Agrarrechtsänderungsgesetz 2013

 

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

Technische Anpassungen der betroffenen Materiengesetze an aktuelle Entwicklungen.

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

 

Anpassungen im Düngemittelgesetz 1994, im GESG, im Pflanzenschutzgesetz 2011, im Weingesetz 2009 und im Agrarkontrollgesetz.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die durch die Anpassungen in den Materiengesetzen verursachten finanziellen Auswirkungen werden in den Erläuterungen Allgemeiner Teil ausführlicher dargestellt.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Agrarrechtsänderungsgesetz 2013

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Diverse technische Anpassungen.

 

Behörden und Rechtsunterworfene

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

 

Ziele

 

Ziel 1: Ausweitung des Anwendungsbereiches des Düngemittelgesetzes 1994

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Produkte gemäß AWG bisher vom DMG ausgenommen;

Nur noch Abfälle gemäß AWG vom DMG ausgenommen;

 

Ziel 2: Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem International Treaty on plant genetic ressources

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem International Treaty;

Verknüpfung der Verpflichtungen aus dem International Treaty mit dem Tätigkeitsbereich der AGES;

 

Ziel 3: Bündelung der phytosanitären Einfuhrkontrolle

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zuständigkeit BAES und Zollbehörden;

Alleinige Zuständigkeit BAES;

 

Ziel 4: Straffung des Obstweinkapitels im Weingesetz

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Obstweinkapitel ist wenig flexibel gestaltet

Schaffung von Anpassungsmöglichkeiten an neuere Entwicklungen.

 

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Aufnahme von Produkten gemäß AWG in das DMG

Beschreibung der Maßnahme:

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Komposte nach der Kompostverordnung als Ausgangsmaterialien für Düngemittel nicht möglich

Komposte nach der Kompostverordnung als Ausgangsmaterialien für Düngemittel möglich

 

Maßnahme 2: gesetzliche Verankerung der Aufgaben

Beschreibung der Maßnahme:

 

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Durchführung durch die AGES

Ausdrückliche Zuweisung der den internationalen Anforderungen entsprechenden Aufgaben

 

Maßnahme 3: Änderung der Zuständigkeiten im Pflanzenschutzgesetz

Beschreibung der Maßnahme:

 

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen BAES und Zollbehörde

Ausschließliche Zuständigkeit des BAES für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle

 

Maßnahme 4: Schaffung einer entsprechenden Verordnungsermächtigung im Weingesetz

Beschreibung der Maßnahme:

 

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Lediglich Basisdefinition im Weingesetz

Schaffung einer den modernen wirtschaftlichen Anforderungen entsprechenden Verordnungsermächtigung im Weingesetz

 

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Der Entfall des administrativen Instanzenzuges hat keine Auswirkungen.

Die Meldepflicht gemäß § 16 Düngemittelgesetz hat jedenfalls Auswirkungen von weniger als 100.000 EUR.

Erläuterungen Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch die vorgeschlagene Neuregelung im Düngemittelgesetz 1994 werden Produkte gemäß Abfallwirtschaftsgesetz und Komposterden nicht mehr vom Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes ausgenommen. Durch diese Änderung ist es in Hinkunft rechtlich möglich, Komposte nach der Kompostverordnung als Ausgangsmaterialien für Düngemittel im Rahmen der Düngemittelverordnung zuzulassen.

Weiters wird nunmehr auch formal festgelegt, dass die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Produkten nach dem Düngemittelgesetz heranzuziehen sind.

Personen, die Produkte nach dem Düngemittelgesetz in Verkehr bringen, haben dies dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung des § 16 wird nunmehr genauer festgelegt, welche Informationen im Rahmen der Meldung seitens des Inverkehrbringers zu melden sind.

Im GESG wird in Bezug auf die Bestellung des Direktors des BAES folgende Ergänzung vorgeschlagen:

Für den Fall, dass die Geschäftsführung nur aus einem Mitglied besteht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Kreis der Geschäftsfeldleiter den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu bestellen.

Mit der Ratifizierung des Internationalen Vertrages über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft muss Österreich den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommen.

