Änderung des Hochschulgesetzes 2005

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Die Schaffung einer der Bologna-Struktur entsprechenden, in Kooperation zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten durchgeführten Ausbildung auf tertiärem Niveau.

- Gewährleistung des Angebotes der Masterlehrgänge auch in den vom öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag umfassten Bereichen.

- Erhöhung der Durchlässigkeit der Lehramtsausbildung zu anderen facheinschlägigen Studien.

- Verankerung des Lehramtes für Neue Mittelschulen im Hochschulgesetz 2005 für die Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen zur PädagogInnenbildung NEU.

- Attrahierung von Studierenden bestimmter Personengruppen (behinderte Studierende, Studierende mit anderen Erstsprachen als Deutsch) in den Lehrberuf.

- Erleichterungen für die Pädagogischen Hochschulen im Bereich der Studienorganisation und der Zulassungsverfahren durch die Abschaffung der Abschnittsgliederung und der Nachfrist.

- Neugestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase als Orientierungs- und Reflexionsphase

Neukonzeption der Lehramts-Studienarchitektur, Einführung von Masterlehrgängen im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag, Einführung von Ergänzungsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger mit anderen facheinschlägigen Studien, Gestaltung der Studieneingangsphase als echte Orientierungsphase, Verankerung des Lehramts für neue Mittelschulen und Beseitigung der Abschnittsgliederung und der Nachfrist.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Verankerung der neuen Studienstrukturen (Bachelorstudien, Masterstudien) im Hochschulgesetz 2005.

- Verankerung von Masterlehrgängen im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag im Hochschulgesetz 2005.

- Verankerung von Ergänzungsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger.

- Abänderung der Zulassungsvoraussetzungen im Hochschulgesetz 2005.

- Neugestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase.

- Verankerung der Neuen Mittelschule im Hochschulgesetz 2005.

- Entfall der Abschnittsgliederung und der Nachfrist.

Anpassung des Hochschulgesetzes 2005 an die neue Studienarchitektur, Schaffung der Möglichkeit zur Führung von Masterlehrgängen im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag, Schaffung von verkürzten Lehramts-Ausbildungen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, inhaltliche Neugestaltung der Studieneingangsphase, Verankerung des Lehramts für Neue Mittelschulen und Entfall der Bestimmungen zur Abschnittsgliederung und zur Nachfrist.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

83

250

253

255

257

 

Durch das gegenständliche Vorhaben ergeben sich aufgrund der veränderten Studienstrukturen finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Eine detaillierte Darstellung erfolgt im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung.

 

Soziale Auswirkungen:

Durch die Erleichterung des Zugangs zu Lehramtsstudien für behinderte Personen kann ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und ihre Beschäftigbarkeit verbessert werden.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Die gesamte Maßnahme der PädagogInnenbildung NEU zielt darauf ab, durch eine Verbesserung der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern das Bildungsniveau von Kindern und Jugendlichen zu heben.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

PädagogInnenbildung NEU: Im Rahmen mehrerer Expertengruppen und Stakeholderkonferenzen wurde ein Konzept für die neue Ausbildung der Pädagogen und Pädagoginnen in Österreich entwickelt. Neben der Ausdehnung der Länge des Bachelorstudiums auf acht Semester wurde das Masterstudium als notwendige Weiterqualifizierung des Lehrers bzw. der Lehrerin festgelegt. Die Lehrämter werden nach der Bildungshöhe nach Primarstufe und Sekundarstufe im Bereich der Allgemeinbildung oder der Berufsbildung definiert. Zur Umsetzung dieses Pakets haben die Pädagogischen Hochschulen in ihrem Angebotsbereich mit den Universitäten eng zu kooperieren.

- Die Möglichkeit, Masterlehrgänge anzubieten, ist derzeit auf die eigene Rechtspersönlichkeit beschränkt, was bedeutet, dass diese nur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden können und nur solche Inhalte zum Gegenstand haben können, die nicht bereits durch die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags abgedeckt sind.

- Die Durchlässigkeit der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zu anderen Ausbildungen ist optimierbar, da facheinschlägige (Berufs-)Ausbildungen derzeit nur im Wege der individuellen Anrechnung geltend gemacht werden können. In Anbetracht des künftig hohen Bedarfs an qualifizierten Lehrkräften sollte es auch sogenannten „Quereinsteigern und Quereinsteigerinnen“ mit einem facheinschlägigen Studium ermöglicht werden, durch Absolvierung ausgewählter pädagogischer und didaktischer Lehrinhalte ein Lehramt zu erlangen.

