Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

In Ausführung des Regierungsprogramms der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode (Kapitel „Leistungsfähiger Staat“) wurde mit der unter BGBl. I Nr. 51/2012 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen.

Danach soll es für den gesamten Vollzugsbereich des Bundes und der Länder Verwaltungsgerichte in erster Instanz geben („9+2-Modell“: 9 Verwaltungsgerichte der Länder, 1 Bundesverwaltungsgericht und 1 Bundesfinanzgericht). Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Gegen ihre Erkenntnisse und Beschlüsse soll Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können, die allerdings an gewisse Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft ist.

In der Frage des administrativen Instanzenzuges wird ein grundsätzlicher Systemwechsel vollzogen: Dieser wird mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde soll es also künftig nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz geben; jede Verwaltungsbehörde soll also „erste und letzte Instanz“ sein und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) soll als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden können. Im Schulwesen ist im Hinblick auf den überwiegenden Vollzug durch Bundesbehörden das Bundesverwaltungsgericht zuständig, in den wenigen Bereichen der mittelbaren Bundesvollziehung (Schülerbeihilfenangelegenheiten, siehe die Erläuterungen im besonderen Teil) ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder gegeben. In weiterer Folge wird vom „Verwaltungsgericht“ gesprochen.

Zweck dieses Vorhabens ist ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerinnen- und Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Bereich des Schulwesens, soweit es durch Bundesbehörden vollzogen wird, ergibt sich weitreichender Änderungsbedarf:

-       Dort, wo Schulbehörden erstinstanzlich zuständig sind, sind gesetzliche Anordnungen, wonach eine Berufung zulässig oder nicht zulässig ist, zu streichen. Die Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012). In manchen Fällen wird das Verwaltungsgericht die derzeitige 2. Administrativinstanz ersetzen, in anderen Fällen wird es eine bisher nicht gegebene Berufungsinstanz darstellen. Auf die Ausführungen im besonderen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

-       Dort, wo andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) erstinstanzlich entscheiden, sind allfällige weitere Berufungsmöglichkeiten zu streichen und besteht ebenfalls aus der Verfassung unmittelbar heraus die Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgericht.

Damit wird den Vorgaben und der Intention der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Schulwesen entsprochen. Sämtliche Entscheidungen erfolgen auf einer Administrativinstanz, von der aus der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht, vereinzelt (dort, wo in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird) an das Verwaltungsgericht des betreffenden Bundeslandes eröffnet werden kann.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 2 B‑VG hinsichtlich der Schülerbeihilfen an den in die Bundesvollzugskompetenz fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen, auf Artikel I des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455/1983, hinsichtlich der Schülerbeihilfen an den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen, auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG hinsichtlich der Schülerbeihilfen an den Schulen für medizinische Assistenzberufe und im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Schulunterrichtsgesetz):

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 4):

Gemäß § 17 Abs. 4 entscheidet der Bezirksschulrat darüber, ob ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist. An die Stelle der Berufungsmöglichkeit an den Landesschulrat tritt die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht.

Zu Z 2 (§ 46 Abs. 1):

Schulbehörden entscheiden künftig erst- und letztinstanzlich. Davon unberührt bleibt die Behördenhierarchie gemäß § 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes (sachlich in Betracht kommende Oberbehörden). § 46 Abs. 1 enthält eine Sonderregelung zu § 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz. Es ist die Schulbehörde zweiter Instanz durch den Landesschulrat zu ersetzen. Diese Zuständigkeitsregelung erstreckt sich auch auf Praxisschulen.

Zu Z 3 und 4 (§ 49 Abs. 4 und 6):

Der ausdrückliche Hinweis, dass ein Ausschluss „mit Bescheid“ auszusprechen ist, ist irreführend, zumal auch andere Entscheidungen, wie zB die Suspendierung gemäß Abs. 3, Bescheide sind. Die besondere Hervorhebung „mit Bescheid“ soll daher ersatzlos entfallen. Es besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht. Die Berufungsmöglichkeit an die Schulbehörde zweiter Instanz, ebenso wie der Ausschluss einer weiteren Berufung (Abs. 6), haben zu entfallen.

