Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (81. Novelle zum ASVG)

Haftung für Beitragsschuldigkeiten

Haftung für Beitragsschuldigkeiten

§ 67. (1) bis (6) unverändert.

§ 67. (1) bis (6) unverändert.

(7) Angehörige gemäß Abs. 6 Z 1 sind:

(7) Angehörige gemäß Abs. 6 Z 1 sind:

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

           2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;

           3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

           3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

           4. bis 6. unverändert.

           4. bis 6. unverändert.

(8) bis (10) unverändert.

(8) bis (10) unverändert.

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 123. (1) unverändert.

§ 123. (1) unverändert.

(2) Als Angehöriger gelten:

(2) Als Angehöriger gelten:

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder;

           2. die Kinder und die Wahlkinder;

           3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

           3. Aufgehoben.

           4. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b ABGB);

           4. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);

           5. und 6. unverändert.

           5. und 6. unverändert.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(3) bis (11) unverändert.

(3) bis (11) unverändert.

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

§ 217. (1) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,

§ 217. (1) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,

           1. dass in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder

           1. dass in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder

           2. unverändert.

           2. unverändert.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

§ 227a. (1) unverändert.

§ 227a. (1) unverändert.

(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten:

(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten:

           1. die ehelichen und die legitimierten Kinder des (der) Versicherten;

           1. die Kinder der versicherten Person;

           2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

           2. Aufgehoben.

           3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b ABGB);

           3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);

           4. bis 6. unverändert.

           4. bis 6. unverändert.

(3) bis (8) unverändert.

(3) bis (8) unverändert.

Kinder

Kinder

§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

           1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder der Versicherten;

           1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;

           2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

           2. Aufgehoben.

           3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b ABGB);

           3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);

           4. und 5. unverändert.

           4. und 5. unverändert.

Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

Witwen(Witwer)pension

Witwen(Witwer)pension

§ 258. (1) und (2) unverändert.

§ 258. (1) und (2) unverändert.

(3) Abs. 2 gilt nicht,

(3) Abs. 2 gilt nicht,

           1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;

           1. wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;

           2. und 3. unverändert.

           2. und 3. unverändert.

(4) unverändert.

(4) unverändert.

Fonds, Begünstigte

Aufgehoben

§ 291a. (1) Für BezieherInnen einer Pension nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG mit Stichtag ab dem 1. Jänner 2004 wird im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Fonds eingerichtet. Zuwendungen aus diesem Fonds können den von Änderungen pensionsversicherungsrechtlicher Vorschriften betroffenen BezieherInnen einer Pension unter Bedachtnahme auf die Zahl der Versicherungsmonate und die Höhe der Bemessungsgrundlage in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse sowie sonstiger sozialer Umstände der zu unterstützenden Person, gewährt werden.

§ 291a. Aufgehoben.

(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und hat eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

 

Zuwendungen

Aufgehoben

§ 291b. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von einmaligen Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei den Pensionsversicherungsträgern und im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

§ 291b. Aufgehoben.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen gewährt werden können, sowie über deren Art und Höhe zu enthalten.

 

(3) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

 

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Zuwendungen

Aufgehoben

§ 291c. § 107 ist entsprechend anzuwenden.

§ 291c. Aufgehoben.

Zuständigkeit

Aufgehoben

§ 291d. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 291d. Aufgehoben.

Mittel

Aufgehoben

§ 291e. (1) Aus Mitteln des Bundes sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt

§ 291e. Aufgehoben.

           1. im Jahr 2004 ..... 10 Millionen Euro,

 

           2. im Jahr 2005 ..... 16 Millionen Euro,

 

           3. im Jahr 2006 ..... 18 Millionen Euro

 

zu überweisen. Die Zahlung hat bis zum 10. Jänner des jeweiligen Jahres zu erfolgen.

 

(2) Die Mittel des Fonds werden weiters aufgebracht durch:

 

           1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

 

           2. Zinsen und sonstige Erträgnisse aus dem Fondsvermögen.

 

Abgabenbefreiung

Aufgehoben

§ 291f. Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

§ 291f. Aufgehoben.

Auskunftspflicht und Mitwirkung

Aufgehoben

§ 291g. (1) Alle Organe des Bundes und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung nach den §§ 291a und 291b gegeben sind.

§ 291g. Aufgehoben.

(2) Die Pensionsversicherungsträger haben auf Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds zu übermitteln.

 

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

Aufgehoben.

§ 291h. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird ermächtigt, zu dem im § 291g Abs. 2 angeführten Zweck Daten über die ZuwendungswerberInnen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

§ 291h. Aufgehoben.

