Novelle des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001 idF BGBl. I Nr. 133/2005 (FTEG)
Einbringende Stelle: |
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie |
||
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2013 |
Vorblatt
Ziele
- Verbesserter Schutz der Konsumenten und Anwender vor möglichen Gefährdungen oder Wettbewerbsverzerrungen durch nicht konforme Telekommunikationsprodukte
- Kürzere Bearbeitungsdauer von Marktüberwachungsfällen
- Verringerung der Anzahl nichtkonformer Produkte am Markt
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Anpassung des nationalen Rechts an Gemeinschaftsrecht
- effizientere Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachung
- raschere Abwicklung von Verwaltungs(straf)verfahren
- Verbesserung der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Gesamt für die ersten fünf Jahre
Die Vollziehung des FTEG ist derzeit den vier Fernmeldebüros übertragen. Dadurch ergeben sich Doppelgleisigkeiten zB wenn das gleiche Produkt in mehreren Zuständigkeitsbereichen in Verkehr gebracht ist und daher von mehreren Behörden parallel geprüft wird. Die Zuständigkeit soll daher auf eine einzige nationale Behörde I. Instanz konzentriert werden. Für die Tätigkeit der Überprüfung werden jedoch im Wege der Amtshilfe weiterhin die bisherigen Organe der Fernmeldebehörden dezentral vor Ort tätig. Die Aufgaben der Marktüberwachung können damit wesentlich schneller wahrgenommen werden. Die durch die Verfahrensbeschleunigung mögliche bessere Ressourcennutzung kann vollständig zur besseren Überwachung des Marktes genutzt werden, weil nunmehr durch die selben Ressourcen in verschiedenen Bundesländern gleichzeitig verschiedene Produkte überprüft werden. Damit ergeben sich keine personellen oder budgetären Einsparungen.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
• Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Novelle des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001 idF BGBl. I Nr. 133/2005 (FTEG)
Problemanalyse
Problemdefinition
- Mit Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 9. Juli 2008 S. 30 wurden neue Definionen festgelegt. Da dies zu Rechtsunsicherheiten bei Vollziehung des FTEG führt, soll dieses an die neue Diktion angepasst werden. (s. Maßnahme 1)
- Die mit dem FTEG normierten Aufsichtsmaßnahmen haben sich in der Praxis als nur schwer vollziehbar herausgestellt. Das den Behörden zur Verfügung gestellte Instrumentarium soll daher nachgeschärft werden.
- Eine zielgerichtete und wirksame Aufsicht über das In-Verkehr-bringen von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfordert eine Zusammenarbeit der hiefür in den einzelnen Staaten zuständigen Behörden. Die dafür erforderlichen nationalen Regelungen sind zu schaffen, insbesondere der Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch. (s. Maßnahme 4)
- Die Vollziehung des FTEG ist derzeit den vier Fernmeldebüros übertragen. Dadurch ergeben sich Doppelgleisigkeiten zB wenn das gleiche Produkt in mehreren Zuständigkeitsbereichen in Verkehr gebracht ist und daher von mehreren Behörden parallel geprüft wird. Die Zuständigkeit soll daher auf eine einzige nationale Behörde I. Instanz konzentriert werden. Die Behörde hat nunmehr die zentrale Koordinierungskompetenz, für die Tätigkeit der Überprüfung werden jedoch im Wege der Amtshilfe weiterhin die bisherigen Organe der Fernmeldebehörden dezentral vor Ort tätig. Dies dient der Vereinheitlichung der Vollziehungspraxis und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (unterschiedliche Ermessensausübung bei verschiedenen Behören und damit verbundene Reibungsverluste bei der Vollziehung in der Berufungsinstanz). Die Aufgaben der Marktüberwachung können damit wesentlich schneller und effizienter wahrgenommen werden. Doppelgleisigkeiten entstehen durch doppelte Prüfungen von den gleichen Produkten durch fehlende Koordination (2011 von 217 Fällen waren 83 Fälle doppelt, 2012 von 353 Fällen waren 141 Fälle doppelt) Aus dem Zahlenmaterial kann entnommen werden, dass die Anzahl der Doppelgleisigkeiten in beiden Beobachtungsjahren ungefähr bei 40% lag. Die durch die Verfahrensbeschleunigung mögliche bessere Ressourcennutzung (keine Parallelprüfungen) kann vollständig zur besseren Überwachung des Marktes genutzt werden, weil nunmehr durch die selben Ressourcen in verschiedenen Bundesländern gleichzeitig verschiedene Produkte überprüft werden. Dies ist auch durch die immer stärkere Verwendung von Funkanwendungen bei Konsumprodukten geboten, da ansonsten die Prüftätigkeit der Marktentwicklung hinterher zu hinken droht. Damit ergeben sich zwar keine personellen oder budgetären Einsparungen, jedoch ist ohne Mehraufwand ein wesentlich besserer Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Produkten möglich, weil die Bandbreite der Prüfungen größer wird (s. Maßnahmen 2 und 3).
