Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Vermarktungsnormengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Vermarktungsnormengesetz – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 1 lautet:
„1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Erzeugnisse des Teil 1 sowie die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur des Teil 2 der Anlage. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den in der Anlage angeführten Erzeugniskatalog, soweit für diese Erzeugnisse in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union Vermarktungsnormen festgelegt sind oder festgelegt werden können, abändern.“
2. In § 2 Z 7 und Z 9, § 8 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt.
3. In § 2 Z 8 wird das Wort „Gemeinschaftswaren“ durch „Unionswaren“ ersetzt.
4. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Landeshauptmann ist die zuständige Stelle oder die Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.“
5. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit in Rechtsakten im Sinne des § 1 Abs. 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Union oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zu diesem Zweck, sowie im Interesse einer einheitlichen Vollziehung dieser Rechtsakte auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten in der angeforderten Form zu übermitteln.“
6. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „gemeinschaftsrechtliche“ durch „unionsrechtliche“ ersetzt.
7. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch „Unionsrecht“ ersetzt.
8. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt dem Landeshauptmann. Allerdings sind die Verfahren zur Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren), insbesondere der Vergabe von betrieblichen Kennnummern von der Bezirksverwaltungsbehörde und die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom BAES durchzuführen.“
9. § 11 Abs. 6 lautet:
„(6) Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 kann sich der Landeshauptmann auch fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen. Diese sind hierbei an die Weisungen des Landeshauptmanns gebunden.“
10. § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften über die Fortbildungsmaßnahmen durch Verordnung festlegen.“
11. § 15 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Für die anlässlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anlässlich der Einfuhr durch das BAES, anlässlich der Inlandskontrolle durch den Landeshauptmann bestimmt wird.“
12. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Wer
1. Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,
2. gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,
3. Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
4. Aufzeichnungen gemäß § 5 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
5. eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,
6. eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,
7. als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
8. als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,
9. Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,
10. Waren trotz Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,
11. Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder
12. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.“
13. § 28 lautet wie folgt:
„Übergangsbestimmungen
§ 28. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 404/2003, bleibt bis längstens 31. März 2014 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, BGBl. Nr. 578/1995 tritt außer Kraft.“
14. Teil 1 der Anlage lautet:
„Teil 1
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend |
0201 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt |
0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren |
0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
0205 |
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |
0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren |
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln |
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette |
0406 |
Käse und Quark/Topfen |
ex 0407 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, von Hausgeflügel einschließlich Bruteier |
0409 |
Natürlicher Honig |
0601 10 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend |
0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch |
0604 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
0702 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |
0704 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt |
0705 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt |
0706 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt |
0707 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt |
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
0709 |
Andere Gemüse, frisch oder gekühlt |
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert |
0802 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
0803 |
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet |
0804 20 10 |
Feigen, frisch |
0804 30 |
Ananas |
0804 40 |
Avocadofrüchte |
0804 50 |
Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte |
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |
0806 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet |
0807 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch |
0808 |
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch |
0809 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch |
0810 |
Andere Früchte, frisch |
ex 0813 50 |
Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 |
1210 |
Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin |
1302 13 00 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen |
1212 92 00 |
Johannisbrot (Carob) |
1509 |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1510 00 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 |
ex 1517 |
Fette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette |
ex 2106 |
Milchfette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette |
ex 3501 |
Kasein und Kaseinat“ |
15. Teil 2 der Anlage lautet:
„Teil 2
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0301 |
Fische, lebend |
0302 |
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilet und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
0303 |
Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
0304 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren |
0305 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
0306 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar |
0307 |
Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar |
ex 1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen“ |