Vorblatt

Ziele:

Änderung des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zwecks

                         - Verlagerung der Inlandskontrolle auf die Ebene des Landeshauptmanns (LH);

                         - praxisnahen Verwaltungsstrafkatalog zur effektiven Durchsetzung der Vermarktungsnormen;

                         - Verbesserung des Informationsflusses zwischen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) als koordinierende Behörde und den Ländern;

                         - Aktualisierung der Anlage des VNG gemäß der geltenden Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union (EU).

Inhalt:

Das Vorhaben umfasst

                         - Begründung der Zuständigkeit des LH zur Inlandskontrolle anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB), wobei die Zulassungs- und Registrierungstätigkeiten betreffend Erzeuger- und Verpackungsbetriebe und Packstellen weiterhin bei der BVB belassen werden soll;

                         - Erweiterung des Verwaltungsstrafkatalogs;

                         - Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Informationsaustausch zwischen BMLFUW und den vollziehenden Ländern;

                         - Anpassung der Anlage des VNG;

                         - sonstige formale Anpassungen.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die Maßnahmen sind kostenneutral.

Auch in den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen – ausgenommen die Anpassung der KN-Codes – nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Hinsichtlich der formalen Regelungen über die Kontrollen im Bereich der EU-Vermarktungsnormen hat der Bund Gestaltungsspielraum.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Vorblatt

 

Ziele

 

                         - Erweiterung der Verwaltungsstraftatbestände.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

                         - Einfügen von zwei Verwaltungsstrafnormen in den Katalog der Verwaltungsstrafbestimmungen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen – ausgenommen die Anpassung der KN-Codes – nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

VNG-Novelle 2013

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

                         - Eine mit der BVB auf Bezirksebene organisierte Inlandskontrolle hat sich als suboptimal erwiesen.

                         - Der Katalog an Verwaltungsstraftatbeständen ist auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage auf EU-Ebene und von praktischen Erfahrungen in der Vollziehung zu erweitern.

                         - Formale Anpassungen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

                         - Hinsichtlich der Inlandskontrolle Beibehaltung der gegenwärtigen Zuständigkeiten der BVB, obgleich die Kontrolle in der Praxis ohnehin regelmäßig auf Ebene des LH koordiniert wird.

                         - Bei Unterbleiben der Erweiterung der Verwaltungsstraftatbestände besteht die Gefahr einer möglichen Täuschung oder Irreführung der Konsumenten im Hinblick auf Güteklassen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierung gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Erweiterung der Verwaltungsstraftatbestände.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Strafverfolgung im Rahmen des VNG bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht und bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist.

Strafverfolgung im Rahmen des VNG bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht und bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einfügen von zwei Verwaltungsstrafnormen in den Katalog der Verwaltungsstrafbestimmungen.

Beschreibung der Maßnahme:

Bei entsprechender Übertretung durch einen Verfügungsberchtigten Anwendung der Verwaltungsstrafnormen durch die Verwaltungsstrafbehörden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Rahmen des VNG keine Sanktion bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht und bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist.

Im Rahmen des VNG Sanktion bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht und bei Inverkehrbringen einer Ware unter einer Bezeichnung einer Klasse, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist.

Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Erfahrungen im praktischen Vollzug lassen erwarten, dass eine auf Landesebene beim LH eingerichtete Inlandskontrolle effizienter als eine auf Bezirksebene organisierte Kontrolle ist; dies vor allem in Hinblick auf die Koordinierung der Kontrolltätigkeiten. Bezirksgrenzen erwiesen sich insbesondere beim Nachgang von Unregelmäßigkeiten oftmals als hinderlich. Im Übrigen werden in der Praxis bereits ohnehin regelmäßig Landeskontrollorgane eingesetzt oder Kontrolltätigkeiten auf Grund von privatrechtlichen Verträgen der Länder durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bzw. der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit besorgt. Allerdings sollen Zulassungs- und Registrierungstätigkeiten betreffend Erzeuger- und Verpackungsbetriebe und Packstellen (bspw. im Eier- und Geflügelsektor), die definitionsgemäß auch zur Inlandskontrolle zählen, weiterhin bei der BVB verbleiben. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die BVB hat sich nämlich bewährt. Auch ist damit die entsprechende Bürgernähe gegeben.

Der Katalog an Verwaltungsstraftatbeständen wird um die Tatbestände des Inverkehrbringens von Waren unter der Bezeichnung einer Klasse, obwohl die Waren den Mindestanforderungen dieser Klasse nicht entsprechen und der Vortäuschung einer (Handels- oder Qualitäts-)klasse erweitert. Dies ist eine Notwendigkeit, die sich aus dem praktischen Vollzug ergibt. So wird nun eine Lücke in der Verfolgung von Verstößen gegen die einschlägigen Vermarktungsnormen geschlossen. Das vergleichbare deutsche Handelsklassengesetz weist diese Tatbestände bspw. seit jeher auf.

Im Sinne einer einheitlichen Vollziehung und auch im Hinblick die Koordinierung bei Auskunftspflichten gegenüber der Europäischen Kommission soll es dem BMLFUW als koordinierende Behörde jederzeit möglich sein, Informationen und Auskünfte von den Ländern einzufordern.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 155/2012, ABl. Nr. L 50 vom 23.2.2012, wurden auch einzelne, in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegte KN-Codes für Agrarerzeugnisse und Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur geändert. Das macht eine dementsprechende Anpassung der Anlage des VNG, in der die verschiedenen Agrarerzeugnisse und die der Fischerei und Aquakultur mit dem jeweiligen KN-Code angeführt sind, erforderlich.