Die AGES hat zwar diese Aufgabe bisher auch schon erfüllt, nunmehr sollen diese Tätigkeiten jedoch ausdrücklich im Gesetz verankert werden, um langfristig die Erfüllung der sich aus dem IT ergebenden Aufgaben sicherzustellen.

Aufgrund der vorgeschlagenen Übernahme sämtlicher Einfuhrkontrollen durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hätten einige Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011, die die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde vorsehen, zu entfallen.

Das Obstweinkapitel im Weingesetz wird gestrafft; die betroffenen Vorschriften sollen in der Obstweinverordnung geregelt werden. Dadurch kann auf allfällige Änderungsabsichten der Obstweinwirtschaft schneller reagiert werden.

Die einzelnen Erzeugnisse der „Obstweinpyramide“ sollen in der Verordnung gänzlich neu definiert werden; die Produktspezifikationen umfassen „Obstwein ohne nähere geographische Angabe“, „Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes“, „Qualitätsobstwein“ und „Regionalspezifischen Qualitätsobstwein mit Herkunftsprofil“. Für letztere zwei Kategorien soll verpflichtend die Erlangung einer staatlichen Prüfnummer vorgeschrieben werden.

Infolge des Inkrafttretens der neuen Kraftstoffverordnung 2012 mit BGBl. II Nr. 398/2012 wäre der Verweis in § 1 Agrarkontrollgesetz dementsprechend anzupassen.

2. Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“), Z 12 („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“; „Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“;) und Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Zu Art. 2 (Änderung des GESG):

Die gegenständliche Novelle des GESG wird keine zusätzlichen Kosten verursachen. Sie regelt unter anderem, welchen Beitrag die AGES bei der Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund des International Treaty zu leisten hat. Da die AGES aus der Bundesverwaltung ausgegliedert ist, obliegt es ihrer Geschäftsführung, dafür Sorge zu tragen, dass die AGES (Standort Linz) die erforderlichen Mittel erhält. Diese Situation ist bereits seit dem Jahr 2006 gegeben, die Novelle dient hier lediglich der Rechtsklarheit.

Zu Art. 3 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011):

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

134

134

134

134

134

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen repräsentativ für „2013-2017“

 

in Tsd. €

Repräsentatives Jahr

Personalaufwand

85

Betrieblicher Sachaufwand

49

Aufwendungen gesamt

134

Nettoergebnis

-134

 

in VBÄ

Repräsentatives Jahr

Personalaufwand

1,1

 

Erläuterung

 

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die phytosanitäre Einfuhrkontrolle gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011 durchzuführen. 2012 waren 1564 Sendungen zu kontrollieren.

Dabei sind Kontrollen im Ausmaß von 700 Stunden von Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1 durchzuführen, Kontrollen im Ausmaß von 580 Stunden von Bediensteten der Verwendungsgruppe A 2.

Für die Verrechnung der Einfuhrgebühren wird von einem Zeitaufwand von 10 Minuten je Sendung ausgegangen.

Für Administration (einschließlich der Administration der Laborproben) sowie Supervision/QM ist der Zeitaufwand mit 80 Stunden A 1 sowie 250 Stunden A 2 anzusetzen.

 

Für die Berechnung der Schulungskosten ist davon auszugehen, dass 10 Kontrollorgane zu schulen sind: dabei sind 42 Stunden = 2.950 EUR für Schulungskosten der Bediensteten A 1 sowie 78 Stunden = 3.870 EUR Bedienstete für Schulungskosten der Bediensteten A 2 anzusetzen.

Für die Berechnung der Raumkosten wurde von 1,11 Planstellen x 14 m2 pro Planstelle ausgegangen. Diese sind mit 15,10 (durchschnittliche Mietkosten Wien)/Monat zu multiplizieren.

Für die Berechnung der Laborkosten wurde vom Ergebnis 2012 ausgegangen.

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

134

134

134

134

134

durch Mehreinzahlungen

134

134

134

134

134

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrssteuern und Gebühren

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.

 

Erläuterung

Einnahmen erheblich weniger als 1 Million EUR

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Personalaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

Personal- aufw.

