Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Laufendes Finanzjahr:

2014

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

Vorblatt

Ziele

- Einführung eines neuen Lehrberufes in der „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung“ in der Land- und Forstwirtschaft

- Identität der Berufsbezeichnungen für Facharbeiterinnen/Facharbeiter und Meisterinnen/Meister in ganz Österreich.

- Aufnahme des Beendigungsgrundes der vorzeitigen positiven Ablegung der Facharbeiterprüfung beim Lehrverhältnis in das Landarbeitsgesetz (LAG).

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Aufnahme des Lehrberufes „Biomasse- und land- und forstwirtschaftliche Bioenergieproduktion“ in die Lehrberufsliste des § 3 Abs. 2 LFBAG.

- Festlegung identer Berufsbezeichnungen für Facharbeiter/innen in § 7 Abs. 3 LFBAG und für Meister/innen und Meister in § 12 Abs. 5 LFBAG

- Aufnahme des Beendigungsgrundes der vorzeitigen positiven Ablegung der Facharbeiterprüfung beim Lehrverhältnis in § 132 Z 8 LAG.

Biomasse als erneuerbarer Energieträger ist im Vormarsch. In den letzten Jahren wurde verstärkt Heizenergie aus Biomasseheizwerken, wie z.B. Hackschnitzelheizwerken, gewonnen. 90 % der Biomasse ist Holzbiomasse. Biomasseanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von bis zu vier Megawatt können gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 GewO im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes betrieben werden. Der Betrieb und die Wartung dieser Anlagen bedürfen eines Spezialwissens.

Wesentliche Auswirkungen

In finanzieller Hinsicht hat die Aufnahme des neuen Lehrberufes Auswirkungen auf die Kosten für land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen in so fern, als diese zusätzlich ua. Lehrbetriebsanerkennungen, Lehrverträge, Zulassungen zur Facharbeiterprüfung und den Ersatz von Facharbeiterprüfungen für den neuen Lehrberuf genehmigen müssen. Sonstige Kosten werden nicht entstehen, da in den Ländern, in denen es Bedarf gibt, die Ausbildungen bereits erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen

1.837

1.837

1.837

1.837

1.837

Nettofinanzierung

-1.837

-1.837

-1.837

-1.837

-1.837

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

2014

2015

2016

2017

2018

Maßnahme 1

-1.838

-1.838

-1.838

-1.838

-1.838

 

Eine Ausbildung zur Facharbeiter/in in der „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“ gibt es derzeit in Form von Ausbildungsversuchen. Bisher haben 123 Personen in 3 Jahren diese Ausbildung absolviert; in der gesamten Land- und Forstwirtschaft gibt es 1.179 Lehrlinge. Dazu kommen Personen, die zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden. Bei Einführung des neuen Lehrberufes wird aufgrund der bisherigen Erfahrungen österreichweit mit durchschnittlich 15 zusätzlichen Lehrbetriebsanerkennungen, 15 neuen Lehrverträgen sowie 75 Zulassungen zur Facharbeiterprüfung bzw. Ersätzen zu rechnen sein. Die Genehmigung erfolgt durch die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen bei der LWK. Für durchschnittlich 105 Anträge pro Jahr fallen € 1837,5 Kosten an. Sonst fallen keine Kosten an, da Ausbildungsversuche bereits bestehen und diese in ein Regelsystem überführt werden. Auch die übrigen Bestimmungen verursachen keine Kosten.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 sind Grundsatzgesetze nach Art. 12 B–VG.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Problemanalyse

Problemdefinition

Biomasse als erneuerbarer Energieträger ist im Vormarsch. In den letzten Jahren wurde verstärkt Heizenergie aus Biomasseheizwerken, wie z.B. Hackschnitzelheizwerken, gewonnen. 90 % der Biomasse ist Holzbiomasse. Biomasseanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von bis zu vier Megawatt können gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 GewO im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes betrieben werden. Der Betrieb und die Wartung dieser Anlagen bedürfen eines Spezialwissens.

