Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 und das Vermarktungsnormengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassung-BMLFUW Marktordnungsrecht)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

Das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist.“

2. § 19 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, auch bei Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann im Beschwerdeverfahren in dem zu ergehenden Erkenntnis die genaue Berechnung des Auszahlungsbetrags vorgeben.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Behörde erster Instanz einen im Wege des Beschwerdeverfahrens abgeänderten Bescheid aufheben oder abändern, wenn durch nachfolgende Ermittlungen festgestellt wird, dass der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde.“

3. § 19 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate und abweichend von § 34 VwGVG ist vom Bundesverwaltungsgericht spätestens acht Monate nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.

(8) Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann wegen Rechtswidrigkeit gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision erheben.“

4. § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichthof die personenbezogenen Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Marktteilnehmern mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA zugänglich zu machen.“

5. In § 30a Abs. 2 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

6. § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 bis 9, 27 Abs. 4 und 30a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Das Vermarktungsnormengesetz – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

2. § 26 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“