anspruchsberechtigten übersteigt.“

18. Im § 32 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „Einkünfte den monatlich“ durch die Wendung „Einkünfte monatlich den“ ersetzt.

19. Im § 33 Abs. 3 und im § 43 Abs. 6 wird das Wort „Berufungen“ jeweils durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

20. Im 7. Hauptstück entfällt der 1. Abschnitt einschließlich der §§ 45 bis 49a sowie die jeweiligen Überschriften.

21. § 49b samt Überschrift lautet:

„Anspruch auf Beitragsleistung in die Betriebliche Vorsorgekasse

§ 49b. (1) Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Einsatzvergütung, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage. Die Beiträge sind vom Bund im Wege des zuständigen Krankenversicherungsträgers in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BV‑Kasse) zu leisten. § 6 Abs. 2 und 3 BMSVG sind anzuwenden.

(2) §§ 14 bis 17 BMSVG sind auf den Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beendigung des Ausbildungsdienstes nach dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gleichzuhalten ist.

(3) Auf die nach Abs. 1 zu leistenden Beiträge sind die Bestimmungen des 2. Teiles des BMSVG mit Ausnahme der §§ 18 Abs. 3, 27 Abs. 6a und 27a sinngemäß anzuwenden.“

22. § 50 lautet:

§ 50. Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz oder im § 43 Abs. 5 festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1 oder des § 43 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.“

23. § 51 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.“

24. Dem § 51 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(4) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung des Erkenntnisses Revision zu erheben.“

25. Im § 60 werden nach Abs. 2m folgende Abs. 2n und 2o eingefügt:

„(2n) § 25 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten.

(2o) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 12 Abs.1, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, 3 und 4, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 6, § 44 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 50, § 51 Abs. 1, 3 und 4, § 54 Abs. 5, § 61 Abs. 17 sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

26. Im § 60 wird nach Abs. 4e folgender Abs. 4f eingefügt:

„(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 2 Abs. 2 Z 6, der 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes einschließlich der §§ 45 bis 49a, jeweils samt Überschriften, sowie § 61 Abs. 1, 2 und 16 außer Kraft.“

27. § 61 Abs. 1, 2 und 16 entfällt.

28. Dem § 61 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.“

29. Im § 62 wird in Z 5 das Schlusswort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5a eingefügt:

       „5a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und“

Artikel 4

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 105/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „heranziehbar“ durch das Wort „geeignet“ ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. § 4a über die Anerkennungsprämie,“

3. Im § 5 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „im Inland“.

4. § 6 Z 1 zweiter bis vierter Satz entfällt.

5. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt dem Heerespersonalamt.“

6. Dem § 7 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(4) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung des Erkenntnisses Revision zu erheben.“

7. Im § 11 werden nach Abs. 2h folgende Abs. 2i und 2j eingefügt:

„(2i) Das Inhaltsverzeichnis, § 6a samt Überschrift und § 12 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2011, sind mit 22. November 2011 in Kraft getreten.

(2j) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

8. Im § 11 wird nach Abs. 4b folgender Abs. 4c eingefügt:

„(4c) § 12 Abs. 1 bis 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

9. § 12 Abs. 1 bis 3 entfällt.

10. Im § 13 wird vor Z 2 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und“

Artikel 5

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Das Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 55.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 56:

„§ 56.      Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“

3. Im § 11 Abs. 2 und 5 wird das Wort „Behörde“ jeweils durch das Wort „Verwaltungsbehörde“ ersetzt und entfallen jeweils die Worte „in erster Instanz“.

4. Im § 15 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Datenermittlung mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Videoüberwachung) ist zulässig, wenn dies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist.“

5. § 22 Abs. 2a lautet:

„(2a) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern Auskünfte verlangen über

           1. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses, wenn dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist,

           2. Internetprotokolladresse zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

           3. Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine Internetprotokolladresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten erforderlich ist,

           4. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer, wenn dies für die Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist.

Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“

6. Im § 22 Abs. 3 bis 5 wird jeweils in der Z 2 vor dem Wort „Angriffen“ jeweils das Wort „vorsätzlichen“ eingefügt.

7. § 23 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. darüber hinaus jeglichen vorsätzlichen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit.“

8. § 31 Abs. 2 entfällt.

9. Im § 31 Abs. 3 werden die Worte „Die Behörden nach Abs. 1 und 2 dürfen“ durch die Worte „Das Militärkommando darf“ ersetzt.

10. Im § 32 Abs. 1 werden die Worte „Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes“ durch die Worte „Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Rechtsträger“ ersetzt.

11. § 35 Abs. 3 lautet:

„(3) Beschwerden gegen einen Leistungsbescheid oder einen Vollzugsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“

12. § 35 Abs. 4 entfällt.

13. § 49 Abs. 2 entfällt.

14. § 54 lautet:

§ 54. (1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Darüber hinaus erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.

(3) Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zuzuleiten.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverwendung entgegen den Bestimmungen

           1. dieses Bundesgesetzes und

           2. des Datenschutzgesetzes 2000.

(5) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzurechnen.“

15. § 55 samt Überschrift entfällt.

