Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Weingesetz 2009 und das Agrarkontrollgesetz geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    Gegenstand

Änderung des

           1. Düngemittelgesetzes

           2. GESG

           3. Pflanzenschutzgesetzes 2011

           4. Weingesetzes 1999

           5. Agrarkontrollgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird

Das Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Z 2 und 3 lauten:

         „2. Pflanzenschutzmittel gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,

           3. Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,“

2. § 4 Z 10 entfällt.

3. § 5 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. unbehandelten oder kommunalen Klärschlamm(kompost) sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 enthalten, oder“

4. § 5 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Berücksichtigung der Bodenfunktionen heranzuziehen.

(4) Die Herstellungsbetriebe und verantwortlichen Inverkehrbringer haben über geeignete Anlagen bzw. Qualitätssicherungssysteme zu verfügen, um den Anforderungen nach Abs. 2 zu entsprechen.“

5. § 16 samt Überschrift lautet:

„Meldepflicht

§ 16. (1) Wer beabsichtigt, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde gemäß § 11 Abs. 1 unter Anführung folgender Angaben zu melden:

           1. Name und Adresse des Unternehmens und des verantwortlichen Betriebsinhabers,

           2. Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit, der Art und Bezeichnung der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sowie ungefähre jährliche Menge der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkte,

           3. Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Lager- oder Transportanlagen, gegebenenfalls mit einer Gefahrenanalyse und Darstellung der Qualitätssicherungssysteme.

(2) Bei der Behörde ist ein zentrales Register zu führen, in dem die Daten der Meldungen zu erfassen sind.“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das GESG geändert wird

Das GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Fall, dass die Geschäftsführung nur aus einem Mitglied besteht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Kreis der Geschäftsfeldleiter den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu bestellen. In dieser Funktion führt der bestellte Geschäftsfeldleiter den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein Fachbeirat einzurichten, dem die Steuerung, Koordinierung und Planung der dem Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben obliegt. In diesem Beirat haben neben Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, von denen einer den Vorsitz führt, alle Fachbereiche gemäß Abs. 1 vertreten zu sein. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere Aufgabenbereich, Zusammensetzung und Beschlussfassung des Beirates festzulegen sind. Weiters ist darin festzulegen, dass für die einzelnen Fachbereiche Ausschüsse gebildet werden können.“

3. § 8 Abs. 2 Z 10 lautet:

       „10. Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994, sowie Untersuchung, Begutachtung und Bewertung von Böden im Hinblick auf die Sicherstellung der Funktion als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage;“

4. Dem § 8 Abs. 2 wird folgende Z 18 angefügt:

       „18. Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bienengesundheit, des Bienenschutzes und der Produktion qualitativ hochwertiger Bienenprodukte;“

5. In § 8 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Agentur hat zur Erreichung der im Internationalen Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, BGBl. III Nr. 98/2006, festgelegten Ziele folgende Aufgaben zu erfüllen, soweit nicht nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dafür zuständig sind:

           1. Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung, Dokumentation, Erhaltung und Bereitstellung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie Verwaltung in öffentlich zugänglichen Gendatenbanken und Koordination der Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;

           2. Informationsaustausch, Mitwirkung an der nationalen und internationalen Zusammenarbeit und an der Forschung sowie Mitarbeit an einem Globalen Informationssystem.“

6. Dem § 12 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Änderung der Basiszuwendung ist ergebnisabhängig – aufgegliedert nach den jeweiligen Aufgabenbereichen – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesminister für Gesundheit auf Basis eines von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Segmentberichtes zu leisten.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 2011 geändert wird

Das Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wird wie folgt geändert:

1. In§ 32 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex- Durchführungsverordnung)“.

2. In § 38 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

3. § 38 Abs. 4 entfällt.

4. § 38 Abs.5 lautet:

„(5) Eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 33 ist nur dann zulässig, wenn die Grenzkontrollgebühr entrichtet worden ist.“

5. § 38 Abs. 8 entfällt.

6. In § 50 Z 3 entfällt die Wortfolge „und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8“.

Artikel 4

Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird

Das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 35 bis 37 samt Überschriften lauten:

„Obstweine

Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen

§ 35. (1) „Obstweine“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die durch alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem und dafür geeignetem Kern-, Stein-, Beeren- oder sonstigem Obst hergestellten Getränke, die einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2% vol. aufweisen, sowie weitere Erzeugnisse des Obstweinbereiches, für deren Herstellung und Bezeichnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung die Voraussetzungen festzulegen hat.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung eine Liste über die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern-, Stein- und Beerenobst zu erstellen. Alle nicht in dieser Liste geführten Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet. Weintrauben fallen nicht unter den Begriff Obst im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Das Inverkehrbringen anderer als in Abs. 1 angeführter und in Österreich hergestellter Obstweine ist verboten.

Behandlung von Obstwein

§ 36. (1) Für die Behandlung von Obstwein sind zulässig:

           1. die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, und

           2. das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, sofern das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.

(2) Untersagt ist

           1. das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,

           2. das Verschneiden von Obstwein mit Wein und

           3. die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.

Bezeichnung von Obstwein

§ 37. (1) Kernobstwein ist als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung weitere Bestimmungen für die Bezeichnung von Obstwein festzulegen.“

2. Die §§ 38 bis 40 entfallen.

3. § 61 Abs. 2 Z 14 und 15 lauten:

       „14. Obstwein entgegen § 36 behandelt,

         15. Obstwein entgegen § 37 bezeichnet,“

4. § 71 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinien 87/250/EWG, 90/496/EWG, 1999/10/EG, 2000/13/EG, 2002/67/EG und 2008/5/EG und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18;“

5. § 71 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5;“

6. In § 74 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 71 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2013 tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Bundesgesetz, mit dem das Agrarkontrollgesetz geändert wird

Das Agrarkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 wird wie folgt geändert:

In § 1 wird die Wortfolge „gemäß der Kraftstoffverordnung 1999“ durch die Wortfolge „gemäß der Kraftstoffverordnung 2012“ ersetzt.