Textgegenüberstellung

Artikel 1

Änderung des Forstgesetzes 1975

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1a. (1) und (2) …

§ 1a. (1) und (2) …

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen, Rückewege).

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

           a) bis d) …

           a) bis d) …

           e) bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Eisenbahn dienen,

 

           f) Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.

           e) Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.

(5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hat. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.

(5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Unter der Kampfzone des Waldes ist die Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.

(2) Unter der Kampfzone des Waldes ist die Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.

(3) …

(3) …

§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.

§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde für diese Grundfläche

 

           1. eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder

 

           2. eine angemeldete dauernde Rodung nicht gemäß § 17a durchgeführt,

 

so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.

(2) Die Behörde hat von allen Bescheiden, die für die Eintragung der Benützungsart Wald im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster von Bedeutung sind, wie Rodungsbewilligungen und Bescheide über die Feststellung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles als Wald, nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung dem Vermessungsamt zu übermitteln.

 

(3) Das Vermessungsamt hat, wenn es anläßlich von Erhebungen eine Änderung in der Benützungsart Wald festgestellt hat, hievon der Behörde Mitteilung zu machen und geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Vermessungsamt hat, wenn es anläßlich von Erhebungen eine Änderung in der Benützungsart Wald festgestellt hat, hievon der Behörde Mitteilung zu machen und geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Sofern es sich um agrargemeinschaftliche oder um mit Einforstungsrechten belastete Grundstücke handelt, hat die Behörde von den im Abs. 2 genannten Bescheiden auch der Agrarbehörde Mitteilung zu machen.

(3) Sofern es sich um agrargemeinschaftliche oder um mit Einforstungsrechten belastete Grundstücke handelt, hat die Behörde von den im Abs. 2 genannten Bescheiden auch der Agrarbehörde Mitteilung zu machen.

(5) Wird in einer Katastralgemeinde das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters eingeleitet, so hat die Behörde durch Kundmachung die Eigentümer der Grundstücke dieser Katastralgemeinde aufzufordern, in Zweifelsfällen innerhalb einer bestimmten Frist Anträge nach § 5 Abs. 1 bei der Behörde einzubringen. Die Frist ist so zu bemessen, dass die Entscheidungen über diese Anträge im Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters berücksichtigt werden können. Ist im Feststellungsverfahren ein Augenschein vorzunehmen, so ist er tunlichst gleichzeitig mit der Grenzverhandlung der Vermessungsbehörde (§ 24 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) durchzuführen.

(4) Wird in einer Katastralgemeinde das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters eingeleitet, so hat die Behörde durch Kundmachung die Eigentümer der Grundstücke dieser Katastralgemeinde aufzufordern, in Zweifelsfällen innerhalb einer bestimmten Frist Anträge nach § 5 Abs. 1 bei der Behörde einzubringen. Die Frist ist so zu bemessen, dass die Entscheidungen über diese Anträge im Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters berücksichtigt werden können. Ist im Feststellungsverfahren ein Augenschein vorzunehmen, so ist er tunlichst gleichzeitig mit der Grenzverhandlung der Vermessungsbehörde (§ 24 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) durchzuführen.

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) …

(2) …

           1. …

           1. …

           2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde,

           2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

(2a) bis (3) …

(2a) bis (3) …

§ 15. (1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.

§ 15. (1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.

(2) Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zutreffen.

(2) Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen des § 13 oder § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zutreffen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 15a. (1) Das Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen § 15 verstößt.

§ 15a. (1) Das Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn

 

           1. keine Grundfläche mit der Benützungsart Wald geteilt werden soll oder

 

           2. eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen § 15 verstößt.

(2) bis (3) …

(2)  bis (3) …

§ 17a. (1) bis (3) …

§ 17a. (1) bis (3) …

 

(4) Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4, die nach Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens drei Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des § 13 wieder zu bewalden.

§ 19. (1) Z 1 bis 5 …

§ 19. (1) Z 1 bis 5 …

           6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.

           6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 25. (1) bis (4) …

§ 25. (1) bis (4) …

(5) Windschutzanlagen sind so zu behandeln, dass dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird. Fällungen in Windschutzanlagen bedürfen der behördlichen Auszeige.

(5) Windschutzanlagen sind so zu behandeln, dass dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird.

