Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

Artikel                  Gegenstand

 

1                             Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2                             Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3                             Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

4                             Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

5                             Änderung des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

6                             Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

7                             Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (81. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 67 Abs. 7 Z 2 lautet:

         „2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;“

2. § 67 Abs. 7 Z 3 lautet:

         „3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;“

3. § 123 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Kinder und die Wahlkinder;“

4. § 123 Abs. 2 Z 3 wird aufgehoben.

5. § 123 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“

6. § 217 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. dass in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder“

7. § 227a Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Kinder der versicherten Person;“

8. § 227a Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.

9. § 227a Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“

10. § 252 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“

11. § 252 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.

12. § 252 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“

13. Im § 252 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.

14. Im § 258 Abs. 3 Z 1 entfällt der Ausdruck „oder durch die Ehe ein Kind legitimiert“.

15. Die §§ 291a bis 291j werden aufgehoben.

16. Nach § 367 wird folgender § 367a samt Überschrift eingefügt:

Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach § 15 APG

§ 367a. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nach § 354 Z 5 kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 3 zur Beurteilung vorzulegen und auf Grund dieser Beurteilung zu entscheiden.

(3) Die Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 2 dritter Satz obliegt unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit des Vorstandes einem besonderen Vorstandsausschuss des jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträgers (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.

(4) Sind Fragen der Versicherungspflicht oder der maßgebenden Beitragsgrundlagen strittig, so ist das Widerspruchsverfahren zu unterbrechen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Abs. 2 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Unterbrechung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.

(5) Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach § 354 Z 5 nach § 67 ASGG einklagbar.“

17. § 459d Abs. 1 Z 6 wird aufgehoben.

18. Nach § 672 wird folgender § 673 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (81. Novelle)

§ 673. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2014 § 367a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

           2. rückwirkend mit 12. Jänner 2013 die §§ 67 Abs. 7 Z 2 und 3, 123 Abs. 2 Z 2 und 4, 217 Abs. 1 Z 1, 227a Abs. 2 Z 1 und 3, 252 Abs. 1 sowie 258 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 31. Dezember 2013 die §§ 291a bis 291j;

           2. rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 die §§ 123 Abs. 2 Z 3, 227a Abs. 2 Z 2, 252 Abs. 1 Z 2 und 459d Abs. 1 Z 6.

(3) Die Mittel des Härteausgleichsfonds sind am 1. Jänner 2014 an den Überbrückungshilfefonds nach § 44a GSVG zu überweisen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (42. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 3 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. Personen, die Wochengeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, soweit sie nicht nach Z 4 oder § 2 pflichtversichert sind;“

2. Dem § 4 Abs. 1 Z 7 werden folgende Sätze angefügt:

„für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich. Der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird. Entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen. Die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;“

3. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird eingefügt:

       „10. Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1; sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1.“

4. § 6 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Tag der Wiederaufnahme;“

5. Im § 6 Abs. 3 Z 4 erhält die lit. d die Bezeichnung „e)“.

6. Im § 6 Abs. 3 Z 4 wird vor der lit. e folgende lit. d eingefügt:

              „d) bei den im § 3 Abs. 3 Z 3a genannten Personen mit dem Tag, ab dem Wochengeld bezogen wird;“

7. § 6 Abs. 3 Z 6 lautet:

         „6. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Tag der Wiederaufnahme.“

8. § 6 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Tag der Wiederaufnahme.“

9. § 7 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem Tag vor Beginn des Ruhens.“

10. § 7 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem Tag vor Beginn des Ruhens.“

11. § 7 Abs. 4 Z 4 lautet:

         „4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem Tag vor Beginn der Unterbrechung.“

12. Im § 18 Abs. 3a wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird eingefügt:

         „5. für die nach § 3 Abs. 3 Z 3a pflichtversicherten Bezieherinnen von Wochengeld dem Krankenversicherungsträger.“

13. Im § 26a wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3a Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des täglichen Wochengeldes nach § 102a Abs. 5.“

14. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den im § 6 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 3 sowie im § 7 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Z 4, jeweils zweiter Halbsatz, genannten Fällen, in denen die Pflichtversicherung untermonatig beginnt bzw. endet, besteht die Beitragspflicht anteilig nur für die Tage der Pflichtversicherung.“

15. § 27e Z 1 lautet:

         „1. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie Z 2, 3 und 3a vom Bund;“

16. § 35 Abs. 3 lautet:

„(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.“

17. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

Überbrückungshilfefonds

§ 44a. (1) Der Versicherungsträger hat einen Überbrückungshilfefonds anzulegen. Aus den Mitteln dieses Fonds ist die Überbrückungshilfe nach Abs. 3 zu gewähren.

(2) Dem Überbrückungshilfefonds sind am 1. Jänner 2014 folgende Mittel zu überweisen:

           1. 760 000 € aus dem Unterstützungsfonds nach § 44, wobei 532 000 € dem Bereich der Pensionsversicherung und 228 000 € dem Bereich der Krankenversicherung zu entnehmen sind;

           2. 760 000 € aus dem Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung nach § 291a ASVG.

