Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                Änderung des Forstgesetzes 1975

Artikel 2                Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

Artikel 1

Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 3 wird nach dem Wort „Waldschneisen“ ein Beistrich sowie das Wort „Rückewege“ eingefügt.

2. § 1a Abs. 4 lit. e entfällt. Die lit. f erhält die Bezeichnung „e)“.

3. In § 1a Abs. 5 erster Satz wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „zwischen der natürlichen Baumgrenze“ durch die Wortfolge „zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde für diese Grundfläche

           1. eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder

           2. eine angemeldete dauernde Rodung nicht gemäß § 17a durchgeführt,

so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.“

6. § 3 Abs. 2 entfällt. Die Abs. 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

7. § 5 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,“

8. In § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „wenn durch die Teilung“ die Wortfolge „Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und“ eingefügt.

9. In § 15 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Voraussetzungen des“ die Wortfolge „§ 13 oder“ eingefügt.

10. § 15a Abs. 1 lautet:

§ 15a. (1) Das Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn

           1. keine Grundfläche mit der Benützungsart Wald geteilt werden soll oder

           2. eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen § 15 verstößt.“

11. Dem § 17a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4, die nach Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens drei Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des § 13 wieder zu bewalden.“

12. In § 19 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „§ 17 des Eisenbahngesetzes 1957“ durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957“ ersetzt.

13. § 25 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

14. § 27 Abs. 1 lautet:

§ 27. (1) Durch Bescheid in Bann zu legen sind

           1. Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,

           2. Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, und

           3. Wälder, die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben,

sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).“

15. Nach § 31 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Wird nach Festsetzung der Entschädigung gemäß Abs. 7 ein Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 erteilt, kann der Begünstigte die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen.“

16. § 32a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Behörde kann auf Antrag des Waldeigentümers oder einer zur Wahrnehmung der mit den Wäldern nach Abs. 1 verbundenen öffentlichen Interessen zuständigen Behörde mit Zustimmung des Waldeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von der Geltung oder Beschränkungen der Geltung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nämlich betreffend

           1. die Wiederbewaldung nach § 13,

           2. die Waldverwüstung nach § 16 Abs. 2,

           3. die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes nach § 22,

           4. Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung nach §§ 44 und 45 und

           5. den Schutz hiebsunreifer Bestände nach § 80 Abs. 1,

anordnen, wenn öffentliche Interessen der Walderhaltung nicht entgegenstehen. Die Anordnung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die öffentlichen Interessen der Walderhaltung nicht beeinträchtigt werden.“

17. § 32a Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Bei Gefahr in Verzug für einen unter Abs. 1 fallenden Wald, für den keine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 erteilt wurde, oder einen nicht unter Abs. 1 fallenden Wald, der an einen Wald im Sinne des Abs. 1 angrenzt, hat die Behörde auch auf Antrag des Eigentümers des gefährdeten nachbarlichen Waldes zu entscheiden.“

18. In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „Feuer im Walde“ durch die Wortfolge „Feuer auf den Grundflächen nach Abs. 1“ ersetzt.

19. In § 43 Abs. 2 wird die Wortfolge „tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten, Mäuse, Pilze oder Viren“ durch die Wortfolge „tierische Schädlinge, wie insbesondere Insekten oder Mäuse, pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren“ ersetzt.

20. Nach § 45 wird folgender § 46 samt Überschrift eingefügt:

„Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 46. (1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister (§ 6 Z 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10) eingetragen sind.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis verwendet werden. Personen die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, haben überdies die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Art. 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, anzuwenden.“

21. In § 49 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 48 lit. e“ durch den Ausdruck „§ 48 Abs. 1 lit. e“ ersetzt.

22. In § 69 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.“

23. In § 69 Abs. 5 wird das Wort „Grundeigentümer“ jeweils durch das Wort „Waldeigentümer“ ersetzt.

24. § 70 lautet:

§ 70. (1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft einstimmig, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit mit der in § 69 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mehrheit zu beschließen.