Verwaltung des Fonds

Aufgehoben

§ 291i. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

§ 291i. Aufgehoben.

Kostentragung

Aufgehoben

§ 291j. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.

§ 291j. Aufgehoben.

 

Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach § 15 APG

 

§ 367a. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nach § 354 Z 5 kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

 

(2) Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 3 zur Beurteilung vorzulegen und auf Grund dieser Beurteilung zu entscheiden.

 

(3) Die Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 2 dritter Satz obliegt unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit des Vorstandes einem besonderen Vorstandsausschuss des jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträgers (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.

 

(4) Sind Fragen der Versicherungspflicht oder der maßgebenden Beitragsgrundlagen strittig, so ist das Widerspruchsverfahren zu unterbrechen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Abs. 2 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Unterbrechung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.

 

(5) Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach § 354 Z 5 nach § 67 ASGG einklagbar.

Mitwirkung bei der Feststellung von Kindererziehungszeiten

Mitwirkung bei der Feststellung von Kindererziehungszeiten

§ 459d. (1) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach § 24 Abs. 3 KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach § 227a dieses Bundesgesetzes (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes (§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG, § 4a Z 4 BSVG) folgende Daten an den Hauptverband zu übermitteln:

§ 459d. (1) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach § 24 Abs. 3 KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach § 227a dieses Bundesgesetzes (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes (§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG, § 4a Z 4 BSVG) folgende Daten an den Hauptverband zu übermitteln:

           1. bis 5. unverändert.

           1. bis 5. unverändert.

           6. Angabe über die Ehelichkeit oder Unehelichkeit der in Z 2 genannten Personen;

           6. Aufgehoben.

           7. bis 11. unverändert.

           7. bis 11. unverändert.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (81. Novelle)

 

§ 673. (1) Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. Jänner 2014 § 367a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

 

           2. rückwirkend mit 12. Jänner 2013 die §§ 67 Abs. 7 Z 2 und 3, 123 Abs. 2 Z 2 und 4, 217 Abs. 1 Z 1, 227a Abs. 2 Z 1 und 3, 252 Abs. 1 sowie 258 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013.

 

(2) Es treten außer Kraft:

 

           1. mit Ablauf des 31. Dezember 2013 die §§ 291a bis 291j;

 

           2. rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 die §§ 123 Abs. 2 Z 3, 227a Abs. 2 Z 2, 252 Abs. 1 Z 2 und 459d Abs. 1 Z 6.

 

(3) Die Mittel des Härteausgleichsfonds sind am 1. Jänner 2014 an den Überbrückungshilfefonds nach § 44a GSVG zu überweisen.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (42. Novelle zum GSVG)

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

§ 3. (1) und (2) unverändert.

§ 3. (1) und (2) unverändert.

(3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:

(3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

 

         3a. Personen, die Wochengeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, soweit sie nicht nach Z 4 oder § 2 pflichtversichert sind;

           4. unverändert.

           4. unverändert.

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

           1. bis 6. unverändert.

           1. bis 6. unverändert.

           7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

           7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

                a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

                a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

               b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder

               b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder

                c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat;

                c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat;

 

für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich. Der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird. Entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen. Die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;

           8. unverändert.

           8. unverändert.

           9. KünstlerInnen nach § 2 Abs. 1 des Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetzes (K‑SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach § 22a K‑SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach § 22a Abs. 4 K‑SVFG.

           9. KünstlerInnen nach § 2 Abs. 1 des Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetzes (K‑SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach § 22a K‑SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach § 22a Abs. 4 K‑SVFG;

 

         10. Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1; sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1.

 

 

Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.

Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.

(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.

Beginn der Pflichtversicherung

Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt

§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt

           1. bis 4. unverändert.

           1. bis 4. unverändert.

           5. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes;

           5. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Tag der Wiederaufnahme;

           6. und 7. unverändert.

           6. und 7. unverändert.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

           4. a) bis c) unverändert.

           4. a) bis c) unverändert.

 

               d) bei den im § 3 Abs. 3 Z 3a genannten Personen mit dem Tag, ab dem Wochengeld bezogen wird;

               d) bei den im § 3 Abs. 3 Z 4 genannten Personen

                e) bei den im § 3 Abs. 3 Z 4 genannten Personen

                         - mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,

                         - mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,

                         - mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;

                         - mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;

           5. unverändert.

           5. unverändert.

           6. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes.

           6. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Tag der Wiederaufnahme.

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

           3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes.

           3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Tag der Wiederaufnahme.

(5) unverändert.

(5) unverändert.

Ende der Pflichtversicherung

Ende der Pflichtversicherung

§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet

§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet

           1. bis 6. unverändert.