- Im Europäischen Kontext erfolgte im Jahr 2011 eine Kontaktaufnahme in 21 Fällen und im Jahr 2012 in 41 Fällen. Durch die recht große und unterschiedliche durchschnittliche Bearbeitungszeit von ca. 65 Tagen von den Fernmeldebüros und Funküberwachungen ergeben sich Probleme bei der zeitgerechten Weitermeldung von Marktüberwachungsergebnissen zu anderen ausländischen Verwaltungen. Durch die Zentralisierung auf eine Behörde (die internationalen Kontakte werden künftig zentral vom BFTK besorgt) entfallen die langen Zeiten und können von 65 auf 30 Tage verkürzt werden, was einen schnelleren Schutz vor gefährlichen Produkten bewirken kann.
- Die vorgenommene Darstellung basiert auf der derzeitigen bzw auf der nach In-Kraft-Treten der gegenständlichen Novelle vorliegenden Rechtslage. Allerdings wird am 7.03.2013 eine Ratsdiskussion betreffend eine neue Funkrichtlinie beginnen, welche die derzeit geltende Richtlinie 1999/5/EG für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl.Nr.L 91 vom 7.4.1999 S.10, ersetzen soll und welche in ihren Anwendungsbereich zusätzliche, derzeit unter die EMV-Richtlinie fallende Produkte, abdecken wird. Darüber hinaus sind Änderungen auch dadurch zu erwarten, dass die derzeit geltende Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch die in Verhandlung befindliche Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Marktüberwachung von Produkten, abgelöst werden wird. Diese in Aussicht stehenden Änderungen werden auf Umfang, Zielsetzung und Vollziehung der Arbeit der österreichischen Marktüberwachungsbehörde einen bedeutenden Einfluss ausüben, dessen Ausmaß zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht abgeschätzt werden kann.
Nullszenario und allfällige Alternativen
- Es käme voraussichtlich zu Unsicherheit über die geltende Rechtslage sowie wegen des nicht stattfindenden Datenaustausches zu schwerwiegenden Unterschieden in der Vollziehung dieser Materie zwischen den Behörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
- Die Aufsicht über das In-Verkehr-bringen von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie die Bewertung von Risken kann nicht optimal vollzogen werden
- Weiterbestehen der durch die derzeitige Zuständigkeitsverteilung bewirkten Doppelgleisigkeiten in der Vollziehung
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
nicht verfügbar
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
- Verbesserter Schutz der Konsumenten und Anwender vor möglichen Gefährdungen durch nicht konforme Telekommunikationsprodukte
- Kürzere Bearbeitungsdauer von Marktüberwachungsfällen
- Verringerung der Anzahl nichtkonformer Produkte am Markt
- Schaffung von zusätzlichen Ressourcen für die Evaluierung
Ziele
Ziel 1: Verbesserter Schutz der Konsumenten und Anwender vor möglichen Gefährdungen oder Wettbewerbsverzerrungen durch nicht konforme Telekommunikationsprodukte
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Zahl der nichtkonformen Produkte am Markt derzeit nicht feststellbar und aus der Anzahl der aufgefundenen nichtkonformen Produkte nicht ableitbar, da wegen knapper Ressourcen nur Stichproben möglich sind, für Hochrechnungen fehlt es an geeignetem Datenmaterial. |
durch internationalen Datenaustausch besserer Überblick über die Marktsituation und damit zielgerichtetere Marktüberwachung möglich, durch Zentralisierung der Behördenzuständigkeit österreichweite Koordinierung des Einsatzes der Prüforgane und der Prüfobjekte (keine Doppelprüfungen) |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
Schutz der Konsumenten und Anwender vor möglichen Gefährdungen durch nicht konforme Telekommunikationsprodukte
Ziel 2: Kürzere Bearbeitungsdauer von Marktüberwachungsfällen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei den Funküberwachungen (als Organe der Behörden) beträgt ca. 15 Tage während bei den Fernmeldebüros die durchschnittliche Bearbeitungszeit für beide Jahre etwa 50 Tage ausmacht. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von derzeit 65 Tagen. |
