Bundesgesetz, mit dem das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz erlassen sowie das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Präventive Krisenplanung der Banken und der Aufsicht

- Ermöglichung frühzeitiger Eingriffe durch die Aufsicht

- Kein Einsatz öffentlicher Mittel für die Stabilisierung von Banken

Die Krisenplanung soll durch die Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen gewährleistet werden. Banken und Aufsicht sollen sich mit verschiedenen Krisenszenarien auseinandersetzen und Lösungsansätze für deren Bewältigung erarbeiten. Die Aufsicht soll durch ein frühzeitiges Eingreifen wirtschaftlichen Schieflagen vorbeugen können. Durch den Einsatz dieser Maßnahmen soll die Wahrscheinlichkeit reduziert werden, öffentliche Mittel einzusetzen, um Banken zu retten.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Sanierungspläne

- Abwicklungspläne

- Frühinterventionsmaßnahmen

Die im Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen sollen der Aufsicht ermöglichen, präventiv Krisenfällen durch Frühintervention vorzubeugen. Sanierungspläne sollen eine wirtschaftliche Gesundung aus eigenen Mitteln ermöglichen. Abwicklungspläne sollen eine geordnete Abwicklung gewährleisten und die wirtschaftlichen Folgen überschaubar machen.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die präventive Krisenbewältigungsplanung wird forciert, wodurch die Systemstabilität erhöht und der Einsatz öffentlicher Mittel zur Bankenrettung weitestmöglich verhindert werden soll.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

 

Durch das Maßnahmenpaket aus Frühintervention der Aufsicht sowie Sanierungs- und Abwicklungsplänen soll der Finanzmarkt krisenresistenter gemacht und dadurch die Wahrscheinlichkeit eines Einsatzes von öffentlichen Mitteln zur Bankensanierung reduziert werden.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen orientieren sich am Vorschlag der Europäischen Kommission zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – KOM(2012) 280 final/2 „bank recovery and resolution directive“ im Folgenden auch BRRD. Die letztendliche EU-Konformität hängt davon ab, inwieweit der Verhandlungsstand auf EU-Ebene in das aktuelle Gesetzesvorhaben einbezogen werden kann.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz erlassen sowie das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Zuge der Finanzmarktkrise kam es weltweit zu Stützungsmaßnahmen von Instituten zur Abwehr unabsehbarer volkswirtschaftlicher Schäden. Diese Erfahrungen haben gezeigt, dass zusätzliche Verfahren eingerichtet werden sollten, die einerseits schon im Vorfeld krisenhafter Entwicklungen wirksames Gegensteuern ermöglichen und andererseits eine geordnete Abwicklung von Banken mit möglichster Schadensbegrenzung auch hinsichtlich des Einsatzes öffentlicher Mittel erleichtern. Das für Kreditinstitute derzeit anwendbare Aufsichtsverfahren stellt auf manifeste Gesetzesverletzungen ab, das Geschäftsaufsichtsverfahren greift zu spät ein, um gute Chancen auf Sanierbarkeit zu bieten. Diesen Umständen soll auf EU-Ebene auf harmonisierte Weise Rechnung getragen werden, um auch grenzüberschreitende Konstellationen erfassen zu können. Es besteht jedoch auch nationaler Ebene die Möglichkeit, Lücken im bestehenden Aufsichtsinstrumentarium dadurch zu schließen, dass ein Instrumentarium für frühzeitiges Eingreifen geschaffen wird, das realistische Sanierungschancen bietet. Weiters soll durch die Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen mit wirksamen Einflussmöglichkeiten der Aufsicht auch die strukturellen Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung verbessert werden. Diese Maßnahmen sollen entsprechend der Entschließung 260/E des Nationalrates im Legistikprozess weitestmöglich dem in Verhandlung stehenden EU-Richtlinienvorschlag KOM(2012) 280 angepasst werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne gesetzgeberisches Handeln stünden die Frühinterventionsmaßnahmen und die strukturelle Vorbeugung durch Sanierungs- und Abwicklungspläne erst zur Verfügung, wenn das harmonisierte EU-Recht umgesetzt wird. Sollte es in diesem Zeitraum zu absehbaren Gefährdungssituationen kommen, könnte die Aufsicht keine vorbeugenden Maßnahmen anordnen, die sich nicht auf manifeste Gesetzesverletzungen beziehen. Der positive Struktureffekt durch Sanierungs- und Abwicklungspläne würde erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen: SWD(2012) 166 final

abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/crisis-management/2012_eu_framework/impact_assessment_final_en.pdf

Eine Einbeziehung in das gegenständliche Legistikvorhaben ist nur begrenzt möglich, da der EU-Rechtsakt sich primär mit großvolumigen grenzüberschreitenden Konstellationen befasst, diese können ohne Harmonisierung durch nationale Regelungen jedoch nicht erfasst werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Für die Durchführung der internen Evaluierung sind entsprechende Daten der FMA sowie der OeNB erforderlich. Es ist zu prüfen, wie das Erfordernis zur Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen in der Praxis umgesetzt wird. Gegebenenfalls kann ein Sanierungs- oder Abwicklungsfall analysiert werden, um den Erfolg der präventiven Planung zu beurteilen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Präventive Krisenplanung der Banken und der Aufsicht

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es in der laufenden Aufsicht keine Verpflichtung sich präventiv mit der Sanierung- oder Abwicklung eines Instituts im Krisenfall zu beschäftigen.