§ 27. (1) Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).

§ 27. (1) Durch Bescheid in Bann zu legen sind

           1. Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,

           2. Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, und

           3. Wälder, die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben,

sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).

(2) …

(2) …

§ 31. (1) bis (7) …

§ 31. (1) bis (7) …

 

(7a) Wird nach Festsetzung der Entschädigung gemäß Abs. 7 ein Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 erteilt, kann der Begünstigte die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen.

(8) bis (11) …

(8) bis (11) …

§ 32a. (1) …

§ 32a. (1) …

(2) Die Behörde kann auf Antrag des Waldeigentümers oder einer zur Wahrnehmung der mit den Wäldern nach Abs. 1 verbundenen öffentlichen Interessen zuständigen Behörde mit Zustimmung des Waldeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von der Geltung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nämlich betreffend

           1. die Wiederbewaldung nach § 13,

           2. die Waldverwüstung nach § 16,

           3. die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes nach § 22,

           4. Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung nach §§ 44 und 45 und

           5. den Schutz hiebsunreifer Bestände nach § 80 Abs. 1,

anordnen, wenn öffentliche Interessen der Walderhaltung nicht entgegenstehen.

(2) Die Behörde kann auf Antrag des Waldeigentümers oder einer zur Wahrnehmung der mit den Wäldern nach Abs. 1 verbundenen öffentlichen Interessen zuständigen Behörde mit Zustimmung des Waldeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von oder Beschränkungen der Geltung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nämlich betreffend

           1. die Wiederbewaldung nach § 13,

           2. die Waldverwüstung nach § 16 Abs. 2,

           3. die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes nach § 22,

           4. Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung nach §§ 44 und 45 und

           5. den Schutz hiebsunreifer Bestände nach § 80 Abs. 1,

anordnen, wenn öffentliche Interessen der Walderhaltung nicht entgegenstehen. Die Anordnung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die öffentlichen Interessen der Walderhaltung nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei Gefahr in Verzug oder bei Wegfall der Voraussetzungen hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des Waldeigentümers einen nach Abs. 2 ergangenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben und die nach Abs. 2 erteilte Ausnahme zur Gänze oder teilweise zu widerrufen. Bei Gefahr in Verzug für einen nicht unter Abs. 1 fallenden Wald, der an einen Wald im Sinne des Abs. 1 angrenzt, hat die Behörde auch auf Antrag des Eigentümers des gefährdeten nachbarlichen Waldes zu entscheiden.

(3) Bei Gefahr in Verzug oder bei Wegfall der Voraussetzungen hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des Waldeigentümers einen nach Abs. 2 ergangenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben und die nach Abs. 2 erteilte Ausnahme zur Gänze oder teilweise zu widerrufen. Bei Gefahr in Verzug für einen unter Abs. 1 fallenden Wald, für den keine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 erteilt wurde, oder einen nicht unter Abs. 1 fallenden Wald, der an einen Wald im Sinne des Abs. 1 angrenzt, hat die Behörde auch auf Antrag des Eigentümers des gefährdeten nachbarlichen Waldes zu entscheiden.

§ 40. (1) …

§ 40. (1) …

(2) Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde sind befugt:

(2) Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer auf den Grundflächen nach Abs. 1 sind befugt:

           a) bis c) …

           a) bis c) …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 43. (1) …

§ 43. (1) …

(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten, Mäuse, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.

(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind tierische Schädlinge, wie insbesondere Insekten oder Mäuse, pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.

 

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

 

§ 46. (1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister (§ 6 Z 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10) eingetragen sind.

 

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis verwendet werden. Personen die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, haben überdies die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Art. 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, anzuwenden.

§ 49. (1) Anlagen gemäß § 48 lit. e dürfen, sofern nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt errichtet werden. Die Bewilligung hat der Inhaber der Anlage bei der Behörde zu beantragen.

§ 49. (1) Anlagen gemäß § 48 Abs. 1 lit. e dürfen, sofern nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt errichtet werden. Die Bewilligung hat der Inhaber der Anlage bei der Behörde zu beantragen.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

 

§ 69. (1) …

§ 69. (1) …

 

(1a) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Der Beitrittszwang besteht weiters nicht für Grundeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren in mindestens jener Höhe verpflichtet haben, die der Grundeigentümer im Falle seiner zwangsweisen Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten zu leisten hätte.