Repr.*

Einfuhrkontrolle

amtliche Untersuchung A

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

700

1,00 Stunden

36.497

Repr.*

Einfuhrkontrolle

amtliche Untersuchung B

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

580

1,00 Stunden

21.363

Repr.*

Einfuhrkontrolle

Gebührenverrechnung

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

260

1,00 Stunden

13.556

Repr.*

Einfuhrkontrolle

Administration/QM A

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

80

1,00 Stunden

4.171

Repr.*

Einfuhrkontrolle

Administration/QM B

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

250

1,00 Stunden

9.208

 

Repr.*: Repräsentatives Jahr

 

Erläuterung:

 

Repr.* : Ausgangspunkt (Ergebnis 2012) ist die amtliche Einfuhrkontrolle von 1.560 Sendungen nach dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 2011. Ein Teil der Sendungen wird von Bediensteten der Verwendungsgruppe A1, ein anderer Teil von Bediensteten der Verwendungsgruppe A 2 durchgeführt (je nach phytosanitärem Risiko).

 

Betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Leistung

Personalaufwand

Overhead %

Arbeitsplatzbez. Sachaufw.

Repr.*

Einfuhrkontrolle

36.497

35

12.774

Repr.*

Einfuhrkontrolle

21.363

35

7.477

Repr.*

Einfuhrkontrolle

13.556

35

4.745

Repr.*

Einfuhrkontrolle

4.171

35

1.460

Repr.*

Einfuhrkontrolle

9.208

35

3.223

 

Betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit (€)

Ges. (ger. in €)

2013

Schulungskosten

Bund

1

6.820

6.820

2013

Raumkosten

Bund

1

2.820

2.820

2013

Laborkosten

Bund

1

9.840

9.840

 

Repr.*: Repräsentatives Jahr

 

Erläuterung:

 

Repr.* : Schulungskosten: 42 Stunden = 2.950 EUR Bedienstete A 1, 78 Stunden = 3.870 EUR Bedienstete A 2

Raumkosten: 1,18 Planstellen (1.990 Stunden)x 14 m2 pro Planstelle x 15,10 (durchschnittliche Mietkosten Wien)/Monat

Laborkosten: Ergebnis 2012

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

42.01.02.00

134

134

134

134

134

Die Bedeckung erfolgt

durch Mehreinzahlungen in

42.01.02.00

134

134

134

134

134

 

Erläuterung der Bedeckung

Den Aufwendungen stehen kostendeckende Gebühren gegenüber.

Zu Art. 5 (Änderung des Weingesetzes 2009) ist wie folgt auszuführen:

Die Novelle selbst zieht noch keine finanziellen Auswirkungen nach sich.

Es ist jedoch beabsichtigt, mittels Verordnung die Erlangung der staatlichen Prüfnummer für „Qualitätsobstwein“ und „Regionalspezifischen Qualitätsobstwein mit Herkunftsprofil“ vorzuschreiben.

Der österreichische Obstweinsektor umfasst ca. 2000 Betriebe. Davon werden mittelfristig ca. 500 Betriebe Qualitätsobstmost in Verkehr setzen. Bei der Einführung der staatlichen Prüfnummer für Obstwein ist mit ca. 100 Betrieben zu rechnen, die insgesamt ca. 200 Obstweine zur Erlangung der Prüfnummer einreichen werden.

Der Obstwein wird im Rahmen der Prüfnummernvergabe analytisch und sensorisch (mittels einer Kostkommission von sechs Personen) geprüft. Die sensorische Prüfung kostet pro Probe 10,80 Euro; die analytische Untersuchung 48 Euro.

Diese Untersuchungskosten enthalten auch den Personalaufwand. Die 200 Proben werden auf vier Kostdurchgänge aufgeteilt, die je drei Stunden dauern; das bedeutet an Kosten je 12 Stunden Vorsitz (Bediensteter der Verwendungsgruppe A 1/A) und Schriftführer ( Bediensteter der Verwendungsgruppe A 3/ C) durch Bedienstete des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt, die sechs externen Koster erhalten je ca. 40 Euro Aufwandsentschädigung pro Kostdurchgang.

Seitens der Bundeskellereiinspektion entsteht insgesamt kein Mehraufwand; ein durch die Verordnung allfälliger Mehraufwand wird im gleichen Ausmaß bei Kontrollen im Weinsektor eingespart.