Sowohl die Institute als auch die Aufsicht setzen sich eingehend mit Krisenszenarien auseinander und planen wie im Ernstfall vorzugehen ist, um ein Institut zu sanieren oder abzuwickeln.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Durch die Pflicht zur Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen werden sowohl die Institute als auch die Aufsicht dazu verpflichtet, sich mit Krisensituationen und deren Bekämpfung auseinanderzusetzen.

 

Ziel 2: Ermöglichung frühzeitiger Eingriffe durch die Aufsicht

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind nur Aufsichtsmaßnahmen möglich, die eine Gesetzesverletzung voraussetzen.

Frühinterventionsmaßnahmen stellen sicher, dass die Aufsicht rechtzeitig, also beispielsweise bereits bei drohenden Verstößen gegen Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, eingreifen kann.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Durch die Einführung von Frühinterventionsmaßnahmen wird es der Aufsicht erleichtert, neben anderen Aufsichtsmaßnahmen, steuernd einzugreifen, um eine manifeste Gefährdung des Instituts abzuwenden.

 

Ziel 3: Kein Einsatz öffentlicher Mittel für die Stabilisierung von Banken

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Um die Stabilität des österreichischen Finanzmarkts nicht zu gefährden, war es während der jüngsten Finanzkrise geboten, Institute mit öffentlichen Mitteln zu stützen, um einen Ausfall zu vermeiden, der zu Ansteckungsrisiken und volkswirtschaftlichen Verwerfungen geführt hätte.

Im Krisenfall können sich Institute rechtzeitig selbst sanieren. Reichen die Sanierungsmaßnahmen des Instituts nicht aus, ist die Aufsicht vorbereitet um eine geordnete Abwicklung sicher zu stellen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Durch die präventive Krisenplanung soll sichergestellt werden, dass Banken im Krisenfall rechtzeitig Sanierungsmaßnahmen einleiten. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichend sein, wird es möglich sein, Institute geordnet abzuwickeln, ohne dass der Einsatz von öffentlichen Mitteln erforderlich ist.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Sanierungspläne

Beschreibung der Maßnahme:

Banken müssen Sanierungspläne erstellen. In diesen müssen sie darlegen, welche Sanierungsmaßnahmen sie im Krisenfall ergreifen werden, um die finanzielle Stabilität wieder herzustellen. Dadurch soll die präventive Planung verbessert werden, um auf Ernstfälle schnell und effizient reagieren zu können.

Die Sanierungspläne werden von der Aufsicht geprüft. Falls Unzulänglichkeiten im Sanierungsplan erkannt werden, hat die Aufsicht der Bank einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Kommt die Bank diesem Auftrag nicht nach oder werden Unzulänglichkeiten nur unzureichend behoben, kann die Aufsicht Maßnahmen anordnen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass sich Banken oder Aufsicht mit potentiellen Krisenfällen präventiv befassen müssen.

Institute erstellen einen Sanierungsplan in welchem darzulegen ist, welche Maßnahmen getroffen werden, wenn sich die Finanzlage des Instituts signifikant verschlechtert. Im Krisenfall kann das Institut rasch und effizient Sanierungsmaßnahmen einleiten.

 

Maßnahme 2: Abwicklungspläne

Beschreibung der Maßnahme:

Abwicklungspläne sollen für den Fall, das eine Sanierung nicht möglich ist, die organisatorischen Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung schaffen, den Prozess planbar und die Folgen kalkulierbar machen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Kalkulierbarkeit der Folgen einer Abwicklung oder Insolvenz von Banken. Kein Einfluss der Aufsicht bei bestehenden Abwicklungshindernissen.

Banken und Aufsichtsbehörde kennen die im Abwicklungsfall notwendigen Maßnahmen und Verfahren sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen. Die Abwickelbarkeit ist organisatorisch sichergestellt und kann auch aufsichtsbehördlich durchgesetzt werden.

 

Maßnahme 3: Frühinterventionsmaßnahmen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Aufsicht bekommt die Möglichkeit, bei Vorliegen eines Auslöseereignisses (Frühinterventionsbedarf) frühzeitig Maßnahmen zu setzen, die eine Krisensituation bei einer Bank abwenden sollen. Frühinterventionsbedarf liegt dann vor, wenn eine Bank gegen die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen der Richtlinien 2006/48/EG oder 2006/49/EG verstößt oder zu verstoßen droht. Ein drohender Verstoß liegt vor, wenn sich die Vermögens-, Ertrags-, Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation einer Bank signifikant verschlechtert und sich aufgrund der negativen Entwicklung die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts zu befürchten ist. Durch die Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen soll die Aufsicht rechtzeitig eingreifen können, um eine Krisensituation zu entschärfen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufsichtsmaßnahmen sind erst bei Vorliegen einer Gesetzesverletzung möglich.

