Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind einige Anregungen zu Novellierungen der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt.

So hat sich die Bundesregierung in der Sitzung des Ministerrates vom 9. November 2012 auf ein Maßnahmenpaket zum Ausbau der sozialen Absicherung von Einpersonen- und Kleinunternehmer/inne/n geeinigt. Neben den Maßnahmen einer Erhöhung des Wochengeldes und der Einführung eines Krankengeldes für Selbständige, die bereits im Rahmen des SVÄG 2012, BGBl. I Nr. 123, realisiert wurden, sollen nunmehr alle weiteren Punkte dieses Maßnahmenpaketes umgesetzt werden.

Darüber hinaus soll mit dem vorliegenden Entwurf die Empfehlung des Rechnungshofes zur Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung umgesetzt und folgende Übereinkunft der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Beschluss des „Stabilitätspaketes 2012“ vom 6. März 2012 verwirklicht werden:

„Man kommt überein, durch gemeinsam mit BMJ, BMASK und den Trägern der Pensionsversicherung zu entwickelnde verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, wie etwa dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete zusätzliche Streitbeilegungsmechanismen oder innerhalb der Verwaltung gehaltene Rechtsschutzeinrichtungen, den Anfall an Verfahren bei den Arbeits- und Sozialgerichten möglichst gering zu halten.“

Schließlich sieht der gegenständliche Gesetzentwurf Anpassungen an die Rechtsentwicklung vor.

Im Einzelnen beinhaltet der Entwurf folgende Maßnahmen:

                         - Anpassung des sozialversicherungsrechtlichen Kindesbegriffes an die im Rahmen des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 erfolgten Änderungen des ABGB;

                         - Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung;

                         - Einführung eines Widerspruchs gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift;

                         - Befreiung der Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG von der Beitragspflicht bei Ruhendmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit;

                         - Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung bei geringfügiger selbständiger Erwerbstätigkeit neben einem Kinderbetreuungsgeldbezug;

                         - Ermöglichung einer zinsenfreien Aufteilung der Beitragsnachzahlung nach dem GSVG für JungunternehmerInnen auf drei Kalenderjahre in zwölf gleichen Raten;

                         - Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für Klein(st)unternehmerInnen nach dem GSVG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen;

                         - Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr;

                         - Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten;

                         - Beseitigung eines Redaktionsversehens betreffend den Anspruch auf Sitzungsgeld für die Mitglieder des Beirates bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 bis 14 und 17, Art. 2 Z 20 bis 22 und 24 bis 31, Art. 3 Z 1 bis 12, Art. 5 Z 2 bis 9 und Art. 6 Z 1 bis 4 (§§ 67 Abs. 7 Z 2 und 3, 123 Abs. 2 Z 2 bis 4, 217 Abs. 1 Z 1, 227a Abs. 2 Z 1 bis 3, 252 Abs. 1, 258 Abs. 3 Z 1 und 459d Abs. 1 Z 6 ASVG; §§ 83 Abs. 2 Z 2 bis 4, 116a Abs. 2 Z 1 bis 3, 128 Abs. 1 und 136 Abs. 3 Z 1 GSVG; §§ 78 Abs. 2 Z 2 bis 4, 107a Abs. 2 Z 1 bis 3, 119 Abs. 1, 127 Abs. 3 Z 1 und 149q Abs. 1 Z 1 BSVG; §§ 56 Abs. 2 Z 2 bis 4, 105 Abs. 2 und 114 Abs. 1 B‑KUVG; § 57 Abs. 2 NVG 1972):

Mit diesen Änderungen werden die Sozialversicherungsgesetze an die im Rahmen des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15, erfolgte Novelle zum ABGB angepasst.

Einerseits wird die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern beseitigt, andererseits werden die den Kindesbegriff betreffenden Verweisungen entsprechend adaptiert.

Zu Art. 1 Z 15 und 18 (§§ 291a bis 291j und 673 Abs. 3 ASVG):

Der Rechnungshof hat jüngst die Gebarung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung nach den §§ 291a ff. ASVG überprüft.

Aus diesem mit 1. Jänner 2004 eingerichteten Fonds können Pensionist/inn/en, die von besonderen Härten durch die Änderung pensionsrechtlicher Vorschriften betroffen sind, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag eine einmalige Zuwendung erhalten. Die Gewährung der Zuwendung (in der Höhe zwischen 400 € und 1 500 €) erfolgt auf Grund von Richtlinien des Bundesministers; die Vollziehung ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übertragen.

