Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2 Z 1:

 

           1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Erzeugnisse des Teil 1 sowie die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur des Teil 2 der Anlage. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den in der Anlage angeführten Erzeugniskatalog, soweit für diese Erzeugnisse in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union Vermarktungsnormen festgelegt sind, abändern.

           1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Erzeugnisse des Teil 1 sowie die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur des Teil 2 der Anlage. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den in der Anlage angeführten Erzeugniskatalog, soweit für diese Erzeugnisse in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union Vermarktungsnormen festgelegt sind oder festgelegt werden können, abändern.

§ 2 Z 7:

 

           7. Einfuhrkontrolle ist die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft betreffend Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen beim Verbringen von Waren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anlässlich der Abfertigung durch die Zollbehörde.

           7. Einfuhrkontrolle ist die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union betreffend Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen beim Verbringen von Waren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anlässlich der Abfertigung durch die Zollbehörde.

§ 2 Z 8:

 

           8. Ausfuhrkontrolle ist die Überwachung der in Z 7 genannten Bestimmungen beim Verbringen von Gemeinschaftswaren aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in Drittländer entweder am Ort der Verpackung und Verladung oder auf der Versandstufe.

           8. Ausfuhrkontrolle ist die Überwachung der in Z 7 genannten Bestimmungen beim Verbringen von Unionswaren aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in Drittländer entweder am Ort der Verpackung und Verladung oder auf der Versandstufe.

§ 2 Z 9:

 

           9. Inlandskontrolle ist die Überwachung der in Z 7 genannten Bestimmungen einschließlich damit verbundener Zulassungen und Registrierungen von Betrieben sowie die Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes in Verkehr bringen, sowie die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Gemeinschaft.

           9. Inlandskontrolle ist die Überwachung der in Z 7 genannten Bestimmungen einschließlich damit verbundener Zulassungen und Registrierungen von Betrieben sowie die Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes in Verkehr bringen, sowie die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union.

§ 3 Abs. 2:

 

(2) Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die hiefür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten zu übermitteln.

(2) Der Landeshauptmann ist die zuständige Stelle oder die Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

§ 3 Abs. 3:

 

(3) Soweit in Rechtsakten im Sinne des § 1 Abs. 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Union oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die hierfür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten zu übermitteln.

(3) Soweit in Rechtsakten im Sinne des § 1 Abs. 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Union oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zu diesem Zweck, sowie im Interesse einer einheitlichen Vollziehung dieser Rechtsakte auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten in der angeforderten Form zu übermitteln.

§ 6 Abs. 2:

 

(2) Schlachtbetriebe, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine innerhalb der durch einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2 vorgegebenen Höchstgrenzen durch Verordnung festzulegende Anzahl nicht übersteigt, können mit Verordnung von der Verpflichtung zur Klassifizierung ausgenommen werden.

(2) Schlachtbetriebe, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine innerhalb der durch einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2 vorgegebenen Höchstgrenzen durch Verordnung festzulegende Anzahl nicht übersteigt, können mit Verordnung von der Verpflichtung zur Klassifizierung ausgenommen werden.

§ 7 Abs. 3:

 

(3) Soweit Gemeinschaftsrecht nicht entgegensteht und es die mit den Zielen des § 1 Abs. 1 vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 eine Ausnahme nach Abs. 1 vorgesehen werden.

(3) Soweit Unionsrecht nicht entgegensteht und es die mit den Zielen des § 1 Abs. 1 vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 eine Ausnahme nach Abs. 1 vorgesehen werden.

§ 8 Abs. 4:

 

(4) Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich sind, ist durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung anzuordnen, dass

           1. im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolle über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und

           2. auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.

(4) Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Rechtsakten der Europäischen Union im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich sind, ist durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung anzuordnen, dass

           1. im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolle über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und

           2. auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.

§ 11 Abs. 2:

 

(2) Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur obliegt hingegen dem BAES.