Die Aufsicht kann bereits bei drohenden Verstößen gegen Kapital- oder Liquiditätsanforderungen sowie bei Vorliegen von Frühinterventionsbedarf steuernd eingreifen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Grundlage dieses Gesetzesentwurfs ist der Ministerratsvortrag vom 9. November 2012 (164/4), der aufgrund der Entschließung des Nationalrates vom 4. Juli 2012 (E 260-NR/XXIV. GP) erging. Der Gesetzesentwurf orientiert sich im Rahmen des Ministerratsauftrags am derzeit vorliegenden Vorschlag der Europäischen Kommission zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – KOM(2012) 280 final/2 „bank recovery and resolution directive“ im Folgenden auch BRRD – und versucht auch bereits Änderungen, die sich in den Verhandlungen des Kommissionsentwurfs abzeichnen, zu berücksichtigen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll den österreichischen Finanzmarkt weiter stabilisieren und verhindern, dass zukünftig öffentliche Gelder für die Rettung von Kreditinstituten eingesetzt werden müssen. Zu diesem Zweck soll für die Aufsichtsbehörden ein Rahmen geschaffen werden, durch geeignete Maßnahmen eine drohende Bankinsolvenz abzuwenden, indem ein früheres Einschreiten ermöglicht wird. Darüber hinaus werden Kreditinstitute verpflichtet, für den Krisenfall vorzusorgen. Dies soll durch die Erstellung von Sanierungsplänen sichergestellt werden. Durch das Proportionalitätsprinzip wird auf kleine, für die Stabilität des gesamten Finanzmarkts weniger bedeutsame Institute Rücksicht genommen. Der Sanierungsplan muss darlegen, welche Maßnahmen das Institut im Falle einer signifikanten Verschlechterung der Finanzlage ergreifen wird. Dafür hat jedes Institut ein geeignetes Auslöseereignis zu bestimmen. Dies stellt sicher, dass der Sanierungsplan individuell jedem Institut gerecht wird. Der Sanierungsplan muss der FMA übermittelt werden, wobei ein Antrag auf Ausnahme von einzelnen inhaltlichen Anforderungen gestellt werden kann. Die Oesterreichische Nationalbank wird bei der Bewilligung der Pläne über gutachterliche Äußerungen eingebunden. Die Aktualisierung des Sanierungsplans hat bei wesentlichen Änderungen im Institut zu erfolgen, die sich auf den Sanierungsplan auswirken könnten, mindestens jedoch einmal im Jahr. Innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe muss ein Gruppensanierungsplan erstellt werden, der auch wesentliche nachgeordnete Institute berücksichtigt, weshalb diese aus der Erstellungspflicht entlassen werden können. Eine weitere wichtige Maßnahme des Gesetzesentwurfs ist die Pflicht zu Erstellung eines Abwicklungsplans. In diesem hat das Institut darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung oder Reorganisation des Instituts erfolgen kann. Der Abwicklungsplan ist bei der FMA einzureichen. Diese hat den Abwicklungsplan zu prüfen und zu bewilligen. Die Oesterreichische Nationalbank wird durch gutachterliche Äußerungen in den Prüfungsprozess eingebunden.

Neben der Schaffung der Möglichkeit von Frühinterventionsmaßnahmen und den Eingriffsmöglichkeiten der Aufsicht im Zuge der Bewilligung der Sanierungs- und Abwicklungspläne sollen keine zusätzlichen Abwicklungsinstrumente eingeführt werden. Die Verhandlungen auf EU-Ebene zu diesem Thema sollen abgewartet werden, um potentiell negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität und die wirtschaftliche Reputation Österreichs durch einen Alleingang in dieser Angelegenheit zu vermeiden.

Umsetzungstechnik:

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung Krisenmanagementinstrumente zu schaffen, um öffentliche Mittel und Einlagen zu schützen, und die Kosten für die Abwicklung von insolventen Kreditinstituten so gering wie möglich zu halten. Der vorliegende Entwurf soll den österreichischen Aufsichtsbehörden Instrumentarien zur Verfügung stellen, die sich im Rahmen des Ministerratsvortrags vom 9. November 2012 (164/4) weitgehend an den Vorschlägen des Kommissionentwurfs zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen orientieren, wobei zu berücksichtigen war, dass keine Abwicklungsinstrumente eingeführt werden.

In-Kraft-Treten:

Der Gesetzesentwurf soll mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B–VG (Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz):

Zu § 1:

Definiert den Anwendungsbereich des Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetzes (im Folgenden BIRG). Vorerst sollen nur Kreditinstitute und Finanzholdinggesellschaften erfasst werden, was dem Ministerratsvortrag (im Folgenden MRV) vom 9. November 2012 (164/4) entspricht. Da die „bank recovery and resolution directive“ (in Folgenden BRRD) auch Wertpapierfirmen erfasst, wird es nach dem Inkrafttreten der BRRD gegebenenfalls notwendig sein, den Anwendungsbereich zu erweitern.