(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten

           1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft, eine Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften sowie eine Lageskizze der Bringungsanlage und der von ihr erschlossenen Flächen,

           2. Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlage und allenfalls über die Benützungskosten für Nichtmitglieder,

           3. Bestimmungen über die Haftbarmachung für Schäden (Kaution),

           4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wertigkeit ihrer Stimmen,

           5. Bestimmungen über die Organe, ihre Zusammensetzung, Wahl, Beschlussfassung, Funktionsdauer, den Wirkungsbereich und die Haftung für ihre Verbindlichkeiten, die Vertretung der Genossenschaft nach außen sowie die Auflösung der Genossenschaft,

           6. den Maßstab und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1.

(3) In der Satzung kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft vorgesehen werden.

(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.

(5) Satzungsänderungen bedürfen, sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, in deren Eigentum sich mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen befinden. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit deren Stimmanteile maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.“

25. Nach § 70 wird folgender § 70a samt Überschrift eingefügt:

„Organe

§ 70a. (1) Genossenschaftsorgane sind jedenfalls die Mitgliederversammlung, der Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl zehn, ist auch ein Vorstand einzurichten, der zumindest aus dem Obmann und seinem Stellvertreter besteht.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle drei Jahre einzuberufen. Ihr obliegt insbesondere

           1. die Beschlussfassung über die Satzung sowie Satzungsänderungen,

           2. die Festlegung oder Änderung des Maßstabes und des Schlüssels für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder,

           3. die Wahl des Obmanns, dessen Stellvertreters sowie gegebenenfalls weiterer Vorstandsmitglieder und

           4. die Überprüfung der Gebarung und Entlastung der Geschäftsführung.

(3) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem gemäß § 72 Abs. 1 festgelegten Kostenaufteilungsschlüssel.

(4) Für die Abstimmung bei Wahlen sowie für sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt – vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen – die einfache Mehrheit der gesamten Stimmanteile. § 70 Abs. 1 und 5 bleiben unberührt. Das Ergebnis der Wahl von Organen ist der Behörde binnen vier Wochen mitzuteilen.

(5) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, sind Umlaufbeschlüsse der Mitgliederversammlung außer in den Fällen von § 70 Abs. 1 und 5 zulässig.

(6) Dem Obmann obliegt

           1. die Vorsitzführung bei Mitgliederversammlungen und gegebenenfalls bei Vorstandssitzungen,

           2. die Vertretung der Genossenschaft nach außen und

           3. die Geschäftsführung, sofern gemäß Abs. 1 kein Vorstand zu wählen ist.

Für die Dauer der Verhinderung des Obmanns tritt dessen Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.

(7) Ist gemäß Abs. 1 ein Vorstand zu wählen, so obliegt diesem die Geschäftsführung der Genossenschaft. Die Abstimmung im Vorstand erfolgt nach Köpfen. Für einen Vorstandsbeschluss ist die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Umlaufbeschlüsse des Vorstandes sind zulässig.

(8) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane sechs Jahre. Endet die Funktionsdauer vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.“

26. In § 71 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“. Folgender Abs. 2 wird eingefügt:

„(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, von neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch die Aufnahme oder Einbeziehung verursachten besonderen Kosten zu verlangen.“

27. § 72 lautet:

§ 72. (1) Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der in der Satzung insbesondere nach Maßgabe

           1. des Ausmaßes der erschlossenen Fläche,

           2. des wirtschaftlichen Vorteils,

           3. eingebrachter Bringungsanlagen und

           4. besonderer Leistungen oder bestehender Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder gegenüber der Genossenschaft

festzulegen ist.

(2) Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der Genossenschaft gemäß § 70 Abs. 3 kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

(3) Eine Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt werden würde.

