Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

4. Abschnitt
Organe

§ 25.

Verfahrensvorschriften

§ 26.

Berufung

§ 27.

Säumnis von Organen

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

4. Abschnitt
Organe

§ 25.

Verfahrensvorschriften

 

 

§ 27.

Säumnis von Organen

§ 17. (1) bis (3) …

§ 17. (1) bis (3) …

           1. …

           1. …

           2. Entscheidung in zweiter und letzter Instanz in Studienangelegenheiten,

 

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

Berufung

 

§ 26. (1) Gegen Entscheidungen von Organen der Pädagogischen Hochschule (ausgenommen Entscheidungen der Studienkommission) auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Rechtsmittel der Berufung an die Studienkommission zulässig.

 

(2) Gegen eine Entscheidung der Studienkommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

§ 71. (1) bis (5) …

§ 71. (1) bis (5) …

(6) Gegen Entscheidungen des Rektorats ist die Berufung an die Studienkommission zulässig.

 

(7) und (8) …

(7) und (8) …

§ 80. (1) bis (6) …

§ 80. (1) bis (6) …

 

(7) Die den § 26 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 17 Abs. 3 Z 2, § 26 samt Überschrift sowie § 71 Abs. 6 treten am 1. Jänner 2014 außer Kraft.