 

Ausbildungsversuche in der Steiermark, Oberösterreich und Niederösterreich haben einen Bedarf nach einer Ausbildung in diesem Berufszweig für die Land- und Forstwirtschaft aufgezeigt. Es besteht derzeit aber kein österreichweiter Regellehrberuf.

 

Die Berufsbezeichnungen sind sowohl für Facharbeiterinnen/Facharbeiter als auch für Meisterinnen/Meister derzeit nicht in allen Bundesländern völlig ident, sodass auch die Beurkundung österreichweit nicht einheitlich ist.

 

Im Landarbeitsgesetz wird derzeit bei positiver vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung die Lehrzeit nicht beendet.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es besteht keine Alternative zu den angestrebten Regelungen.

Wird dieser neue Lehrberuf nicht etabliert, können keine Fachkräfte für diesen Bereich der Forstwirtschaft ausgebildet werden.

Es entsteht dadurch ein Ausbildungsdefizit. Ausbildungsversuche können nur befristet abgeschlossen werden; die bestehenden laufen aus. Die bereits vorhandenen Ausbildungslehrgänge werden beendet.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Es wird die grundsatzgesetzkonforme Ausführung dieser Bestimmungen durch die Länder, die aufgrund der Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG zur Ausführung und Vollziehung zuständig sind, evaluiert.

Ziele

Ziel 1: Einführung eines neuen Lehrberufes in der „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung“ in der Land- und Forstwirtschaft

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es können nur Ausbildungsversuche für die angestrebte Ausbildung durch die Länder verordnet werden.

Länder haben den Regellehrberuf durch grundsatzgesetzkonforme Ausführung der Bundesgrundsatzgesetzgebung in den Landesgesetzen verankert.

 

Ziel 2: Identität der Berufsbezeichnungen für Facharbeiterinnen/Facharbeiter und Meisterinnen/Meister in ganz Österreich.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Konkrete Berufsbezeichnung ist in den einzelnen Ausführungsgesetzen zum Teil unterschiedlich.

Konkrete Berufsbezeichnung ist in allen Ausführungsgesetzen einheitlich.

 

Ziel 3: Aufnahme des Beendigungsgrundes der vorzeitigen positiven Ablegung der Facharbeiterprüfung beim Lehrverhältnis in das LAG.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht eine einvernehmliche Verkürzungsmöglichkeit bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung des Lehrverhältnisses im LAG und in den Ausführungsgesetzen der Länder.

Die Aufnahme des Beendigungsgrundes der vorzeitigen positiven Ablegung der Facharbeiterprüfung beim Lehrverhältnis ist in allen Ausführungsgesetzen der Länder erfolgt.

 

Maßnahmen

Maßnahme 1: Aufnahme des Lehrberufes „Biomasse- und land- und forstwirtschaftliche Bioenergieproduktion“ in die Lehrberufsliste des § 3 Abs. 2 LFBAG.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bundesländer haben die durch das LFBAG vorgegebenen Grundsätze auszuführen. Die Bundesländer mit bereits vorhandenen Ausbildungsversuchen können diese Ausbildungsversuche in ein Regellehrsystem überführen.

Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen haben nach Ausführung durch die Länder Lehrverträge für diesen Lehrberuf zu genehmigen, Lehrbetriebe anzuerkennen und Zulassungen zu Facharbeiterprüfungen zu genehmigen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es können nur Ausbildungsversuche für die angestrebte Ausbildung durch die Länder verordnet werden.

Länder haben den Regellehrberuf durch grundsatzgesetzkonforme Ausführung der Bundesgrundsatzgesetzgebung in den Landesgesetzen verankert.

Die Bundesländer Steiermark, Niederösterreich und Oberösterreich haben befristete Ausbildungsversuche durch Verordnung zugelassen.

Die derzeit bestehende befristete Ausbildungsschiene zum Facharbeiterin/Facharbeiter in der „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“ wird in diesen Bundesländern unbefristet angeboten.