Durch die Zentralisierung können die unterschiedlichen Bearbeitungszeiten im Verfahrensbereich incl. der Meldungen an ausländische Verwaltungen erheblich verkürzt werden. Angestrebt sind Bearbeitungszeiten von 30 Tagen. Die vorgenommene Darstellung basiert auf der derzeitigen bzw auf der nach In-Kraft-Treten der gegenständlichen Novelle vorliegenden Rechtslage. Allerdings werden die dieser Rechtslage zugrunde liegenden europäischen Rechtsinstrumente voraussichtlich innerhalb des Evaluierungszeitraumes geändert werden und wird die nationale Rechtslage anzupassen sein. Diese in Aussicht stehenden Änderungen werden auf Umfang, Zielsetzung und Vollziehung der Arbeit der österreichischen Marktüberwachungsbehörde einen bedeutenden Einfluss ausüben, dessen Ausmaß zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht abgeschätzt werden kann. |
Ziel 3: Verringerung der Anzahl nichtkonformer Produkte am Markt
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
wie zu Wirkungsziel 1 |
wie zu Wirkungsziel 1 |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
Durchführung der Marktüberwachung auf Basis eines strategischen Marktüberwachungsprogrammes
Maßnahmen
Maßnahme 1: Anpassung des nationalen Rechts an Gemeinschaftsrecht
Beschreibung der Maßnahme:
Anpassung der Terminologie
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
nicht verfügbar, da reine Textanpassung |
nicht verfügbar, da reine Textanpassung |
Maßnahme 2: effizientere Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachung
Beschreibung der Maßnahme:
Optimierung der Verfahrensabläufe in der Marktüberwachung durch Zentralisierung
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Aufgaben der Marktüberwachung werden derzeit durch die Funküberwachung, dh durch Organe der Fernmeldebehörden wahrgenommen. Aufgrund der Aufteilung des Bundesgebietes in die vier Wirkungsbereiche der Fernmeldebüros kommt es immer wieder dazu, dass ein und dasselbe Produkt in mehreren örtlichen Wirkungsbereichen geprüft wird. |
Diese Duplizierungen der Marktüberwachungstätigkeit werden durch die Zentralisierung der behördlichen Zuständigkeit auf das Büro für Funkanlagen und TK-Endeinrichtungen, welches die Marktüberwachungstätigkeiten koordinieren wird, vermieden. Dem Büro für Funkanlagen und TK-Endeinrichtungen wird daher künftig eine Koordinationsfunktion zukommen, die Funküberwachungen werden ihm im Rahmen der Amtshilfe zuarbeiten. |
Maßnahme 3: raschere Abwicklung von Verwaltungs(straf)verfahren
Beschreibung der Maßnahme:
Beschleunigung der Verfahrensabläufe in der Marktüberwachung durch Zentralisierung
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Aufgaben der Marktüberwachung werden derzeit durch die Funküberwachung, dh durch Organe der Fernmeldebehörden wahrgenommen. Aufgrund der Aufteilung des Bundesgebietes in die vier Wirkungsbereiche der Fernmeldebüros kommt es immer wieder dazu, dass ein und dasselbe Produkt in mehreren örtlichen Wirkungsbereichen geprüft wird. |
Diese Duplizierungen der Marktüberwachungstätigkeit werden durch die Zentralisierung der behördlichen Zuständigkeit auf das Büro für Funkanlagen und TK-Endeinrichtungen, welches die Marktüberwachungstätigkeiten koordinieren wird, vermieden. Dem Büro für Funkanlagen und TK-Endeinrichtungen wird daher künftig eine Koordinationsfunktion zukommen, die Funküberwachungen werden ihm im Rahmen der Amtshilfe zuarbeiten. |
Maßnahme 4: Verbesserung der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
Beschreibung der Maßnahme:
Teilnahme am institutionalisierten internationalen Datenaustausch
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
derzeit Datenaustausch unzulässig, keine rechtliche Grundlage |
permanenter Datenaustausch und damit schnellere Identifikation von gefährlichen Produkten |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
Die durch die Verfahrensbeschleunigung mögliche bessere Ressourcennutzung (keine gleichzeitige Parallelprüfungen identischer Geräte durch die Behörden in verschiedenen Bundesländern) kann vollständig zur besseren Überwachung des Marktes genutzt werden, weil nunmehr durch die selben Ressourcen in verschiedenen Bundesländern gleichzeitig verschiedene Produkte überprüft werden.
