Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Schülervertretungengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Schulen)
Einbringende Stelle: |
BMUKK |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
Vorblatt
Ziele
- Ausbau des Rechtschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerinnen- und Bürgerservice durch Entlastung der Verwaltungsbehörden des BMUKK.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Novellierung des SchUG, der SchUG-Nov. BGBl. I Nr. 9/2012, des SchUG-BKV, des BRPG, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des SchPflG 1985, des SchBG 1983, des PrivSchG, des BSchAufsG und des SchVG
Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerinnen- und Bürgerservice durch Entlastung der Verwaltungsbehörden des BMUKK.
Wesentliche Auswirkungen
Das Vorhaben hat keine eigenen finanziellen Auswirkungen, weil die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen Auswirkungen bereits auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beruhen.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Schülervertretungengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Schulen)
Problemanalyse
Problemdefinition
Das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Schülervertretungengesetz enthalten Bestimmungen, die mit dem aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, einzuführendes System einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Widerspruch stehen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen keine Alternativen.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Union.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015
Die getroffenen Anordnungen sind einer Evaluierung nicht zugänglich, weil es sich bei den Änderungen ausschließlich um formale Anpassungen handelt.
Ziele
Ziel 1: Ausbau des Rechtschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerinnen- und Bürgerservice durch Entlastung der Verwaltungsbehörden des BMUKK.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Abschaffung des administrativen Instanzenzuges in den Schulgesetzen. Streichung der Berufungsmöglichkeit an die Schulbehörde erster Instanz; erst- und letztinstanzliche Entscheidung der Schulbehörde. |
Streichung der Berufungsmöglichkeit an die Schulbehörde 1. Instanz. Abschaffung des Instanzenzuges in den genannten Bereichen beim BMUKK und volle Übertragung der Kompetenzen an das Bundesverwaltungsgericht. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Novellierung des SchUG, der SchUG-Nov. BGBl. I Nr. 9/2012, des SchUG-BKV, des BRPG, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des SchPflG 1985, des SchBG 1983, des PrivSchG, des BSchAufsG und des SchVG
Beschreibung der Maßnahme:
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Schülervertretungengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Schulen)
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Entscheidung in 2. Instanz durch eine Verwaltungsbehörde in den Schulgesetzen. |
Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle und damit Rechtsmittelentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in allen genannten Bereichen. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.
Auswirkungen auf Kinder und Jugend
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Ausbau des Rechtsschutzsystems im schulischen Bereich