Darüber hinaus wurden aus diesem Fonds in den Jahren 2005 und 2006 Zuwendungen an sogenannte Wiederaufbaufrauen ausgezahlt.

Der Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung wurde mit 44 Mio. € dotiert.

Zum Ausgleich für pensionsreformatorische Härten wurden in den Jahren 2004 bis 2010 insgesamt 3,4 Mio. € und für die „Wiederaufbaufrauen“ 7 Mio. € aufgewendet. Im Jahr 2006 wurden 34 Mio. € vom Fonds an den Bund rücküberwiesen. Das restliche Vermögen des Fonds beträgt rund 760 000 €.

Im Hinblick darauf, dass die Antragsfrist für die Gewährung von Zuwendungen bereits im Jahr 2009 abgelaufen ist und die letzte Zuwendung im Jahr 2010 gewährt wurde, kam der Rechnungshof zu dem Schluss, dass ein Weiterbestand dieses Fonds nicht mehr zweckmäßig ist und er daher umgehend aufgelöst werden sollte.

Es wird vorgeschlagen, den Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung mit Ablauf des Jahres 2013 aufzulösen und seine Mittel zeitgleich zugunsten sozial bedürftiger Ein-Personen-Unternehmen an einen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtenden Überbrückungshilfefonds zu überweisen.

Zu Art. 1 Z 16 (§ 367a ASVG):

Hat die versicherte Person Einwände gegen den von ihr angestrengten Bescheid über die Feststellung der Kontoerstgutschrift oder einer Ergänzungsgutschrift nach § 15 APG, so kann sie diese zwar nicht unmittelbar gerichtlich geltend machen, sie kann aber gegen den Bescheid Widerspruch erheben. Der Widerspruch bewirkt, dass der Bescheid vom erlassenden Versicherungsträger nochmals überprüft wird, und zwar allenfalls unter Einbindung eines Widerspruchs-Ausschusses.

Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Bescheid-Zustellung zu erheben und muss bei jenem Versicherungsträger eingebracht werden, der den Bescheid erlassen hat.

Das Widerspruchsverfahren darf nicht länger als ein Jahr dauern und endet jedenfalls mit einem schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Klage bei Gericht erhoben werden kann. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzubringen ist, kann der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsmittelbelehrung entnommen werden.

Die vorgeschlagene Regelung wird für die Pensionsversicherungsträger geringfügige Einsparungen mit sich bringen, da die Reduktion des Aufwandes bei den Arbeits- und Sozialgerichten den Mehraufwand im internen Verwaltungsbereich übersteigen wird.

Zu Art. 2 Z 1, 3 bis 15, 18, 19 und 23 (§§ 3 Abs. 3 Z 3a, 4 Abs. 1 Z 10, 6 Abs. 1 Z 5 sowie Abs. 3 Z 4 lit. d und e und Z 6 sowie Abs. 4 Z 3, 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 4 Z 4, 18 Abs. 3a Z 5, 26a, 27 Abs. 3, 27e Z 1, 82 Abs. 4 und 7 sowie 102 Abs. 5 GSVG):

GSVG-versicherte Frauen bzw. Mütter müssen nach derzeitiger Rechtslage auch für die Dauer des Wochengeldbezuges Beiträge zur Sozialversicherung entrichten.

Um finanzielle Härten zu vermeiden, soll – in Umsetzung des am 9. November 2012 im Ministerrat beschlossenen Maßnahmenpaketes zugunsten von Einpersonen- und Kleinunternehmer/inne/n – für den Fall einer Ruhendmeldung des Gewerbebetriebes bzw. der Berufsausübungsbefugnis nach § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG oder der Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit beim Versicherungsträger nach der neu eingefügten Z 10 des § 4 Abs. 1 GSVG (bei einer Tätigkeit als „Neue Selbständige“ nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung unter gleichzeitiger Einbeziehung in eine besondere Teilversicherung in der Pensionsversicherung normiert werden.

Ohne entsprechende Ruhendmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung soll es keine Befreiung von der Beitragszahlungspflicht geben. Durch dieses Erfordernis soll den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden; es obliegt künftig der Unternehmerin, ob sie ihre Erwerbstätigkeit ruhend meldet bzw. unterbricht und dies anzeigt, womit sie dann für die Dauer des Wochengeldbezuges keine Beiträge zu entrichten hat.