 

Maßnahme 2: Festlegung identer Berufsbezeichnungen für Facharbeiter/innen in § 7 Abs. 3 LFBAG und für Meister/innen in § 12 Abs. 5 LFBAG

Beschreibung der Maßnahme:

Nach Ausführung durch Länder sind für die Verwaltung keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Konkrete Berufsbezeichnung ist in den einzelnen Ausführungsbestimmungen zum Teil unterschiedlich.

Konkrete Berufsbezeichnung ist in den einzelnen Ausführungsbestimmungen einheitlich.

 

Maßnahme 3: Aufnahme des Beendigungsgrundes der vorzeitigen positiven Ablegung der Facharbeiterprüfung beim Lehrverhältnis in § 132 Z 8 LAG.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bundesländer müssen diese Regelung in ihren Landesgesetzen ausführen.

Die neue Bestimmung regelt das Vertragsverhältnis zwischen Lehrberechtigte und Lehrlingen betreffend Beendigung des Vertragsverhältnisses; die Verwaltung muss daher keine Maßnahmen setzen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht eine einvernehmliche Verkürzungsmöglichkeit bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung des Lehrverhältnisses im LAG und in den Ausführungsgesetzen der Länder.

Die Aufnahme des Beendigungsgrundes der vorzeitigen positiven Ablegung der Facharbeiterprüfung beim Lehrverhältnis ist in allen Ausführungsgesetzen der Länder erfolgt.

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

Finanzielle Auswirkungen für Länder

 

2014

2015

2016

2017

2018

Kosten

1.837

1.837

1.837

1.837

1.837

Netto

-1.837

-1.837

-1.837

-1.837

-1.837

 

Erläuterung:

Eine Ausbildung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter in der „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“ gibt es derzeit in Form von Ausbildungsversuchen, die in ein Regellehrsystem überführt werden. Neue Aufwendungen sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Es haben in den letzten 3 Jahren 123 Personen diese Ausbildung absolviert; in der gesamten Land- und Forstwirtschaft gibt es 1.179 Lehrlinge. Dazu kommen Personen, die zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden. Bei Einführung des neuen Lehrberufes wird aufgrund der bisherigen Erfahrungen österreichweit voraussichtlich mit durchschnittlich 15 zusätzlichen Lehrbetriebsanerkennungen, 15 neuen Lehrverträgen sowie 75 Zulassungen zur Facharbeiterprüfung bzw. Ersätzen zu rechnen sein.

Die Genehmigung erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die bei der Landwirtschaftskammer angesiedelt sind; es kommt daher hinsichtlich der Besoldung nicht das Bedienstetenschema der Länder zur Anwendung.

Es werden daher durchschnittlich 105 Anträge pro Jahr bearbeitet werden müssen, wobei je eine halbe Stunde dafür aufzuwenden ist. Pro Stunde wird seitens der Länder € 35 Kostenersatz geleistet; dies würde zu Kosten von € 1837,50 führen.

 

Erläuterung der Bedeckung:

Diese Kosten sind von den einzelnen Bundesländern zu tragen; Vollziehung in einer Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG Materie ist ausschließlich Landessache.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürgerinnen/Bürger.

Erläuterung:

Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft bzw. beim erstmaligen Antritt deren Lehrberechtigte müssen auch im neuen Lehrberuf Prüfungsgebühren für die Facharbeiterprüfung zahlen. Materielle Erfüllungskosten wie Gebühren sind aber nicht vom Begriff "Verwaltungskosten" umfasst. Aufgrund der bestehenden Lehrlingszahl in der Land - und Forstwirtschaft (derzeit 1.179) werden die Wesentlichkeitskriterien nicht erfüllt.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

Erläuterung:

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ein Nebengewerbe iSd § 2 Abs.  4 Z 9 GewO betreiben und Lehrlinge ausbilden möchten, müssen um eine Anerkennung als Lehrbetrieb ansuchen. Aufgrund der bestehenden Lehrlingszahl in der Land - und Forstwirtschaft (1.179) ist davon auszugehen, dass diese Anträge im neuen Lehrberuf keine Verwaltungskosten von bzw. über € 100.000 pro Jahr verursachen werden.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern.