Zu Z 5 (§ 70 Abs. 1):

Mit BGBl. I Nr. 9/2012 wurden die §§ 26 bis 26c als „Maßnahmen der Begabungsförderung“ ausgewiesen. Derzeit besteht Rechtsschutz in den Fällen des § 26a (§ 71 Abs. 2 lit. g) und in den Fällen der §§ 26b und 26c (§ 70 Abs. 1 lit. c). In den Fällen des § 26 (Überspringen von Schulstufen) hat der historische Gesetzgeber von einer Berufungsmöglichkeit abgesehen, was aus heutiger Sicht sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. Im Zuge der Neuregelung des Instanzenzuges sollen daher alle Maßnahmen der Begabungsförderung (weil inhaltlich ähnlich) in § 70 Abs. 1 lit. g zusammengefasst werden.

Zu Z 6 (§ 71):

§ 71 enthält Regelungen über die Berufung und ist daher ersatzlos zu streichen.

Zu Z 7 (§ 72 Abs. 1):

Durch den Entfall des § 71 geht der Verweis auf § 71 Abs. 2 ins Leere. Es ist daher notwendig, die Entscheidungen des § 71 Abs. 2 hier (in § 72) neu aufzulisten.

Zu Z 8 (§ 73 Abs. 1):

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 erkennt das Verwaltungsgericht auch über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Der in parlamentarischer Behandlung befindliche Entwurf eines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (AB 2112 dB XXIV GP) ermöglicht ein (ebenfalls einfachgesetzliches) Abweichen von der in § 8 leg.cit. festgelegten Entscheidungsfrist von sechs Monaten. § 73 Abs. 1 erster Satz macht davon Gebrauch. Die nachfolgenden (zweiten bis vierten) Sätze können entfallen, da sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus der Verfassung unmittelbar ergibt.

Zu Z 9 und 10 (§ 73 Abs. 3 und 4):

Schulbehörden kommen als Berufungsbehörden nicht mehr in Betracht, weshalb die Wendung „und Berufungen“ in Abs. 3 sowie Abs. 4 zu entfallen haben.

Gemäß § 34 des in parlamentarischer Behandlung befindlichen Entwurfs eines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (AB 2112 dB XXIV GP) sieht für die Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte eine Frist von längstens sechs Monaten vor (grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub), eröffnet aber die einfachgesetzliche Festlegung einer davon abweichenden Entscheidungsfrist. Der neue Abs. 4 soll dem Bedürfnis nach zeitgerechter Entscheidung in bestimmten schulischen Angelegenheiten Rechnung tragen und sieht daher die derzeit für die Berufungsbehörde festgelegten Fristen auch für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vor: In den Fällen des § 70 Abs. 1 sind das in Entsprechung zu Abs. 3 in der derzeitigen Fassung drei Monate, in den Fällen des § 71 Abs. 2 (neuer § 72 Abs. 1) sind das in Entsprechung zu Abs. 4 in der derzeitigen Fassung drei Wochen.

Zu Z 11 (§ 77 lit. c):

§ 71 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Bis dahin können in Berufungsverfahren gemäß Abs. 4 und 5 leg.cit. noch Prüfungen abgelegt werden. Prüfungsprotokolle über diese und über bereits zuvor auf der genannten Rechtsgrundlage abgelegte Prüfungen sollen entsprechend den Bestimmungen des grundsätzlich unveränderten § 77 weiterhin aufbewahrt werden.

Zu Z 12 (§ 78c):

Hier handelt es sich um eine Zitatbereinigung.

Zu Z 13 (§ 82 Abs. 5v):

Der neue Abs. 5v enthält die Inkrafttretensbestimmungen. Entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist für das In- und Außerkrafttreten der 1. Jänner 2014 vorgesehen. Lediglich § 72 Abs. 1 lit. g (früher § 71 Abs. 2 lit. h) tritt, so wie es für § 71 Abs. 2 lit. h vorgesehen war, erst mit 1. September 2017 in Kraft (betrifft die neue Oberstufe).