(5) Der Beitrittszwang besteht weiters nicht für Waldeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren in mindestens jener Höhe verpflichtet haben, die der Waldeigentümer im Falle seiner zwangsweisen Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten zu leisten hätte.

§ 70. (1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit, zu beschließen.

§ 70. (1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft einstimmig, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit mit der in § 69 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mehrheit zu beschließen.

(2) Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften, Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlagen, allenfalls Benützungskosten für Nichtmitglieder, die Haftbarmachung für Schäden (Kautionserlag), den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder, die Organe der Genossenschaft, den Vorgang ihrer Bestellung und die Vertretungsbefugnis, ihren Wirkungsbereich, die Haftung für ihre Verbindlichkeiten und den Vorgang der Auflösung zu regeln.

(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten

           1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft, eine Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften sowie eine Lageskizze der Bringungsanlage und der von ihr erschlossenen Flächen,

           2. Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlage und allenfalls über die Benützungskosten für Nichtmitglieder,

           3. Bestimmungen über die Haftbarmachung für Schäden (Kaution),

           4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wertigkeit ihrer Stimmen,

           5. Bestimmungen über die Organe, ihre Zusammensetzung, Wahl, Beschlussfassung, Funktionsdauer, den Wirkungsbereich und die Haftung für ihre Verbindlichkeiten, die Vertretung der Genossenschaft nach außen sowie die Auflösung der Genossenschaft,

           6. den Maßstab und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1.

 

 

 

 

 

 

(3) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten (§ 72).

(3) In der Satzung kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft vorgesehen werden.

(4) …

(4) …

(5) Satzungsänderungen bedürfen ebenso wie die Festsetzung oder Änderung des Maßstabes für die Verteilung der Kosten, soweit nicht eine größere Mehrheit verlangt ist, der Mehrheit der Mitglieder, in deren Eigentum sich mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen befinden. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Behörde wirksam.

(5) Satzungsänderungen bedürfen, sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, in deren Eigentum sich mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen befinden. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit deren Stimmanteile maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.

(6) ...

 

 

Organe

 

§ 70a. (1) Genossenschaftsorgane sind jedenfalls die Mitgliederversammlung, der Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl zehn, ist auch ein Vorstand einzurichten, der zumindest aus dem Obmann und seinem Stellvertreter besteht.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle drei Jahre einzuberufen. Ihr obliegt insbesondere

           1. die Beschlussfassung über die Satzung sowie Satzungsänderungen,

           2. die Festlegung oder Änderung des Maßstabes und des Schlüssels für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder,

           3. die Wahl des Obmanns, dessen Stellvertreters sowie gegebenenfalls weiterer Vorstandsmitglieder und

           4. die Überprüfung der Gebarung und Entlastung der Geschäftsführung.

§ 70. (3) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten (§ 72).

(3) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem gemäß § 72 Abs. 1 festgelegten Kostenaufteilungsschlüssel.

 

(4) Für die Abstimmung bei Wahlen sowie für sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt – vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen – die einfache Mehrheit der gesamten Stimmanteile. § 70 Abs. 1 und 5 bleiben unberührt. Das Ergebnis der Wahl von Organen ist der Behörde binnen vier Wochen mitzuteilen.

 

(5) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, sind Umlaufbeschlüsse der Mitgliederversammlung außer in den Fällen von § 70 Abs. 1 und 5 zulässig.

 

(6) Dem Obmann obliegt

           1. die Vorsitzführung bei Mitgliederversammlungen und gegebenenfalls bei Vorstandssitzungen,

           2. die Vertretung der Genossenschaft nach außen und

           3. die Geschäftsführung, sofern gemäß Abs. 1 kein Vorstand zu wählen ist.

Für die Dauer der Verhinderung des Obmanns tritt dessen Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.

 

(7) Ist gemäß Abs. 1 ein Vorstand zu wählen, so obliegt diesem die Geschäftsführung der Genossenschaft. Die Abstimmung im Vorstand erfolgt nach Köpfen. Für einen Vorstandsbeschluss ist die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Umlaufbeschlüsse des Vorstandes sind zulässig.

