Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Ziele

Ziele

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

Z 1 und 2 …

Z 1 und 2 …

           3. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß § 23 Abs. 2 und § 35 ff dienen;

           3. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß § 35 ff dienen;

Z 4 …

Z 4 …

Mittelaufbringung

Mittelaufbringung

§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

Z 1 und 1a …

Z 1 und 1a …

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

Z 3 und 4 …

Z 3 und 4 …

(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:

(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:

Z 1 …

Z 1 …

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

Z 3 und 4 …

Z 3 und 4 …

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß

Z 1 bis 3 …

Z 1 bis 3 …

           4. in den Jahren 2008 und 2009 jeweils einem Barwert von insgesamt 215 Millionen Euro und

           4. in den Jahren 2008 und 2009 jeweils einem Barwert von insgesamt 215 Millionen Euro,

           5. in den Jahren 2010 bis 2013 einen Barwert von maximal 355 Millionen Euro, hievon in den Jahren 2010 und 2011 jeweils maximal 130 Millionen Euro und im Jahr 2012 maximal 95 Millionen Euro

           5. in den Jahren 2010 bis 2013 einen Barwert von maximal 400 Millionen Euro, hievon in den Jahren 2010 und 2011 jeweils maximal 130 Millionen Euro und im Jahr 2012 maximal 95 Millionen Euro und

 

           6. im Jahr 2014 einem Barwert von insgesamt 100 Millionen Euro

entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2013 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden. Der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft hat nach Befassung der Kommission gemäß § 7 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die gesamte Periode 2008 bis 2013 jenen Barwert festzulegen, der maximal für Maßnahmen der Sanierung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zugesagt oder vergeben werden kann. Für Wiederinstandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden auf Grund der Hochwasser im Sommer 2005 an Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 können zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zugesagt oder vergeben werden.

entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2014 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1 Jänner 2011 frei werden. Der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft hat nach Befassung der Kommission gemäß § 7 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die gesamte Periode 2008 bis 2013 jenen Barwert festzulegen, der maximal für Maßnahmen der Sanierung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zugesagt oder vergeben werden kann. Für Wiederinstandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden auf Grund der Hochwasser im Sommer 2005 an Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 können zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zugesagt oder vergeben werden.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 457,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2013 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 457,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2014 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.

Abs. 2b bis 2e …

Abs. 2b bis 2e …

(2f) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§§ 23 ff) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils einen Barwert von insgesamt 90,238 Millionen Euro entsprechen. Zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen. Weiters können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2014 weitere Zusagerahmen für Zwecke der thermischen Sanierung festlegen.

(2f) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt 90,238 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen. Weiters können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2016 weitere Zusagerahmen für Zwecke der thermischen Sanierung festlegen.

Abs. 3 und 4 …

Abs. 3 und 4 …

Kommissionen

Kommissionen

§ 7. Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

§ 7. Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

Z 1 …

Z 1 …

           2. Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland;

           2. Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;

Z 3 und 4 …

Z 3 und 4 …

Förderungsverfahren

Förderungsverfahren

§ 12. (1) bis (5) …

§ 12. (1) bis (5) …

(6)  Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.

(6)  Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.

Abs. 7 bis 9 …

Abs. 7 bis 9 …

Richtlinien

Richtlinien

§ 13. (1) bis (3) …

§ 13. (1) bis (3) …

(4)  In die Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms (§§ 38 bis 43) sinngemäß anzuwenden.

Entfällt

(5)  Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

(5)  Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

           1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und 4 und

           1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und

           2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie hinsichtlich

           2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie hinsichtlich

                a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie

                a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland sowie

lit. b …

lit. b …

herzustellen.

herzustellen.

