Erläuterungen

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 10, 12 bis 16, 21 bis 24) und 4 (§ 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1a Z 2, § 6 Abs. 2a, § 6 Abs. 2f, § 7 Z 2, § 13 Abs. 4, § 13 Abs. 5 Z 1 lit. a, § 13 Abs. 5 Z 2 lit. a, Überschrift zum 3. Abschnitt, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 24 Z 6, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 27a, § 28, § 49 Z 1 lit. b, § 49 Z 1 lit. a,):

Die Umweltförderung im Ausland hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung verloren. Hauptgrund dafür ist der Beitritt der Zielländer Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien zur Europäischen Union. Der Bedeutungsverlust spiegelt sich in den Antragszahlen der vergangenen Jahre wieder, wonach die Nachfrage nach diesen Förderungen fast vollständig zum Erliegen gekommen ist. Mangels Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung bzw. Weiterführung dieses Instrumentes wird diese Fördermöglichkeit eingestellt, sodass die bisher für Umweltförderung im In- und Ausland bereitgestellten Mittel nunmehr ausschließlich für die Umweltförderung im Inland zur Verfügung stehen.

Zu Z 3 und 4 (§ 6 Abs. 2 Z 4 bis 6):

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft Förderungen zuzusagen, die einem festgelegten Barwert entsprechen. Die Höhe dieses Zusagerahmens für die Siedlungswasserwirtschaft wird seitens der FAG-Partner jeweils für die laufende FAG-Periode festgesetzt. Die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Kürzung des Zusagerahmens für die Jahre 2010 bis 2013 wird teilweise wieder zurückgenommen. Korrespondierend zur Fortschreibung des Finanzausgleiches um ein Jahr ist der Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2 sowohl zeitlich wie auch betraglich anzupassen.

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Jahr 2013 und 2014 Förderungen zusagen kann, deren Ausmaß einem Barwert von 145 Millionen Euro entspricht.

Zu Z 5 und 6 (§ 6 Abs. 2 dritter Satz, § 6 Abs. 2a zweiter Satz):

Die zeitliche Beschränkung der diesbezüglichen Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bis Ende 2014 fortgeschrieben.

Zu Z 7 bis 9 (§ 6 Abs. 2f):

Mit der Festlegung des jährlichen maximalen Zusagerahmens in Höhe von 90,238 Millionen Euro erfolgt die Fortschreibung des bisherigen Status Quo bis zum Jahr 2020. Entsprechend den Regelungen in anderen Förderungsinstrumenten bzw. zur Erhöhung der Flexibilität bei der Förderungsausrichtung wird nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen, bereits zugesagte, jedoch nicht in Anspruch genommene Volumina neuerlich zuzusagen.

Aufgrund der bereits gezeigten Erfolge in Bezug auf CO2-Reduktionen und Energieeinsparungen sowie der kostengünstigen und effizienten Abwicklung der Sanierungsoffensiven im Rahmen der Umweltförderung im Inland wird – wie bereits im BFGR 2012 vorgesehen – die Sanierungsoffensive in den Jahren 2015 und 2016 fortgesetzt.

Zu Z 11 (§ 12 Abs. 6):

Die bislang in jedem Fall vorzunehmende Verständigung über die Bestätigung der negativen Förderungsprüfung soll entfallen, sofern dies nicht vom/von der Förderungswerber/in ausdrücklich gewünscht wird.

Zu Z 17 und 18 (§ 24 Z 1 und 2):

Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Einsatzes von nachwachsenden Rohstoffen insbesondere auch im Hinblick auf Zielsetzungen zur Steigerung des Ressourceneinsatzes sollen die bestehenden Fördermöglichkeiten verbessert bzw. explizit hervorgehoben werden. Der konkrete Förderrahmen ist in den Förderungsrichtlinien bzw. den diese konkretisierenden Detailbestimmungen („Infoblätter“) anhand des gegebenen Förderbedarfs auszugestalten.

Zu Z 19 (§ 24 Z 3):

Die Regelung übernimmt den Begriff der „Öko-Innovationen“ aus dem unionsrechtlichen Umweltbeihilfenrecht.

Zu Z 20 (§ 24 Z 5):

Immaterielle Leistungen können bislang entweder unmittelbar in Verbindung mit einer tatsächlichen Investition oder aber unabhängig von einer tatsächlichen Investition gefördert werden, wobei diese Leistungen in der Praxis lediglich im Rahmen der regionalen Beratungsprogramme gefördert wurden. Mit dieser Regelung wird diese Beschränkung aus der Praxis auch auf gesetzlicher Ebene nachgezogen.

Zu Z 25 (§ 31 Z 2):

Die Möglichkeit der Förderung von Projektteilen, wenn mit anderen Teilen des Projekts vor Förderungseinreichung begonnen wurde ist umweltbeihilfenrechtlich nicht zulässig und wird daher seit Jahren nicht mehr angewendet. Mit der Regelung wird dieser Schritt auf gesetzlicher Ebene nachgezogen.