           1. bis 6. unverändert.

           7. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.

           7. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem Tag vor Beginn des Ruhens.

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet

           1. bis 5. unverändert.

           1. bis 5. unverändert.

           6. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.

           6. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem Tag vor Beginn des Ruhens.

(3) unverändert.

(3) unverändert.

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

           4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt.

           4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem Tag vor Beginn der Unterbrechung.

Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.

Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.

(5) unverändert.

(5) unverändert.

Meldungen der Pflichtversicherten

Meldungen der Pflichtversicherten

§ 18. (1) bis (3) unverändert.

§ 18. (1) bis (3) unverändert.

(3a) Die Meldepflichten obliegen

(3a) Die Meldepflichten obliegen

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

           4. für die nach § 3 Abs. 3 Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.

           4. für die nach § 3 Abs. 3 Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger;

 

           5. für die nach § 3 Abs. 3 Z 3a pflichtversicherten Bezieherinnen von Wochengeld dem Krankenversicherungsträger.

(4) unverändert.

(4) unverändert.

Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung in besonderen Fällen

Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung in besonderen Fällen

§ 26a. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 614,32 €, Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

§ 26a. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 614,32 €, Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3a Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des täglichen Wochengeldes nach § 102a Abs. 5. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

Beiträge zur Pflichtversicherung

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) und (2) unverändert.

§ 27. (1) und (2) unverändert.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten. In den im § 6 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 3 sowie im § 7 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Z 4, jeweils zweiter Halbsatz, genannten Fällen, in denen die Pflichtversicherung untermonatig beginnt bzw. endet, besteht die Beitragspflicht anteilig nur für die Tage der Pflichtversicherung.

(4) bis (8) unverändert.

(4) bis (8) unverändert.

Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

§ 27e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

§ 27e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

           1. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;

           1. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie Z 2, 3 und 3a vom Bund;

         1a. und 2. unverändert.

         1a. und 2. unverändert.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 35. (1) und (2) unverändert.

§ 35. (1) und (2) unverändert.

(3) Ergibt die Festellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von einem Jahr nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von einem Jahr zu erfolgen.

(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

(4) bis (7) unverändert.

(4) bis (7) unverändert.

 

Überbrückungshilfefonds

 

§ 44a. (1) Der Versicherungsträger hat einen Überbrückungshilfefonds anzulegen. Aus den Mitteln dieses Fonds ist die Überbrückungshilfe nach Abs. 3 zu gewähren.

 

(2) Dem Überbrückungshilfefonds sind am 1. Jänner 2014 folgende Mittel zu überweisen:

 

           1. 760 000 € aus dem Unterstützungsfonds nach § 44, wobei 532 000 € dem Bereich der Pensionsversicherung und 228 000 € dem Bereich der Krankenversicherung zu entnehmen sind;

 

           2. 760 000 € aus dem Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung nach § 291a ASVG.

 

(3) Die Mittel des Überbrückungshilfefonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für Überbrückungshilfe in Form von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung nach Maßgabe der vom Vorstand hiezu erlassenen Richtlinien verwendet werden. Diese Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit.

Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigung

§ 82. (1) bis (3) unverändert.

§ 82. (1) bis (3) unverändert.

(4) Die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen erlischt, soweit in den Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der Versicherung.

(4) Die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen erlischt, soweit in den Abs. 5, 6 und 7 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der Versicherung.

(5) und (6) unverändert.

(5) und (6) unverändert.

 

(7) Endet die Pflichtversicherung auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit durch Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10, so bleibt die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit, Mutterschaft sowie auf Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung aufrecht. Die Anspruchsberechtigung auf Wochengeld nach § 102a besteht nur dann, wenn die Versicherte vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war. Die Anspruchsberechtigung endet in allen Fällen spätestens mit dem Ende des Bezuges des Wochengeldes nach § 102a.

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 83. (1) unverändert.

§ 83. (1) unverändert.

(2) Als Angehörige gelten:

(2) Als Angehörige gelten:

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder;

           2. die Kinder und Wahlkinder;

           3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

           3. Aufgehoben.

           4. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);

           4. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);

           5. und 6. unverändert.

           5. und 6. unverändert.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(3) bis (10) unverändert.

(3) bis (10) unverändert.

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

§ 102. (1) bis (4) unverändert.

§ 102. (1) bis (4) unverändert.

(5) Betriebshilfe bzw. Wochengeld (§ 102a) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(5) Betriebshilfe bzw. Wochengeld (§ 102a) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Wochengeld gebührt auch weiblichen Personen, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, wenn sie vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren. Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Pflichtversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in dem im § 102a Abs. 1 angeführten Zeitraum gelten als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, gleichgestellt, wenn unmittelbar in den letzten sechs Kalendermonaten zuvor eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 KBGG tatsächlich ausgeübt wurde und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden.