(4) Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach § 70 Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Abs. 1 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.“

28. § 73 lautet:

§ 73. (1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Die Behörde ist in Ausübung der Aufsicht

           1. berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen,

           2. berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Verpflichtung nach § 70a Abs. 2 erster Satz nicht nachgekommen wurde oder dies zur Beseitigung eines Missstandes erforderlich ist, wofür eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich ist,

           3. verpflichtet, Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

(3) Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG einzutreiben.

(4) Unterlässt es die Genossenschaft, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern durch Bescheid aufgetragen werden.

(5) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrag nicht nach, so kann die Behörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft durchführen.

(6) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 4 und 5 nicht ausreichen, um die gesetzmäßige oder satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Abs. 8 jedoch nicht vorliegen, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Kurator bestellen und ihn auf Kosten der Genossenschaft mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe betrauen.

(7) Die Auflösung einer Genossenschaft ist von der Behörde auszusprechen, wenn

                a) die Genossenschaft nach den Bestimmungen der Satzung die Auflösung beschließt oder

               b) an dem Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse kein forstwirtschaftliches Interesse besteht.

(8) Bei der Auflösung hat die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Abs. 4 wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

(9) Eine Genossenschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder umfasst.“

29. In § 80 Abs. 6 lit. b wird nach dem Wort „Christbaumzucht“ die Wortfolge „oder dem Kurzumtrieb“ eingefügt.

30. In § 80 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „der Christbaumzucht“.

31. In § 102 Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß und zusätzlich insofern Anwendung, als auch Nichtwaldflächen benützt werden dürfen.“

32. § 104 Abs. 4 Z 2 lautet:

           2. Staatsangehörige einer nicht unter Z 1 genannten Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder“

33. In § 104 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „hinsichtlich der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 4“.

34 In § 105 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Forstassistent“ die Wortfolge „oder die Forstassistentin“ eingefügt.

35. In § 105 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Forstadjunkt“ die Wortfolge „oder die Forstadjunktin“ eingefügt.

36. In § 105 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Forstwirt“ die Wortfolge „oder die Forstwirtin“ eingefügt.

37. In § 105 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Förster“ die Wortfolge „oder die Försterin“ eingefügt.

38. In § 105 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Wort „Forstwart“ die Wortfolge „oder die Forstwartin“ eingefügt.

39. § 109 Abs. 6 Z 2 lit.  b und c lautet:

              „b) im Falle der Berufe Förster oder Forstadjunkt eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG,

                c) im Falle des Berufs Forstwart eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG und“

40. In § 109b Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 104 Abs. 4 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 104 Abs. 4 Z 1 bis 3“ ersetzt.

41. Dem § 109b Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Z 5 gilt nicht für Staatsangehörige der EFTA‑Staaten.“

42. In § 110 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.

43. In § 110 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „mehrwöchigen Kurses“ durch die Wortfolge „Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder dessen Teile, für die keine Anerkennung nach Abs. 3 erfolgte,“ ersetzt.

44. In § 110 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 wird die Wortfolge „einer öffentlichen Wache“ durch die Wortfolge „eines Organs der öffentlichen Aufsicht“ ersetzt.

45. In § 110 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Waldeigentümer“ durch die Wortfolge „ein Waldeigentümer“ ersetzt.

46. Dem § 110 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ausbildungsnachweise oder Berufspraxis sind von der Behörde als der Ausbildung nach Abs. 1 lit. c teilweise oder gänzlich gleichwertig anzuerkennen.“

47. Die Überschrift des § 111 und dessen Abs. 1 lauten:

„Das Forstschutzorgan als Organ der öffentlichen Aufsicht

§ 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen.“

48. Der bisherige Text des § 114 erhält die Bezeichnung „(1)“. Diesem werden folgender Satz und Abs. 2 angefügt und lautet dessen Überschrift:

„Forstorgane für mehrere Pflichtbetriebe

Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind zur Ermittlung der Art des leitenden Forstorgans (§ 113 Abs. 2) und der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (§ 113 Abs. 3) zusammenzurechnen.

