Bundesgesetz über einen bilateralen Kreditvertrag zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Oesterreichischen Nationalbank
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen, Abteilung III/1 |
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Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2013 |
Vorblatt
Ziele
- Kreditvergabe an den IWF durch die OeNB
Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf soll die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) ermächtigt werden, im Rahmen eines bilateralen Vertrages, dem Internationalen Währungsfonds (IWF) eine zeitlich begrenzte Kreditlinie im Umfang von maximal 6,13 Mrd. Euro bereitzustellen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Gesetzliche Ermächtigung der OeNB
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des im Entwurf vorliegenden Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten").
Wesentliche Auswirkungen
Die Auswirkungen sind vor allem budgetärer Art.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Einzahlungen |
-21.000 |
-42.000 |
-42.000 |
-42.000 |
-42.000 |
Die budgetären Auswirkungen können sich dadurch ergeben, dass die OeNB während der Ziehungen nur den Sonderziehungsrechte-Zins erhält, der niedriger als die Zinsen alternativer Veranlagungen sein kann. Das wirkt sich negativ auf den Gewinn der OeNB und die Gewinnabfuhr an den Bund aus.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der gegenständliche Gesetzesentwurf weist einen Zusammenhang mit Art. 123 AEUV auf, in dem die Finanzierung des Staates durch die Notenbanken verboten wird. Die Finanzierung von Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber dem IWF durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken gilt jedoch nicht als Kreditfazilität im Sinne von Art. 123 AEUV (vgl. Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 3603/93 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz-1 des Vertrages vorgesehenen Verbote, ABl. Nr. L 332 vom 31.12.1993 S. 1). Somit steht der vorliegende Gesetzesentwurf im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz über einen bilateralen Kreditvertrag zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Oesterreichischen Nationalbank
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Teilnehmer des G-20-Gipfels im Herbst 2011 in Cannes haben wegen der weltweit weiterhin labilen Wirtschaftsentwicklung eine zeitlich beschränkte Aufstockung der Mittel des IWF auf der Basis von bilateralen Beiträgen angeregt. Vor diesem Hintergrund haben die Staats- und Regierungschefs der EU in einer Erklärung vom 9.12.2011 beschlossen, bis zu 200 Mrd. Euro in Form von bilateralen Darlehenszusagen an den IWF bereitzustellen. In der Sitzung der EU-Finanzminister vom 19.12.2011 wurde festgehalten, dass davon die Eurostaaten 150 Mrd. Euro zur Verfügung stellen werden. Entsprechend dem Anteil Österreichs an der Eurozonenquote am IWF von 4,09% beträgt der österreichische Beitrag 6,13 Mrd. Euro.
Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf soll die OeNB ermächtigt werden, im Rahmen eines bilateralen Vertrages, dem IWF eine zeitlich begrenzte Kreditlinie im Umfang von maximal 6,13 Mrd. Euro bereitzustellen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Für Österreich als kleine offene Volkswirtschaft mit einem starken Exportsektor ist eine funktionierende Weltwirtschaft von grundlegender Bedeutung. Wenn Österreich im Einklang mit vergleichbaren kleinen Industrieländern vorgehen und seinen Einfluss im IWF wahren will, gibt es zum bilateralen Vertrag keine Alternative.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017
Die Evaluierung sollte mit Auslaufen des Kreditvertrages im Jahr 2017 erfolgen. Die benötigten Daten werden von der OeNB bzw. dem IWF zur Verfügung gestellt.
Ziele
Ziel 1: Kreditvergabe an den IWF durch die OeNB
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
- |
Bereitstellung einer Kreditlinie der OeNB für den IWF im Umfang von höchsten 6,13 Mrd. Euro. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Gesetzliche Ermächtigung der OeNB
Beschreibung der Maßnahme:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des im Entwurf vorliegenden Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten").
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
- |
Gesetzliche Grundlage für die Kreditvergabe der OeNB an den IWF. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Einzahlungen |
-21.000 |
-42.000 |
-42.000 |
-42.000 |
-42.000 |
Budgetäre Auswirkungen können sich dadurch ergeben, dass die OeNB während der Ziehungen nur den Sonderziehungsrechte-Zins erhält, der niedriger als die Zinsen alternativer Veranlagungen sein kann. Das wirkt sich negativ auf den Gewinn der OeNB und die Gewinnabfuhr an den Bund aus. Die Dauer der Ziehungen ist auf jeweils drei Monate beschränkt, sie kann aber längstens 10 Jahre um jeweils 3 weitere Monate verlängert werden. Werden der Berechnung der derzeitige Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) und der gegenwärtig geltende Sonderziehungsrechte-Zinssatz unterstellt (am 10. Jänner 2013 lag der Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank bei 0,75% und der Sonderziehungsrechte-Zinssatz bei 0,06%) sowie angenommen, dass der gesamte Betrag von 6,13 Mrd. Euro vom IWF in Anspruch genommen wird, dann ergibt sich ein jährlicher Zinsenentgang für die OeNB und ein Verlust für den Bundeshaushalt in der Höhe von ca. 42 Mio. Euro. Dieser Verlust, der in direktem Zusammenhang mit der geringeren Gewinnabfuhr der OeNB durch deren Zinsenentgang steht, ist zeitlich auf 12 Jahre beschränkt. Für die Jahre 2014 bis 2017 wären unter diesem Szenario Mindereinnahmen für den Bundeshaushalt von jährlichen jeweils 42 Mio. Euro zu berücksichtigen. Allerdings kann ein Darlehn aus dem bilateralen Vertrag nur in Anspruch genommen werden, wenn die Mittel des IWF zur Kreditvergabe aus den Neuen Kreditvereinbarungen und den Quoten nicht ausreichen. Da der Grenzwert für die Aktivierung des Bilateralen Vertrages von ca. 130 Mrd. Euro Kreditvergabepotential des IWF im September 2012 um 170 Mrd. Euro überschritten wurde, ist die Wahrscheinlichkeit eines signifikanten Ausfalls im Budget in den Jahren 2014 bis 2017 tatsächlich nur gering. Darüber hinaus werden dem IWF mit dem in Kraft treten der 14. Quotenreform weitere dauerhafte Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Bedeckung etwaiger trotzdem eintretender Einzahlungsausfälle wird durch das BMF erbracht.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Erträge |
-21.000 |
-42.000 |
-42.000 |
-42.000 |
-42.000 |
Nettoergebnis |
-21.000 |
-42.000 |
-42.000 |
-42.000 |
-42.000 |
Erläuterung
Die Erträge sind negative Einnahmen.