Der erforderliche Krankenversicherungsschutz wird in diesen Fällen durch eine entsprechende Erweiterung der sogenannten Schutzfristregelung nach § 82 GSVG aufrechterhalten.

Für die Pensionsversicherung wird – entsprechend der einschlägigen ASVG-Regelung für Wochengeldbezieherinnen – eine besondere Teilversicherung für die Dauer des Wochengeldbezuges normiert; Die Beitragslast für diese besondere Teilversicherung ist (wie für Wochengeldbezieherinnen nach dem ASVG) zur Gänze vom Bund zu tragen.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG):

Bezieher/inne/n von Kinderbetreuungsgeld soll künftig im Bereich des GSVG ermöglicht werden, bei geringfügiger Erwerbstätigkeit auf Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen zu werden.

Dadurch wird im Fall einer geringfügigen Erwerbstätigkeit ermöglicht, geringe Umsätze zu erzielen, ohne gleichzeitig mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet zu werden. Da von dieser Maßnahme nur UnternehmerInnen erfasst sind, deren Umsätze die sogenannte Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuerrecht (30 000 €) nicht übersteigen, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen ausschließlich um Einpersonen- bzw. KleinunternehmerInnen handelt.

Zu Art. 2 Z 16 und 32 (§§ 35 Abs. 3 und 349 Abs. 4 GSVG):

Die derzeit vorgesehenen Nachzahlungen für JungunternehmerInnen (infolge von Beitragsnachbelastungen) in vier Teilbeträgen innerhalb eines Jahres können auch für erfolgreiche JungunternehmerInnen zu Liquiditätsengpässen führen. Um dem entgegenzuwirken, soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine etwaige Nachzahlung auf Grund der Nachbemessung der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft künftig auf Antrag zinsenfrei auf maximal drei Jahre, das heißt auf zwölf Quartalsteilbeträge, aufzuteilen. Nach den Erfahrungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft werden hievon fast ausschließlich Einpersonen- bzw. Klein- und MittelunternehmerInnen Gebrauch machen.

Zu Art. 2 Z 17 (§ 44a GSVG):

Aus den Mitteln eines bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtenden Überbrückungshilfefonds soll selbständig Erwerbstätigen, insbesondere Ein-Personen-Unternehmen und kleinen Betrieben, zum Ausgleich ihrer finanziellen Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge, ein Zuschuss zu den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen als Überbrückungshilfe gewährt werden, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Das Nähere über die Voraussetzungen für die Zuschuss-Gewährung – etwa dass dieser eine eingehende Betriebsberatung der KleinunternehmerInnen voranzugehen hat bzw. welche Einkommensgrenzen maßgeblich sind – ist durch Richtlinien des Vorstandes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu regeln.

Die Finanzierung der Überbrückungshilfe soll zum einen – wie oben erwähnt – aus Mitteln des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung und zum anderen aus Mitteln des Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfolgen. Vorgesehen ist zu diesem Zweck jeweils die Überweisung von 760 000 €, wobei 30 % der aus dem Unterstützungsfonds stammenden Mittel vom Bereich Krankenversicherung und 70 % vom Bereich Pensionsversicherung zur Verfügung zu stellen sind. Diese Aufteilung entspricht dem Verhältnis der Dotierung des Unterstützungsfonds bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach Versicherungszweigen.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 15 Abs. 8 APG):

Für die rechtlich korrekte Erstellung einer Kontoerstgutschrift ist ein vollständig erhobener Versicherungsverlauf erforderlich. Die Pensionsversicherungsanstalt fordert derzeit die Versicherten im Aussendungsweg dazu auf, die vorgemerkten Versicherungszeiten zum Zweck der Feststellung der Kontoerstgutschrift zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen. Erfahrungsgemäß beträgt die Rücklaufquote bei solchen Erhebungen zwischen 50 und 60 %.

Es ist also damit zu rechnen, dass ein Teil der Versicherten die einschlägige Anfrage nicht rechtzeitig zurücksenden wird. Somit wird eine mehrfache Aufforderung der antwortsäumigen Versicherten erforderlich sein. Bei Ausbleiben der Rückmeldung von Versicherten hat die Pensionsversicherungsanstalt nach derzeitiger Rechtslage die Kontoerstgutschrift bis längstens 30. Juni 2014 auf der Grundlage jener Versicherungsverläufe zu berechnen, die dem Versicherungsträger vorliegen. Es ist also möglich, dass es in diesem Zusammenhang nach dem 30. Juni 2014 vermehrt zu Korrekturen der Kontoerstgutschrift kommt. Dies könnte zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und zur Verunsicherung der Versicherten führen.

