Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes werden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft, das heißt Bescheide können in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Sie erkennen durch EinzelrichterInnen, jedoch kann der Gesetzgeber Senatszuständigkeiten sowie die Einbeziehung von fachkundigen LaienrichterInnen festlegen. Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

Auf der Grundlage dieses umfassenden Ausbaues des österreichischen Rechtsschutzsystems sind auch im Bereich des Immissions- und Klimaschutzes verfahrensrechtliche Anpassungen notwendig.

Im Zuge dieser Novelle wird das Bundesluftreinhaltegesetz dahingehend angepasst, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Bescheides an das zuständige Landesverwaltungsgericht erheben kann.

Die vorgeschlagene Novellierung des Emissionszertifikategesetz 2011 sieht dabei Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit nach folgender Systematik vor:

- Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) = Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

- Bescheide aller anderen Verwaltungsbehörden = Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte

Mit der vorgeschlagenen Aufteilung soll einerseits Arbeit zwischen den Verwaltungsgerichten gleichmäßig aufgeteilt und eine (einseitige) Belastung der Landesverwaltungsgerichte vermieden werden, andererseits soll durch die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren gegen Bescheide des BMLFUW die Entwicklung einer einheitlichen Judikatur bei Ministerbescheiden unterstützt werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes:

Zu Z 1 (§ 4):

Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) wird die Möglichkeit eröffnet, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Bescheides an das zuständige Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Zu Artikel 2 - Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011:

Zu Z 1 (§ 49a):

Die Bestimmung im neu eingefügten § 49a setzt die Änderungen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im EZG um.

Zu Abs. 1:

Abs. 1 enthält eine Zuständigkeitsregel für Beschwerden gegen Bescheide, die der BMLFUW auf Grundlage des EZG erlassen hat. Es handelt sich dabei vornehmlich um Zuteilungsbescheide gemäß den §§ 24, 25, 30 und 31. Ebenfalls erfasst sind Bescheide gemäß den §§ 2 Abs. 9 und 4 Abs. 5 sowie (zum Teil) §§ 52, 53 und 55. Der im Abschnitt „Allgemeiner Teil“ dargelegten Systematik folgend, ist für Beschwerden gegen diese Bescheide das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Auf Grund der besonderen Bedeutung der Zuteilung von Emissionszertifikaten, deren Gesamtmenge europaweit begrenzt ist und die (bei unzulässiger Mehrzuteilung) auch mit signifikanten Kosten für die Republik Österreich verbunden sein kann, ist weiters eine Entscheidung durch Senate vorgesehen.

Zu Abs. 2:

Für Beschwerden gegen alle anderen Bescheide ist das jeweils örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zuständig (siehe dazu wiederum die im Abschnitt „Allgemeiner Teil“ dargelegte Systematik). Es handelt sich dabei um Genehmigungsbescheide gemäß den §§ 4 und 6. In Rechtsmittelverfahren gegen diese Bescheide waren bislang die UVS zuständig.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 statuiert schließlich noch ein von der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeräumtes Aufsichtsrecht für den BMLFUW, der als Oberbehörde für einen einheitlichen Vollzug des Gesetzes Sorge tragen soll. Der BMLFUW kann dem statuierten Aufsichtsrecht zufolge gegen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.