Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und selbständiger Erwerbstätigkeit von EPU

- Beitragsrechtliche Entlastung von Jungunternehmer/inne/n

- Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für KleinunternehmerInnen

- Einführung eines Widerspruchs gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift

- Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten

- Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr

- Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an das neue Kindschaftsrecht

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Befreiung der Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG von der Beitragspflicht bei Ruhendmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sowie Schaffung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung

- Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung bei geringfügiger selbständiger Erwerbstätigkeit neben einem Kinderbetreuungsgeldbezug

- Ermöglichung einer zinsenfreien Aufteilung der Beitragsnachzahlung nach dem GSVG für JungunternehmerInnen auf drei Kalenderjahre in zwölf gleichen Raten

- Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung

- Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für Klein(st)unternehmerInnen nach dem GSVG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

- Einführung eines Widerspruchs gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift

- Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr

- Anpassung des sozialversicherungsrechtlichen Kindesbegriffes an die im Rahmen des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 erfolgten Änderungen des ABGB

- Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

2.430

5.736

5.093

5.215

5.339

 

Adaptierung von versicherungs- und beitragsrechtlichen Bestimmungen im GSVG zugunsten von Einpersonen- und Kleinunternehmer/inne/n sowie Vornahme notwendiger Rechtsbereinigungen und Anpassungen in den Sozialversicherungsgesetzen; Schaffung einer sozialversicherungsinternen Rechtsschutzeinrichtung.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder sind mit diesem vereinbar.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013)

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind einige Anregungen zu Novellierungen der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt.

 

So hat sich die Bundesregierung in der Sitzung des Ministerrates vom 9. November 2012 auf ein Maßnahmenpaket zum Ausbau der sozialen Absicherung von Einpersonen- und Kleinunternehmer/inne/n geeinigt. Neben den Maßnahmen einer Erhöhung des Wochengeldes und der Einführung eines Krankengeldes für Selbständige, die bereits im Rahmen des SVÄG 2012, BGBl. I Nr. 123, realisiert wurden, sollen nunmehr alle weiteren Punkte dieses Maßnahmenpaketes umgesetzt werden.

 

Darüber hinaus soll mit dem vorliegenden Entwurf die Empfehlung des Rechnungshofes zur Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung umgesetzt und folgende Übereinkunft der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Beschluss des „Stabilitätspaketes 2012“ vom 6. März 2012 verwirklicht werden:

 

„Man kommt überein, durch gemeinsam mit BMJ, BMASK und den Trägern der Pensionsversicherung zu entwickelnde verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, wie etwa dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete zusätzliche Streitbeilegungsmechanismen oder innerhalb der Verwaltung gehaltene Rechtsschutzeinrichtungen, den Anfall an Verfahren bei den Arbeits- und Sozialgerichten möglichst gering zu halten.“

 

Schließlich sieht der gegenständliche Gesetzentwurf Anpassungen an die Rechtsentwicklung vor.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Weitere Verschlechterung der sozialrechtlichen Situation von Einpersonen- und Kleinunternehmer/inne/n.

 

Ohne die Einführung einer sozialversicherungsinternen Rechtsschutzeinrichtung würde es in Bezug auf die Feststellung der Kontoerstgutschrift zu einem erhöhten Anfall an Verfahren bei den Arbeits- und Sozialgerichten kommen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und selbständiger Erwerbstätigkeit von EPU

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit von der GSVG-Pflichversicherung befreite Selbständige mit Kinderbetreuungsgeldbezug: 0

Steigende Anzahl von selbständig erwerbstätigen Müttern.

 

Ziel 2: Beitragsrechtliche Entlastung von Jungunternehmer/inne/n

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Beitragsbefreite selbständige Wochengeldbezieherinnen: 0

Beitragsbefreite selbständige Wochengeldbezieherinnen: 1 000 pro Jahr

 

Ziel 3: Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für KleinunternehmerInnen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit keine Überbrückungshilfe.

Überbrückungshilfe in der Höhe von Euro 1 520 000 (Fallzahl ungewiss). Befristung auf ein Jahr.

 

Ziel 4: Einführung eines Widerspruchs gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

72 000 zusätzliche Verfahren vor dem ASG (Annahme 2 % von 3,6 Mio. Kontoerstgutschiften - ASVG-Bereich).

