Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Schülervertretungengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Schulen)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

2

Änderung des Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012

3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

4

Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung

5

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

6

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

7

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

8

Änderung des Privatschulgesetzes

9

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

10

Änderung des Schülervertretungengesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

2. In § 46 Abs. 1 lautet der Satzteil zwischen den Bindestrichen:

„– für allgemeinbildende Pflichtschulen der Landesschulrat –“

3. In § 49 Abs. 4 entfallen die Worte „mit Bescheid“.

4. § 49 Abs. 6 entfällt.

5. § 70 Abs. 1 lit. g bis j erhalten die Bezeichnungen „h)“, „i)“, „j)“ und „k)“. Nach lit. f wird folgende lit. g eingefügt:

         „g) Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),“

6. § 71 samt Überschrift entfällt.

7. § 72 Abs. 1 lautet:

„(1) Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 70 Abs. 1 sowie in nachstehenden Angelegenheiten erlassenen Entscheidungen sind den Schülern, sofern sie jedoch nicht eigenberechtigt sind und Abs. 3 nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen:

Entscheidung,

           a) dass die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

          b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),

           c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

          d) dass die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

           e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder dass sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

           f) dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

          g) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist.“

8. In § 73 Abs. 1 entfallen der zweite, der dritte und der vierte Satz.

9. In § 73 Abs. 3 entfallen die Wendungen „und Berufungen“ sowie „, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist,“.

10. § 73 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat über Beschwerden in den Fällen des § 70 Abs. 1 binnen drei Monaten und in den Fällen des § 72 Abs. 1 binnen drei Wochen zu erkennen.“

11. In § 77 lit. c wird der Klammerausdruck „(§ 71 Abs. 4 und 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 71 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2013)“ ersetzt.

12. In § 78c Abs. 1 entfallen im letzten Klammerausdruck die Zahl „71“ sowie der dieser voranstehende Beistrich.

13. In § 82 wird nach Abs. 5u folgender Abs. 5v eingefügt:

„(5v) § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 4, § 70 Abs. 1, § 72 Abs. 1 (ausgenommen lit. g), § 73 Abs. 3 und 4, § 77 lit. c und § 78c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 6, § 71 samt Überschrift sowie § 73 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz außer Kraft. § 72 Abs. 1 lit. g tritt mit 1. September 2017 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012

Die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012 wird wie folgt geändert:

1. Z 39 (§ 70 Abs. 1 lit. c), Z 41 (§ 71 Abs. 2 lit. h), Z 43 (§ 71 Abs. 7a) sowie Z 44 (§ 71 Abs. 8) entfallen.

2. In Z 49 (§ 82) wird in Abs. 5s Z 4 der Beistrich nach dem Zitat „§ 45 Abs. 4“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und entfällt die Wendung „sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a und 8“.

3. In Z 49 (§ 82) wird in Abs. 5s Z 5 der Beistrich nach dem Zitat „§ 19 Abs. 2 und 3a“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und entfällt die Wendung „sowie § 70 Abs. 1 lit. c“.

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 61 Abs. 3 entfällt die Wendung „innerhalb der Berufungsfrist (§ 62 Abs. 1)“.

2. § 62 samt Überschrift entfällt.

3. In § 63 Abs. 1 entfallen der zweite, der dritte und der vierte Satz.

4. In § 63 Abs. 3 entfallen die Wendungen „und Berufungen“ sowie „, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist,“.

5. § 63 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen die Beendigung des Schulbesuches (§ 32) binnen drei Wochen und in den übrigen Beschwerdefällen binnen drei Monaten zu erkennen.“

6. Dem § 69 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 63 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 62 samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung

Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel des Bundesgesetzes wird in Klammer der Kurztitel samt Abkürzung „(Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG)“ angefügt.

2. § 10 samt Überschrift lautet:

„Verfahrensvorschriften

§ 10. Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung und die Anerkennung von Prüfungen ist § 70 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, anzuwenden.“

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Der Titel sowie § 10 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 10 samt Überschrift lautet:

„Verfahrensvorschriften

§ 10. Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zu Prüfungen und die Anerkennung von Prüfungen ist § 70 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, anzuwenden.“

2. In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 10 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2c entfallen der drittletzte bis letzte Satz.

2. In § 7 Abs. 5 entfallen der drittletzte bis letzte Satz.

3. § 7 Abs. 8 zweiter Satz lautet:

„Der Widerruf ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekanntzugeben.“

4. § 8 Abs. 4 entfällt.

5. § 9 Abs. 6 lautet:

„(6) Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die Schulbehörde erster Instanz, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Bezirksschulrat zuständig.“

6. § 10 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

7. § 10 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

8. § 11 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

9. § 11 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

10. § 13 Abs. 4 entfällt.

11. § 22 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

12. § 23 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

13. § 30 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 erhält die Absatzbezeichnung „(13)“. Folgender Abs. 14 wird angefügt:

„(14) § 7 Abs. 8 und § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 2 viertletzter bis letzter Satz, 7 Abs. 5 drittletzter bis letzter Satz, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2 zweiter Satz, § 10 Abs. 3 letzter Satz, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 11 Abs. 4 letzter Satz, § 13 Abs. 4, § 22 Abs. 4 letzter Satz und § 23 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 lautet der Einleitungssatz:

„In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist in erster und letzter Instanz zuständig:“

2. In § 13 Z 2 entfallen die Wendungen „in erster Instanz“ und „, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“.

3. In § 13 Z 3 entfallen die Wendungen „in erster Instanz“ und „, in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit“.

4. In § 13 Z 4 entfallen die Wendungen „in erster Instanz“ und „, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“.

5. In § 14 Abs. 3 entfällt die Wendung „in erster Instanz“.

6. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Verfahren“ durch die Wendung „erstinstanzliche Verfahren“ ersetzt.

7. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Bundesverwaltungsgericht hat über Beschwerden in Schülerbeihilfenangelegenheiten binnen drei Monaten zu erkennen.“

8. Dem § 26 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 13 Z 2, 3 und 4, § 14 Abs. 3 sowie § 16 Abs. 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) In erster und letzter Instanz zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der örtlich zuständige Landesschulrat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.“

2. In § 23 Abs. 2 wird die Wendung „in erster Instanz“ durch die Wendung „in erster und letzter Instanz“ ersetzt.

3. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 23 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

         „1. Der Bezirksschulrat in erster und letzter Instanz für die allgemein bildenden Pflichtschulen; sachlich in Betracht kommende Oberbehörden sind der Landesschulrat und der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

           2. Der Landesschulrat in erster und letzter Instanz für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

           3. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur in erster und letzter Instanz für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).“

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Schülervertretungengesetzes

Das Schülervertretungengesetz (SchVG), BGBl. Nr. 284/1990, wird wie folgt geändert:

1. In § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Sport“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

2. § 9 Abs. 3 vorletzter Satz entfällt.

3. § 18 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

4. § 38 erhält die Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

5. § 38 Abs. 4 lautet:

„(4) § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4, § 37, die Überschrift des § 38 und § 39 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 9 Abs. 3 vorletzter Satz und § 18 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.“

6. Folgender § 39 samt Überschrift wird angefügt:

„Vollziehung

§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.“