(3) Die Mittel des Überbrückungshilfefonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für Überbrückungshilfe in Form von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung nach Maßgabe der vom Vorstand hiezu erlassenen Richtlinien verwendet werden. Diese Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit.“

18. § 82 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen erlischt, soweit in den Abs. 5, 6 und 7 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der Versicherung.“

19. Dem § 82 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Endet die Pflichtversicherung auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit durch Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10, so bleibt die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit, Mutterschaft sowie auf Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung aufrecht. Die Anspruchsberechtigung auf Wochengeld nach § 102a besteht nur dann, wenn die Versicherte vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war. Die Anspruchsberechtigung endet in allen Fällen spätestens mit dem Ende des Bezuges des Wochengeldes nach § 102a.“

20. § 83 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Kinder und Wahlkinder;“

21. § 83 Abs. 2 Z 3 wird aufgehoben.

22. § 83 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“

23. Dem § 102 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Wochengeld gebührt auch weiblichen Personen, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, wenn sie vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren. Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Pflichtversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in dem im § 102a Abs. 1 angeführten Zeitraum gelten als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, gleichgestellt, wenn unmittelbar in den letzten sechs Kalendermonaten zuvor eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 KBGG tatsächlich ausgeübt wurde und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden.“

24. § 116a Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Kinder der versicherten Person;“

25. § 116a Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.

26. § 116a Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“

27. § 128 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“

28. § 128 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.

29. § 128 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“

30. Im § 128 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.

31. Im § 136 Abs. 3 Z 1 entfällt der Ausdruck „oder durch die Ehe ein Kind legitimiert“.

32. Nach § 348 wird folgender § 349 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (42. Novelle)

§ 349. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2013 die §§ 3 Abs. 3 Z 3a, 4 Abs. 1 Z 7, 9 und 10, 6 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 Z 4 lit. d und e, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 3, 7 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Z 4, 18 Abs. 3a Z 4 und 5, 26a, 27 Abs. 3, 27e Z 1, 35 Abs. 3, 82 Abs. 4 und 7 sowie 102 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

           2. rückwirkend mit 12. Jänner 2013 die §§ 83 Abs. 2 Z 2 und 4, 116a Abs. 2 Z 1 und 3, 128 Abs. 1 und 136 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013.

(2) § 44a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Die §§ 83 Abs. 2 Z 3, 116a Abs. 2 Z 2 und 128 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.

(4) § 35 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 ist auf jene Feststellungen der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 durchgeführt werden.“

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes (42. Novelle zum BSVG)

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 78 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Kinder und die Wahlkinder;“

2. § 78 Abs. 2 Z 3 wird aufgehoben.

3. § 78 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“

4. § 107a Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Kinder der versicherten Person;“

5. § 107a Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.

6. § 107a Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“

7. § 119 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“

8. § 119 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.

9. § 119 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“

10. Im § 119 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.

11. Im § 127 Abs. 3 Z 1 entfällt der Ausdruck „oder durch die Ehe ein Kind legitimiert“.

12. § 149q Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. dass in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder“

13. Nach § 340 wird folgender § 341 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (42. Novelle)

§ 341. (1) Die §§ 78 Abs. 2 Z 2 und 4, 107a Abs. 2 Z 1 und 3, 119 Abs. 1, 127 Abs. 3 Z 1 und §149q Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten rückwirkend mit 12. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 78 Abs. 2 Z 3, 107a Abs. 2 Z 2 und 119 Abs. 1 Z 2 treten rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (10. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 wird der Ausdruck „30. Juni 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2014“ ersetzt.

2. Nach § 25 wird folgender § 26 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (10. Novelle)

§ 26. § 15 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (41. Novelle zum B‑KUVG)

Das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 18 lautet:

       „18. Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und

                a) eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beziehen oder

               b) Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,

wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Z 17, 19, 21, 22 oder 23 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren;“

2. § 56 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Kinder und die Wahlkinder;“

3. § 56 Abs. 2 Z 3 wird aufgehoben.

4. § 56 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“

5. § 105 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“

6. § 105 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.

7. § 105 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“

8. Im § 105 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.

9. Im § 114 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „oder dass durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde“.

10. Im § 149b Abs. 4 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Z 1“ der Ausdruck „und 3“ und nach dem Ausdruck „Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten“ der Ausdruck „sowie auf Sitzungsgeld“ eingefügt.

11. Nach § 232 wird folgender § 233 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (41. Novelle)

§ 233. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2013 § 1 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

           2. rückwirkend mit 12. Jänner 2013 die §§ 56 Abs. 2 Z 2 und 4, 105 Abs. 2 sowie 114 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2013 § 149b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013.

(2) Die §§ 56 Abs. 2 Z 3 und 105 Abs. 2 Z 2 treten rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 (14. Novelle zum NVG 1972)

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 57 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“

2. § 57 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.

3. § 57 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);“

4. Im § 57 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.

5. Nach § 117 wird folgender § 118 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (14. Novelle)

§ 118. (1) § 57 Abs. 2 Z 1, 3 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 12. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 57 Abs. 2 Z 2 tritt rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 67 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Unterbrechung des Widerspruchsverfahrens nach § 367a Abs. 4 ASVG gehemmt wird.“

2. Dem § 98 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 67 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“