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

§ 116a. (1) unverändert.

§ 116a. (1) unverändert.

(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten:

(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten:

           1. die ehelichen und die legimierten Kinder des (der) Versicherten;

           1. die Kinder der versicherten Person;

           2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

           2. Aufgehoben.

           3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b ABGB);

           3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);

           4. bis 6. unverändert.

           4. bis 6. unverändert.

(3) bis (8) unverändert.

(3) bis (8) unverändert.

Kinder

Kinder

§ 128. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

§ 128. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

           1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder der Versicherten;

           1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;

           2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

           2. Aufgehoben.

           3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b ABGB);

           3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);

           4. und 5. unverändert.

           4. und 5. unverändert.

Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

Witwen(Witwer)pension

Witwen(Witwer)pension

§ 136. (1) und (2) unverändert.

§ 136. (1) und (2) unverändert.

(3) Abs. 2 gilt nicht,

(3) Abs. 2 gilt nicht,

           1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;

           1. wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;

           2. unverändert.

           2. unverändert.

(4) unverändert.

(4) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (42. Novelle)

 

§ 349. (1) Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. Juli 2013 die §§ 3 Abs. 3 Z 3a, 4 Abs. 1 Z 7, 9 und 10, 6 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 Z 4 lit. d und e, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 3, 7 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Z 4, 18 Abs. 3a Z 4 und 5, 26a, 27 Abs. 3, 27e Z 1, 35 Abs. 3, 82 Abs. 4 und 7 sowie 102 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

 

           2. rückwirkend mit 12. Jänner 2013 die §§ 83 Abs. 2 Z 2 und 4, 116a Abs. 2 Z 1 und 3, 128 Abs. 1 und 136 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013.

 

(2) § 44a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

 

(3) Die §§ 83 Abs. 2 Z 3, 116a Abs. 2 Z 2 und 128 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.

 

(4) § 35 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 ist auf jene Feststellungen der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 durchgeführt werden.

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (42. Novelle zum BSVG)

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 78. (1) unverändert.

§ 78. (1) unverändert.

(2) Als Angehörige gelten:

(2) Als Angehörige gelten:

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder,

           2. die Kinder und die Wahlkinder;

           3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten,

           3. Aufgehoben.

           4. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b ABGB),

           4. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);

           5. und 6. unverändert.

           5. und 6. unverändert.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(3) bis (10) unverändert.

(3) bis (10) unverändert.

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

§ 107a. (1) unverändert.

§ 107a. (1) unverändert.

(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten:

(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten:

           1. die ehelichen und die legimierten Kinder des (der) Versicherten;

           1. die Kinder der versicherten Person;

           2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

           2. Aufgehoben.

           3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b ABGB);

           3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);

           4. bis 6. unverändert.

           4. bis 6. unverändert.

(3) bis (8) unverändert.

(3) bis (8) unverändert.

Kinder

Kinder

§ 119. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

§ 119. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

           1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder der Versicherten;

           1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;

           2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

           2. Aufgehoben.

           3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b ABGB);

           3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);

           4. und 5. unverändert.

           4. und 5. unverändert.

Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

Witwen(Witwer)pension

Witwen(Witwer)pension

§ 127. (1) und (2) unverändert.

§ 127. (1) und (2) unverändert.

(3) Abs. 2 gilt nicht,

(3) Abs. 2 gilt nicht,

           1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;

           1. wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;

           2. unverändert.

           2. unverändert.

(4) unverändert.

(4) unverändert.

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

§ 149q. (1) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,

§ 149q. (1) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,

           1. dass in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder

           1. dass in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder

           2. unverändert.

           2. unverändert.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (42. Novelle)

 

§ 341. (1) Die §§ 78 Abs. 2 Z 2 und 4, 107a Abs. 2 Z 1 und 3, 119 Abs. 1, 127 Abs. 3 Z 1 und §149q Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten rückwirkend mit 12. Jänner 2013 in Kraft.

 

(2) Die §§ 78 Abs. 2 Z 3, 107a Abs. 2 Z 2 und 119 Abs. 1 Z 2 treten rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (10. Novelle zum APG)

Parallelrechnung

Parallelrechnung

§ 15. (1) bis (7) unverändert.

§ 15. (1) bis (7) unverändert.

(8) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis längstens 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen und der kontoberechtigten Person mitzuteilen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.

(8) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis längstens 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen und der kontoberechtigten Person mitzuteilen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.