Zu § 2:

Die Bestimmung zu den Ausnahmen von der Anwendung des BIRG hat vorwiegend klarstellenden Charakter, weil die ausgenommenen Rechtsträger bereits vom Anwendungsbereich des BWG ausgenommen sind und auch von der BRRD nicht erfasst sein werden.

Zu § 3:

Enthält Begriffsbestimmungen.

Die Verweise werden durch die absehbaren Änderungen im BWG aufgrund des Basel III-Reformpakets (CRD IV und CRR) angepasst werden müssen. Dies gilt im Besonderen für den Verweis auf die institutionellen Sicherungssysteme. Er wird auf die institutsbezogenen Sicherungssysteme gemäß Art. 108 Abs. 7 CRR anzupassen sein.

Zu § 4 Abs. 1:

Entsprechend dem MRV unterliegen grundsätzlich alle Institute der Erstellungspflicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Institut Teil Gruppe gemäß § 3 Z 4 ist. In diesem Fall hat das übergeordnete Institut einen Gruppensanierungsplan gemäß § 7 zu erstellen, der auch Sanierungspläne für jedes wesentliche nachgeordnete Institut zu enthalten hat. Aus diesem Grund ist die Erstellung eines Sanierungsplans auf Solo-Ebene entbehrlich.

Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 iVm Art. 7 Abs. 1 BRRD

Zu § 4 Abs. 2:

Das Institut hat den erstellten Sanierungsplan der FMA vorzulegen. Diese hat eine Prüfung anhand der in § 8 dargelegten Kriterien vorzunehmen. Weist der Sanierungsplan einen der in § 8 Abs. 4 genannten Mängel auf, hat die FMA binnen sechs Monaten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Zu § 4 Abs. 3:

Es soll der FMA ermöglicht werden, den Inhalt und Detailierungsgrad des zu erstellenden Sanierungsplans für bestimmte Institute flexibel festzulegen. Hierfür kann das Institut mit der Einreichung des Sanierungsplans einen begründeten Antrag stellen. Die FMA hat bei Ihrer Entscheidung über diesen Antrag die Art der Tätigkeit des Instituts, seine Größe und seine Verflechtung mit andern Finanzmarktteilnehmern zu berücksichtigen.

Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 BRRD.

Zu § 4 Abs. 4:

Im Zuge des Anzeigeverfahrens eines Sanierungsplans hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der OeNB einzuholen. In dieser Äußerung hat die OeNB zu prüfen, ob der eingereichte Sanierungsplan die Anforderungen nach § 8 erfüllt. Die OeNB kann sich auch zu der Frage äußern, ob ein Antrag gemäß § 4 Abs. 3 berechtigt ist.

Zu § 4 Abs. 5:

Die genannten Änderungen bringen das Risiko mit sich, dass der Sanierungsplan nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Folglich hat das Institut in einem solchen Fall den Sanierungsplan selbstständig zu aktualisieren.

Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 BRRD.

Zu § 4 Abs. 6:

Regelt, dass ein Sanierungsplan mindestens einmal im Jahr zu aktualisieren ist. Es bleibt der FMA jedoch freigestellt, eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall aufzutragen, wenn es entsprechende Umstände verlangen.

Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 BRRD.

Zu § 5:

Entsprechend Art. 4 Abs. 1a der BRRD wird der FMA die Möglichkeit eingeräumt, auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungsplans zu verzichten, sofern ein Institut dies beantragt. Bei einem solchen Verzicht hat die FMA jedoch die Voraussetzungen des Abs. 2 zu berücksichtigen und eine gutachterliche Äußerung über deren Vorliegen von der OeNB einzuholen. Das Wesentlichkeitskriterium dient nur der Klarstellung, weil unwesentliche Effekte nicht erfasst sein sollen. Die Richtlinie beschreibt die Auswirkungen auf die Finanzierungsbedingungen nicht eingehend. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um externe Effekte handelt sind darunter wohl die allgemeinen Finanzierungsbedingungen und nicht die individuellen Finanzierungsbedingungen des Instituts zu verstehen. In der Folge einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage hat die FMA zu prüfen, ob ein Verzicht noch gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Institut unverzüglich aufzufordern, einen Sanierungsplan zu erstellen.