Erläuterung

Bei der Einführung des neuen Lehrberufes sind aufgrund der Betroffenheitszahl keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.

Umweltpolitische Auswirkungen

Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.

Erläuterung

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Einführung eines neuen Lehrberufes für bestehende Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Bereich Bioenergie Auswirkungen darauf hätte, dass mehr Biomasseheizkraftwerke errichtet würden, würden die Wesentlichkeitskriterien nicht erfüllt.

Auswirkungen auf Energie oder Abfall

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Energie oder Abfall.

Erläuterung

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Einführung eines neuen Lehrberufes für bestehende Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Bereich Bioenergie Auswirkungen darauf hätte, dass mehr Biomasseheizkraftwerke errichtet würden, würden die Wesentlichkeitskriterien nicht erfüllt.

Soziale Auswirkungen

Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.

Erläuterung

Bei Lehrlingen handelt es sich um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Mit dem Entwurf einer Novelle zum LAG für Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft wird eine automatische Beendigung des Lehrverhältnisses durch vorzeitige Ablegung der Facharbeiterprüfung eingeführt. Diese Beendigung ersetzt die bisherige Verkürzungsmöglichkeit, die zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zu vereinbaren war. Die Wesentlichkeitsgrenze von 150.000 betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern (Lehrlingen) wird jedoch nicht erreicht.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

Auswirkungen auf die Zukunftssicherung junger Menschen und künftiger Generationen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Zukunftssicherung junger Menschen und künftiger Generationen.

Erläuterung

Mit der Einführung eines neuen Lehrberufes in der Land- und Forstwirtschaft kann auch eine Vergrößerung der wirtschaftlichen Teilhabechancen von Kindern (Personen bis zum 18. Lebensjahr) und jungen Erwachsenen (ab dem 18. bis zum 30. Lebensjahr) verbunden sein. Nach den getroffenen Wesentlichkeitskriterien sind diese Auswirkungen aber nicht wesentlich.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:

Das LFBAG sieht vor, dass dreijährige Ausbildungsversuche festgelegt werden können. Die Steiermark hat von dieser Möglichkeit im Jahr 2008, Oberösterreich und Niederösterreich im Jahr 2009 Gebrauch gemacht und einen Ausbildungsversuch zum/zur Facharbeiter/in für Biomasse und Bioenergie durch Verordnung zugelassen (vgl. Stmk LGBl. Nr. 98/2008; OÖ LGBl. Nr. 111/2009; NÖ LGBl. Nr. 5030-8/2009).

Diese Verordnungen sehen u.a. folgende Ausbildungsinhalte vor:

–      Produktion von Biomasse in Forst und Pflanzenbau.

–      Kenntnis und Anwendung von Erntetechniken.

–      Aufbereitung der Produkte zur Energiegewinnung.

–      Beherrschung der Logistikkette.

–      Betreuung und Wartung von Anlagen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes.

–      Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Biomasse und Bioenergie.

90% der Biomasse ist Holzbiomasse. Die Produktion von Biomasse in Form von u.a. Holz, Hackschnitzeln und Holzspänen gehört ebenso wie die Produktion von Getreide, Stroh, Streu und Silage zur forstwirtschaftlichen Urproduktion und ist von der Gewerbeordnung ausgenommen (vgl. § 2 GewO und § 1 Z 3 und 6 der Urprodukteverordnung BGBl. II Nr. 410/2008).

Der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier Megawatt ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 GewO als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe von der Gewerbeordnung ausgenommen.

Der Abschlussbericht der Steiermärkischen Landesregierung über den Ausbildungsversuch, der auch die Situation in Oberösterreich und Niederösterreich berücksichtigt, zeigt deutlich, dass ein Bedarf nach einer Ausbildung in diesem Bereich besteht. Die Rahmenbedingungen liegen ebenfalls vor. Es wird daher ein neuer Lehrberuf in die Lehrberufsliste des § 3 Abs. 2 aufgenommen.