 

(8) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane sechs Jahre. Endet die Funktionsdauer vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.

§ 71. (1) …

§ 71. (1) …

 

(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, von neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch die Aufnahme oder Einbeziehung verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

(2) Wenn hierüber zwischen Genossenschaft und Eigentümer Einverständnis besteht, können Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen oder ausgeschieden werden. § 70 Abs. 5 findet Anwendung.

(3) Wenn hierüber zwischen Genossenschaft und Eigentümer Einverständnis besteht, können Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen oder ausgeschieden werden. § 70 Abs. 5 findet Anwendung.

(3) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein wesentlicher Nachteil erwächst.

(4) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein wesentlicher Nachteil erwächst.

§ 72. (1) Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel, der sich aus der Größe der einzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragen.

§ 72. (1) Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der in der Satzung insbesondere nach Maßgabe

           1. des Ausmaßes der erschlossenen Fläche,

           2. des wirtschaftlichen Vorteils,

           3. eingebrachter Bringungsanlagen und

           4. besonderer Leistungen oder bestehender Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder gegenüber der Genossenschaft

festzulegen ist.

 

(2) Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der Genossenschaft gemäß § 70 Abs. 3 kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

(2) Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt würde.

(3) Eine Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt werden würde.

(3) Bei der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels können auf Verlangen des Mitgliedes eingebrachte Bringungsanlagen, bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern auferlegt oder bietet, entsprechend berücksichtigt werden.

 

§ 70. (6) Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach § 72 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

(4) Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach § 70 Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Abs. 1 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

§ 73. (1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. In Ausübung des Aufsichtsrechtes hat die Behörde Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

§ 73. (1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Die Behörde ist in Ausübung der Aufsicht

           1. berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen,

           2. berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Verpflichtung nach § 70a Abs. 2 erster Satz nicht nachgekommen wurde oder dies zur Beseitigung eines Missstandes erforderlich ist, wofür eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich ist,

           3. verpflichtet, Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

(2) Rückständige Genossenschaftsbeiträge hat auf Antrag der Genossenschaft die Behörde mit Bescheid dem säumigen Mitglied vorzuschreiben. Diese Bescheide sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG 1950, zu vollstrecken.

(3) Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG einzutreiben.

(3) Unterlässt es die Genossenschaft, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 durch Bescheid aufgetragen werden.

(4) Unterlässt es die Genossenschaft, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern durch Bescheid aufgetragen werden.

 

(5) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrag nicht nach, so kann die Behörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft durchführen.

 

(6) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 4 und 5 nicht ausreichen, um die gesetzmäßige oder satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Abs. 8 jedoch nicht vorliegen, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Kurator bestellen und ihn auf Kosten der Genossenschaft mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe betrauen.

(4) Die Auflösung einer Genossenschaft ist von der Behörde auszusprechen, wenn

                a) die Genossenschaft nach den Bestimmungen der Satzung die Auflösung beschließt oder

               b) an dem Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse kein forstwirtschaftliches Interesse besteht.

(7) Die Auflösung einer Genossenschaft ist von der Behörde auszusprechen, wenn

                a) die Genossenschaft nach den Bestimmungen der Satzung die Auflösung beschließt oder

               b) an dem Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse kein forstwirtschaftliches Interesse besteht.

(5) Bei der Auflösung hat die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Abs. 3 wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

(8) Bei der Auflösung hat die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Abs. 4 wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

 

(9) Eine Genossenschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder umfasst.

§ 80. (1) bis (5) …

§ 80. (1) bis (5) …

(6) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für Fällungen

                a) …

               b) auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht gewidmet ist, nach Maßgabe des Abs. 7,

                c) …

               d) …

(6) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für Fällungen

                a) …

               b) auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht oder dem Kurzumtrieb gewidmet ist, nach Maßgabe des Abs. 7,

                c) …

               d) …

(7) Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Abs. 6 lit. b ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Christbaumzucht, anzuzeigen. …

(7) Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Abs. 6 lit. b ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung anzuzeigen. …

§ 102. (1) bis (5) …

§ 102. (1) bis (5) …

(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß Anwendung.

(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß und zusätzlich insofern Anwendung, als auch Nichtwaldflächen benützt werden dürfen.

