Entwurf

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Hochschulgesetz 2005 (HG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. x/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 4 betreffende Zeile:

„§ 4.

Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, als privater Hochschullehrgang oder als privater Lehrgang

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 38 betreffende Zeile:

„§ 38.

Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 38 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

§ 38a.

Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 41 betreffende Zeile:

„§ 41.

Studieneingangs- und Orientierungsphase“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 48 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 48a.

Masterarbeit“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 57 betreffende Zeile:

„§ 57.

Anerkennung von Bachelor- und Masterarbeiten“

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 65 betreffende Zeile:

„§ 65.

Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Bachelor- oder Masterstudien und Hochschullehrgängen“

8. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 82 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„§ 82a.

Übergangsrecht zur Neuen Mittelschule für den Studienbeginn im Studienjahr 2013/14

§ 82b.

Übergangsrecht zur Abschnittsgliederung für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2013/14

§ 82c.

Übergangsrecht für Absolventen und Absolventinnen sechssemestriger Bachelorstudien“

9. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 85 betreffenden Zeile folgende Zeile angefügt:

„§ 86.

Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung “

10. In § 1 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 2 wird jeweils der Begriff „Studiengänge“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien“ ersetzt.

11. Die Überschrift des § 4 lautet:

„Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, als privater Hochschullehrgang oder als privater Lehrgang“

12. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „privater Studiengang“ durch die Wortfolge „privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium“ ersetzt.

13. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Studienganges“ durch die Wortfolge „des Bachelor- oder des Bachelor- und Masterstudiums“ ersetzt.

14. In § 5 Abs. 1 wird der Begriff „Studiengang“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudium“ ersetzt.

15. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „Lehramt für Volksschulen oder für das Lehramt für Hauptschulen“ durch die Wendung „Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ ersetzt.

16. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung „berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten“ durch die Wendung „wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten“ ersetzt.

17. In § 5 Abs. 2 wird die Wendung „Volksschulen und für Hauptschulen“ durch die Wendung „Volksschulen und für Neue Mittelschulen“ ersetzt.

18. In § 7 Abs. 1 wird die Wendung „Private Studiengänge“ durch die Wendung „„Private Bachelorstudien“ oder „Private Masterstudien““ ersetzt.

19. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines privaten Studienganges“ durch die Wortfolge „eines privaten Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudiums“ ersetzt.

20. In § 8 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Personen aus-, fort- und weiterzubilden als auch Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, in ihrer Qualitätsentwicklung zu beraten und zu begleiten.“

21. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Lehramt ist die mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums im Umfang von 240 ECTS-Credits (oder eines Studiums gemäß § 38a) in Verbindung mit einem Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes, wobei für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung im Rahmen einer Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds vom Erfordernis eines Masterstudiums abgesehen werden kann. Die Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung. Neue Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die zukünftig darüber hinausgehen, können nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder ausländischen Hochschulen angeboten werden. An der Pädagogischen Hochschule sind im Rahmen der Ausbildung folgende Studien nach Maßgabe des Bedarfes anzubieten und zu führen:

           1. Bachelorstudien als Voraussetzung ­für die Zulassung zu einem Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

           2. Bachelorstudien als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) oder Bachelorstudien zur Erlangung eines Lehramtes (Berufsbildung) nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2,

           3. Masterstudien zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) mit Vertiefungen der Inhalte des Bachelorstudiums oder fachlichen Erweiterungen.

Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben mindestens 90 ECTS-Credits zu umfassen und können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder ausländischen Hochschulen – jeweils mit dem Recht zur Verleihung von Doktorgraden in facheinschlägigen Studien – gemeinsam eingerichteten Studiums im Sinn des § 35 Z 4a angeboten und geführt werden. Masterstudien mit fachlichen Erweiterungen, die auf einen Bachelor der Primarstufe aufbauen, haben mindestens 90 ECTS zu umfassen. Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern sind nach Schwerpunktsetzung des zuständigen Regierungsmitgliedes einzurichten und bei Bedarf zu führen. An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für die Primarstufe und für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ein ergänzendes Studium in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.“

22. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) An der Pädagogischen Hochschule sind studieneinschlägige Lehrveranstaltungen, die der Induktionsphase zuzuordnen sind, zu führen.“

23. Nach § 8 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) An der Pädagogischen Hochschule sind weiters facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 35 Z 1b im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits im Auftrag des zuständigen Regierungsmitglieds anzubieten und zu führen.“

24. Nach § 8 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung sowie durch die Begleitung und Beratung von Schulentwicklungsprozessen zur qualitativen Weiterentwicklung der Schulen beizutragen.“

25. In § 8 Abs. 7 wird die Wortfolge „für die Volks- und Hauptschule“ durch die Wendung „für die Volksschule und die Neue Mittelschule“ ersetzt.

26. In § 9 Abs. 7 wird der Begriff „berufsfeldbezogener“ durch den Begriff „wissenschaftlich-berufsfeldbezogener“ ersetzt.

27. In § 10 wird der Begriff „berufsfeldbezogenen“ durch die Wendung „wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen“ ersetzt.

28. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Die Aufnahme der Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme gemäß § 86 Abs. 1 Z 3 und 4 voraus.“

29. Dem § 32 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,“

30. § 35 Z 1 lautet:

         „1. Bachelorstudien sind Studien, die entweder der wissenschaftlichen Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB Berufstätigkeit an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen) oder als Voraussetzung ­für die Zulassung zu einem Masterstudium für die Erlangung eines Lehramtes (§ 38 Abs. 2) dienen. Der Arbeitsaufwand von Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern beträgt mindestens 180 ECTS-Credits bei einer Dauer von mindestens sechs Semestern, jener von Bachelorstudien zur Erlangung eines Lehramts beträgt 240 ECTS-Credits bei einer Dauer von acht Semestern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG.“

31. In § 35 werden nach der Z 1 folgende Z 1a und 1b eingefügt:

       „1a. Masterstudien sind Studien, die der Vertiefung oder Erweiterung der wissenschaftlichen Ausbildung auf der Grundlage eines einschlägigen Bachelorstudiums dienen und deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 120 ECTS-Credits bei einer Dauer von zwei bis vier Semestern beträgt. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG.

         1b. Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes sind berufsbegleitende Studien, die facheinschlägige Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Credits an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung (sowie eine facheinschlägige Berufspraxis) um die didaktischen und pädagogischen Inhalte ergänzen und der Erlangung eines Lehramtes mit nur einem Studienfach oder eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung dienen. Ihr Arbeitsaufwand beträgt mindestens 60 ECTS-Credits. Die genaueren Festlegungen insbesondere zu den Aufnahmsvoraussetzungen und dem Arbeitsaufwand sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds festzulegen.“

32. In § 35 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien auf Basis des § 10, bei denen zwei oder mehrere Pädagogische Hochschulen oder eine (oder mehrere) Pädagogische Hochschule(n) in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder Hochschulen ein gleichlautendes Curriculum erlassen, in dem vorzusehen ist, welche Studienteile von welcher Institution durchgeführt werden. In einer Kooperationsvereinbarung sind die Arbeits-, die Ressourcenaufteilung sowie die Aufnahmsvoraussetzungen festzulegen.“

33. In § 35 Z 5 wird die Wortfolge „der Erstausbildung für ein Lehramt für allgemein bildende Pflichtschulen, auf Studierende der Erstausbildung für ein Lehramt für berufsbildende Schulen“ durch die Wortfolge „von Bachelor- und Masterstudien“ ersetzt.

34. Dem § 35 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. Induktionslehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die den Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien während ihrer Berufseinstiegsphase an einer österreichischen Schule zur wissenschaftlichen Begleitung und Reflexion der Praxis im jeweiligen pädagogisch praktischen Berufsfeld dienen.“

35. § 38 samt Überschrift lautet:

„Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes

§ 38. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Bachelor- und Masterstudien (§ 35 Z 1 und 1a) einzurichten.

(2) Bachelorstudien als Voraussetzung ­für die Zulassung zu einem Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Bachelorstudien werden nach folgender Bildungshöhe angeboten:

           1. Primarstufe,

           2. Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung).

(2a) Bachelorstudien haben Schwerpunktsetzungen vorzusehen (zB inklusive Pädagogik, Berufsorientierung, Elementarpädagogik, Mehrsprachigkeit), aus welchen im Rahmen des Studiums für die Primarstufe jedenfalls, im Rahmen der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) dann zu wählen ist, sofern kein zweites Studienfach belegt wird. Die im Schulorganisationsgesetz 1962 (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils gültigen Fassung, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

(2b) Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes bauen auf einschlägigen Bachelorstudien gemäß Abs. 2 auf und schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab. Sie haben Vertiefungen der Inhalte des Bachelorstudiums oder fachliche Erweiterungen vorzusehen. Im Fall einer Erweiterung hat deren Umfang anstelle von 60 ECTS-Credits mindestens 90 ECTS-Credits zu betragen. Die im Schulorganisationsgesetz 1962 (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils gültigen Fassung, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Bachelor- oder Masterstudien können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und geführt werden.

(4) An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien umfasst der akademische Grad des „Bachelor of Education“ auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“.

36. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:

„Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zu Erlangung eines Lehramtes

§ 38a. (1) Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Neue Mittelschule, die Polytechnische Schule oder eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.

(1a) Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.

(2) Pädagogische Hochschulen können diese nur für jene Lehrämter anbieten, die sie auch als Bachelorstudien gemäß § 35 Z 1 führen.

(3) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase hat abweichend von § 41 Abs. 1 mindestens drei ECTS-Credits zu umfassen und ist unter Berücksichtigung allfälliger berufspraktischer Erfahrungen als umfassende Ersteinführung in die Unterrichtstätigkeit zu gestalten.

(4) Die für Bachelorstudien geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß.“

37. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Weiters können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Credits bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 86 Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden. Sie schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab.“

38. In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge „mindestens 120 ECTS-Credits“ durch die Wortfolge „mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Credits“ ersetzt.

39. In § 39 Abs. 3 wird nach der Wendung „als gemeinsame Studienprogramme“ die Wendung „oder als gemeinsam eingerichtete Studien“ eingefügt.

40. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Bachelor- und Masterstudien sind in keine Studienabschnitte gegliedert.“

41. § 41 samt Überschrift lautet:

„Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 41. (1) In den Curricula der Bachelorstudien ist im ersten Semester eine Studieneingangs- und Orientierungsphase im Umfang von sechs bis zwölf ECTS-Credits vorzusehen, die der Orientierung im Studien- und Berufsfeld, der Reflexion der Studienwahl und der Förderung grundlegender Kompetenzen der Studierenden dient. Die der Studieneingangsphase zugeordneten Lehrveranstaltungen sind als solche zu kennzeichnen. Auf die besonderen Rahmenbedingungen der Berufsbildung ist Bedacht zu nehmen.

(2) In der Studieneingangsphase sind Lerngelegenheiten anzubieten, die eine persönliche Reflexion und Auseinandersetzung mit bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und schulpraktischen Aspekten und Anforderungen des Studiums und des Berufs ermöglichen. Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden hat sich auf die erworbenen bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und schulpraktischen Kompetenzen zu stützen. Die Beurteilung ist gegebenenfalls durch beratende Hinweise zu ergänzen.

(3) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist bis zum Ende der Inskriptionsfrist für das dritte Semester abzuschließen.

(4) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des Studiums unterstützen. Es ist zulässig, diese Tutorien im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.“

42. Nach § 42 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer Kompetenzen, inklusiver und interkultureller Kompetenzen, sozialer Kompetenzen, Beratungskompetenzen und Professionalitätsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.

(1b) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 allenfalls beantragte abweichende Prüfungsmethoden zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.“

43. § 42 Abs. 2 Z 2 entfällt.

44. In § 42 Abs. 2 Z 4 und § 43 Abs. 2 Z 2 wird der Begriff „Bachelorprüfungen“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterarbeiten“ ersetzt.

45. In § 42 Abs. 4 wird folgender vorletzter Satz eingefügt:

„Curricula für Studien zur Erlangung eines Lehramtes sind dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten.“

46. In § 46 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Erfolgreich absolvierte Studien nach individuellen Curricula gemäß § 42 Abs. 1b sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf das festgesetzte abweichende Curriculum zu kennzeichnen.“

47. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

„Masterarbeit

§ 48a. Im Masterstudium gemäß § 35 Z 1a und § 39 Abs. 1 und 2 ist eine Masterarbeit als wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung dient, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten, abzufassen. § 48 Abs. 2 findet Anwendung. Nähere Bestimmungen über Masterarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.“

48. § 49 lautet:

§ 49. (1) Absolventen und Absolventinnen eines Bachelor- oder Masterstudiums gemäß § 35 Z 1 und 1a haben vor der Verleihung des akademischen Grades die positiv beurteilte Bachelor- oder Masterarbeit durch Übergabe eines vollständigen Exemplars an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

(2) Anlässlich der verpflichtenden Übergabe einer wissenschaftlichen Arbeit an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule sowie an die Österreichische Nationalbibliothek ist der Verfasser oder die Verfasserin berechtigt, den Ausschluss der Benützung des abgelieferten Exemplars für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.“

49. § 51 Abs. 1 lautet:

„(1) Voraussetzung zur Zulassung zu einem Bachelorstudium für ein Lehramt ist die allgemeine Universitätsreife sowie die Eignung zum Studium. Die allgemeine Universitätsreife ist für ordentliche Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits nachzuweisen. Zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zu Bachelorstudien für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung sind durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.“

50. Nach § 51 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Für ein Bachelorstudium für ein Lehramt im Bereich der Berufsbildung kann abweichend von § 51 Abs. 1 die allgemeine Universitätsreife durch einen Meisterbrief oder eine gleichzuhaltende Qualifikation in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis ersetzt werden.

(2b) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium ist die Absolvierung eines einschlägigen Bachelorstudiums.

(2c) Zum Bachelorstudium an Pädagogischen Hochschulen dürfen nur solche Personen zugelassen werden, die die durch Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen im Hinblick auf die persönliche und fachliche Eignung erfüllen. Die Anforderungen an die Eignung sind in Orientierung an den Kompetenzkatalog gemäß § 42 Abs. 1a so zu konkretisieren, dass hinsichtlich der Auswahl der Studierenden den Zielstellungen des Lehrberufs zu Diversität und Inklusion Rechnung getragen wird. Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind sowohl im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens als auch im Verlauf des Studiums geeignete Ausgleichsmaßnahmen (zB im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 7) vorzusehen.“

51. In § 52, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2 und § 69 Abs. 2 wird der Begriff „Studiengängen“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien“ ersetzt.

52. In § 56 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Im Bereich der von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung und der Allgemeinbildung (Sekundarstufe) sind einschlägige berufliche Vorkenntnisse auf entsprechende praxisorientierte Studienteile anzurechnen.“

53. Die Überschrift des § 57 lautet:

„Anerkennung von Bachelor- und Masterarbeiten“

54. In § 57 wird nach der Wortfolge „Anforderungen einer Bachelorarbeit“ die Wortfolge „oder einer Masterarbeit“ eingefügt.

55. In § 59 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wendung „für den jeweiligen Studienabschnitt vorgesehenen“.

56. § 59 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung im ersten oder zweiten Semester des Studiums, in den folgenden Semestern nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) – insgesamt jedoch zweimal – negativ beurteilt wurden; ein Verweis von der Praxisschule ist einer negativen Semesterbeurteilung gleichzuhalten,“

57. Dem § 59 Abs. 2 werden folgende Z 7 und Z 8 angefügt:

         „7. die Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase nach einer allfälligen Wiederholung nicht bis zum Ende der Inskriptionsfrist für das dritte Semester positiv abgeschlossen haben,

           8. der Lehramtsstudien Berufsschulpädagogik und technisch-gewerbliche Pädagogik aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.“

58. In § 62 Abs. 2 Z 5 wird nach der Wendung „Exemplar ihrer Bachelorarbeit“ die Wendung „oder ihrer Masterarbeit eines Masterstudiums gemäß § 35 Z 1a“ eingefügt.

59. Die Überschrift des § 65 lautet:

„Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Bachelor- oder Masterstudien und Hochschullehrgängen“

60. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Bachelor- und Masterstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit bzw. Masterarbeit den jeweiligen akademischen Grad „Bachelor“ oder „Master“ durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Für Bachelorstudien, die als Voraussetzung ­für die Zulassung zu einem Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes dienen, ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“, für Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes der akademische Grad „Master of Education (MEd)“ zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des § 65a.“

61. Nach § 65 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Studien gemäß § 35 Z 1b gilt Abs. 1 hinsichtlich der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education (BEd)“ sinngemäß.“

62. In § 68 Abs. 1 wird die Wortfolge „Studienganges oder Lehramtsstudiums“ durch die Wortfolge „Bachelor- oder Masterstudiums“ ersetzt.

63. § 69 Abs. 1 lautet:

„(1) Studierende von Bachelorstudien an Pädagogischen Hochschulen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende von Masterstudien gemäß § 35 Z 1a, sofern sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, und einer Beurlaubung werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.“

64. In § 69 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

65. In § 79 wird nach Z1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. hinsichtlich des § 86 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;“

66. Dem § 80 wird folgender Abs.8 angefügt:

„(8) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten wie folgt in Kraft:

           1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 38a, und 86 betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1, 3b und 6a, § 9 Abs. 7, § 10, § 35 Z 1b und 4a, § 38a samt Überschrift mit Ausnahme des Abs. 1a, § 39 Abs. 1 bis 3, § 42 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 8, § 65 Abs. 1a, § 79 Abs. 1a sowie § 86 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

           2. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 41, 82a und § 82b betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 2 hinsichtlich des Studienumfanges, § 40 Abs. 3 hinsichtlich der Bachelorstudien, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs., 1b, 2 Z 2 und Abs. 4, § 46 Abs. 1a, § 49 hinsichtlich der Bachelorarbeit, § 51 Abs. 1, 2a und 2c, § 59 Abs. 2 Z 3, 6 und 7, § 69 Abs. 1 hinsichtlich Bachelorstudien und Abs. 2 hinsichtlich der Nachfrist, § 82a samt Überschrift sowie § 82b samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

           3. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38 und 65 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2 und Abs. 8, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1 und 5, § 38 samt Überschrift, § 38a Abs. 1a, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 1a und Abs. 2 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 2, § 49, § 52, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, die Überschrift des § 57, § 57, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 69 Abs. 2 treten hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien mit 1. Oktober 2015 in Kraft und finden auf Bachelorstudien für die Sekundarstufe im Bereich der Allgemeinbildung und der Berufsbildung ab 1. Oktober 2016 Anwendung.

           4. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38, 48a, 57, 65 und 82c betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 mit Ausnahme der Z 1 und Abs. 3 und 8, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1a, 5 und 6, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 1a und Abs. 2 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 2, § 48a samt Überschrift, § 49, § 51 Abs. 2b, § 52, § 54 Abs.1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Überschrift des § 57, § 57§ 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 2 Z 5, die Überschrift des § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 2 sowie § 82c samt Überschrift treten hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

           5. § 38a Abs. 1 tritt 30. September 2015 außer Kraft.“

67. Nach § 82 werden folgende § 82a bis § 82c jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht zur Neuen Mittelschule für den Studienbeginn im Studienjahr 2013/14

§ 82a. (1) Bis zum 1. Oktober 2015 wird in § 5 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 sowie in § 8 Abs. 2 der Begriff „Hauptschule“ jeweils durch den Begriff „Neue Mittelschule“ in der jeweils sprachlich korrekten Form ersetzt.

(2) Mit dem Studienjahr 2013/14 sind an Stelle von Bachelorstudien für das Lehramt für Hauptschulen nur mehr Bachelorstudien für das Lehramt für Neue Mittelschulen zu führen. Studierende des Bachelorstudiums des Lehramts für Hauptschulen haben bei Fortsetzung des Studiums ab dem Studienjahr 2013/14 dieses als Bachelorstudium für das Lehramt für Neue Mittelschulen fortzuführen.

Übergangsrecht zur Abschnittsgliederung für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2013/14

§ 82b. Bachelorstudien, die vor dem 1. Oktober 2013 begonnen wurden, sind bis zu deren Auslaufen weiterhin mit einer Studienabschnittsgliederung zu führen.

Übergangsrecht für Absolventen und Absolventinnen sechssemestriger Bachelorstudien

§ 82c. Die Zulassung zu einem Masterstudium gemäß § 35 Z 1a nach Absolvierung eines sechssemestrigen Bachelorstudiums zur Erlangung eines Lehramtes setzt die Erbringung weiterer 60 ECTS-Credits durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität voraus.“

68. Nach § 85 wird folgender § 86 angefügt:

„Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

§ 86. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser hat folgende Aufgaben:

           1. Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung,

           2. Beratung der Bundesministerinnen und der Bundesminister sowie der hochschulischen Bildungseinrichtungen in Angelegenheiten der Qualitätssicherung und Bedarfsfragen,

           3. Studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen allenfalls unter Hinzuziehung einer dafür international anerkannten unabhängigen Hochschul-Qualitätssicherungseinrichtung (zB Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, Centrum für Hochschulentwicklung Gütersloh, Institut für Forschungsinformation und Qualitätssicherung Berlin),

           4. Stellungnahme im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere des Kompetenzkatalogs, des Qualifikationsprofils, die entsprechende Berücksichtigung von im Schulorganisationsgesetz 1962 (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils gültigen Fassung, genannten Aufgaben der Schularten und der Anstellungserfordernisse) an die einreichende Bildungsinstitution sowie

           5. jährliche Veröffentlichung eines Berichts über den aktuellen Stand der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich.

(2) Der Qualitätssicherungsrat besteht aus sechs auf fünf Jahre bestellten Mitgliedern, die als Expertinnen und Experten aus dem Bereich des nationalen bzw. internationalen Hochschulwesens über die für die Aufgaben des Qualitätssicherungsrates wesentlichen Kenntnisse, insbesondere auch des österreichischen Schulsystems, verfügen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Rat soll zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen. Mindestens zwei Mitglieder müssen über eine einschlägige internationale Berufserfahrung verfügen.

Die Mitglieder sind:

           1. drei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellende Mitglieder und

           2. drei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung zu bestellende Mitglieder.

(3) Dem Qualitätssicherungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats, der Landtage und leitende Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Funktionäre und Funktionärinnen der hochschulischen Bildungseinrichtungen (Mitglieder der Universitäts- und Hochschulräte, Mitglieder der Rektorate sowie die Vorsitzenden der Senate oder Studienkommissionen) sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.

(4) Die oder der Vorsitzende des Qualitätssicherungsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, werden diese Positionen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt.

(5) Die in § 86 Abs. 1 genannten Aufgaben sind von den Qualitätssicherungsratsmitgliedern laufend wahrzunehmen, wobei Arbeitsteilung sowie die Beauftragung externer Begutachtungen im Sinn des § 86 Abs. Z 3 möglich ist. Der Qualitätssicherungsrat hat mindestens viermal jährlich zu Beschlussfassungen zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll zusammenzufassen. Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Qualitätssicherungsrates sind zu veröffentlichen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.

(6) Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedürfen. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Die bzw. der Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle. Der Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung je zur Hälfte getragen.

(7) Die Mitglieder des Qualitätssicherungsrates sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“