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

Erträge

12.000

12.000

12.000

12.000

12.000

Aufwendungen

12.361

12.361

12.361

12.361

12.361

Nettoergebnis

-361

-361

-361

-361

-361

 

 

Erläuterung:

12 Stunden A 1 (Vorsitz der Kostkommission) + 12 Stunden A 3 (Schriftführer der Kostkommission) + Aufwandersatz der Koster

 

Erläuterung der Bedeckung:

Es ist eine Vollbedeckung des Aufwandes gegeben, das Tool nimmt aber 0,007 VBÄ nicht an, weshalb im Tool mit 0,01 VBÄ gerechnet wurde (daher leichter Überhang des Aufwandes).

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder:

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden:

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Erläuterungen zu Art. 1 (Änderung des Düngemittelgesetzes)

Zu Z 1, 2 und 3:

In § 4 werden folgende Ausnahmen vom Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes neu festgelegt:

In § 4 Z 2 wird der Verweis auf das (nunmehr geltende) Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 angepasst.

In § 4 Z 3 werden – durch die vorgeschlagene Neuregelung – Produkte gemäß Abfallwirtschaftsgesetz und Komposterden nicht mehr vom Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes ausgenommen. Durch diese Änderung ist es in Hinkunft rechtlich möglich, Komposte nach der Kompostverordnung als Ausgangsmaterialien für Düngemittel im Rahmen der Düngemittelverordnung zuzulassen.

Vom Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes werden mit der vorgeschlagenen Regelung „Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz“ ausgenommen; verlieren Abfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz die Abfalleigenschaft (d.s. Produkte), können diese im Düngemittelgesetz grundsätzlich geregelt werden.

Das Düngemittelrecht und das Abfallrecht sind zwei unterschiedliche Ordnungssysteme. Die Ermächtigung im Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Ende der Abfalleigenschaft für Produkte aus Abfällen und insbesondere das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung, die Verpackung und die Verwendungszwecke festzulegen, bleibt dadurch unberührt.

Im Hinblick auf das in § 5 festgelegte Verbot der Verwendung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes ist eine gleichlautende Formulierung unter § 4 Z 10 redundant und daher zu streichen.

Zu Z 4:

Abs. 3:

Der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz ist eine Kommission zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in bodenrelevanten Themenbereichen, der in den letzten Jahren Richtlinien zur sachgerechten Düngung und zur Bewertung von organischen Düngern sowie zur Bewertung von Bodenfunktionen entwickelt und verabschiedet hat. Durch den neuen § 5 Abs. 3 wird nunmehr auch formal festgelegt, dass die Richtlinien des Fachbeirats bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Produkten nach dem Düngemittelgesetz heranzuziehen sind.

Abs. 4:

In § 5 Abs. 2 werden generelle Anforderungen an Produkte nach dem Düngemittelgesetz festgelegt, um die Sicherheit und Qualität der Produkte zu gewährleisten (z. B. keine Gefährdung des Bodens, der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt; keine Verwendung von kommunalem Klärschlamm oder gefährlichen Abfällen). Den Herstellungsbetrieben und verantwortlichen Inverkehrbringern kommt hier eine besondere Verantwortung zu; aus diesem Grund haben sie entsprechende Qualitätsmanagementsysteme bei der Herstellung und Vertrieb einzurichten, um nachteilige Auswirkungen hintanzuhalten und den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen.

Zu Z 5:

Personen, die Produkte nach dem Düngemittelgesetz in Verkehr bringen, haben dies dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung des § 16 wird nunmehr genauer festgelegt, welche Informationen im Rahmen der Meldung seitens des Inverkehrbringers zu melden sind; d.s. Angaben über hergestellte bzw. in Verkehr gebrachte Produkte, einschließlich deren Mengen sowie über die Betriebs- bzw. Produktionsanlagen. Diese Informationen liegen dem Unternehmer vor und müssen nicht eigens für behördliche Zwecke erhoben werden.

Diese Informationen werden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit benötigt, um risikobasierte Kontrollpläne für die Düngemittelüberwachung zu erstellen.

Erläuterungen zu Art. 2 (Änderung des GESG)

Zu Z 1:

Um sicherzustellen, dass dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach wie vor die volle Gerenz hinsichtlich der Auswahl des Leiters des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, einer nachgeordneten Dienststelle des Ressorts, zukommt, erscheint erforderlich, dem Bundesminister für den Fall, dass nur eine Person als Geschäftsführer bestellt ist, eine Auswahlmöglichkeit zu eröffnen.

