Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschulgesetz 2005 (HG) geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Pädagogische Hochschulen)
Einbringende Stelle: |
BMUKK |
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Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
Vorblatt
Ziele
- Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten BürgerInnenservice durch Entlastung der Studienkommission an der Pädagogischen Hochschule als 2. Instanz.
Verfahrensbeschleunigung und BürgerInnenservice durch Einrichtung eigener Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit gegen einen Bescheid einer Vewaltungsbehörde. Verankerung der Änderung im Hochschulgesetz 2005.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Novellierung des Hochschulgesetzes 2005.
Durchführung der nötigen legistischen Änderungen im Hochschulgesetz 2005.
Wesentliche Auswirkungen
Durch den Entwurf ergeben sich geringfügige Einsparungen im Bereich des BMUKK. In den wesentlichen Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Änderungen auf.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschulgesetz 2005 (HG) geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Pädagogische Hochschulen)
Problemanalyse
Problemdefinition
Der administrative Instanzenzug wird mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, grundsätzlich abgeschafft. Gegen Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde wird demnach nur mehr das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht möglich sein.
Im Bereich der Pädagogischen Hochschulen wird eine Reihe von Entscheidungen getroffen, etwa im Bereich der Zulassung, der Beurlaubung oder der Beendigung des Studiums. Gegen diese Entscheidungen ist derzeit das Rechtsmittel der Berufung an die Studienkommission möglich, sofern diese nicht bereits in erster Instanz entschieden hat.
Künftig soll an Stelle dessen das Bundesverwaltungsgericht als Berufungsinstanz fungieren. Die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012).
Nullszenario und allfällige Alternativen
Im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen keine Alternativen.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Die Evaluierung soll 2018 durchgeführt werden.
Es können an den Standorten der Pädaogigschen Hochschulen Informationen über die vorgenommenen Berufungen bis zum Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle eingeholt werden.
Ziele
Ziel 1: Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten BürgerInnenservice durch Entlastung der Studienkommission an der Pädagogischen Hochschule als 2. Instanz.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Entscheidung der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule in 2. Instanz in studienrechtlichen Angelegenheiten. |
Abschaffung des Instanzenzuges und volle Übertragung der Kompetenz an das Bundesverwaltungsgericht. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Novellierung des Hochschulgesetzes 2005
Beschreibung der Maßnahme:
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschulgesetz 2005 (HG) geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Bereich Pädagogische Hochschulen)
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Entscheidung der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule in 2. Instanz in studienrechtlichen Angelegenheiten. |
Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle und damit Rechtsmittelentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. |