Reduzierung der zusätzlichen ASG-Verfahren um 80%.

 

Ziel 5: Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Pensionierte Vertragsbedienstete sind dort krankenversichert, wo sie zuletzt krankenversichert waren.

Absicherung dieser Praxis im Gesetz.

 

Ziel 6: Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kontoerstgutschriften müssen bis 30. Juni 2014 versendet sein.

Versendung bis 31. Dezember 2014.

 

Ziel 7: Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an das neue Kindschaftsrecht

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist eine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen gegeben.

Keine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Befreiung der Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG von der Beitragspflicht bei Ruhendmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sowie Schaffung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung

Beschreibung der Maßnahme:

Um finanzielle Härten zu vermeiden, soll für den Fall einer Ruhendmeldung des Gewerbebetriebes oder der Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit beim Versicherungsträger eine Ausnahme von der Krankenversicherung sowie eine besondere Teilversicherung in der Pensionsversicherung normiert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Beitragsbefreite selbständige Wochengeldbezieherinnen: 0

Beitragsbefreite selbständige Wochengeldbezieherinnen: 1 000 pro Jahr

 

Maßnahme 2: Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung bei geringfügiger selbständiger Erwerbstätigkeit neben einem Kinderbetreuungsgeldbezug

Beschreibung der Maßnahme:

Bezieher/inne/n von Kinderbetreuungsgeld soll künftig im Bereich des GSVG ermöglicht werden, bei geringfügiger Erwerbstätigkeit auf Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen zu werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit von der GSVG-Pflichversicherung befreite Selbständige mit Kinderbetreuungsgeldbezug: 0

von der GSVG-Pflichversicherung befreite Selbständige mit Kinderbetreuungsgeldbezug: 508 pro Jahr

 

Maßnahme 3: Ermöglichung einer zinsenfreien Aufteilung der Beitragsnachzahlung nach dem GSVG für JungunternehmerInnen auf drei Kalenderjahre in zwölf gleichen Raten

Beschreibung der Maßnahme:

Um Liquiditätsengpässen bei Jungunternehmer/inne/n entgegenzuwirken, soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine etwaige Nachzahlung auf Grund der Nachbemessung der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft künftig auf Antrag zinsenfrei auf maximal drei Jahre, das heißt auf zwölf Quartalsteilbeträge, aufzuteilen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

100 Prozent der GründerInnen tilgen die ausständigen Beiträge innerhalb eines Jahres (4 Teilbeträge).

50 Prozent der GründerInnen tilgen die ausständigen Beiträge innerhalb von drei Jahren (12 Teilbeträge).

 

Maßnahme 4: Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung

Beschreibung der Maßnahme:

Der Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung soll mit Ablauf des Jahres 2013 aufgelöst und seine Mittel zeitgleich zugunsten sozial bedürftiger Ein-Personen-Unternehmen an einen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtenden Überbrückungshilfefonds überwiesen werden.

 

Maßnahme 5: Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für Klein(st)unternehmerInnen nach dem GSVG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Beschreibung der Maßnahme:

Aus den Mitteln eines bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtenden Überbrückungshilfefonds soll selbständig Erwerbstätigen, insbesondere Ein-Personen-Unternehmen und kleinen Betrieben, zum Ausgleich ihrer finanziellen Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge ein Zuschuss zu den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen als Überbrückungshilfe gewährt werden, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse. 50 Prozent der Mittel kommen aus dem aufgelösten Härteausgleichsfonds, die restlichen 50 Prozent kommen aus dem Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit keine Überbrückungshilfe.

Überbrückungshilfe in der Höhe von Euro 1 520 000 (Fallzahl ungewiss). Befristung auf ein Jahr.

 

Maßnahme 6: Einführung eines Widerspruchs gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift

Beschreibung der Maßnahme:

Hat die versicherte Person Einwände gegen den von ihr angestrengten Bescheid über die Feststellung der Kontoerstgutschrift oder einer Ergänzungsgutschrift nach § 15 APG, so kann sie diese zwar nicht unmittelbar gerichtlich geltend machen, sie kann aber gegen den Bescheid Widerspruch erheben. Der Widerspruch bewirkt, dass der Bescheid vom erlassenden Versicherungsträger nochmals überprüft wird, und zwar allenfalls unter Einbindung eines Widerspruchs-Ausschusses.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

72 000 zusätzliche Verfahren vor dem ASG (Annahme 2 % von 3,6 Mio. Kontoerstgutschriften - ASVG-Bereich).

