Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Änderung des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes

§ 10. (1) bis (6a) …

§ 10. (1) bis (6a) …

(7) Kann zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss ein Einvernehmen ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen sechs Wochen, nicht erzielt werden, so entscheidet die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuss. Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat, sofern es der Zentralausschuss verlangt, vor ihrer oder seiner Entscheidung ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§§ 39ff.) einzuholen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen des Zentralausschusses nicht binnen zwei Wochen, so kann der Zentralausschuss den Antrag binnen weiteren zwei Wochen bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission stellen. Langt dieses Gutachten nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung bei der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle ein, so ist diese oder dieser berechtigt, ihre oder seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.

(7) Kann zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss ein Einvernehmen ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen sechs Wochen, nicht erzielt werden, so entscheidet die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuss. Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat, sofern es der Zentralausschuss verlangt, vor ihrer oder seiner Entscheidung ein Gutachten der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§§ 39ff.) einzuholen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen des Zentralausschusses nicht binnen zwei Wochen, so kann der Zentralausschuss den Antrag binnen weiteren zwei Wochen bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde stellen. Langt dieses Gutachten nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung bei der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle ein, so ist diese oder dieser berechtigt, ihre oder seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.

(8) bis (10) …

(8) bis (10) …

§ 22. (1) bis (7) …

§ 22. (1) bis (7) …

(8) Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuss und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§ 41 Abs. 1 bis 4).

§ 23. (1) …

(8) Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuss und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§ 41 Abs. 1 bis 3).

§ 23. (1) …

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss gemäß § 41 Abs. 4 aufgelöst wird;

                e) wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss gemäß § 41 Abs. 2 aufgelöst wird;

                f) und g) …

                f) und g) …

Aufsicht über die Personalvertretung Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge „Kommission“ genannt) zu errichten.

§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge „Aufsichtsbehörde“ genannt) einzurichten.

(2) Die Kommission hat aus drei Richterinnen oder Richtern, einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu bestehen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(2) Die Aufsichtsbehörde besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

(Anm.: Gem. BGBl. I Nr. 51/2012 tritt die in Abs. 3 enthaltene Verfassungsbestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.)

 

(3) (Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Zur oder zum Vorsitzenden kann nur eine Persönlichkeit von hoher allgemeiner Anerkennung sowie persönlicher Integrität bestellt werden, die besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der staatlichen Verwaltung aufweist.

(4) (Anm.: Aufgehoben gemäß der Kundmachung BGBl. Nr. 550/1977.)

(4) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Aufsichtsbehördenmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(5) Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(5) Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesregierung namhaft zu machen. Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(6) Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle der oder des von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreterin oder Vertreters der Dienstgeber die oder der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeber zu treten.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(7) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.

 

§ 40. (1) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, zu nichtrichterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete, die in den Zentralausschuss nicht wählbar sind (§ 15 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 5), nicht bestellt werden.

§ 40. (1) Zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, über die eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde oder die in den Zentralausschuss nicht wählbar sind (§ 15 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 5), nicht bestellt werden.

(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(2) Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie dem Übertritt in den dauernden Ruhestand. Die Richterin oder der Richter verliert außerdem ihre oder seine Mitgliedschaft zur Kommission, wenn sie oder er ihre oder seine Eigenschaft als Richterin oder Richter, das nichtrichterliche Mitglied außerdem, wenn es seine Wählbarkeit zum Zentralausschuss verliert.

(3) Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie der Versetzung ins Ausland. Außerdem verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde, wenn es vom passiven Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 6 ausgeschlossen ist.

(4) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Kommission zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt hat.

(4) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Aufsichtsbehörde zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt hat.

(5) Scheiden Mitglieder der Kommission während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Kommissionsmitglieder zu bestellen.

(5) Scheiden Mitglieder der Aufsichtsbehörde während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Aufsichtsbehördenmitglieder zu bestellen.

Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

 

§ 41. (1) Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die eine Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Peronalvertretung keine Anwendung.

(3) Die betroffenen Personalvertretungsorgane haben der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte umgehend zu erteilen. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 26 nicht.

(4) Die Kommission hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Zur Antragstellung ist die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle zuständig, in deren oder dessen Bereich das Personalvertretungsorgan eingerichtet ist. Im Übrigen ist sie oder er auch zur Antragstellung im Sinne des Abs. 1 berechtigt.

(4) Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter wiederholter Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

(5) Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission auf Antrag des Organes der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustellen.

(5) Beschwerden nach Abs. 4 sind im Wege des Zentralausschusses einzubringen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(6) Anträge nach Abs. 5 sind im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass der Antrag unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss den Antrag an die Kommission weiterzuleiten.