(7) …

(7) …

§ 104. (1) bis (3) …

§ 104. (1) bis (3) …

(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Den österreichischen Staatsbürgern sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorgans gemäß § 110 handelt – gleichgestellt:

(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Den österreichischen Staatsbürgern sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorgans gemäß § 110 handelt – gleichgestellt:

           1. …

           1. …

           2. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder

           2. Staatsangehörige einer nicht unter Z 1 genannten Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

           3. Staatsangehörige der Schweiz hinsichtlich der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder

           3. Staatsangehörige der Schweiz oder

           4. …

           4. …

(5) …

(5) …

§ 105. (1) Es haben nachzuweisen:

§ 105. (1) Es haben nachzuweisen:

           1. der Forstassistent die erfolgreiche Absolvierung

           1. der Forstassistent oder die Forstassistentin die erfolgreiche Absolvierung

                a) bis c) …

                a) bis c) …

           2. der Forstadjunkt die erfolgreiche Absolvierung

           2. der Forstadjunkt oder die Forstadjunktin die erfolgreiche Absolvierung

                a) bis b) …

                a) bis b) …

           3. der Forstwirt die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),

           3. der Forstwirt oder die Forstwirtin die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),

           4. der Förster die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),

           4. der Förster oder die Försterin die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),

           5. der Forstwart den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.

           5. der Forstwart oder die Forstwartin den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.

§ 109. (1) bis (5) …

§ 109. (1) bis (5) …

(6) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 4 Z 1 und 2 müssen

           1. …

           2. bescheinigen, dass zumindest folgende Berufsqualifikationen erfolgreich abgeschlossen wurden:

                a) …,

               b) im Falle des Berufs Förster eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG,

                c) im Falle der Berufe Forstadjunkt oder Forstwart eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG und

           3. ….

(6) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 4 Z 1 und 2 müssen

           1. …,

           2. bescheinigen, dass zumindest folgende Berufsqualifikationen erfolgreich abgeschlossen wurden:

                a) …

               b) im Falle der Berufe Förster oder Forstadjunkt eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG,

                c) im Falle des Berufs Forstwart eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG und

           3. ….

(7) …

(7) …

§ 109b. (1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesrechtlicher sowie spezifischer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gelten die folgenden Absätze für den Fall, dass sich ein Staatsangehöriger nach § 104 Abs. 4 Z 1 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeiten der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 umfassen, nach Österreich begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sich für den Einzelfall insbesondere nach der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung.

§ 109b. (1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesrechtlicher sowie spezifischer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gelten die folgenden Absätze für den Fall, dass sich ein Staatsangehöriger nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeiten der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 umfassen, nach Österreich begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sich für den Einzelfall insbesondere nach der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen können auf Grund der Berufsqualifikationen nicht eingeschränkt werden, wenn der Dienstleister

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen können auf Grund der Berufsqualifikationen nicht eingeschränkt werden, wenn der Dienstleister

           1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in § 104 Abs. 4 Z 1 genannten Staaten niedergelassen ist (Niederlassungsstaat) und

           1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in § 104 Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Staaten niedergelassen ist (Niederlassungsstaat) und

           2. …

           2. …

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

(9) Der Dienstleister hat den Dienstleistungsempfänger im Fall, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht wird, zu informieren über

(9) Der Dienstleister hat den Dienstleistungsempfänger im Fall, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht wird, zu informieren über

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, und

           5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, und

           6. …

           6. …

 

Z 5 gilt nicht für Staatsangehörige der EFTA‑Staaten.

§ 110. (1) Sieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in Betracht

§ 110. (1) Sieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in Betracht

           a) Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die überdies

           a) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die überdies

           a) bis b) …

           a) bis b) …

           c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder

           c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder dessen Teile, für die keine Anerkennung nach Abs. 3 erfolgte, an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder

          d) Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, dass der Bewerber mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.

          d) Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, dass der Bewerber mit den Rechten und Pflichten eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. a erfüllt der Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben einer öffentlichen Wache vertraut ist.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. a erfüllt ein Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist.

 

(3) Ausbildungsnachweise oder Berufspraxis sind von der Behörde als der Ausbildung nach Abs. 1 lit. c teilweise oder gänzlich gleichwertig anzuerkennen.

Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache

Das Forstschutzorgan als Organ der öffentlichen Aufsicht

§ 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte einer öffentlichen Wache und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002, eine Faustfeuerwaffe zu führen.

§ 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen.

(2) …

(2) …

Gemeinsames leitendes Forstorgan

Forstorgane für mehrere Pflichtbetriebe

§ 114. Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist.

§ 114. Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist. Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind zur Ermittlung der Art des leitenden Forstorgans (§ 113 Abs. 2) und der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (§ 113 Abs. 3) zusammenzurechnen.

 

(2) Wird ein Forstorgan ohne gemeinsamen Antrag von Waldeigentümern für mehrere Pflichtbetriebe bestellt, hat der Landeshauptmann die Bestellung mittels Bescheid nicht anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und des § 113 nicht gegeben sind. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 115. (1) In Pflichtbetrieben hat der Waldeigentümer die gemäß den §§ 113 und 114 vorgesehenen Forstorgane binnen sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung, zu bestellen und diese Organe innerhalb eines Monats nach der Bestellung, jedenfalls aber drei Tage nach Dienstantritt, der Behörde zu melden. In der Meldung ist der zugewiesene Dienstbereich und dessen Ausmaß anzugeben.

§ 115. (1) In Pflichtbetrieben hat der Waldeigentümer die gemäß den §§ 113 und 114 vorgesehenen Forstorgane binnen sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung, zu bestellen und diese Organe innerhalb eines Monats nach der Bestellung, jedenfalls aber drei Tage nach Dienstantritt, der Behörde zu melden. In der Meldung sind der zugewiesene Dienstbereich und dessen Ausmaß, gegebenenfalls auch Bestellungen für andere Pflichtbetriebe, die vom Forstorgan dem Waldeigentümer mitzuteilen sind, anzugeben.

(2) …

(2) …

Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft

Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft

§ 129. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und Forschungszentrum für Wald) zu errichten und zu erhalten.

(2) Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen anzugliedern. Ferner sind Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.

§ 129. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und Forschungszentrum für Wald) samt Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen nach Maßgabe des BFW-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, zu betreiben. Insofern sind auch Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.

(3) Im Übrigen gelten die näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002.

 

Aufgaben und Wirkungsbereich des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald

 

§ 130. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft sowie als Behörde im Bereich Wald. Seine Aufgaben und sein Wirkungsbereich umfassen insbesondere:

           1. Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz, BGBl. Nr. 419/1996 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben; Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 532/1995 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zu diesem Bundesgesetz und deren Pflanzenerzeugnisse;

           2. Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen aufgrund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen;

           3. Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften einschließlich ihrer Randgebiete; insbesondere sind dies die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;

           4. Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination der Naturwaldforschung;

           5. Durchführung von In-situ und Ex-situ Maßnahmen zur Sicherung der forstgenetischen Ressourcen;

           6. Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;

           7. Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;

           8. Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;

           9. Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;

         10. Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoringsystemen und Wissensmanagement in den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;

         11. Ausbildung von Forstschutzorganen und Mitwirkung an der Forstarbeiterausbildung;

         12. Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch geeignete Veranstaltungen;

         13. Weitergabe der Erkenntnisse aus praktischen Erprobungen von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten oder Maschinen;

         14. Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeiten sowie Erstellung von Planungsunterlagen für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften oder sonstige natürliche oder juristische Personen.

 

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 8, 9 und 12 auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

 

(3) Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen wird das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zweck die notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen. In diesen Vereinbarungen sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.

 

(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald vorgesehen ist, bleiben unberührt.

 

§ 170. (1) bis (4) …

§ 170. (1) bis (4) …

(5) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde.

(5) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 185 Abs. 6.

(6) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, die sich auf gewerbliche Anlagen beziehen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(6) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, die sich auf gewerbliche Anlagen beziehen, entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt, jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen zu befahren, sowie vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.

§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt,

 

           1. jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, zu benützen, sowie

 

           2. vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.

(2) …

(2) …

 

(2a) Im Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.