Zu Art. 2 (Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

Zu Z 1:

Die Z 39 der Schulunterrichtsgesetz-Novelle 2012 fügt die neuen Maßnahmen der Begabungsförderung gemäß § 26b und § 26c mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 ab der 10. Schulstufe aufsteigend in § 70 Abs. 1 lit. c ein. Die Zusammenfassung aller Maßnahmen der Begabungsförderung in der neuen lit. g (siehe Art. 1 Z 5 des vorliegenden Entwurfes) erfordert den Entfall der Z 39 der Schulunterrichtsgesetz-Novelle 2012.

Die Z 41, 43 und 44 der Schulunterrichtsgesetz-Novelle 2012 enthalten Änderungen des § 71, der durch Art. 1 Z 6 des vorliegenden Entwurfes entfällt.

Zu Z 2 und 3:

In diesen Ziffern werden die in Z 1 vorgenommenen Änderungen in der Inkrafttretensbestimmung der Schulunterrichtsgesetz-Novelle 2012, dem § 82 Abs. 5s, nachvollzogen.

Zu Art. 3 (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge):

Zu Z 1 (§ 61 Abs. 3):

Eine Berufungsfrist, innerhalb derer eine schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung verlangt werden kann, wird es künftig nicht mehr geben. Es erscheint zweckmäßiger, das Recht auf Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidung in jedem Fall einzuräumen, als auf die Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 des in parlamentarischer Behandlung befindlichen Entwurfs eines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (AB 2112 dB XXIV GP) abzustellen.

Zu Z 2 (§ 62):

§ 71 enthält Regelungen über die Berufung und ist daher ersatzlos zu streichen.

Zu Z 3 (§ 63 Abs. 1):

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 erkennt das Verwaltungsgericht auch über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Der in parlamentarischer Behandlung befindliche Entwurf eines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (AB 2112 dB XXIV GP) ermöglicht ein (ebenfalls einfachgesetzliches) Abweichen von der in § 8 leg.cit. festgelegten Entscheidungsfrist von sechs Monaten. § 63 Abs. 1 erster Satz macht davon Gebrauch. Die nachfolgenden (zweiten bis vierten) Sätze können entfallen, da sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus der Verfassung unmittelbar ergibt.

Zu Z 4 und 5 (§ 63 Abs. 3 und 4):

Schulbehörden kommen als Berufungsbehörden nicht mehr in Betracht, weshalb die Wendung „und Berufungen“ in Abs. 3 sowie Abs. 4 zu entfallen haben.

Gemäß § 34 des in parlamentarischer Behandlung befindlichen Entwurfs eines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (AB 2112 dB XXIV GP) sieht für die Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte eine Frist von längstens sechs Monaten vor (grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub), eröffnet aber die einfachgesetzliche Festlegung einer davon abweichenden Entscheidungsfrist. Der neue Abs. 4 soll dem Bedürfnis nach zeitgerechter Entscheidung in schulischen Angelegenheiten (vor allem in Angelegenheiten der Beendigung des Schulbesuches) Rechnung tragen und sieht daher die derzeit für die Berufungsbehörde festgelegten Fristen auch für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vor: Das sind in Entsprechung zu Abs. 3 in der derzeitigen Fassung grundsätzlich drei Monate, in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 32 SchUG-BKV) sind das in Entsprechung zu Abs. 4 in der derzeitigen Fassung drei Wochen.

Zu Z 6 (§ 69 Abs. 8):

Der neue Abs. 8 enthält die Inkrafttretensbestimmungen. Entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist für das In- und Außerkrafttreten der 1. Jänner 2014 vorgesehen.

Zu Art. 4 (Berufsreifeprüfungsgesetz):

Zu Z 1 (Titel):

Zur leichteren Zitierbarkeit bei künftigen Novellen und Verweisen soll dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung der in der Praxis längst gebräuchliche Kurztitel „Berufsreifeprüfungsgesetz“ sowie die Abkürzung „BRPG“ gegeben werden.

Zu Z 2 (§ 10):

§ 10 regelt das Verfahren unter Verweis auf die §§ 70 und 71 mit einer Sonderregelung für die Berufung. Der Verweis auf § 70 des Schulunterrichtsgesetzes, der die gegenüber dem AVG-Verfahren schlanken Verfahrensbestimmungen enthält, soll erhalten bleiben. Diejenigen Teile des § 10, die die Berufung betreffen, sind zu streichen. Die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012).