Reduzierung der zusätzlichen ASG-Verfahren um 80 %.

 

Maßnahme 7: Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr

Beschreibung der Maßnahme:

Für die rechtlich korrekte Erstellung einer Kontoerstgutschrift ist ein vollständig erhobener Versicherungsverlauf erforderlich. Die Pensionsversicherungsanstalt fordert derzeit die Versicherten im Aussendungsweg dazu auf, die vorgemerkten Versicherungszeiten zum Zweck der Feststellung der Kontoerstgutschrift zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen. Erfahrungsgemäß beträgt die Rücklaufquote bei solchen Erhebungen zwischen 50 und 60 %.

Es ist also damit zu rechnen, dass ein Teil der Versicherten die einschlägige Anfrage nicht rechtzeitig zurücksenden wird. Somit wird eine mehrfache Aufforderung der antwortsäumigen Versicherten erforderlich sein.

Es wird daher vorgeschlagen, die Frist für die Übermittlung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr bis zum Ende des Jahres 2014 auszudehnen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kontoerstgutschriften müssen bis 30. Juni 2014 versendet sein.

Versendung bis 31. Dezember 2014.

 

Maßnahme 8: Anpassung des sozialversicherungsrechtlichen Kindesbegriffes an die im Rahmen des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 erfolgten Änderungen des ABGB

Beschreibung der Maßnahme:

Einerseits wird die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern beseitigt, andererseits werden die den Kindesbegriff betreffenden Verweisungen entsprechend adaptiert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist eine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen gegeben.

Keine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen.

 

Maßnahme 9: Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten

Beschreibung der Maßnahme:

Im Sinne einer Kontinuität der Zuständigkeit für den Krankenversicherungsschutz beim Wechsel von aktiver Beschäftigung zum Pensionsbezug soll klargestellt werden, dass Vertragsbedienstete, wissenschaftliche MitarbeiterInnen an Universitäten, Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und Fremdsprachenassistent/inn/en im Fall des Bezuges einer Pensionsleistung (bzw. eines Übergangsgeldes) nach dem ASVG weiterhin bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert sind, wenn sie unmittelbar vor Zuerkennung der Pension (des Übergangsgeldes) in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG versichert waren.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Pensionierte Vertragsbedienstete sind dort krankenversichert, wo sie zuletzt krankenversichert waren.

Absicherung dieser Praxis im Gesetz.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

2.430

5.736

5.093

5.215

5.339

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Transferaufwand

2.430

5.736

5.093

5.215

5.339

Aufwendungen gesamt

2.430

5.736

5.093

5.215

5.339

Nettoergebnis

-2.430

-5.736

-5.093

-5.215

-5.339

 

Erläuterung

 

Befreiung von Beitragsleistung Wochengeld

Teilversicherung Wochengeld

geringfügige Erwerbstätigkeit bei KBG-Bezug

zinsenfreier Aufschub von Beitragsnachzahlungen

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

2.430

5.736

5.093

5.215

5.339

gem. BFRG/BFG

2.430

5.736

5.093

5.215

5.339

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Adaptierungen auf Grund des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013.

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Transferaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Anzahl

Aufwand

Ges. (ger. in €)

2013

Ausfallhaftung SVA

Bund

1

2.430.000

2.430.000

2014

Überweisung Bund SVA( Härteausgleichsfond)

Bund

1

760.000

760.000

2014

Ausfallhaftung SVA

Bund

1

4.976.200

4.976.200

2015

Ausfallhaftung SVA

Bund

1

5.093.255

5.093.255

2016

Ausfallhaftung SVA

Bund

1

5.215.186

5.215.186

2017

Ausfallhaftung SVA

Bund

1

5.339.016

5.339.016

 

Erläuterung:

2013: Die Einnahmenausfälle der SVA werden durch die Ausfallhaftung des Bundes kompensiert.

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

220103 SVA Bundesbeitrag

2.430

5.736

5.093

5.215

5.339

Die Bedeckung erfolgt

gem. BFRG/BFG

2.430

5.736

5.093

5.215

5.339