Die übrigen Änderungen im LFBAG dienen dazu, in der Berufsausbildungspraxis entstandene Probleme zu bereinigen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Grundsätze gründet sich auf Art. 12 Abs. 1 Z 6 B–VG.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus BGBl. I Nr. 35/1999:

Dieses Gesetz unterliegt der Vereinbarung zwischen Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, weil sich aus den neuen Bestimmungen finanziellen Auswirkungen/Belastungen für die Gebietskörperschaften ergeben.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2):

Das LFBAG sieht vor, dass dreijährige Ausbildungsversuche festgelegt werden können. Die Steiermark hat von dieser Möglichkeit im Jahr 2008, Oberösterreich und Niederösterreich 2009 Gebrauch gemacht und einen Ausbildungsversuch zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie durch Verordnung zugelassen (vgl. Stmk LGBl. Nr. 98/2008; OÖ LGBl. Nr. 111/2009; NÖ LGBl. Nr. 5030-8/2009).

Diese Verordnungen sehen u.a. folgende Ausbildungsinhalte vor:

–      Produktion von Biomasse in Forst und Pflanzenbau.

–      Kenntnis und Anwendung von Erntetechniken.

–      Aufbereitung der Produkte zur Energiegewinnung.

–      Beherrschung der Logistikkette.

–      Betreuung und Wartung von Anlagen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes.

–      Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Biomasse und Bioenergie.

90% der Biomasse ist Holzbiomasse. Die Produktion von Biomasse in Form von u.a. Holz, Hackschnitzeln und Holzspänen gehört ebenso wie die Produktion von Getreide, Stroh, Streu und Silage zur forstwirtschaftlichen Urproduktion und ist von der Gewerbeordnung ausgenommen (vgl. § 3 GewO und § 1 Z 3 und 6 der Urprodukteverordnung BGBl. II Nr. 410/2008).

Der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier Megawatt ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 GewO als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe von der Gewerbeordnung ausgenommen.

Der Abschlussbericht der Steiermärkischen Landesregierung über den Ausbildungsversuch, der auch die Situation in Oberösterreich und Niederösterreich berücksichtigt, zeigt klar, dass ein Bedarf nach einer Ausbildung in diesem Bereich besteht.

Zur besseren Vergleichbarkeit des Ausbildungsversuches mit bestehenden regulären Lehrberufen ist vorauszuschicken, dass im Vergleichszeitraum (Stichtag 31.12.2011) in allen Lehrberufen österreichweit in der Land- und Forstwirtschaft insgesamt 1 179 Lehrlinge ausgebildet und 4 565 Facharbeiterprüfungen abgelegt worden sind.

Diese Facharbeiterprüfungen können nach dem LFBAG u.a. abgelegt werden: nach Absolvierung der Lehrzeit, einer Anschlusslehre oder Teilqualifikationslehre; nach Vollendung des 20. Lebensjahres, praktischer Tätigkeit und Besuch eines Vorbereitungslehrganges; nach Anerkennung nach dem Besuch einer dreijährigen Fachschule oder einer höheren Lehranstalt. Im Lehrberuf „ländliche Hauswirtschaft“ erhielten den Abschluss 2011 z.B. zwei Personen durch eine reguläre Lehre; 579 hingegen nach Anerkennung.

Die angeführten Zahlen machen deutlich, dass in der Land- und Forstwirtschaft die Facharbeiterausbildung in untergeordnetem Umfang in Form einer Lehre erfolgt.

Im Berichtszeitraum 2008 bis 2011 haben österreichweit am Ausbildungsversuch Biomasse und Bioenergie 123 Personen in Form einer Lehre, im zweiten Bildungsweg oder über den Besuch einer Fachschule teilgenommen.

77 Personen haben die Ausbildung bisher positiv abgeschlossen; 51 befanden sich mit Beginn des Jahres 2012 noch in Ausbildung.

