Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Schülervertretungengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Schulen)

 

Einbringende Stelle:

BMUKK

Laufendes Finanzjahr:

2014

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Ausbau des Rechtschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerinnen- und Bürgerservice durch Entlastung der Verwaltungsbehörden des BMUKK.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Novellierung des SchUG, der SchUG-Nov. BGBl. I Nr. 9/2012, des SchUG-BKV, des BRPG, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des SchPflG 1985, des SchBG 1983, des PrivSchG, des BSchAufsG und des SchVG

Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerinnen- und Bürgerservice durch Entlastung der Verwaltungsbehörden des BMUKK.

 

Wesentliche Auswirkungen

Das Vorhaben hat keine eigenen finanziellen Auswirkungen, weil die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen Auswirkungen bereits auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beruhen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Schülervertretungengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Schulen)

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Schülervertretungengesetz enthalten Bestimmungen, die mit dem aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, einzuführendes System einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Widerspruch stehen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen keine Alternativen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Union.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015

Die getroffenen Anordnungen sind einer Evaluierung nicht zugänglich, weil es sich bei den Änderungen ausschließlich um formale Anpassungen handelt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Ausbau des Rechtschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerinnen- und Bürgerservice durch Entlastung der Verwaltungsbehörden des BMUKK.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Abschaffung des administrativen Instanzenzuges in den Schulgesetzen. Streichung der Berufungsmöglichkeit an die Schulbehörde erster Instanz; erst- und letztinstanzliche Entscheidung der Schulbehörde.

Streichung der Berufungsmöglichkeit an die Schulbehörde 1. Instanz. Abschaffung des Instanzenzuges in den genannten Bereichen beim BMUKK und volle Übertragung der Kompetenzen an das Bundesverwaltungsgericht.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Novellierung des SchUG, der SchUG-Nov. BGBl. I Nr. 9/2012, des SchUG-BKV, des BRPG, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des SchPflG 1985, des SchBG 1983, des PrivSchG, des BSchAufsG und des SchVG

Beschreibung der Maßnahme:

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Schülervertretungengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Schulen)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Entscheidung in 2. Instanz durch eine Verwaltungsbehörde in den Schulgesetzen.

Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle und damit Rechtsmittelentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in allen genannten Bereichen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Ausbau des Rechtsschutzsystems im schulischen Bereich