(9) bis (13) unverändert.

(9) bis (13) unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (10. Novelle)

 

§ 26. § 15 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (41. Novelle zum B-KUVG)

Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung

Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung

§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:

§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:

           1. bis 17. unverändert.

           1. bis 17. unverändert.

         18. Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses nach Z 17 oder Z 22, einer Tätigkeit nach Z 19 oder Z 23 oder einem Arbeitsverhältnis nach Z 21

         18. Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und

                a) eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beziehen oder

                a) eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beziehen oder

               b) Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,

               b) Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,

solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben;

wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Z 17, 19, 21, 22 oder 23 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren;

         19. bis 23. unverändert.

         19. bis 23. unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

Anspruchsberechtigung der Angehörigen

Anspruchsberechtigung der Angehörigen

§ 56. (1) unverändert.

§ 56. (1) unverändert.

(2) Als Angehörige gelten:

(2) Als Angehörige gelten:

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder;

           2. die Kinder und die Wahlkinder;

           3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

           3. Aufgehoben.

           4. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);

           4. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);

           5. und 6. unverändert.

           5. und 6. unverändert.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(3) bis (11) unverändert.

(3) bis (11) unverändert.

Kinderzuschuss

Kinderzuschuss

§ 105. (1) unverändert.

§ 105. (1) unverändert.

(2) Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:

(2) Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:

           1. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder der Versicherten;

           1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;

           2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

           2. Aufgehoben.

           3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b ABGB);

           3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);

           4. und 5. unverändert.

           4. und 5. unverändert.

Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts- (Pflegschafts-)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.

Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts- (Pflegschafts-)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.

(3) unverändert.

(3) unverändert.

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

§ 114. (1) Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder dass durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.

§ 114. (1) Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

Mitglieder des Beirates

Mitglieder des Beirates

§ 149b. (1) bis (3) unverändert.

§ 149b. (1) bis (3) unverändert.

(4) § 132 Abs. 5 Z 1 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht

(4) § 132 Abs. 5 Z 1 und 3 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Sitzungsgeld besteht

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (41. Novelle)

 

§ 233. (1) Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. Juli 2013 § 1 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

 

           2. rückwirkend mit 12. Jänner 2013 die §§ 56 Abs. 2 Z 2 und 4, 105 Abs. 2 Z 1 und 3 sowie 114 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

 

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 2013 § 149b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013.

 

(2) Die §§ 56 Abs. 2 Z 3 und 105 Abs. 2 Z 2 treten rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.

Artikel 6

Änderung des Notarversicherungsgesetzes (14. Novelle zum NVG 1972)

Waisenpension

Waisenpension

§ 57. (1) unverändert.

§ 57. (1) unverändert.

(2) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18.Lebensjahr:

(2) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18.Lebensjahr:

           1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;

           1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;

           2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

           2. Aufgehoben.

           3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);

           3. die Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 150 ABGB);

           4. und 5. unverändert.

           4. und 5. unverändert.

Die in den Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn und solange sie mit der versicherten Person ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn und solange sie gegenüber der versicherten Person im Sinne des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die versicherte Person ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung der versicherten Person und überwiegend auf deren Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines/einer Dritten befindet. Stiefkinder im Sinne der Z 4 sind die nicht von der versicherten Person abstammenden leiblichen Kinder deren Ehegattin/Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.

Die in den Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn und solange sie mit der versicherten Person ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn und solange sie gegenüber der versicherten Person im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die versicherte Person ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung der versicherten Person und überwiegend auf deren Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines/einer Dritten befindet. Stiefkinder im Sinne der Z 4 sind die nicht von der versicherten Person abstammenden leiblichen Kinder deren Ehegattin/Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.

(3) unverändert.

(3) unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (14. Novelle)

 

§ 117. (1) § 57 Abs. 2 Z 1, 3 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 12. Jänner 2013 in Kraft.

 

(2) § 57 Abs. 2 Z 2 tritt rückwirkend mit Ablauf des 11. Jänner 2013 außer Kraft.

Artikel 7

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Verfahrensvoraussetzungen

Verfahrensvoraussetzungen

§ 67. (1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf - vorbehaltlich des § 68 - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

§ 67. (1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf - vorbehaltlich des § 68 - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten - handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten - erlassen hat

           2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten - handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten - erlassen hat

                a) nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG);

                a) nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG);

               b) sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung.

               b) sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

 

oder

 

           3. über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Unterbrechung des Widerspruchsverfahrens nach § 367a Abs. 4 ASVG gehemmt wird.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 98. (1) bis (28) unverändert.

§ 98. (1) bis (28) unverändert.

 

(29) § 67 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.