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 10):

Der neue Abs. 10 sieht als Inkrafttretenszeitpunkt entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor.

Zu Art. 5 (Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz):

Zu Z 1 (§ 10):

§ 10 regelt das Verfahren unter Verweis auf die §§ 70 und 71 mit einer Sonderregelung für die Berufung. Der Verweis auf § 70 des Schulunterrichtsgesetzes, der die gegenüber dem AVG-Verfahren schlanken Verfahrensbestimmungen enthält, soll erhalten bleiben. Diejenigen Teile des § 10, die die Berufung betreffen, sind zu streichen. Die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012).

Zu Z 2 (§ 13):

Der neue Abs. 2 des § 13 sieht als Inkrafttretenszeitpunkt entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor.

Zu Art. 6 (Schulpflichtgesetz 1985):

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2c):

§ 6 Abs. 2c regelt das Verfahren bei Verdacht auf Nichtvorliegen der Schulreife. Für den Fall der Feststellung, dass die Schulreife nicht vorliegt, ist derzeit eine Berufungsmöglichkeit vorgesehen, die zu entfallen hat. Die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012).

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 5):

§ 7 regelt den vorzeitigen Besuch der Volksschule. Für den Fall, dass dem Ansuchen der Erziehungsberechtigten auf vorzeitige Aufnahme des Kindes nicht entsprochen werden kann, ist derzeit eine Berufungsmöglichkeit vorgesehen, die zu entfallen hat. Die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012).

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 8):

§ 7 Abs. 8 betrifft den Widerruf der vorzeitigen Aufnahme, wo ebenfalls (wie bei der Aufnahme selbst) Rechtsschutz gewährt wird. Dies in der Form, dass auf den zweiten bis letzten Satz des Abs. 5 verwiesen wird. Durch die Streichung des dritten bis letzten Satzes des Abs. 5 verbliebe nur noch der Verweis auf den zweiten Satz, welcher aus Gründen der leichteren Lesbarkeit direkt in den Abs. 8 aufgenommen wird.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 4):

§ 8 betrifft das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Die Entscheidung erfolgt durch den Bezirksschulrat. Künftig besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich aus der Verfassung unmittelbar ergibt (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012). Abs. 4 hat daher ersatzlos zu entfallen.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 6):

§ 9 Abs. 6 regelt die Erlaubnis zum Fernbleiben. Gegen die Entscheidung, dass keine Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt wird, ist derzeit kein Rechtsmittel zulässig. Künftig besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich aus der Verfassung unmittelbar ergibt (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012). Da der Ausschluss des Rechtsweges an zwei Stellen zu streichen ist, wird Abs. 6 aus Gründen der leichteren Lesbarkeit neu formuliert.

Zu Z 6 und 7 (§ 10 Abs. 2 und 3):

§ 10 regelt die Beurlaubung (einschließlich deren Widerruf) vom Schulbesuch aus dem Grunde der Mithilfe in der Landwirtschaft. Gegen die Entscheidung, dass keine Beurlaubung erteilt wird oder dass diese widerrufen wird, ist derzeit kein Rechtsmittel zulässig. Künftig besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich aus der Verfassung unmittelbar ergibt (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012).

Zu Z 8 und 9 (§ 11 Abs. 3 und 4):

§ 11 regelt den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht sowie den häuslichen Unterricht. Wird ein solcher Schulbesuch bzw. Besuch des häuslichen Unterrichts durch die Schulbehörde erster Instanz (Bezirksschulrat) untersagt, so besteht derzeit eine Berufungsmöglichkeit an den Landesschulrat, die zu entfallen hat. Die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012).

Gemäß Abs. 4 kann der Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet werden, wogegen derzeit kein Rechtmittel zulässig ist. Künftig besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich ebenfalls aus der Verfassung unmittelbar ergibt.

Zu Z 10 (§ 13 Abs. 4):

Mit Bewilligung des Bezirksschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Wird die Bewilligung nicht erteilt oder wird (unter Verweis auf § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes) der Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet, so ist gegen diese Entscheidungen des Bezirksschulrates derzeit kein Rechtmittel zulässig. Künftig besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich aus der Verfassung unmittelbar ergibt. Abs. 4 hat daher ersatzlos zu entfallen.