(2) Wird ein Forstorgan ohne gemeinsamen Antrag von Waldeigentümern für mehrere Pflichtbetriebe bestellt, hat der Landeshauptmann die Bestellung mittels Bescheid nicht anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und des § 113 nicht gegeben sind. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“

49. § 115 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„In der Meldung sind der zugewiesene Dienstbereich und dessen Ausmaß, gegebenenfalls auch Bestellungen für andere Pflichtbetriebe, die vom Forstorgan dem Waldeigentümer mitzuteilen sind, anzugeben.“

50. § 129 samt Überschrift lautet:

„Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft

§ 129. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und Forschungszentrum für Wald) samt Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen nach Maßgabe des BFW-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, zu betreiben. Insofern sind auch Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.“

51. § 130 samt Überschrift entfällt.

52. § 170 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 185 Abs. 6.“

53. In § 170 Abs. 6 wird die Wortfolge „der unabhängige Verwaltungssenat“ durch „das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

54. § 172 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt,

           1. jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, zu benützen, sowie

           2. vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.“

55. In § 172 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.“

56. § 172 Abs. 3 lautet:

„(3) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.“

57. In § 174 Abs. 1 lit. a wird nach Z 7 folgende Z 8 und nach Z 19 folgende Z 19a eingefügt:

              „8. wer eine Rodung entgegen § 19 Abs. 8 durchführt;“

          „19a. entgegen § 46 Pflanzenschutzmittel verwendet;“

58. § 174 Abs. 1 lit. b Z 2 lautet:

              „2. Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 behandelt;“

59. In § 174 Abs. 1 lit. c Z 11 wird nach dem Wort „einhält“ die Wortfolge „oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt“ eingefügt.

60. In § 174 Abs. 1 lit c wird nach der der Z 12 folgende Z 13 eingefügt:

            „13. die gemäß § 172 Abs. 2a erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;“

61. In § 174 Abs. 1 letzter Satz Z 1 bis 3 und Abs. 3 letzter Satz Z 2 und 3 wird der Begriff „Arrest“ durch „Freiheitsstrafe“ ersetzt.

62. In § 174 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 3“ ersetzt.

63. In § 174 Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 4 lit. b“ durch den Verweis „Abs. 3 lit. b“ ersetzt.

64. Nach § 174 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 lit. b Z 2, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Abs. 1 dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in lit. a Z 4, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in lit. b Z 34 des Abs. 1 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.“

65. § 174 Abs. 7 erhält die Bezeichnung „(8)“. In diesem wird der Ausdruck „Z. 3“ durch den Ausdruck „Z 3“ und das Wort „Unrat“ durch das Wort „Abfall“ ersetzt.

66. Nach § 178 wird folgender § 178a samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 178a. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.“

67. Dem § 179 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 46 Abs. 2 letzter Satz und § 170 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

68. § 181 samt Überschrift entfällt.

69. § 183a samt Überschrift lautet:

„Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze und Rechtsakte der Europäischen Union

§ 183a. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“

70. Die Überschrift des § 183b und dessen Einleitungsteil lauten:

„Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 183b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt und vollzogen:“

71. Dem § 183b werden folgende Z 3 und 4 angefügt:

         „3. Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71;

           4. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.“

72. Nach § 184 wird folgender § 184a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen der Forstgesetz-Novelle 2013, BGBl. I Nr. xxx/2013

§ 184a. Nach den Bestimmungen der §§ 68 bis 73 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, gebildete Bringungsgenossenschaften sowie die hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen von Satzungen gelten als solche im Sinne der § 68 bis § 73.“

73. Im Anhang werden nach dem letzten Halbsatz ein Beistrich sowie die Wortfolge „soweit sie nicht bestandesbildend vorkommen.“ angefügt.

Artikel 2

Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

Das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. Nr. 110, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 42 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“

2. Nach § 48 wird folgender § 49 samt Überschrift wird angefügt:

„Inkrafttreten von Novellenvorschriften

§ 49. § 42 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“