(3) Das Recht, jeden Wald zu betreten und hiezu die Forststraßen zu befahren und vom Waldeigentümer oder dem leitenden Forstorgan die erforderlichen und verfügbaren Auskünfte zu verlangen, sowie die im Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 174. (1) Wer

§ 174. (1) Wer

           a) …

           a) …

                1. bis 7. …

                1. bis 7. …

                8. (aufgehoben durch Art. 1 Z 127 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2002)

                8. wer eine Rodung entgegen § 19 Abs. 8 durchführt;

                9. bis 19. …

                9. bis 19. …

 

            19a. entgegen § 46 Pflanzenschutzmittel verwendet;

              20. bis 41. …

              20. bis 41. …

          b) 1…

          b) 1…

                2. Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 erster Satz behandelt oder Fällungen entgegen Abs. 5 zweiter Satz durchführt;

                2. Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 behandelt;

                3. bis 35. …

                3. bis 35. …

           c) …

           c) …

              11. die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält;

              11. die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt;

              12. …

              12. …

 

              13. die gemäß § 172 Abs. 2a erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;

Diese Übertretungen sind in den Fällen

Diese Übertretungen sind in den Fällen

                1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen,

                1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

                2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen,

                2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

                3. der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu einer Woche

                3. der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche

zu ahnden.

zu ahnden.

(2) …

(2)…

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer…

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer

           a) bis e) …

           a) bis e) …

Diese Übertretungen sind in den Fällen

Diese Übertretungen sind in den Fällen

                1. …

                1. …

                2. der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Arrest bis zu einer Woche,

                2. der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,

                3. der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen

                3. der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

zu ahnden.

zu ahnden.

(4) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Abs. 1 und 4 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

(4) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Abs. 1 und 3 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

(5) Unbefugt im Sinne des Abs. 4 lit. b handelt, wer …

(5) Unbefugt im Sinne des Abs. 3 lit. b handelt, wer …

(6) …

(6) …

 

(7) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 lit. b Z 2, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Abs. 1 dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in lit. a Z 4, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in lit. b Z  34 des Abs. 1 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.

(7) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,

(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,

           a) soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a         Z. 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 3 lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Unrats im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,

           a) soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a

Z 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 3 lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Abfalls im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,

          b) …

          b) …

zu.

zu.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 178a. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 179. (1) bis (7) …

§ 179. (1) bis (7) …

 

(8) § 46 Abs. 2 letzter Satz und § 170 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

 

§ 181. (1) Bis zur Neuregelung der betreffenden Gebiete durch auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnungen, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, bleiben die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang und, soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen wird, als Bundesgesetze in Geltung:

           1. die Forstverordnung, BGBl. Nr. 32/1963,

           2. die §§ 1 bis 18 der Ausbildungsverordnung für Forstorgane, BGBl. Nr. 33/1963,

           3. Forstsaatgutverordnung, BGBl. Nr. 45/1961,

           4. die Kundmachung der Statthalterei von Steiermark vom 4. Dezember 1906, LGBl. Nr. 96, betreffend die Hegelegung von Waldflächen,

           5. die Statthalterei-Verordnung vom 19. November 1891, LGBL. Nr. 43, über die Ziegen- und Schafweide in Tirol.

 

(2) Auf Übertretungen der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen des § 174 sinngemäß anzuwenden.

 

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze und Rechtsakte der Europäischen Union

§ 183a. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 183a. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 183b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

§ 183b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt und vollzogen:

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

 

           3. Richtlinie 2009/28/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71;

 

           4. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

 

Übergangsbestimmungen der Forstgesetz-Novelle 2013, BGBl. I Nr. xxx/2013

 

§ 184a. Nach den Bestimmungen der §§ 68 bis 73 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, gebildete Bringungsgenossenschaften sowie die hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen von Satzungen gelten als solche im Sinne der § 68 bis § 73.

ANHANG

ANHANG

Holzgewächse gemäß § 1a Abs. 1 sind: …

Holzgewächse gemäß § 1a Abs. 1 sind: …

… und für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeignete Wildobstgehölze und Straucharten

… und für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeignete Wildobstgehölze und Straucharten, soweit sie nicht bestandesbildend vorkommen.

Artikel 2

Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

§ 42. (1) …

§ 42. (1) …

(2) Gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Wald ist ein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(2) Gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Wald ist ein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(3) …

(3) …

 

Inkrafttreten von Novellenvorschriften

 

§ 49. § 42 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.