- Das Hochschulgesetz ist im Bereich der Zulassung für solche Personengruppen, deren Präsenz im Lehrberuf für das Bildungssystem wichtig ist, zu öffnen.

- Die Studieneingangsphase soll als echte Orientierungsphase für Studierende im Sinne einer aktiven Auseinandersetzung mit den Anforderungen des Studiums und des Lehrberufs sowie intensiven Reflexionsphasen gestaltet werden.

- Das Lehramt für Neue Mittelschulen ist im Hochschulgesetz 2005 noch zu verankern.

- Die Abschnittsgliederung und die Nachfrist der Zulassung bereiten in Hinblick auf die studienrechtliche Organisation Schwierigkeiten.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Im Hinblick auf die nötigen Verbesserungen der Lehrerausbildung sowie auf den künftig hohen Bedarf an Lehrerinnen und Lehrern bestehen zu dem gegenständlichen Vorhabenkeine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

2018 Evaluierung zu den Ergänzungsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, zu Masterlehrgängen im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag und zu den vierjährigen Bachelorstudien für die Primar- und Sekundarstufe.

Daten: Anzahl der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen, Anzahl der durchgeführten Studien, Ressourceneinsatz.

 

Ziele

 

Ziel 1: Die Schaffung einer der Bologna-Struktur entsprechenden, in Kooperation zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten durchgeführten Ausbildung auf tertiärem Niveau.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

An allen PH-Standorten werden sechssemestrige Bachelor-Lehramtsstudien geführt.

An allen PH-Standorten werden ab 1. Oktober 2015 achtsemestrige Bachelor-Lehramtsstudien geführt.

Zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen entstehen Kooperationen im Bereich der Lehramtsausbildung. Bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgt die Curriculaerstellung und Durchführungsplanung, ab 1. Oktober 2015 sollen Studien in Kooperation angeboten werden.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Regelungsvorhaben trägt den Wirkungszielen in Untergliederung 30 "Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler" sowie "Verbesserung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen" bei.

 

Ziel 2: Gewährleistung des Angebotes der Masterlehrgänge auch in den vom öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag umfassten Bereichen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es keine Masterlehrgänge im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag an den Pädagogischen Hochschulen.

Ab dem Studienjahr 2013/14 finden Masterlehrgänge im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag nach Maßgabe der Schwerpunktsetzung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers an mindestens zwei Pädagogischen Hochschulen statt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Regelungsvorhaben trägt den Wirkungszielen in Untergliederung 30 "Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler" sowie "Verbesserung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen" bei.

 

Ziel 3: Erhöhung der Durchlässigkeit der Lehramtsausbildung zu anderen facheinschlägigen Studien.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Durchlässigkeit existiert nur über das Instrument der individuellen Anerkennung.

Ab dem Studienjahr 2013/14 Attrahierung von Absolventinnen und Absolventen facheinschlägiger Studien (z.B. Anglistik) in den Lehrberuf durch das Angebot von Ergänzungsstudien an mindestens zwei Pädagogischen Hochschulen bei Durchführung einer systemischen Anrechnung des fachwissenschaftlichen Anteils.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Regelungsvorhaben trägt den Wirkungszielen in Untergliederung 30 "Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler" sowie "Verbesserung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen" bei.

 

Ziel 4: Verankerung des Lehramtes für Neue Mittelschulen im Hochschulgesetz 2005 für die Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen zur PädagogInnenbildung NEU.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit bieten die Pädagogischen Hochschulen nur das Lehramt für Hauptschulen an.

Ab 1. Oktober 2013 ist an allen Pädagogischen Hochschulen anstelle des Lehramtes für Hauptschulen das Lehramt für Neue Mittelschulen anzubieten.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Regelungsvorhaben trägt den Wirkungszielen in Untergliederung 30 "Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler" sowie "Verbesserung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen" bei.

 

Ziel 5: Attrahierung von Studierenden bestimmter Personengruppen (behinderte Studierende, Studierende mit anderen Erstsprachen als Deutsch) in den Lehrberuf.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die derzeitigen Zulassungsbestimmungen beschränken die Aufnahme für Studierende der oben angeführten Personengruppen.