Zu § 6 Abs. 1:

Legt fest, welchen Inhalt ein Sanierungsplan aufweisen muss. Das Institut hat Maßnahmen dazulegen, mit welchen die finanzielle Stabilität des Instituts im Falle einer signifikanten Verschlechterung der Finanzlage wiederhergestellt werden soll. Eine signifikante Verschlechterung der Finanzlage ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Auslöseereignis gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 BRRD

Zu § 6 Abs. 2:

In Anlage 1 wird ein Katalog an Informationen vorgegeben, die der Sanierungsplan enthalten muss. Die FMA hat jedoch das Recht, dem Institut die Aufnahme von zusätzlichen Informationen in den Sanierungsplan aufzutragen. Ebenso ist es der FMA gestattet, vom betreffenden Institut zu verlangen, Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen das Institut beteiligt ist, zu führen. Dies soll der FMA die nötige Flexibilität einräumen und sicherstellen, dass die FMA an alle, für eine Sanierung wichtigen Informationen gelangen kann.

Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 BRRD.

Zu § 6 Abs. 3 und 4:

Der Sanierungsplan hat ein Rahmenkonzept für ein Auslöseereignis zu enthalten. Dieses Auslöseereignis soll es ermöglichen, für jedes Institut einen individuellen Zeitpunkt festlegen zu können, ab dessen Erreichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Darüber hinaus kann das Rahmenkonzept auch ein Auslöseereignis vorsehen, ab dessen Erreichen das Institut Sanierungsmaßnahmen ergreifen kann. Für diesen Zweck hat das Institut im Sanierungsplan qualitative und quantitative Indikatoren festzulegen, anhand welcher bestimmt werden kann, ob das jeweilige Auslöseereignis vorliegt. Diese Indikatoren müssen im Zusammenhang mit der Finanzkraft des Instituts stehen, zukunftsbezogen und leicht zu überwachen sein. Die Überwachung, ob das Auslöseereignis eingetreten ist, hat durch das Institut selbst zu geschehen. Die FMA hat jedoch zu prüfen, ob das Institut diese Überwachung angemessen vornimmt.

Umsetzung von Art. 8a Abs. 1 BRRD.

Zu § 6 Abs. 5:

Klarstellung, dass ein Institut jedenfalls auch dann Sanierungsmaßnahmen einleiten darf, wenn das Auslöseereignis noch nicht eingetreten ist. Es muss und soll nicht abgewartet werden, bis bestimmte Umstände vorliegen, wenn das Institut schon früher Maßnahmen aus dem Sanierungsplan umsetzen möchte. Es soll dadurch auch vermieden werden, dass die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen zu einem Misstrauen des Markts führt.

Zu § 6 Abs. 6:

Es ist kategorisch ausgeschlossen, dass ein Institut in einem Sanierungsplan von einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgeht. Dies würde nicht dem Ziel des BIRG entsprechen.

Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 BRRD.

Zu § 7:

Der Gruppensanierungsplan ist gemäß § 4 Abs. 1 vom übergeordneten Institut zu erstellen. Er muss einen Sanierungsplan für die gesamte Gruppe, als auch für jedes nachgeordnete, wesentliche Institut enthalten. Da der Gruppensanierungsplan auch Sanierungspläne für nachgeordnete Institute enthalten muss, können diese von der Erstellungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 ausgenommen werden, wodurch Doppelgleisigkeiten vermieden werden. Neben den besonderen Vorgaben des § 7 haben Gruppensanierungspläne ebenso die Inhaltlichen Anforderungen gemäß § 6 zu erfüllen. Eine verpflichtende Genehmigung jener Teile des Gruppensanierungsplans, die von den Leitungsorganen wesentlicher nachgeordneter Institute umzusetzen wären, soll gewährleisten, dass diese im Einvernehmen mit den nachgeordneten Instituten erstellt werden.

Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 BRRD.

Zu § 8 Abs. 1:

Wenn ein Institut bei der Einreichung eines Sanierungsplans einen Antrag gemäß § 4 Abs. 3 stellt, hat die FMA zu prüfen, ob dieser gerechtfertigt ist. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder ist dieser nicht gerechtfertigt, hat der Sanierungsplan alle in § 6 genannten Informationen zu enthalten. Dies ist durch die FMA zu prüfen.

Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 BRRD.

Zu § 8 Abs. 2:

Neben der Vollständigkeit des Sanierungsplans hat die FMA auch dessen Inhalt zu prüfen. Es ist zu bewerten, ob der Sanierungsplan die inhaltlichen Vorgaben nach Z 1 bis 5 erfüllt.

Umsetzung Art. 5 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 2 BRRD sowie Art. 8a Abs. 1 BRRD.

Zu § 8 Abs. 3:

Klarstellung, dass die Gruppensanierungspläne, neben den zusätzlichen Vorgaben des § 7 die gleichen inhaltlichen Anforderungen wie Sanierungspläne erfüllen müssen.

Zu § 8 Abs. 4:

Ist das Ergebnis der Prüfung nach § 8, dass ein Sanierungsplan oder Gruppensanierungsplan den Anforderungen nicht genügt, hat die FMA dem Institut binnen sechs Monaten einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die FMA hat bei der Beurteilung die gutachterliche Stellungnahme der OeNB zu berücksichtigen.

