Entwurf

Novelle zum Umweltförderungsgesetz (UFG)

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/yyy, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 3entfällt das Zitat „§ 23 Abs. 2 und“.

2. In § 6 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1a Z 2, § 6 Abs. 2f erster Satz sowie in § 27a entfällt jeweils die Wortfolge „und der Umweltförderung im Ausland“.

3. In § 6 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „maximal 355 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „maximal 400 Millionen Euro“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „und“ am Ende der Z 4 durch einen Beistrich und der Beistrich am Ende der Z 5 durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:

         „6. im Jahr 2014 einem Barwert von insgesamt 100 Millionen Euro“

5. § 6 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis Ende 2014 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.“

6. § 6 Abs. 2a zweiter Satz lautet:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis Ende 2014 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.“

7. In § 6 Abs. 2f wird im ersten Satz die Wortfolge „die in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils einen Barwert von insgesamt 90,238 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 2f wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.“

9. In § 6 Abs. 2f wird das Zitat „2014“ durch das Zitat „2016“ ersetzt.

10. In § 7 Z 2, in der Überschrift zum 3. Abschnitt, im Klammerausdruck in § 28 sowie in § 49 Z 1 lit. b entfällt die Wortfolge „und Umweltförderung im Ausland“.

11. In § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.“

12. In § 13 entfällt Abs. 4.

13. In § 13 Abs. 5 Z 1 und § 49 Z 1 lit. a entfällt das Zitat „und 4“.

14. In § 13 Abs. 5 Z 2 lit. a entfällt jeweils die Wortfolge „und die Umweltförderung im Ausland“.

15. In § 23 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

16. In § 23 entfällt Abs. 2.

17. In § 24 Z 1 wird die Wortfolge „Investitionen sowie betriebliche Mobilitäts- und Verkehrsmaßnahmen“ durch die Wortfolge „Investitionen, betriebliche Mobilitäts- und Verkehrsmaßnahmen sowie Mehrkosten durch den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen zur stofflichen Verwendung in Produktionsprozessen“ ersetzt.

18. In § 24 Z 2 werden nach lit. d folgende lit. e angefügt:

              „e) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Steigerung der Ressourceneffizienz;“

19. § 24 Z 3 lautet:

         „3. Öko-Investitionen, das sind Anlagen gemäß Z 1 und 2, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien (Stand der Wissenschaft) besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen zu verringern (Pilotanlagen);“

20. § 24 Z 5 lautet:

         „5. immaterielle Leistungen, das sind Planungs- und Projektvorleistungen, Beratungsleistungen sowie Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden.“

21. In § 24 entfällt die Z 6.

22. In § 25 entfällt die Abs. 4.

23. In § 26 entfällt Abs. 3.

24. In § 27 entfällt die Wortfolge „im Falle des § 24 Z 6 sowie“.

25. Im § 31 Z 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Vorleistungen“ durch das Wort „und“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „sowie für Teile der Maßnahme, die nach der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden“.