16. § 56 samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 56. (1) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(2) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung des Erkenntnisses Revision zu erheben.“

17. § 57 Abs. 6 lautet:

„(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

           1. den Betroffenen zu informieren oder

           2. eine Beschwerde nach § 54 Abs. 4 an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Eine Beschwerde nach Z 2 ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Z 1 daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Z 2 ist auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.“

18. In § 58 Abs. 3 entfallen die Worte „in erster Instanz“ und „erster Instanz“.

19. Im § 61 wird nach Abs. 1j folgender Abs. 1k eingefügt:

„(1k) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 2 und 5, § 15, § 22 Abs. 2a, und 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 54, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 6, § 58 Abs. 3 und § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft“

20. Im § 61 wird nach Abs. 3c folgender Abs. 3d eingefügt:

„(3d) § 31 Abs. 2, § 35 Abs. 4, § 49 Abs. 2 und § 55 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

21. Im § 63 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und“

Artikel 6

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

Das Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird nach lit. b folgende lit. c eingefügt:

                   „c) als militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder“

2. Im § 3 Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte „nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975“.

3. Im § 3 werden die Abs. 4 und 5 durch folgende Abs. 4 bis 6 ersetzt:

„(4) Anderen als in Abs. 2 genannten Personen darf das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen mit Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Betretens oder Befahrens verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.

(5) Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zum Betreten oder Befahren, einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.

(6) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

           1. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a der Kommandant des Truppenübungsplatzes,

           2. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b der Kommandant oder Leiter der militärischen Anlage,

           3. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

           4. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.“

4. Im § 4 Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte „nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“.

5. § 4 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:

„(3) Anderen als in Abs. 2 genannten Personen darf das Fotografieren, Filmen sowie eine zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen mit Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 6 gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Fotografierens oder Filmens oder der zeichnerischen Darstellung verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.

(4) Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zu einer Tätigkeit nach Abs. 3 einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.“

6. § 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Wer

           1. unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder

           2. unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder

           3. gegen eine mit einer Gestattung nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundenen Befristung oder Verhaltensaufforderungen verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.“

7. § 6a lautet:

§ 6a. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Sperrgebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist.

(2) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(3) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung des Erkenntnisses Revision zu erheben.“

8. Dem § 7 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und 4 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 1, § 6a und § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

9. § 9 lautet:

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.“

Artikel 7

Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

Das Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003), BGBl. I Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 wird das Wort „Behörde“ jeweils durch das Wort „Verwaltungsbehörde“ ersetzt.

2. Im § 15 entfallen die Worte „erster Instanz“.

3. § 16 lautet:

§ 16. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zu Gänze oder überwiegend gelegen ist.

(2) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(3) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung des Erkenntnisses Revision zu erheben.“

4. Dem § 18 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 3, § 15, § 16 und § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

5. § 20 lautet:

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der von den ordentlichen Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz,

           2. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.“

Artikel 8

Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

Das Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002), BGBl. I Nr. 168, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine mehrfache Verleihung einer Wehrdienstmedaille ist nicht zulässig.“

2. Im § 15 entfallen die Worte „erster Instanz“.

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 4e angefügt:

„(4e) § 10 Abs. 4 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „im Wege des jeweils zuständigen Trägers der Krankenversicherung“ ersetzt.

2. § 14 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 6 oder § 7 nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 17 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder Abs. 2a) über eine Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Als Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die der Bund nach § 49b Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, Beiträge leistet, anzurechnen. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sowie Beitragszeiten nach § 49b Abs. 1 HGG 2001 aus einem zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Ausbildungsdienst im Sinne des WG 2001 sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, oder auf Grund eines nach § 9 Abs. 1 AngG oder § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974 fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.“

Artikel 10

Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes

Das Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:

§ 3 lautet:

„§ 3. (1) Soweit in Übereinkommen gemäß § 4 nicht anderes vorgesehen ist, finden auf den Aufenthalt von Truppen und auf das von diesen mitgeführte Kriegsmaterial und auf mitgeführte Waffen keine Anwendung:

           1. das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100,

           2. das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996,

           3. das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992,

           4. das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009,

           5. die Sprengmittellagerverordnung (SprLV), BGBl. II Nr. 483/2010,

           6. das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009,

           7. das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26, samt den dazu ergangenen Verordnungen,

           8. das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, und

           9. das Kriegsmaterialgesetz (KMG), BGBl Nr. 540/1997.

(2) Kraftfahrrechtliche Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen über das Fahrverbot von Lastkraftfahrzeugen sind nur insoweit anwendbar, als sie auch für Fahrzeuge des Bundesheeres gelten.

Artikel 11

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

           1. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Dezember 1986 über die Erklärung der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig zur betriebsähnlichen Einrichtung, BGBl. Nr. 720/1986.

           2. Die Flexibiliersierungsverordnung Heersforstverwaltung Allentsteig, BGBl. II Nr. 477/2008.

           3. Die Flexibiliersierungsverordnung Heeresdruckerei, BGBl. II Nr. 404/2009.

           4. Die Flexibiliersierungsverordnung Heeresunteroffiziersakademie, BGBl. II Nr. 435/2010.