Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 66 des Bundeshaushaltsgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013“ ersetzt.

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

§ 2b. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Zuschüsse an die Hellenische Republik zu gewähren. Die Gewährung von Zuschüssen darf nur erfolgen

           1. soferne die Hellenische Republik sämtliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber den nationalen Zentralbanken des Eurosystems, insbesondere ihre Zahlungsverpflichtungen aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte („SMP“) von nationalen Zentralbanken erworbenen Wertpapieren, ordnungsgemäß bedient sowie

           2. bis zu einem Gesamtbetrag von 281 Millionen 200 Tausend Euro, wobei jährlich ein Betrag von 61 Millionen Euro nicht überstiegen werden darf.

(2)  Die Ermächtigung in Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“