Diese Zahlen sind im Vergleich zu den bestehenden Lehrberufen als hoch anzusehen (so wurden z.B. im Lehrberuf Pferdewirtschaft in der Steiermark 2010 keine einzige und 2009 zwei Facharbeiterprüfungen abgelegt; im Lehrberuf Molkerei und Käsereiwirtschaft wurden zwischen 2007 und 2010 insgesamt österreichweit nur 22 Facharbeiterprüfungen abgelegt).

Es kann daher davon ausgegangen worden, dass Bedarf nach diesem Lehrberuf besteht.

Es wurden in allen drei Ländern zahlreiche Lehrbetriebe anerkannt. Für den Ausbildungsversuch mussten Berufsschulersatzkurse angeboten werden, da erst bei Aufnahme in die Lehrberufsliste des § 3 LFBAG regulär Berufsschulkurse angeboten werden können.

Berufsschulersatzkurse sind bisher in Form von Vorbereitungslehrgängen oder durch ergänzende Fachkurse von privaten Anbietern bzw. von den Berufsschulen selbst (z.B. Edelhof in Zwettl) angeboten worden. Es gibt auch bereits Fachschulen, die die Fachrichtung Biomasse und Bioenergie anbieten (Freistadt, Schlierbach und Waizenkirchen).

Der Bericht verweist auch darauf, dass die mit der letzten LFBAG-Novelle erfolgte Ermöglichung von Ausbildungsverbünden und Schwerpunktausbildungen in Zukunft dazu beitragen kann, dass verstärkt in diesem Lehrberuf ausgebildet werden könnte.

Insgesamt liegen die Rahmenbedingungen für einen neuen Lehrberuf daher vor.

Durch die Formulierung „land- und forstwirtschaftliche Bioenergieproduktion“ wird klargestellt, dass die Ausbildung nur im Rahmen des Nebengewerbes nach § 2 Abs. 4 Z 9 GewO erfolgen kann.

Grundsätzlich sollte wie bei den anderen Lehrberufen auch hier das Hauptaugenmerk auf eine betriebliche Ausbildung gerichtet sein, sodass einer Lehre im Betrieb der Vorzug zu geben ist.

Die Einfügung eines neuen Lehrberufes wird zum Anlass genommen, die Aufzählung zitierbar zu gestalten.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 2):

Die novellierten Bestimmungen werden explizit geschlechtsneutral formuliert. Mit der Generalklausel des neuen § 4 Abs. 2 wird ergänzend klargestellt, dass auch alle in den übrigen Bestimmungen enthaltenen personenbezogenen Bezeichnungen bis zu einer entsprechenden geschlechtsneutralen Neuformulierung im Sinne eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs zu verwenden sind.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 3):

Es besteht das Problem, dass die Berufsbezeichnung, die mit Ablegung der Facharbeiterprüfung erworben wird, in den Bundesländern in formaler Hinsicht unterschiedlich lautet. Hat eine Person die Facharbeiterprüfung für Landwirtschaft abgelegt, lautet die Berufsbezeichnung entweder „Facharbeiter/in Landwirtschaft“ oder „Facharbeiter/in für Landwirtschaft“. Diese uneinheitliche österreichische Berufsbezeichnungspraxis für dieselben Berufe im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kann vor allem bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen im Ausland zu Irritationen der dort zuständigen Behörden führen. Die Neufassung der Berufsbezeichnungen entspricht einer koordinierten Anregung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die die Beurkundung durchzuführen haben.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 3):

Studienabschlüsse von einschlägigen Universitäten oder Fachhochschulen werden in die Regelungen über den Ersatz der Facharbeiterprüfung aus rechtssystematischen Gründen einbezogen.

Zu Z 5 (§ 12):

In Abs. 1 wird die Mindeststundenzahl eines zu besuchenden Vorbereitungslehrganges von 240 Stunden auf 360 Stunden erhöht. Die bisherige Stundenanzahl von 240 Stunden wurde im LFBAG seit 20 Jahren nicht geändert und entspricht nicht mehr dem Qualifikationsprofil zukünftiger Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter. Mit der Erhöhung auf 360 Stunden soll den neuen Anforderungen im Bereich des fachlichen Know-Hows (Basiswissen inklusive Unternehmerkompetenz) besser entsprochen werden können und verstärkt Möglichkeiten zur Vertiefung in Spezialbereichen bieten.