Zu Z 2:

Insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Änderung der Kontrollvorschriften auf Unionsebene erscheint eine Verbesserung der Kommunikation und Koordination erforderlich.

Zu Z 3:

Durch diese Bestimmung soll der bisherige § 8 Abs. 2 Z 10 um die fachliche Auseinandersetzung mit landwirtschaftlich genutzten Böden, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben der AGES erforderlich ist – insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Düngemittelgesetz –, ergänzt werden.

Zu Z 4:

Im Hinblick auf die für die Ökologie und die Landwirtschaft so wichtige Gruppe der Bienen soll in der AGES die ohnehin schon große Aufmerksamkeit hinsichtlich von Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bienengesundheit, des Bienenschutzes und der Produktion qualitativ hochwertiger Bienenprodukte weiter verstärkt werden.

Zu Z 5:

Mit der Ratifizierung des Internationalen Vertrages über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ( nachfolgend: IT), BGBl. III Nr. 98/2006, muss Österreich den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommen.

Die Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen sind wichtige Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des IT, insbesondere zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen. Derzeit sind damit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches befasst:

                         - die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau,

                         - die höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein,

                         - die höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn und

                         - das Bundesamt für Wald.

Die AGES hat zwar diese Aufgaben – soweit nicht obige Bundesanstalten bzw. –ämter dafür zuständig sind – bisher auch schon erfüllt, zumal sie die Ausstattung hiefür vom Bundesamt für Agrarbiologie und vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft übernommen hat, nunmehr sollen diese Tätigkeiten jedoch ausdrücklich im Gesetz verankert werden, um langfristig die Erfüllung der sich aus dem IT ergebenden Aufgaben sicherzustellen.

Die Verpflichtungen aufgrund des IT gehen jedoch über die Erhaltung, Sammlung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen hinaus. Es sind auch andere Aufgaben zu erfüllen, wie etwa die Abgabe von Material, die sich zwar direkt aus dem IT ergibt, die jedoch voraussetzt, dass angemessene Mengen vermehrt und bereitgestellt werden, oder etwa die internationale Zusammenarbeit und Teilnahme an Projekten, die ebenfalls von der AGES wahrgenommen werden sollen.

Die in § 8 Abs. 3 Z 3, 5, 6 und 8 GESG angeführten Aufgaben der AGES gelten auch für Verpflichtungen, die sich aus dem IT ergeben.

Zu Z 6:

Für künftige Änderungen der Basiszuwendung soll sichergestellt werden, dass der Anteil der beteiligten Ressorts nach einem objektiven Schlüssel zu erheben ist.

Erläuterungen zu Art. 3 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011)

Zu den Z 1 bis 6:

Bei Übernahme sämtlicher Einfuhrkontrollen durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hätten einige Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011, die die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde vorsehen, zu entfallen.

Erläuterungen zu Art. 4 (Änderung des Weingesetzes 2009)

Zu den Z 1 und 2:

Der Obstwein fällt zwar auf Gemeinschaftsebene nicht unter die Gemeinsame Weinmarktorganisation für Wein (bzw. die „Einheitliche GMO“), die Weinregelungen sind dementsprechend nicht direkt anwendbar; er ist jedoch im österreichischen Weingesetz verankert und ressortiert somit zum Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Umzusetzen und anzuwenden sind die Regelungen des Gemeinschaftlichen Lebensmittelrechtes, insbesondere betreffend die Kennzeichnung und die Zusatzstoffe. Darüber hinaus werden einzelne Bestimmungen des Weinrechts auch ausdrücklich für den Obstweinsektor übernommen (wie z. B. Regelungen betreffend die Herstellungsverfahren).

Das Obstweinkapitel im Weingesetz wird gestrafft; die betroffenen Vorschriften sollen in der Obstweinverordnung geregelt werden. Dadurch kann auf allfällige Änderungsabsichten der Obstwein-wirtschaft schneller reagiert werden.