Abs. 6 …

Abs. 6 …

3. Abschnitt

3. Abschnitt

UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND UND UMWELTFÖRDERUNG IM AUSLAND

UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND

Ziele

Ziele

§ 23. (1) Ziele der Umweltförderung im Inland sind

§ 23. Ziele der Umweltförderung im Inland sind

Z 1 bis 3 …

Z 1 bis 3 …

(2) Ziele der Umweltförderung im Ausland sind

entfällt

           1. die von der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn ausgehenden und Österreichs Umwelt belastenden Emissionen wesentlich zu vermindern oder hintanzuhalten sowie

entfällt

           2. die Umsetzung von nationalen, gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Klimaschutzzielen durch Maßnahmen im Ausland gemäß § 24 Z 6 lit. b.

entfällt

Förderungsgegenstand

Förderungsgegenstand

§ 24. Es können gefördert werden

§ 24. Es können gefördert werden

           1. Investitionen sowie betriebliche Mobilitäts- und Verkehrsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch klimarelevante Schadstoffe, insbesondere durch Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase;

           1. Investitionen, betriebliche Mobilitäts- und Verkehrsmaßnahmen sowie Mehrkosten durch den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen zur stofflichen Verwendung in Produktionsprozessen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch klimarelevante Schadstoffe, insbesondere durch Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase;

           2. unbeschadet Z 1 Investitionen

           2. unbeschadet Z 1 Investitionen

lit. a bis d …

lit. a bis d …

 

                e) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Steigerung der Ressourceneffizienz;

           3. Investitionen bei Anlagen, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien (Stand der Wissenschaft) besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen in Form von Luftverunreinigungen, Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, oder Abfällen zu verringern (Pilotanlagen);

           3. Öko-Investitionen, das sind Anlagen gemäß Z 1 und 2, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien (Stand der Wissenschaft) besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen zu verringern (Pilotanlagen);

Z 4 …

Z 4 …

           5. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Studien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen notwendig sind, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche;

           5. immaterielle Leistungen, das sind Planungs- und Projektvorleistungen, Beratungsleistungen sowie Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden.

           6. materielle und immaterielle Leistungen im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Investitionen

entfällt

                a) in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden;

entfällt

               b) in Ländern, mit denen bilaterale Abkommen zur Reduktion von Emissionen klimarelevanter Gase existieren, die zur Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Reduktionsziele gesetzt werden, sofern die Reduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind.

entfällt

Besondere Förderungsvoraussetzungen

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 25. (1) bis (3) …

§ 25. (1) bis (3) …

(4) Für die Bereitstellung von Förderungsmitteln im Rahmen der Umweltförderung im Ausland sind die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35 ff) sinngemäß anzuwenden.

entfällt

Förderungswerber

Förderungswerber

§ 26. (1) und (2) …

§ 26. (1) und (2) …

(3) Im Rahmen der Umweltförderung im Ausland können Ansuchen gestellt werden von

entfällt

           1. physischen und juristischen Personen mit dem Sitz in einem der in § 1 Z 3 genannten Staaten, die ein Unternehmen betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, von dem wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich ausgehen und

entfällt

           2. Gebietskörperschaften dieser Staaten.

entfällt

Förderungsausmaß

Förderungsausmaß

§ 27. Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Z 1 bis Z 5 50 vH der umweltrelevanten Investitionskosten, im Falle des § 24 Z 6 sowie bei Pilotanlagen die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

§ 27. Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Z 1 bis Z 5 50 vH der umweltrelevanten Investitionskosten, bei Pilotanlagen die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

§ 27a. Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 27a. Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Kommission

Kommission

§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland) eingerichtete Kommission besteht aus

§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

Z 1 bis 5 …

Z 1 bis 5 …

4. Abschnitt

4. Abschnitt

ALTLASTENSANIERUNG

ALTLASTENSANIERUNG

Besondere Förderungsvoraussetzungen

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 31. Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, dass

§ 31. Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, dass

Z 1 …

Z 1 …

           2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen, Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr sowie für Teile der Maßnahme, die nach der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden;

           2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;

Z 3 bis 5 …

Z 3 bis 5 …

6. Abschnitt

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Vollziehung

Vollziehung

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen

                a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und 4 und § 43;

                a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43;

               b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland und § 43;

               b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und § 43;

lit. c …

lit. c …

Z 2 und 3 …

Z 2 und 3 …