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Die maximale Laufzeit des Kredites beträgt 12 Jahre.
Voraussichtliche Auszahlungen in Tsd. €
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
-42.000 |
-42.000 |
-42.000 |
-42.000 |
-42.000 |
-42.000 |
-42.000 |
-42.000 |
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Nachfrageseitige Auswirkungen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen nachfrageseitigen Auswirkungen.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Sonstige - Laufende Auswirkungen
Bezeichnung |
Beschreibung |
Körperschaft |
Kreditvertrag zwischen der OeNB und dem IWF. |
Ermächtigung der OeNB zum Abschluss eines Kreditvertrages mit dem IWF. |
Bund |
Auswirkungen im Ergebnishaushalt
in € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Erträge |
-21.000.000 |
-42.000.000 |
-42.000.000 |
-42.000.000 |
-42.000.000 |
Auswirkungen im Finanzierungshaushalt
in € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Einzahlungen |
-21.000.000 |
-42.000.000 |
-42.000.000 |
-42.000.000 |
-42.000.000 |
Bedeckung
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung etwaiger eintretender Einzahlungsausfälle wird durch das BMF erbracht.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die Finanzierung von IWF-Krediten zur Zahlungsbilanzunterstützung erfolgt vor allem auf der Basis der eingezahlten Quoten aller Mitgliedsländer. Darüber hinaus hat der IWF aber auch Zugang zu anderen Finanzquellen. Dazu zählen auch bilaterale Darlehen an den IWF. Vor dem Hintergrund der weltweit weiterhin labilen Wirtschaftsentwicklung und den Empfehlungen des G-20-Gipfels in Cannes hat die EU einer weiteren Runde substanzieller Erhöhungen der IWF-Ressourcen mittels zeitlich begrenzter bilateraler Kreditverträge zugestimmt. Neben den Euroraum Mitgliedsländern, die 150 Mrd. Euro zur Verfügung stellen werden, haben auch Dänemark, Tschechien, Polen und das Vereinigte Königreich Beiträge zugesagt.
Voraussetzung für die Zustimmung der EU zu den bilateralen Darlehn war, dass die strengen Regeln der IWF-Konditionalität nicht verletzt werden dürfen und die Mittel bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der gesamten IWF-Mitgliedschaft zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass die Mittel dem allgemeinen Kreditkonto des IWF und nicht einem Sonderkonto zur Verfügung gestellt werden. Auf die Mittel aus den bilateralen Verträgen kann vom IWF darüber hinaus nur dann zugegriffen werden, wenn die prognostizierte Kreditvergabekapazität des IWF für das jeweils kommende Jahr einen Grenzwert von 100 Mrd. Sonderziehungsrechten unterschreitet.
Die Vertragsdauer des bilateralen Vertrages ist auf zwei Jahre begrenzt. Ziehungen aus der durch die OeNB gewährten Kreditlinie durch den IWF sind zwei Jahre ab Vertragsabschluss möglich. Die Laufzeit der Kredite ist auf 10 Jahre beschränkt. Falls es erforderlich sein sollte, ist eine Verlängerung des Vertrages durch den IWF mit Zustimmung der OeNB um jeweils ein Jahr auf bis zu maximal vier Jahre möglich. Aus österreichischer Sicht ist die Beibehaltung des Reservestatus der bilateralen Mittel von besonderer Bedeutung.
Die OeNB ist berechtigt, ihre aus diesem Kredit entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes in ihre Aktiven einzustellen.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des im Entwurf vorliegenden Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten“).
Besonderer Teil
Zu § 1 Abs. 1:
Die mit dem Kredit verbundenen Bedingungen, soweit sie nicht im Gesetz bereits festgelegt sind, gründen auf einem Beschluss des Exekutivdirektoriums des IWF, der im internationalen Zahlungsverkehr übliche Modalitäten der Auszahlung, Rückzahlung, Fristenberechnung, Verzinsung und ähnliches mehr, regelt.