Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) sieht die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor.

Der administrative Instanzenzug wird grundsätzlich abgeschafft. Gegen Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde wird demnach nur mehr das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht möglich sein.

Im Bereich der Pädagogischen Hochschulen wird derzeit eine Reihe von Entscheidungen getroffen, etwa im Bereich der Zulassung. Gegen diese Entscheidungen ist das Rechtsmittel der Berufung an die Studienkommission möglich, sofern diese nicht bereits in erster Instanz entschieden hat. Diese Berufungsinstanz an der Pädagogischen Hochschule wird abgeschafft. Stattdessen besteht die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, diese ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung (Art. 132 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012). Auf die Ausführungen im besonderen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 3 und 4 (Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 26 betreffende Zeile, § 17 Abs. 3 Z 2, § 26 samt Überschrift, § 71 Abs. 6):

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichte entfällt an der Pädagogischen Hochschule die Studienkommission als Berufungsbehörde.

Regelungen zur Möglichkeit der Berufung an die Studienkommission sind daher zu streichen.

Zu Z 5 (§ 80 Abs. 7):

Der neue Abs. 7 sieht als Außerkrafttretenszeitpunkt entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor.