Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. Regelungen für das In-Verkehr-Bringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und

           2. …

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. Regelungen für das Bereitstellen auf dem Markt, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und

           2. …

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden auf

           1. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. Juli 1993 S. 1) oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 S. 17), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), umfasst, unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,

           2. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG (ABl. Nr. L 266 vom 8. November 1995 S. 1), oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 225 vom 10. August 1992 S. 72), geändert durch die Beitrittsakte von 1994, bildet, unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden auf

           1. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. Juli 1993 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. Nr. L 247 vom 21. September 2007 S. 21), oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. Nr. L 247 vom 21. September 2007 S. 21), umfasst, unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,

           2. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG (ABl. Nr. L 377 vom 13. November 2004 S. 13), oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 225 vom 10. August 1992 S. 72), geändert durch die Beitrittsakte von 1994, bildet, unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. bis 5. …

           6. Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/65/EWG über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. Nr. L 187 vom 29. Juli 1993 S. 52), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/15/EG (ABl. Nr. L 95 vom 10. April 1997 S. 16);

           7. …

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. bis 5. …

           6. …entfällt…

           7. …

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

           1. bis 7. …

           8. “harmonisierte Norm” eine von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG (ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18), festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist;

           9. bis 10. …

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

           1. bis 7. …

         „8. “harmonisierte Norm” eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48 (ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18), anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde;

           9. bis 10. …

         11. „Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

         12. „Bevollmächtigter“ eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

         13. „Einführer“ eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt;

         14. „Händler“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

         15. „Wirtschaftsakteur“ Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler;

         16. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt;

         17. „Bereitstellung auf dem Markt“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

         18. „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

         19. „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;

         20. „ernste Gefahr“ eine schwerwiegende Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat.

§ 3. (1) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

           1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. L 77 vom 26. März 1993 S. 29), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen;

           2. Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. Nr. L 139 vom 23. Mai 1989 S. 19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), enthalten sind.

(2) und (3) …

§ 3. (1) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

           1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 27. Dezember 2006 S. 10) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen;

           2. Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. Nr. L 390 vom 31. Dezember 2004 S. 24) enthalten sind.

(2) und (3) …

§ 5. (1) …

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG und die Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ABl. Nr. L 101 vom 01. April 1998 S. 24) durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.

(3) …

§ 5. (1) …

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG und die Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.

(3) …

§ 7. (1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.

(2) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 haben der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die hierfür erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Anhänge II bis V zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Sie haben die auf Grund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V dies vorsehen. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit durch das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet ist. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.

(3) bis (6) …

§ 7. (1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.

(2) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 haben der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die hierfür erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Anhänge II bis V zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Sie haben die auf Grund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V dies vorsehen. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit durch das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet ist. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat der Einführer die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.

(3) bis (6) …

§ 8. (1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle ausüben, die auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert und nach Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 99/5/EG der Kommission mitgeteilt worden ist.

(2) …

§ 8. (1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle ausüben, die auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditiert und nach Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 99/5/EG der Kommission mitgeteilt worden ist.

(2) …

§ 9. (1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Geräts ist der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person.

§ 9. (1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Geräts ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter.

§ 9. (1) …

(2) Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V angewandt, so ist zugleich die Kennnummer der in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogenen benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 99/5/EG oder deren In-Verkehr-Bringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 99/5/EG beschränkt haben, sind zusätzlich mit der Geräteklassenkennung gemäß Anhang VI zu versehen. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 9. (1) …

(2) Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V angewandt, so ist zugleich die Kennnummer der in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogenen benannten Stelle anzubringen. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 99/5/EG oder deren In-Verkehr-Bringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 99/5/EG beschränkt haben, sind zusätzlich mit der Geräteklassenkennung gemäß Anhang VI zu versehen. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) …

(4) An den Geräten sind vom Hersteller in eindeutiger Weise Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummer sowie der Name des Herstellers oder der für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortlichen Person anzubringen.

(5) …

(3) …

(4) An den Geräten sind vom Hersteller in eindeutiger Weise Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummer sowie der Name des Herstellers, des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen.

(5) …

§ 10. (1) Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.

§ 10. (1) Geräte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen sowie den gemäß § 9 Abs. 2 erforderlichen Kennzeichen versehen sind und die in Abs. 3 genannten Unterlagen beigelegt sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung den Zeitraum festsetzen, während dessen Geräte, die besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 entsprechen müssen und die vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen. Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung den Zeitraum festsetzen, während dessen Geräte, die besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 entsprechen müssen und die vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals rechtmäßig auf dem Markt bereit gestellt wurden, weiterhin bereitgestellt werden dürfen. Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(3) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitstellt.

(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer haben für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitzustellen.

(4) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, dürfen nur dann im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen der Funkanlage verantwortliche Person die Behörde mindestens vier Wochen vor dem In-Verkehr-Bringen von der Absicht des In-Verkehr-Bringens unterrichtet hat.

(4) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, dürfen nur dann im Bundesgebiet bereit gestellt werden, wenn der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Einführer die Behörde mindestens vier Wochen vor dem geplanten Bereitstellen unterrichtet hat.

§ 12. Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen.

§ 12. Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen.

§ 13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.

§ 13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und der Fernmeldebüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

 

(3) Die Organe der Fernmeldebehörden haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Aufsicht durch die Fernmeldebehörden

Aufsicht

§ 14. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Geräten unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Aufsicht durch die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Behörden. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.

§ 14. (1) Das Bereitstellen von Geräten auf dem Markt unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 14a bis 14f der Aufsicht durch die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Behörden. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.

(2) Den Organen der Fernmeldebehörden, die sich gehörig ausweisen, ist zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wer gewerbsmäßig Geräte in Verkehr bringt, ist verpflichtet jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Geräten, zu erteilen sowie Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät im Bundesgebiet in Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.

(2) Den Organen der Fernmeldebehörden, die sich gehörig ausweisen, ist von Wirtschaftsakteuren zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Geräten, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.

(3) Bei der Aufsicht über das In-Verkehr-Bringen von Geräten ist jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

(3) Bei der Aufsicht über das Bereitstellen von Geräten auf dem Markt ist jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

(4) Wird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht wurde, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen.

(5) Ist die nach Abs. 4 gesetzte Frist verstrichen, ohne dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Behörde nachgewiesen wurde, hat die Behörde dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, das In-Verkehr-Bringen der betreffenden Geräte zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene Geräte auszusprechen, die in Betrieben lagern, die der Verfügungsgewalt desselben Betriebsinhabers unterstehen und von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe Vorschriftswidrigkeit aufweisen. Zusätzlich zur Untersagung des In-Verkehr-Bringens kann die Behörde, wenn es aus Sicherheitsgründen geboten erscheint, dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, auftragen, die bereits in Verkehr gebrachten Geräte von den von ihm unmittelbar oder mittelbar Belieferten zurückzurufen.

(6) Wird der Behörde bekannt, dass Geräte, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe Vorschriftswidrigkeit aufweisen, auch von anderen in Verkehr gebracht werden, so kann in begründeten Fällen ein Bescheid nach den Abs. 4 und 5 auch an diejenigen ergehen, die dieses Produkt in Verkehr bringen.

(10) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit des Gerätes anzugeben. Nach dem Abs. 5 getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 14a. (1) Wird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, können die Behörden alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese umfassen insbesondere:

                a) Verbesserungsauftrag

               b) Rücknahme

                c) Rückruf

(2) Ein Verbesserungsauftrag ist Wirtschaftsakteuren mit Bescheid aufzutragen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel von jedem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vorgenommen und ihm dies zugemutet werden kann. Dabei ist von der Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der Behörde nachgewiesen wurde, ist die Rücknahme aufzutragen.

(3) Rücknahme und Rückruf sind Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. Sofern sich die Rücknahme oder der Rückruf an nicht individuell bestimmbare Personen richtet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Rücknahme oder den Rückruf dieses Produktes mit Verordnung anordnen. Dabei ist die Art und die Type, auf die sich die Rücknahme bezieht anzugeben.

(4) Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden.

(5) Aufsichtsmaßnahmen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

 

Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 14b. (1) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß § 14a Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag unverzüglich aufzuheben, wenn sicher gestellt ist, dass das Produkt nicht mehr bereit gestellt wird oder so verbessert wurde, dass es den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 entspricht.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar.

(7) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, ergehen.

Zusammenarbeit mit ausländischen Verwaltungen

§ 14c. Maßnahmen gemäß § 14a können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.

(8) Kann die Feststellung, ob ein Gerät diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist es auf Verlangen der Behörde vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann das Gerät von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.

(9) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 8 ein Bescheid gemäß Abs. 4 oder 5, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Gerät in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des Gerätes zu leisten.

Technische Prüfungen

§ 14d. (1) Kann die Feststellung, ob ein Gerät diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist es auf Verlangen der Behörde von den Wirtschaftsakteuren auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann das Gerät von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.

(2) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 1 ein Bescheid gemäß § 14a, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Gerät in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des Gerätes zu leisten.

 

Sicherheitsanforderungen und Gefahr

§ 14e. (1) Die Entscheidung, ob von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung von der Behörde unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.

(2) Wird auf Grundlage von Abs. 1 festgestellt, dass von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, kann die Behörde eine Maßnahme gemäß § 14a Abs. 1 lit. b oder c anordnen.

 

Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 14f. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Behörde berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden die Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich auf Grund von § 14a getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Art. 12 sowie das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl Nr. L 11 vom 15.1.2002 S.11.

(3) Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Abs. 1 und 2 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

§ 16. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 336 Euro zu bestrafen, wer

           1. bis. 5. …

           6. entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt;

           7. entgegen § 10 Abs. 3 ein Gerät in Verkehr bringt;

           8. entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät in Verkehr bringt;

           9. entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.

§ 16. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu  58 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. bis. 5. …

           6. entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät auf dem Markt bereit stellt;

           7. entgegen § 10 Abs. 3 Abs. 3 ein Gerät bereit stellt;

           8. entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät bereit stellt;

           9. entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;

         10. entgegen § 14a Abs. 1 lit. a einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;

         11. entgegen § 14a Abs. 1 lit. b ein Gerät nicht vom Markt nimmt;

          12 entgegen § 14a Abs. 1 lit. c ein Gerät nicht zurückruft;

         13. entgegen § 14b Abs. 1 einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;

           2. entgegen § 14 Abs. 8 Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;

           3. …

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;

           2. entgegen § 14d Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;

           3. …

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer

           1. bis 4. …

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

       1.             bis 4. …

§ 17. (1) …

(2) Geräte, die

           1. dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und

           2. vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und

           3. vor dem 8. April 2001 erstmals in Verkehr gebracht wurden,

dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und im Rahmen einer Bewilligung weiterhin betrieben werden.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals in Verkehr gebracht wurden.

§ 17. (1) …

(2) Geräte, die

           1. dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und

           2. vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und

           3. vor dem 8. April 2001 erstmals bereitgestellt wurden,

dürfen weiterhin bereitgestellt und im Rahmen einer Bewilligung weiterhin betrieben werden.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals bereitgestellt wurden.

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.

(5) Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslagen und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

ANHANG II

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2. …

ANHANG II

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder der Bevollmächtigte, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder der Bevollmächtigte bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2. …

ANHANG II

3. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die das Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

4. …

ANHANG II

3. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen dem Einführer zu.

4. …

ANHANG II

5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

ANHANG II

5. Der Hersteller oder der Bevollmächtigte bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

ANHANG III

Der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person erklärt, dass die Tests durchgeführt wurden und dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen erfüllt, und bringt die Kennnummer der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses an.

ANHANG III

Der Hersteller, der Bevollmächtigte oder der Einführer erklärt, dass die Tests durchgeführt wurden und dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen erfüllt, und bringt die Kennnummer der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses an.

ANHANG IV

Der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person legt die Unterlagen einer oder mehreren benannten Stellen vor, jede dieser benannten Stellen ist über die anderen benannten Stellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhalten haben.

ANHANG IV

Der Hersteller, der Bevollmächtigte oder der Einführer legt die Unterlagen einer oder mehreren benannten Stellen vor, jede dieser benannten Stellen ist über die anderen benannten Stellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhalten haben.

ANHANG IV

Die benannte Stelle überprüft die Unterlagen; ist ihrer Auffassung nach nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind, so kann die benannte Stelle gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigen oder der für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortlichen Person eine Stellungnahme abgeben; sie unterrichtet die anderen benannten Stellen, die die Unterlagen erhalten haben, entsprechend. Die Stellungnahme wird binnen vier Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der benannten Stelle abgegeben. Nach Erhalt dieser Stellungnahme oder nach Ablauf der Zeitraums von vier Wochen darf das Gerät unbeschadet § 10 Abs. 4 und des Artikels 9 Absatz 5 der Richtlinie 99/5/EG in Verkehr gebracht werden.

ANHANG IV

Die benannte Stelle überprüft die Unterlagen; ist ihrer Auffassung nach nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind, so kann die benannte Stelle gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigen oder dem Einführer eine Stellungnahme abgeben; sie unterrichtet die anderen benannten Stellen, die die Unterlagen erhalten haben, entsprechend. Die Stellungnahme wird binnen vier Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der benannten Stelle abgegeben. Nach Erhalt dieser Stellungnahme oder nach Ablauf der Zeitraums von vier Wochen darf das Gerät unbeschadet § 10 Abs. 4 und des Artikels 9 Absatz 5 der Richtlinie 99/5/EG in Verkehr gebracht werden.

ANHANG IV

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person bewahrt die Unterlagen für einen Zeitraum, der frühestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Gerätes endet, für die zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Einsichtnahme auf.

ANHANG IV

Der Hersteller, der Bevollmächtigte oder der Einführer bewahrt die Unterlagen für einen Zeitraum, der frühestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Gerätes endet, für die zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Einsichtnahme auf.

ANHANG VI

1. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als “Klasse 1” bezeichnet. Eine Geräteklassenkennung wird dieser Geräteklasse nicht zugeordnet.

ANHANG VI

1. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die ohne Einschränkungen bereitgestellt und in Betrieb genommen werden können, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als “Klasse 1” bezeichnet. Eine Geräteklassenkennung wird dieser Geräteklasse nicht zugeordnet.

2. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) oder deren In-Verkehr-Bringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie beschränkt haben, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als “Klasse 2” bezeichnet. Den Geräten dieser Klasse wird nachstehende Kennzeichnung zugeordnet:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Geräteklassenkennung sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.

3. bis 5. …

2. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) oder deren Bereitstellen sie nach Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie beschränkt haben, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als “Klasse 2” bezeichnet. Den Geräten dieser Klasse wird nachstehende Kennzeichnung zugeordnet:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Geräteklassenkennung sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.

3. bis 5. …