Zu § 8 Abs. 5:

Auf Antrag des Instituts hat die FMA einen Feststellungsbescheid zu erlassen, dass zum Zeitpunkt des Antrags keine Umstände vorliegen, aufgrund derer die FMA einen Verbesserungsauftrag erteilen wird.

Zu § 9:

Der FMA wird die Möglichkeit eingeräumt, dem Institut Maßnahmen anzuordnen, wenn ein Sanierungsplan nicht verbessert wird oder ein verbesserter Sanierungsplan weiterhin nicht den Anforderungen des § 8 entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Institut risikomindernde Maßnahmen treffen muss, bis es einen den Anforderungen gemäß § 8 entsprechenden Sanierungsplan vorlegt. Die Anordnungen sind bescheidmäßig zu erlassen. Die FMA hat bei der Anordnung einer Maßnahme das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Trotz der Erforderlichkeit angeordneter eingreifender Maßnahmen müssen diese das gelindeste Mittel darstellen, um den angestrebten Erfolg voraussichtlich zu bewirken. Zu diesem Zweck hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. Ein ordentliches Rechtmittel gegen die Anordnungen wird voraussichtlich ab 1. Jänner 2014 möglich sein (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012). Die Systematik, dass die FMA das Vorliegen der Anforderungen prüft und wenn diese nicht erfüllt sind, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen hat, entspricht jener des § 70 Abs. 4 BWG beziehungsweise der CRD. Die in Z 1 bis 4 angeführten Maßnahmen finden bereits in der Bandbreite der Maßnahmen gemäß Art. 136 CRD Deckung.

Umsetzung von Art. 6 Abs 3 BRRD.

Zu § 10:

Diese Bestimmung soll klarstellen, dass die FMA dem Institut zu jeder Zeit einen Auftrag zur Änderung der eingereichten Sanierungspläne erteilen kann, wenn Änderungen erforderlich sind. Dabei ist die FMA nicht an inhaltliche Ausnahmen oder einen zugestandenen reduzierten Detailierungsgrad, den sie zuvor bewilligt hat, gebunden. Geänderte Verhältnisse können durch die Situation des Instituts, das wirtschaftliche Umfeld oder regulatorische Änderungen begründet sein.

Zu § 11:

Jedes Institut das in den Anwendungsbereich nach § 1 fällt, hat einen Abwicklungsplan zu erstellen und bei der FMA einzureichen. Dies gilt nicht für Institute, die Teil einer Gruppe sind. In diesem Fall hat das übergeordnete Institut einen Gruppenabwicklungsplan zu erstellen. Der Abwicklungsplan ist anhand der Kriterien des § 15 von der FMA zu prüfen. Die FMA hat von der OeNB eine gutachterliche Äußerung einzuholen. Analog zu § 4 Abs. 3 kann das Institut einen begründeten Antrag stellen, von einzelnen inhaltlichen Anforderungen ausgenommen zu werden oder einem reduzierten Detailierungsgrad hinsichtlich der einzureichenden Informationen zu unterliegen. Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 BRRD

Zu § 12:

Die FMA kann auf die Erstellung oder Aktualisierung von Abwicklungsplänen verzichten, wenn dies dem Proportionalitätsgrundsatz entspricht. Die Richtlinie beschreibt die Auswirkungen auf die Finanzierungsbedingungen nicht eingehend. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um externe Effekte handelt sind darunter wohl die allgemeinen Finanzierungsbedingungen und nicht die individuellen Finanzierungsbedingungen des Instituts zu verstehen.

Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 BRRD.

Zu § 13 Abs. 1:

Generelle Beschreibung der Zielvorgabe für den Abwicklungsplan. Die konkreten inhaltlichen Anforderungen finden sich in § 14.

Zu § 13 Abs. 2:

Die im Abwicklungsplan enthaltenen Informationen sind sensibel. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass alle mit dem Abwicklungsplan befassten Personen einer strengen Geheimhaltungspflicht zu unterwerfen sind. Weiters muss sichergestellt werden, dass jene Mitarbeiter die in einem Institut tätig sind und mit dem Abwicklungsplan befasst sind, keinen Interessenkonflikten ausgesetzt werden.

Zu § 14 Abs. 1:

Umsetzung von Art. 9 Abs. 4 BRRD.

Zu § 14 Abs. 2:

Umsetzung von Art. 10 BRRD

Zu § 15:

Der Gruppenabwicklungsplan ist innerhalb einer Gruppe durch das übergeordnete Kreditinstitut zu erstellen. Er muss sowohl einen Plan für die geordnete Abwicklung der gesamten Gruppe, als auch für jedes nachgeordnete Institut enthalten. Es müssen alle nachgeordneten Institute erfasst werden, weil dies für das Ziel der Abwicklung erforderlich ist. Besonderes Augenmerk ist auf die gruppeninternen Beziehungen und Abhängigkeiten zwischen den Instituten zu richten. Neben den besonderen Vorgaben des § 15 haben Gruppenabwicklungspläne ebenso die inhaltlichen Anforderungen gemäß § 14 zu erfüllen. Eine unnötige Wiederholung von Informationen ist nicht erforderlich.