Der BMLFUW hat gemäß § 12 Abs. 4 VNG zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle für geeignete Fortbildungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen. Er soll nun in diesem Sinne – ähnlich wie der Bundesminister für Gesundheit nach dem verwandten Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F., (vgl. § 29 Abs. 1) – die Möglichkeit bekommen, nähere Vorschriften über diese Fortbildungsmaßnahmen durch Verordnung festzulegen.

Wo immer im VNG noch ein Verweis auf die „Europäische Gemeinschaft“ besteht, wird dieser durch einen entsprechenden Verweis auf die „EU“ ersetzt. Als weitere formale Anpassung erfolgt eine Abstimmung der Übergangsbestimmungen mit der geltenden Rechtslage.

Finanzielle Auswirkungen:

Es wird auf das Vorblatt verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes auf

-       § 1 MOG 2007 („Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“),

-       Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“),

-       Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) im Hinblick auf die Bestimmung über die Ein- und Ausfuhrkontrolle und auf

-       Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) im Hinblick auf die Regelungen über Gebühren.

B. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Z 1):

Der BMLFUW soll mit dem Einschub „oder festgelegt werden können“ im zweiten Satz nun die Möglichkeit bekommen, bei einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 oder der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22, im Hinblick auf die in ihrem Anwendungsbereich liegenden Erzeugnisse, insbesondere bezüglich ihres KN-Codes – nebenbei ein Grund für den gegenständlichen Gesetzentwurf –, mittels Verordnung eine dementsprechende Anpassung der Anlage zum VNG vorzunehmen. Dies liegt im Sinne der Flexibilität und erspart in Zukunft eine im Verhältnis umständliche Gesetzesnovellierung.

Zu Z 2 und 3 (§ 2 Z 7, Z 8 und 9 sowie § 8 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1):

Formale Umstellung der Verweise von „Gemeinschaft“ auf „Union“.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 2):

Der LH ist nun anstelle der BVB die zuständige Stelle oder die Kontrollstelle im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EG) Nr. 104/2000 (§ 1 Abs. 2).

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 3):

Im Sinne einer einheitlichen Vollziehung und auch im Hinblick die Koordinierung bei Auskunftspflichten gegenüber der Europäischen Kommission nach den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EG) Nr. 104/2000 ist es dem BMLFUW als koordinierende Behörde jederzeit erlaubt, Informationen und Auskünfte von den Ländern, einzufordern.

Zu Z 6 und 7 (§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 3):

Formale Umstellung der Verweise von „Gemeinschaft“ auf „Union“.

Zu Z 8 (§ 11 Abs. 2):

Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt – anstelle der BVB – nunmehr dem LH.

Die Verfahren zur Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren), insbesondere der Vergabe von betrieblichen Kennnummern sollen dabei allerdings weiterhin durch die BVB besorgt werden.

Zu Z 9 (§ 11 Abs. 6):

Eine Anpassung, die sich aus der nunmehrigen Zuständigkeit des LH für die Inlandskontrolle, erforderlich wird.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 4):

Der BMLFUW kann nun zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle, soweit es erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über Fortbildungsmaßnahmen durch Verordnung festlegen. Im LMSVG besteht mit § 29 Abs. 1, wenngleich dort verpflichtend, eine verwandte Bestimmung.

Zu Z 11 (§ 15 Abs. 4 erster Satz):

Eine Anpassung, die sich aus der nunmehrigen Zuständigkeit des LH für die Inlandskontrolle, erforderlich wird.

Zu Z 12 (§ 21 Abs. 1):

Erweiterung des Katalogs an Verwaltungsstraftatbeständen um die Tatbestände des Inverkehrbringens von Waren unter der Bezeichnung einer Klasse, obwohl die Waren den Mindestanforderungen dieser Klasse nicht entsprechen und der Vortäuschung einer (Handels- oder Qualitäts-)klasse. Im Hintergrund dieser Bestimmung steht dabei insbesondere die Abschaffung von 26 verschiedenen unionalen Vermarktungsnormen im Bereich von Obst und Gemüse mit 1. Juli 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2008, ABl. Nr. L 336 vom 13.12.2007 S 1.

Aus Anlass der Ergänzung wird der Katalog zugleich nach systematischen Gesichtspunkten umgegliedert.

Zu Z 13 (§ 28):

Es werden die Übergangsbestimmungen aktualisiert. Zwischenzeitlich sind die meisten, übergangsweise in Gesetzesrang gehobenen, noch auf der Vorgängerregelung – dem Qualitätsklassengesetz 1967 – basierenden Verordnungen außer Kraft getreten.

Die in Gesetzesrang gehobene Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln soll – soweit erforderlich – bis spätestens 31. März 2014 durch eine neue, auf dem VNG basierende Verordung ersetzt werden (Abs. 1).

Da die Vermarktungsvorschriften für Blumenbulben, -zwiebel und -knollen auf EU-Ebene abgeschafft wurden, soll auch die entsprechende Verordnung ersatzlos aufgehoben werden (Abs. 2).

Zu Z 14 Anlage – Teil 1):

Änderungen der KN-Codes für Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet (nunmehr 0604) und Johannisbrot (Carob) (nunmehr 1212 92 00) sind zu berücksichtigen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO fällt die Zertifizierung von Hopfen (Art. 117) auch unter die Vermarktungsvorschriften. Deshalb ist Hopfen (mit seinem KN-Code) der Produktliste des VNG anzufügen.

Zu Z 15 Anlage – Teil 2):

Änderungen im Anwendungsbereich von KN-Code 0307 (nunmehr Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar) sind nachzuvollziehen.