Die einzelnen Erzeugnisse der „Obstweinpyramide“ sollen in der Verordnung gänzlich neu definiert werden; die Produktspezifikationen umfassen „Obstwein ohne nähere geographische Angabe“, „Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes“, „Qualitätsobstwein“ und „Regionalspezifischen Qualitätsobstwein mit Herkunftsprofil“. Für letztere zwei Kategorien ist verpflichtend die Erlangung einer staatlichen Prüfnummer vorgeschrieben.

Zu § 35:

Das Obstweinkapitel enthält lediglich eine Basisdefinition für Obstwein.

Die Begriffsbestimmungen und Produktspezifikationen für die einzelnen Erzeugnisse im Obstweinbereich werden aus dem Weingesetz genommen und in die Obstweinverordnung integriert; dafür ist eine entsprechende Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehen.

Bei der Liste von Produktspezifikationen handelt es sich um einen abgeschlossenen Katalog von zulässigen Arten der Obstweine; Erzeugnisse, die nicht den Erfordernissen entsprechen, sind nicht verkehrsfähig.

Auch die allgemeinen Inverkehrbringungsregelungen werden vom Weingesetz in die Obstweinverordnung übertragen. Unterschieden wird zwischen den Vorschriften für Kernobstwein einerseits und für Steinobst-, Beerenobst und Fruchtwein andererseits. Die zulässigen konkreten önologischen Verfahren sind ebenfalls in der Verordnung festgelegt.

Zu § 36:

In Hinblick auf die önologischen Behandlungen sind im Weingesetz nur mehr die Grundlagen festgelegt. Der konkreten Regelungen befinden sich in der Verordnung.

So ist die Aufbesserung bei Kernobstwein bis 8% vol. Gesamtalkohol zulässig. Zusätzlich darf jedoch eine Restsüßeverleihung bis 25 g Zucker/l erfolgen.

Anders als bei Wein, ist bei Obstwein ein Wasserzusatz (in gewissem Ausmaß und ausschließlich bei der einfachsten Produktkategorie) nicht grundsätzlich verboten.

Zu § 37:

Das Obstweinbezeichnungsrecht wird ebenfalls vom Gesetz in die Obstweinverordnung verlagert.

Korrespondierend zu den Produktspezifikationen sind für die einzelnen Erzeugnisse obligatorische Verkehrsbezeichnungen festgelegt.

Die unionalen Regelungen im Weinbereich stellen es dem einzelnen Mitgliedstaat frei, ob er die Verkehrsbezeichnung „Wein“ auch für andere Erzeugnisse als Wein zulässt. In Österreich ist die Bezeichnung „Wein“ – anders als z. B. in Italien – auf für Obstmost zulässig. „Most“ oder „Obstmost“ darf lediglich für Kernobstwein verwendet werden.

In Anlehnung an dem Glühwein ist auch die Verkehrsbezeichnung „Glühmost“ für aromatisierte obstweinhaltige Getränke zulässig, die mit „Glühweingewürzen“ aromatisiert wurden.

Neben der deutschen Verkehrsbezeichnung „Zider“ ist auch die englische Variante „cider“ zulässig; nicht jedoch die französische Variante „cidre“, da diese als nicht allgemein verständlich anzusehen wäre.

„Schaumwein“ und „Perlwein“ sind als Teil einer zusammengesetzten Verkehrsbezeichnung zulässig; „Sekt“ (Synonym für Qualitätsschaumwein) ist Erzeugnissen aus Trauben vorbehalten.

Zu den §§ 38 – 40:

Die bisherigen Verordnungsermächtigungen, die Bestimmungen über den Qualitätsobstwein und über den Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung können entfallen, da sie entweder gestrichen, im Weingesetz an anderer Stelle oder in der Verordnung geregelt werden.

Zu Z 3:

Infolge der Anpassungen der materiellen Bestimmungen (Z 2) wären auch die Strafbestimmungen entsprechend zu ändern.

Zu den Z 4 bis 6:

Es handelt sich um Anpassungen redaktioneller Art.

Erläuterungen zu Art. 5 (Änderung des Agrarkontrollgesetzes)

Infolge des Inkrafttretens der neuen Kraftstoffverordnung 2012 mit BGBl. II Nr. 398/2012 wäre der Verweis in § 1 dementsprechend anzupassen.