Umsetzung von Art. 11 BRRD.

Zu § 16:

Die FMA hat den eingereichten Abwicklungsplan auf Vollständigkeit zu prüfen. Darüber hinaus ist von der FMA zu bewerten, ob ein Institut anhand der im Abwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen als abwicklungsfähig zu betrachten ist. Die Einbindung der OeNB wird durch eine gutachterliche Äußerung nach Abs. 3 gewährleistet. Die Fortführung kritischer Funktionen kann beispielsweise dadurch gewährleistet werden, dass diese problemlos und rechtzeitig ausgegliedert werden können.

Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 BRRD.

Zu § 17:

Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 und 4 BRRD.

Zu § 18:

Die Maßnahmen in § 18 dürfen von der FMA nur angeordnet werden, wenn das Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß § 17 nicht nachkommt oder wenn ein eingereichter verbesserter Abwicklungsplan Abwicklungshindernisse nicht in angemessener Weise abbaut. Die FMA hat bei der Anordnung einer Maßnahme das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Trotz der Erforderlichkeit angeordneter eingreifender Maßnahmen müssen diese das gelindeste Mittel darstellen, um den angestrebten Erfolg voraussichtlich zu bewirken. Zu diesem Zweck hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. Zu den Aufsichtsmaßnahmen siehe Erläuterungen zu § 9.

Umsetzung von Art. 14 Abs. 4 BRRD.

Zu § 19:

Umsetzung von Art. 39 Abs. 2 BRRD.

Zu § 20:

Diese Bestimmung soll klarstellen, dass die FMA dem Institut zu jeder Zeit einen Auftrag zur Änderung des eingereichten Abwicklungsplans erteilen kann, wenn Änderungen erforderlich sind. Dabei ist die FMA nicht an inhaltliche Ausnahmen oder einen zugestandenen reduzierten Detailierungsgrad, den sie zuvor bewilligt hat, gebunden. Geänderte Verhältnisse können durch die Situation des Instituts, das wirtschaftliche Umfeld oder regulatorische Änderungen begründet sein.

Zu § 21:

Benennt die FMA als zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des BIRG.

Zu § 22:

Die Kostenzuordnung innerhalb des Rechnungskreises 1 entspricht § 69a Abs. 1 BWG. Es wird davon auszugehen sein, dass die näheren Bestimmungen zur Kostenbemessung der Systematik von § 69a Abs. 2 bis 8 BWG folgen werden, jedoch werden die in den genannten Bestimmungen angesetzten Prozentsätze und Beträge jedenfalls deutlich unterschritten werden, weil die laufenden Kosten der Bankaufsicht wesentlich höher sein müssen als jene im Rahmen der Vollziehung des BIRG.

Zu § 23:

Strafbestimmung, die die Verletzung der Erstellungspflicht für Sanierungs- und Abwicklungspläne oder eine unrichtige Angabe in einem solchen sanktioniert.

Zu § 24:

Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 25:

Vollzugsklausel.

Zu § 26:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu § 27:

Diese Übergangsbestimmung regelt, wann Sanierungs- und Abwicklungspläne der FMA erstmalig übermittelt werden müssen.

Zu Anlage 1:

Umsetzung von Abschnitt A des Anhangs BRRD.

Zu Anlage 2:

Umsetzung von Abschnitt B des Anhangs BRRD.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Zu § 71a:

Diese Bestimmung regelt, wann Frühinterventionsbedarf für ein Kreditinstitut vorliegt. Das Vorliegen eines Frühinterventionsbedarfs ermöglicht es der FMA Frühinterventionsmaßnahmen nach § 71b zu setzen. Der eigenmittelbezogene Trigger wurde entsprechend der Position des Europäischen Parlaments zum BRRD-Vorschlag gestaltet. Da das österreichische Bankeninterventionsrecht frühestmöglich in Kraft treten soll, ist zunächst auf die geltende Rechtslage abzustellen. Nach dem Inkraftteten der CRR ist die Definition des harten Kernkapitals entsprechend an die dortige Definition anzugleichen.

Zu § 71b Abs. 1 und 2:

Frühinterventionsmaßnahmen treten zu anderen Aufsichtsmaßnahmen hinzu. Dies gilt insbesondere für jene Aufsichtsmaßnahmen, die in Folge einer Gesetzesverletzung nach § 70 Abs. 4 zu treffen sind. Maßnahmen nach § 71b sind auch ohne manifeste Gesetzesverletzung möglich. Eine formelle Trennung zwischen Frühintervention und Aufsichtsverfahren ist auch deshalb nicht sinnvoll, weil ansonsten unbeabsichtigte Reputationseffekte entstehen könnten. Frühinterventionsmaßnahmen sind wie Maßnahmen im Rahmen der Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 bekämpfbar.