In Abs. 2 und Abs. 3 wird der Zugang zur Meisterausbildung für selbständig Erwerbstätige und Absolventinnen/Absolventen von Universitäts- bzw. Fachhochschulen erweitert, die keine Facharbeiterinnen/Facharbeiter sind. Das Erfordernis der mindestens dreijährigen Betriebsführung betrifft sowohl Betriebe, die im Nebenerwerb, als auch Betriebe, die im Haupterwerb geführt werden.

In Abs. 4 werden Minimalerfordernisse für die Ablegung der Meisterprüfung festgelegt.

Mit Abs. 5 wird die Berufsbezeichnung auch für Meisterinnen/Meister vereinheitlicht.

Abs. 6 und Abs. 7 entsprechen den geltenden Abs. 3 und 4, wurden aber ‑ soweit notwendig ‑ ausdrücklich geschlechtsneutral formuliert.

Abs. 8 sieht analog der Facharbeiterausbildung auch für die Meisterausbildung die Möglichkeit vor, schwerpunktmäßige Ausbildungen durch die Ausführungsgesetzgebung zuzulassen.

Zu Z 6 (§ 13 Abs. 2):

Neu ist, dass für den Besuch des Vorbereitungslehrganges eine Mindeststundenzahl von 200 Stunden festgelegt wird. Es soll damit die Qualitätssicherheit verstärkt und ein gleichmäßiges Ausbildungsniveau österreichweit garantiert werden können. Die Festlegung einer Mindeststundenanzahl ist in vielen Ländern bereits geltendes Recht. So sieht das Burgenland Unterrichtsstunden von mindestens 140 Stunden, Niederösterreich von 160 Stunden, Salzburg und Kärnten von 120 Stunden und Tirol von 200 Stunden vor. Mit der Festlegung im LFBAG soll erreicht werden, dass die Zulassung zur Facharbeiterprüfung für die einzelnen Zulassungswerberinnen/Zulassungswerber nach weitgehend einheitlichen Kriterien erfolgt.

Die übrigen Änderungen betreffen geschlechtsneutrale Formulierungen.

Zu Z 7 (§ 15 Abs. 1):

Neu ist, dass die Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb durch die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen nicht nur an Bedingungen, sondern auch an Auflagen geknüpft werden kann. In den Bundesländern ist dies zum Teil schon vorgesehen.

Zu Z 8 (§ 15 Abs. 7):

Es wurden Basiskriterien für eine persönliche und fachliche Eignung von Lehrberechtigten bzw. Ausbilderinnen/Ausbildern festgelegt. In den Bundesländern ist dies zum Teil schon vorgesehen.

Zu Z 8 (§ 15 Abs. 7):

Zu Z 9 und 10 (§ 15a Abs. 1 und 7):

Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion soll davon Kenntnis erlangen, wenn Lehrlinge in land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungen in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 15a Abs. 1 oder 1a ausgebildet werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984):

Zu Z 1 und 2 (§ 126 Abs. 1 und § 132 Z 9):

§ 132 Z 9 entspricht § 9 Abs. 7 letzter Satz BAG. Eine vorzeitige positive Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 LFBAG beendet die Lehrzeit. Aufgrund der hier vorgesehenen Beendigungsautomatik und damit automatischen Verkürzung der Lehrzeit entfällt der dazu im Widerspruch stehende letzte Satz in § 126 Abs. 1, wonach bei einer vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung die Lehrzeit einvernehmlich um höchstens zehn Wochen verkürzt werden kann.

Lehrberechtigte sind gemäß § 125 Abs. 7 LAG auch bei Beendigung der Lehrzeit gemäß § 135 Z 9 verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht).

Zu Z 3 (§ 231 Abs. 2) und Z 4 (§ 284 Abs. 2):

Bei den Änderungen handelt es sich um Aktualisierungen.