Es wird daher vorgeschlagen, die Frist für die Übermittlung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr bis zum Ende des Jahres 2014 auszudehnen.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 18 B‑KUVG):

Im Sinne einer Kontinuität der Zuständigkeit für den Krankenversicherungsschutz beim Wechsel von aktiver Beschäftigung zum Pensionsbezug soll klargestellt werden, dass Vertragsbedienstete, wissenschaftliche MitarbeiterInnen an Universitäten, Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und Fremdsprachenassistent/inn/en im Fall des Bezuges einer Pensionsleistung (bzw. eines Übergangsgeldes) nach dem ASVG weiterhin bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert sind, wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, in der Krankenversicherung nach dem B‑KUVG versichert waren.

Dies bedeutet, dass die genannten Personen auch im Fall einer Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung (auf Grund einer weiteren selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit) als Pensions- bzw. ÜbergangsgeldbezieherInnen nach dem B‑KUVG krankenversichert bleiben, wenn diese Krankenversicherung (auch neben anderen) nach der letzten Beschäftigung vor der Zuerkennung einer ASVG‑Pension vorliegt.

Beziehen die erwähnten Personen hingegen nach den Bestimmungen über die „Wanderversicherung“ eine Pension nach dem GSVG oder BSVG (weil die überwiegende Zahl der Versicherungsmonate in den letzten 15 Jahren vor der „Pensionierung“ auf Grund einer Pensionsversicherung nach dem GSVG oder BSVG erworben wurden), so sind diese PensionsbezieherInnen schon nach derzeitiger Rechtslage nur nach dem GSVG oder BSVG krankenversichert (vgl. § 1 GSVG und § 1 BSVG).

Zu Art. 5 Z 10 (§ 149b Abs. 4 B‑KUVG):

Bei dieser Änderung handelt es sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens. Mit dem Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, wurde in den §§ 440a Abs. 5 ASVG, 214 Abs. 4 GSVG und 202 Abs. 4 BSVG ein Anspruch auf Sitzungsgeld für Beiratsmitglieder vorgesehen. Diese Regelung soll nunmehr auch für die Mitglieder des Beirates bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter getroffen werden.

Zu Art. 7 Z 1 (§ 67 Abs. 1 ASGG):

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012 wurden Streitigkeiten über den Bestand oder den Umfang einer Kontoerstgutschrift oder einer Ergänzungsgutschrift nach § 15 APG zu Leistungsstreitigkeiten nach § 354 Z 5 ASVG erklärt und in den Katalog des § 65 ASGG aufgenommen.

Wie auch in Streitigkeiten über die Feststellung von Versicherungszeiten kann das Gericht erst dann angerufen werden, wenn hierüber mit Bescheid abgesprochen wurde bzw. nach Einlangen eines Widerspruchs nicht innerhalb einer bestimmten Frist darüber abgesprochen wird (§ 67 ASGG).

Für das Widerspruchsverfahren nach § 367a ASVG wird eine Entscheidungsfrist von einem Jahr festgelegt. Daher wird auch die Frist für die sogenannte Säumnisklage in diesem Fall ausnahmsweise ein Jahr betragen. Nicht eingerechnet wird dabei der Zeitraum, für den das Widerspruchsverfahren nach § 367a Abs. 4 ASVG unterbrochen ist.

Finanzielle Erläuterungen

Einführung eines Widerspruchsverfahrens

Mangels Erfahrung mit dem neu einzuführenden Widerspruchsverfahren bzw. den Auswirkungen der Kontoerstgutschrift sind seriöse Schätzungen zur Inanspruchnahme des Widerspruchs-Ausschusses bzw. der folgenden Klagehäufigkeit kaum vorzunehmen.