(6) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist mitzuteilen:

 

           1. den betroffenen Organen der Personalvertretung,

           2. dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Beschwerde bildete,

           3. der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und

           4. der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.

(7) Die Feststellungen der Kommission zu Anträgen nach den Abs. 5 und 6 sind nachweislich zuzustellen:

(7) Kommt die Aufsichtsbehörde zu der Ansicht, dass das Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Prüfung bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

           1. den am Verfahren beteiligten Organen der Personalvertretung,

           1. welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem im Ergebnis der Prüfung bezeichneten Bereich zu vermeiden,

           2. dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete,

           2. ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Organ des Dienstgebers ergriffen wurden und

           3. der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und

           3. – wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden – die Gründe dafür.

           4. der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.

 

(8) Hat die Kommission gemäß Abs. 5 eine Gesetzwidrigkeit festgestellt, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Zustellung dieser Feststellung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

(8) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch die von der Prüfung betroffene Beamtin oder den von der Prüfung betroffenen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese von der Dienstvorgesetzten oder vom Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall – auch wenn sie sie für nicht zulässig hält – an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt und die Beschuldigte oder den Beschuldigten weiterzuleiten.

           1. welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem in der Feststellung bezeichneten Bereich zu vermeiden,

           2. ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber der oder dem für die festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers ergriffen wurden, und

           3. – wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden – die Gründe dafür.

 

(9) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch einen für die von der Kommission festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Beamten oder eine verantwortliche Beamtin, binnen sechs Wochen nach Ablauf der der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese von der Dienstvorgesetzten oder vom Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall – auch wenn sie sie für nicht zulässig hält – an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt und die Beschuldigte oder den Beschuldigten weiterzuleiten.

 

Verfahrensvorschriften

Kanzleigeschäfte

§ 41a. (1) Auf das Verfahren vor der Kommission ist das AVG anzuwenden.

§ 41a. Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundeskanzleramt zu führen.

(2) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

 

Kanzleigeschäfte

Vergütung

§ 41b. Die Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom Bundeskanzleramt zu führen.

§ 41b. Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler festzusetzen ist.

Vergütung

Verfahrensvorschriften

§ 41c. Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler festzusetzen ist.

§ 41c. (1) Auf das aufsichtsbehördliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 bis 3 ist das AVG anzuwenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des § 10 Abs. 7 und des § 41 Abs. 4 zur Ermittlung des dem Gutachten oder der Beschwerde zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte von den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen und dem zuständigen Zentralausschuss einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen gemäß dem AVG laden.

(3) Die Aufsichtsbehörde fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Verfahren in Begutachtungsangelegenheiten

Senatsentscheidungen beim Bundesverwaltungsgericht

§ 41d. Die Kommission kann in den Fällen, in denen sie als Gutachter im Sinne des § 10 Abs. 7 tätig wird, zur Ermittlung des dem Gutachten zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte von den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen und dem zuständigen Zentralausschuss einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen gemäß dem AVG laden.

§ 41d. (1) Wird gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

 

(2) Bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

 

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nominiert.

 

(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

 

(5) Als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.

 

(6) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubs von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.

 

Veröffentlichung von Entscheidungen und Prüfungsergebnissen

§ 41e. Rechtskräftige Bescheide, Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, und Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 41 Abs. 4 sind von der oder dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

Berichte

§ 41f. Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

§ 42. Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

§ 42. Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

                a) bis c) …

                a) bis c) …

               d) insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungs-Aufsichtskommission) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;

               d) insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt;

                e) bis h) …

                e) bis h) …

§ 42f. (1) und (2) …

§ 42f. (1) und (2) …

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XX/2013

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes

§ 42g. (1) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane gilt ab 1. Jänner 2014, dass

             1.a) der beim Asylgerichtshof am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesverwaltungsgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Vertragsbediensteten,

               b) der beim Unabhängigen Finanzsenates am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesfinanzgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Vertragsbediensteten

eingerichteter Dienststellenausschuss gilt und

           2. sich die Zuständigkeit des

                a) beim Bundeskanzleramt eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Vertragsbediensteten des Bundesverwaltungsgerichtes,

               b) beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Vertragsbediensteten des Bundesfinanzgerichtes

erstreckt.

(2) Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 Z 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich mit der Maßgabe weiter wahr, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter

           1. im Falle des Abs. 1 Z 1 lit. a die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes und

           2. im Falle des Abs. 1 Z 1 lit. b die Präsidentin oder der Präsident des Bundesfinanzgerichtes

                ist.

§ 45. (1) bis (32) …

§ 45. (1) bis (32) …

 

(33) § 10 Abs. 7, § 22 Abs. 8, § 23 Abs. 2 lit. e, die §§ 39 bis 41f, § 42 lit. d und § 42g samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.