- Bedeckung
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen brutto |
0 |
298 |
304 |
310 |
316 |
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
0 |
298 |
304 |
310 |
316 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Unternehmen haben von ihnen in Verkehr gebrachte Produkte auf Verlangen der Behörde zur Überprüfung bereit zu stellen. Dies ist bereits bislang geltende Rechtslage. Es handelt sich also keineswegs um Routineprüfungen sondern wird von dieser Bestimmung lediglich anlassfallbezogen bei begründetem Verdacht, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, herangezogen.
Bislang sind seit dem In-Kraft-Treten der Stammfassung (kundgemacht mit BGBl.I Nr. 134/2001) des nunmehr zu novellierenden Gesetzes 10 derartige Fälle aufgetreten. Die Kosten beliefen sich im Einzelfall auf etwa 4.000€.
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher.
Erläuterung
nichtkonforme Produkte lösen nach dem allgemeinen Vertragsrecht (ABGB) Vertragsfolgen aus
Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher.
Erläuterung
Das FTEG bezweckt den Schutz vor gefährlichen Produkten, die Auswirkung kann nicht abgeschätzt werden, da ein Gefahrenpotenzial zwar besteht aber mangels aussagekräftiger Statistiken über Kausalzusammenhänge nicht quantifiziert werden kann.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Personalaufwand - Laufende Auswirkungen
Jahr |
Maßnahme/Leistung |
Körperschaft |
Verw.gr. |
VBÄ |
Personal- aufwand |
2014 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
Bund |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
-3,5 |
-220.906 |
2014 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
Bund |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
3,5 |
220.906 |
2015 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
Bund |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
-3,5 |
-225.324 |
2015 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
Bund |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
3,5 |
225.324 |
2016 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
Bund |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
-3,5 |
-229.830 |
2016 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
Bund |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
3,5 |
229.830 |
2017 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
Bund |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
-3,5 |
-234.427 |
2017 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
Bund |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
3,5 |
234.427 |
Die durch die Verfahrensbeschleunigung mögliche bessere Ressourcennutzung (keine gleichzeitige Parallelprüfungen identischer Geräte durch die Behörden in verschiedenen Bundesländern) kann vollständig zur besseren Überwachung des Marktes genutzt werden, weil nunmehr durch die selben Ressourcen in verschiedenen Bundesländern gleichzeitig verschiedene Produkte überprüft werden.
Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen
Jahr |
Leistung |
Personalaufwand |
Overhead % |
Arbeitsplatzbez. Sachaufw. |
2014 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
-220.906 |
35 |
-77.317 |
2014 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
220.906 |
35 |
77.317 |
2015 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
-225.324 |
35 |
-78.863 |
2015 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
225.324 |
35 |
78.863 |
2016 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
-229.830 |
35 |
-80.441 |
2016 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
229.830 |
35 |
80.441 |
2017 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
-234.427 |
35 |
-82.049 |
2017 |
Prüfung von Telekommunikationsprodukten |
234.427 |
35 |
82.049 |
Bedeckung
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
41.01.01 Zentralstelle |
0 |
221 |
225 |
230 |
234 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen *) in |
41.01.01 Zentralstelle |
0 |
221 |
225 |
230 |
234 |
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
41.02.07 Fernmeldebehörden/Funküberwachung |
0 |
77 |
79 |
80 |
82 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen *) in |
41.02.07 Fernmeldebehörden/Funküberwachung |
0 |
77 |
79 |
80 |
82 |