Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

MOG 2007

MOG 2007

§ 13 Abs. 1:

 

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

„(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist.“

§ 19

 

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

„(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, auch bei Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann als Berufungsbehörde in den zu erlassenden Bescheiden die genaue Berechnung des Auszahlungsbetrags vorgeben.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann im Beschwerdeverfahren in dem zu ergehenden Erkenntnis die genaue Berechnung des Auszahlungsbetrags vorgeben.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Behörde erster Instanz einen im Wege der Berufungsentscheidung abgeänderten Bescheid aufheben oder abändern, wenn durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Behörde erster Instanz einen im Wege des Beschwerdeverfahrens abgeänderten Bescheid aufheben oder abändern, wenn durch nachfolgende Ermittlungen festgestellt wird, dass der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde.“

 

„(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate und abweichend von § 34 VwGVG ist vom Bundesverwaltungsgericht spätestens acht Monate nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.

 

(8) Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zu übermitteln.

 

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann wegen Rechtswidrigkeit gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision erheben.“

§ 27:

 

 

„(4) Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichthof die personenbezogenen Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Marktteilnehmern mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA zugänglich zu machen.“

§ 30a Abs. 2:

 

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu.

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

§ 32:

 

 

„(7) Die §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 2 bis 4, Abs. 7 bis 9, 27 Abs. 4 und 30a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

VNG

VNG

§ 22 Abs. 2:

 

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu.

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

§ 26:

 

 

„(1a) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“