Auf der Basis einer Schätzung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sowie der vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellten Daten über die Kosten der sozialgerichtlichen Verfahren in den Jahren 2005 bis 2011 wird Folgendes ausgeführt:

 

 

Status Quo

mit Wider-spruchsverfahren

Anmerkung

Kontoerstgutschriften

3,600.000

3,600.000

 

angenommene Anzahl an Widerspruchsverfahren

0

72.000

2 % der Konto-erstgutschriften

angenommene Anzahl an Klagen (im Anschluss an Widerspruchsverfahren)

72.000

14.000

20 % der Wider-spruchsverfahren

 

Es wird angenommen, dass sich die 72 000 Verfahren auf drei Jahre verteilen (24 000 pro Jahr) und in den Jahren 2015 bis 2017 anfallen werden.

Die Kosten eines sozialgerichtlichen Verfahrens betragen im Jahr 2011 rund 1 600 € (davon rund 20 % sogenannte Overheadkosten (Personalaufwand samt Aufschlag für arbeitsplatzbezogenen Sachaufwand) und rund 80 % ersatzpflichtige Entschädigungen nach dem ASGG). Da die ersatzpflichtigen Entschädigungen nach dem ASGG zu über 90 % auf Sachverständigenkosten entfallen, werden als fiktive Kosten eines ASG-Verfahrens im Zusammenhang mit der Kontoerstgutschrift neben den Overheadkosten nur 20 % der ersatzpflichtigen Entschädigungen berücksichtigt. Als fiktive Kosten eines ASG-Verfahrens werden 600 € pro Fall angesetzt.

Status Quo

Fälle Widerspruch

fiktive Kosten ASG-Verfahren pro Fall

fiktive Kosten insgesamt

fiktive Kosten für PV und damit für den Bund

fiktive Kosten für BMJ

2015

24.000

600 €

14,4 Mio. €

7,2 Mio. €

7,2 Mio. €

2016

24.000

600 €

14,4 Mio. €

7,2 Mio. €

7,2 Mio. €

2017

24.000

600 €

14,4 Mio. €

7,2 Mio. €

7,2 Mio. €

 

Bei Einführung eines Widerspruchsverfahrens ist davon auszugehen, dass bei den Pensionsversicherungsträgern zusätzliche Personalkosten und Kosten der Selbstverwaltung für Sitzungsgelder in der Höhe von 300 000 € pro Jahr anfallen werden. Weiters wird auf Grund entsprechender Erfahrungen aus Deutschland mit der Einführung eines vergleichbaren Verfahrens angenommen, dass nur rund 20 % der Widerspruchsverfahren im Anschluss ein ASG-Verfahren nach sich ziehen. Für diese Verfahren werden Kosten von 600 € pro Fall und eine ersatzpflichtige Entschädigung von 300 € pro Fall veranschlagt.

 

Einführung eines Widerspruchs-verfahrens

Widerspruchsver-fahren beim PV-Träger

nachgelagerte ASG-Verfahren

Kosten insgesamt

Kosten für PV bzw. Bund

Kosten für BMJ

2015

24.000

4.800

3,2 Mio. €

1,7 Mio. €

1,4 Mio. €

2016

24.000

4.800

3,2 Mio. €

1,7 Mio. €

1,4 Mio. €

2017

24.000

4.800

3,2 Mio. €

1,7 Mio. €

1,4 Mio. €

 

Durch die Einführung eines Widerspruchsverfahrens ergeben sich folgende fiktive Einsparungen durch die Vermeidung von Mehraufwendungen:

 

Einsparungen durch Einführung eines Widerspruchsverfahrens

Einsparungen der PV und damit für den Bund

Einsparungen des BMJ

Einsparungen insgesamt

2015

5,46 Mio. €

5,76 Mio. €

11,22 Mio. €

2016

5,46 Mio. €

5,76 Mio. €

11,22 Mio. €

2017

5,46 Mio. €

5,76 Mio. €

11,22 Mio. €

 

Maßnahmen im GSVG

Befreiung von der Beitragspflicht während des Wochengeldbezuges und Schaffung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) geht von ca. 1 000 Fällen pro Jahr mit einer Dauer von je 4 Monaten und einer Beitragsgrundlage von 1 460 € (2013) aus, die von der Befreiung von der Beitragspflicht während des Bezuges von Wochengeld Gebrauch machen werden. Für die SVA ergibt sich ein Entfall von Pflichtbeiträgen in der unten dargestellten Höhe. Die Mehrbelastung des Bundes reduziert sich durch den gleichzeitigen Wegfall der Partnerleistung für diese Fälle um einen Betrag in der Höhe der Partnerleistung.