Zu Z 11 (§ 22 Abs. 4):

§ 22 Abs. 4 regelt die Erfüllung der Berufsschulpflicht durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule. Bei nicht zureichendem Erfolg eines derartigen Berufsschulbesuches kann der Landesschulrat anordnen, dass eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen ist. Gegen eine derartige Anordnung ist derzeit kein Rechtsmittel zulässig. Künftig besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich aus der Verfassung unmittelbar ergibt. Der letzte Satz des Abs. 4 hat daher ersatzlos zu entfallen.

Zu Z 12 (§ 23 Abs. 3):

An Berufsschulen entscheidet der Landesschulrat (als Schulbehörde erster Instanz) oder in dessen Auftrag die Schulleiterin oder der Schulleiter über Anträge auf Befreiung vom Besuch der Berufsschule. Gegen eine derartige Entscheidung ist derzeit kein Rechtmittel zulässig. Künftig besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich aus der Verfassung unmittelbar ergibt. Der letzte Satz des Abs. 3 hat daher ersatzlos zu entfallen.

Zu Z 13 (§ 30 Abs. 14):

Der neue Abs. 14 enthält die Inkrafttretensbestimmungen. Entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist für das In- und Außerkrafttreten der 1. Jänner 2014 vorgesehen.

Zu Art. 7 (Schülerbeihilfengesetz 1983):

Zu Z 1 bis 5 (§ 13 und § 14 Abs. 3):

§ 13 regelt die Behördenzuständigkeit derart, dass – ausgenommen die Zentrallehranstalten sowie in die Bundesvollzugskompetenz fallenden land- und forstwirtschaftliche Schulen – zwei Administrativinstanzen vorgesehen sind. Künftig sollen gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Verwaltungsbehörden erst- und letztinstanzlich entscheiden. Der weitere Rechtszug mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012). Im Hinblick auf die in Schülerbeihilfenangelegenheiten unterschiedlichen Vollzugskompetenzen in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 B-VG kommen neben dem Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der in die Landesträgerschaft fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie hinsichtlich der in die mittelbare Bundesverwaltung fallenden Schulen für medizinische Assistenzberufe auch den Verwaltungsgerichten der Länder Zuständigkeiten zu.

Zu Z 6 (§ 16 Abs. 2):

§ 16 enthält besondere Verfahrensvorschriften in Schülerbeihilfenangelegenheiten. Dabei wird in Abs. 2 die Anwendung des § 57 AVG (Verfahrenserleichterungen bei Bescheiden in Angelegenheiten der Vorschreibung von Geldleistungen) auch ohne Vorliegen der dort (AVG) angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes angeordnet. Die Ergänzung und damit die Einschränkung auf „erstinstanzliche Verfahren“ dient lediglich der Klarheit und soll einen Eingriff in die Regelung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich vermeiden. Praktisch sind dadurch keine Auswirkungen gegeben, da gemäß § 17 des in parlamentarischer Behandlung befindlichen Entwurfs eines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (AB 2112 dB XXIV GP) ohnehin weite Teile des AVG (darunter auch § 57) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar erklärt.

§ 16 Abs. 4, der die aufschiebende Wirkung gegen Bescheide, die das Erlöschen oder Sinken eines Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit ausschließt, bleibt unverändert. Der in der Sache gelegene Grund für die Ausnahme von den sonst allgemein geltenden Verfahrensbestimmungen (§ 64 AVG bzw. § 13 des in parlamentarischer Behandlung befindlichen Entwurfs eines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes) liegt unverändert vor.

Zu Z 7 (§ 16 Abs. 7):

§ 16 Abs. 6 sieht eine Entscheidungsfrist von drei Monaten vor, die derzeit für beide Instanzen gilt. Um diese Entscheidungsfrist unter Inanspruchnahme der in § 34 des in parlamentarischer Behandlung befindlichen Entwurfs eines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes eingeräumten Möglichkeit für das Verwaltungsgericht anzuordnen, erscheint es zweckmäßig, wenngleich rechtlich nicht unbedingt notwendig, dies in einem neuen Abs. 7 ausdrücklich zu tun.