Zu § 71b Abs. 3:

Dient der verstärkten Überwachung von Kreditinstituten, für die Maßnahmen nach dem Finanzmarkstabilitätsgesetz getroffen wurden. Sind gemäß einer Beihilfegenehmigung der Europäischen Kommission  Berichte an einen Monitoring Trustee zu erstatten, so soll die Aufsicht dieselben Informationen zeitgleich erhalten. Zusätzlich zum Themensetzungsrecht in der Hauptversammlung gemäß Abs. 1 Z 5 kann die FMA auch für den Aufsichtsrat Tagesordnungspunkte vorgeben und dem Staatskommissär spezifische Weisungen hierzu mitgeben.

Zu §107 Abs. 76:

Inkrafttetensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):

Zu § 2 Abs. 1:

Es wird ergänzt, dass die der FMA im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse zur Bankenaufsicht zählen.

Zu §28 Abs. 21:

Inkrafttetensbestimmung.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

 

Frühintervention

 

§ 71a. (1) Wenn ein Kreditinstitut die Richtlinien 2006/48/EG oder 2006/49/EG in Bezug auf die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen zu verstoßen droht (Frühinterventionsbedarf), hat die FMA eine oder mehrere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 71b zu setzen. Ein drohender Verstoß liegt dann vor, wenn sich die Vermögens-, Ertrags-, Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation eines Kreditinstituts signifikant verschlechtert und sich aufgrund der negativen Entwicklung die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts zu befürchten ist. Ein drohender Verstoß ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Eigenmittel des Kreditinstituts den Schwellenwert von 8 vH (§ 22 Abs. 1) zuzüglich 1,25 vH hartes Kernkapital unterschreiten. Als hartes Kernkapital für die Zwecke dieser Bestimmung gelten eingezahltes Kapital gemäß § 23 Abs. 3 und Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4.

 

(2) Frühinterventionsbedarf liegt ebenso vor, wenn ein Kreditinstitut seine Verpflichtung zur Erstellung oder Verbesserung eines Sanierungs- oder Abwicklungsplans gemäß §§ 4 oder 11 Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz - BIRG, BGBl. I Nr. xxx/2013, beharrlich verletzt oder einer von der FMA geforderte Maßnahme gemäß § 9 oder § 18 BIRG nicht Folge leistet.

 

(3) Zur Feststellung des Frühinterventionsbedarfes kann die FMA jederzeit eine Prüfung gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 durch die Oesterreichische Nationalbank beauftragen. Diese hat eine gutachterliche Äußerung über das Vorliegen der Faktoren gemäß Abs. 1 bis 3 bei einem Institut abzugeben.

 

(4) Stellt die Oesterreichische Nationalbank im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung gemäß § 70 Abs. 1c (makroökonomische Gründe) bei einem Kreditinstitut einen Frühinterventionsbedarf fest, so teilt sie dies der FMA unter Angabe der Gründe unverzüglich mit.

 

§ 71b. (1) Die FMA kann unbeschadet anderer Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz folgende Frühinterventionsmaßnahmen anordnen:

 

           1. die Umsetzung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen des gemäß § 4 BIRG erstellten Sanierungsplans;

 

           2. die unverzügliche Erstellung eines Sanierungsplans, sofern die FMA gemäß § 5 Abs. 1 BIRG auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungsplans verzichtet hat;

 

           3. spezifische Verbesserungen im Risikomanagement vorzunehmen oder das Risikomanagement zu verstärken;

 

           4. eine Hauptversammlung einzuberufen, vor allem für die Vornahme von Kapitalmaßnahmen; die FMA kann die Hauptversammlung auch selbst einberufen, falls dies erforderlich ist;

 

           5. bei einer Hauptversammlung einzelne Tagesordnungspunkte aufzunehmen oder die Annahme bestimmter Beschlüsse vorzuschlagen;

 

           5. einen Verhandlungsplan zu erstellen, der eine freiwillige Restrukturierung von Verbindlichkeiten des Kreditinstituts mit seinen Gläubigern vorsieht;

 

           6. eine Vor-Ort-Prüfung durch die Oesterreichische Nationalbank mit dem Ziel, eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorzunehmen.

 

(2) Zusätzlich zu den Informations- und Auskunftspflichten des Kreditinstituts im Zuge der Aufsicht gemäß § 70 trifft ein Kreditinstitut für das ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde, eine allgemeine Auskunfts- und Informationsvorlagepflicht gegenüber den FMA und der Oesterreichischen Nationalbank.

 

(3) Sofern ein Kreditinstitut aufgrund einer von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilfe einer Berichtspflicht unterliegt, sind die entsprechenden Berichte zeitgleich auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die FMA kann diesen Instituten auftragen, bestimmte Tagesordnungspunkte bei Sitzungen des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse aufzunehmen. Sie kann hierzu dem Staatskommissär Weisungen erteilen.

§ 107. (1) – (77) …

§ 107. (1) – (77) …

 

(78) §§ 71a und 71b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, BGBl. I Nr. xx/201x, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) – (5) …

(2) – (5) …

§ 28. (1) – (22) …

§ 28. (1) – (22) …

 

(23) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.