 

Jahr

Personen

Beitragsgrundlage

Entfall von Pflichtbeiträgen

(22,8 %)

davon Wegfall der Partner-leistung (4,3 %)

Mehrbe-lastung des Bundes

  2013*)

1.000

1.460

666.000

126.000

540.000

2014

1.000

1.497

1.365.000

257.000

1.108.000

2015

1.000

1.534

1.399.000

264.000

1.135.000

2016

1.000

1.573

1.434.000

270.000

1.164.000

2017

1.000

1.612

1.470.000

277.000

1.193.000

*) Inkrafttreten mit 1. Juli 2013

Die SVA geht von ca. 1 000 Fällen pro Jahr mit einer Dauer von je 4 Monaten und einer Beitragsgrundlage von 1 500 € (tägliches Wochengeld von 50 € mal 30 im Jahr 2013) aus. Für den Bund entstehen daraus Mehraufwendungen durch die Erstattung der Beiträge für die Teilversicherung in der Pensionsversicherung.

 

Jahr

Personen

Beitragsgrundlage

Kosten der Teilversicherung

Gesamtkosten für den Bund (Entfall Pflichtbeiträge und Ersatz Teilversicherung)

  2013*)

1.000

1.500

684.000

1.224.000

2014

1.000

1.538

1.402.200

2.510.200

2015

1.000

1.576

1.437.255

2.572.255

2016

1.000

1.615

1.473.186

2.637.186

2017

1.000

1.656

1.510.016

2.703.016

*) Inkrafttreten mit 1. Juli 2013

 

Geringfügige Erwerbstätigkeit während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld

Die SVA geht davon aus, dass 508 Personen pro Jahr mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von 1 000 € für die durchschnittliche Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (23 Monate) von der Regelung Gebrauch machen werden. Für die SVA ergibt sich ein Entfall von Pflichtbeiträgen in der unten dargestellten Höhe. Die Mehrbelastung des Bundes reduziert sich durch den gleichzeitigen Wegfall der Partnerleistung für diese Fälle um einen Betrag in der Höhe der Partnerleistung.

 

Jahr

Personen

Entfall von Pflichtbeiträgen

(22,8 %)

davon Wegfall der Partner-leistung (4,3 %)

Mehrbelastung des Bundes

2013

508

1.332.000

251.000

1.081.000

2014

508

2.731.000

515.000

2.216.000

2015

508

2.799.000

528.000

2.271.000

2016

508

2.869.000

541.000

2.328.000

2017

508

2.941.000

555.000

2.386.000

 

Entlastung der GründerInnen durch zinsenfreien Aufschub der Nachzahlungen

GründerInnen sollen Nachzahlungen nach dem 3. Jahr auf Antrag zinsenfrei in 12 Teilbeträgen über 3 Jahren (bisher in 4 Teilbeträgen in einem Jahr) leisten können. Unter der Annahme, dass die Hälfte der in Frage kommenden Versicherten von der Möglichkeit Gebrauch machen wird, erwartet die SVA, dass ihr dadurch Zinsen in Höhe von 250 000 € pro Jahr entgehen werden. Daraus ergibt sich eine Mehrbelastung des Bundes in gleicher Höhe.

Überbrückungshilfe für Klein- und KleinstunternehmerInnen mit Einkünften unter der Mindestbeitragsgrundlage

Die Finanzierung des Zuschusses zu den Pensionsversicherungsbeiträgen erfolgt einerseits durch die Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung (760 000 €), andererseits aus dem Unterstützungsfonds.

Alle Maßnahmen im GSVG

 

In Summe belasten die Maßnahmen im Bereich des GSVG den Bund in folgender Höhe:

Jahr

Befreiung von Beitrags-leistung WG

Teilversicherung Bezug von WG

Geringfügige Erwerbstätig-keit KBG-Bezug

Zinsenfreier Aufschub von Nachzahlungen

Summe

2013

540.000

684.000

1.081.000

125.000

2.430.000

2014

1.108.000

1.402.200

2.216.000

250.000

4.976.200

2015

1.135.000

1.437.255

2.271.000

250.000

5.093.255

2016

1.164.000

1.473.186

2.328.000

250.000

5.215.186

2017

1.193.000

1.510.016

2.386.000

250.000

5.339.016

 

Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten

Diese Maßnahme zeitigt keine finanziellen Auswirkungen, da lediglich die derzeitige Verwaltungspraxis gesetzlich festgeschrieben wird.