Zu Z 8 (§ 26):

Der neue Abs. 16 des § 26 sieht als Inkrafttretenszeitpunkt entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor.

Zu Art. 8 (Privatschulgesetz):

Zu Z 1 und 2 (§ 23 Abs. 1 und 2):

§ 23 regelt die Behördenzuständigkeit in Privatschulangelegenheiten derart, dass – ausgenommen in den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Angelegenheiten – zwei Administrativinstanzen vorgesehen sind. Künftig sollen gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Verwaltungsbehörden erst- und letztinstanzlich entscheiden. Der weitere Rechtszug mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012). In den Abs. 1 und 2 des § 23 soll die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit im Hinblick auf die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit ausdrücklich angeordnet werden, obwohl – vor allem bei der Zuständigkeit des Bundesministers in Abs. 2 – auch ein Entfall des Hinweises auf die Instanz rechtlich hinreichend wäre.

Zu Z 3 (§ 29 Abs. 5):

Der neue Abs. 5 des § 29 sieht als Inkrafttretenszeitpunkt entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor.

Zu Art. 9 (Bundes-Schulaufsichtsgesetz):

Zu Z 1 (§ 3):

§ 3 regelt die sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes nach den Instanzen (Zuständigkeiten in erster Instanz, in zweiter Instanz und in dritter Instanz). Die Neufassung des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 soll klar stellen, dass „Instanz“ im Sinne des Rechtszuges zu verstehen ist und künftig jede Verwaltungsbehörde gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erst- und letztinstanzlich entscheiden wird. Davon unberührt bleibt der darüber (nämlich der über in erster Instanz zu treffenden Entscheidungen) hinausgehende Aufgabenbereich der übergeordneten Behörden (Landesschulrat gegenüber Bezirksschulrat und Bundesministerium gegenüber Landes- und Bezirksschulrat). Es erfolgt daher in den neuen Z 1 und 2 der Hinweis auf die „sachlich in Betracht kommende(n) Oberbehörde(n)“. Es werden damit keine über die verfassungsrechtliche Neuerung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinausgehenden Änderungen vorgenommen.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 6):

Der neue Abs. 6 des § 24 sieht als Inkrafttretenszeitpunkt entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor.

Zu Art. 10 (Schülervertretungengesetz):

Zu Z 1 (§ 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37):

Das Schülervertretungengesetz gilt in seiner Stammfassung des Jahres 1990. Die damalige Ressortbezeichnung entspricht nicht der des heute geltenden Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012. In den genannten Bestimmungen erfolgen die notwendigen Richtigstellungen der Ressortbezeichnung.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 3):

§ 9 Abs. 3 schließt ein ordentliches Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Wahlkommission aus. Der Rechtszug mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012), sodass der vorletzte Satz des Abs. 3 ersatzlos zu entfallen hat.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 2):

Gemäß § 18 Abs. 2 ist ein ordentliches Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landesschulrates über die Anfechtung einer Wahl nicht zulässig. Der Rechtszug mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012), sodass der letzte Satz des Abs. 2 ersatzlos zu entfallen hat.

Zu Z 4 und 6 (§ 38 und § 39):

Der 6. Abschnitt des Schülervertretungengesetzes trägt die Überschrift „Inkrafttreten und Vollziehung“. Er enthält nur einen Paragraphen, den § 38, der beides (Inkrafttreten und Vollziehung) regelt und selbst keine Überschrift trägt. Diese (erste) Novellierung des Schülervertretungengesetzes lässt es angebracht erscheinen, das In- und Außerkrafttreten losgelöst von der Vollziehung zu regeln. Ein neuer § 39 soll die Vollzugszuständigkeit regeln, sowohl § 38 als auch § 39 erhalten eine auf den jeweiligen Inhalt hinweisende Überschrift.

Zu Z 5 (§ 38 Abs. 4):

Der Inhalt des Abs. 4 wird zum neuen § 39. Der neue Abs. 4 des § 38 enthält die Inkrafttretensbestimmungen. Entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist für das In- und Außerkrafttreten der 1. Jänner 2014 vorgesehen.