(2) Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt dem Landeshauptmann. Allerdings sind die Verfahren zur Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren), insbesondere der Vergabe von betrieblichen Kennnummern von der Bezirksverwaltungsbehörde und die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom BAES durchzuführen.

§ 11 Abs. 6:

 

(6) Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 kann sich die Bezirksverwaltungsbehörde auch fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen. Diese sind hierbei an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.

(6) Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 kann sich der Landeshauptmann auch fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen. Diese sind hierbei an die Weisungen des Landeshauptmanns gebunden.

§ 12 Abs. 4:

 

(4) Die Kontrollorgane sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle für geeignete Fortbildungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen.

(4) Die Kontrollorgane sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle für geeignete Fortbildungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften über die Fortbildungsmaßnahmen durch Verordnung festlegen.

§ 13 Abs. 1:

 

(1) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über Vermarktungsnormen oder auf Grund dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen übertragen sind.

(1) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union über Vermarktungsnormen oder auf Grund dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen übertragen sind.

§ 15 Abs. 4:

 

(4) Für die anlässlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anlässlich der Einfuhr durch das BAES, anlässlich der Inlandskontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Einstandspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß § 13 Abs. 9 und § 19 Abs. 2 oder, wenn sie den Betrag von 150,00 € nicht übersteigt.

(4) Für die anlässlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anlässlich der Einfuhr durch das BAES, anlässlich der Inlandskontrolle durch den Landeshauptmann bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Einstandspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß § 13 Abs. 9 und § 19 Abs. 2 oder, wenn sie den Betrag von 150,00 € nicht übersteigt.

§ 19 Abs. 1:

 

(1) Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.

(1) Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.

§ 20 Abs. 1:

 

(1) Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.

(1) Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union dem nicht entgegenstehen.

§ 21 Abs. 1:

 

(1) Wer

           1. Waren entgegen Bestimmungen über Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung oder Beförderung von auf Grund der § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

           2. Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

           3. Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,

           4. Waren trotz Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,

           5. Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,

           6. Aufzeichnungen gemäß § 5 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,

           7. als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,

           8. als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält oder

           9. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.

(1) Wer

           1. Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,

           2. gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,

           3. Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

           4. Aufzeichnungen gemäß § 5 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,

           5. eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,

           6. eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,

           7. als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,

           8. als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,

           9. Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,

         10. Waren trotz Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,

         11. Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder

         12. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.

§ 28:

 

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmungen

§ 28. (1) Folgende auf Grund des Qualitätsklassengesetzes 1967 erlassene Verordnungen bleiben als Bundesgesetze weiterhin in Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnung in Wirksamkeit getreten ist:

           1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 515/2004,

           2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und –knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, BGBl. Nr. 578/1995,

           3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995,

           4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, BGBl. II Nr. 372/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 217/2003,

           5. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004,

           6. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 163/2002,

           7. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 404/2003,

           8. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. II Nr. 289/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 396/2005,

           9. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 290/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2005.

(2) Treten die in Abs. 2 genannten Verordnungen durch Inkrafttreten von Verordnungen auf Grund des VNG außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen festzustellen.

§ 28. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 404/2003, bleibt bis längstens 31. März 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, BGBl. Nr. 578/1995 tritt außer Kraft.

Teil 1 der Anlage:

 

KN-Code      Warenbezeichnung

KN-Code      Warenbezeichnung

…ex 0604 91          Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne              Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch    …

…0604    Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und            Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder    Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder   anders bearbeitet …

…1212 99 30 Johannisbrot …

…1212 92 00 Johannisbrot (Carob) …

Teil 2 der Anlage:

 

KN-Code      Warenbezeichnung

KN-Code      Warenbezeichnung

… 0307   Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren,               getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als      Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,          gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen                 Wassertieren, anderen als Krebstiere, genießbar …

… 0307   Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren,               getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale,               geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl,             Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar …

 

… 1210   Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

 

… 1302 13 00        Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen