(Entwurf)

 

Bundesgesetz über die Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des Internationalen Währungsfonds

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

§ 1. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich einen Beitrag von 6,22 Millionen Sonderziehungsrechten an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust (PRGT) General Subsidy Account) des Internationalen Währungsfonds (IWF), zu überweisen.

 

(2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.

 

§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich einen Beitrag von 15,54 Millionen Sonderziehungsrechten an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des IWF, zu überweisen. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Betrag der Oesterreichischen Nationalbank vom IWF überwiesen wird. Weiters ist die Zustimmung von IWF-Mitgliedsländern erforderlich, welche zusammen 90% der zur Verteilung an den Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum kommenden zweiten Tranche aus den ungeplanten Gewinnen der Goldverkäufe vertreten.

 

(2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.

 

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.