Der Zugang für die oben genannten Personengruppen wird durch Änderung der Zulassungsbestimmungen im Hochschulgesetz 2005 verbessert.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Regelungsvorhaben trägt dem Wirkungsziel in Untergliederung 30 "Verbesserung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen" bei.

 

Ziel 6: Erleichterungen für die Pädagogischen Hochschulen im Bereich der Studienorganisation und der Zulassungsverfahren durch die Abschaffung der Abschnittsgliederung und der Nachfrist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Schwierigkeiten in der Studienorganisatin durch die Abschnittsgliederung und die Nachfrist.

Abschnittsgliederung: Einzelüberprüfung der Studierendenleistungen vor Übertritt in den nächsten Studienabschnitt ist nötig.

Nachfrist: Mehrbelastung der Pädagogischen Hochschulen, da durch die Ausdehnung der Zulassungsfrist weitere Zulassungsverfahren nötig sind. Studierende, die später zugelassen werden, können gewisse Lehrveranstaltungen nicht mehr in dem betreffenden Semester absolvieren, was zu Studienzeitverlusten führt. Darüber hinaus ist die Nachfrist aus jenem Grund nicht von Relevanz, da es kaum mehr Studierende gibt, die Studienbeiträge zu entrichten haben.

Ad Abschnittsgliederung: Wegfall der Einzelüberprüfung der Studierendenleistungen vor Übertritt in den nächsten Studienabschnitt bei sämtliche Studiereden des ersten Abschnitts.

Ad Nachfrist: Verkürzte Zulassungsverfahren durch den Entfall der Nachfrist ab dem Studienjahr 2013/14.

 

Ziel 7: Neugestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase als Orientierungs- und Reflexionsphase

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Studieneingangs- und Orientierungsphase besteht derzeit aus Lehrveranstaltungen gewisser Studienfachbereiche in den ersten vier Wochen.

Ausgestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase als eine zeitlich ausgedehnte Orientierungs- und Reflexionsphase für Studierende.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verankerung der neuen Studienstrukturen (Bachelorstudien, Masterstudien) im Hochschulgesetz 2005.

Beschreibung der Maßnahme:

Verankerung der neuen Studienstruktur im Bereich der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule, der Curricula, der Bachelor- bzw. Masterarbeit, der Zulassungsvoraussetzungen, der Anerkennung sowie der Verleihung des akademischen Grades in den einzelnen Paragraphen des Hochschulgesetzes 2005.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Pädagoginnen- und Pädagogenbildung nach den geltenden Rechtsvorschriften (Hochschulgesetz 2005).

Durchführung der Studien nach dem Konzept der PädagogInnenbildung NEU ab dem Studienjahr 2015/16 (Bachelorstudien) bzw. ab 2019/20 (Masterstudien).

 

Maßnahme 2: Verankerung von Masterlehrgängen im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag im Hochschulgesetz 2005.

Beschreibung der Maßnahme:

Ergänzung der Bestimmung zu Hochschullehrgängen im Hochschulgesetz 2005.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Masterlehrgänge können nur im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit angeboten werden.

Durchführung von Masterlehrgängen nach Schwerpunktsetzung des zuständigen Regierungsmitgliedes ab dem Studienjahr 2013/14.

 

Maßnahme 3: Verankerung von Ergänzungsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger.

Beschreibung der Maßnahme:

Ergänzung des Hochschulgesetzes 2005 im Bereich der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule und der Studien um verkürzte Lehramtsstudien für Personen, die ein anderes facheinschlägiges Studium absolviert haben.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind Studienleistungen aus anderen Studien nur im Wege der individuellen Anerkennung anrechenbar.

Durchführung von Ergänzungsstudien bei systemischer Anerkennung der fachwissenschaftlichen Anteile ab 1. Oktober 2013.

 

Maßnahme 4: Abänderung der Zulassungsvoraussetzungen im Hochschulgesetz 2005.

Beschreibung der Maßnahme:

Ergänzung der Bestimmung zur Zulassung zu einem Lehramtsstudium um die Möglichkeit vom Nachweis bestimmter Eignungskriterien Abstand zu nehmen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Angehörige bestimmter Personengruppen (behinderte Studierende, Studierende mit anderen Erstsprachen als Deutsch) haben derzeit nur beschränkt die Möglichkeit, zum Lehramtsstudium zugelassen zu werden.

Zulassung der oben angeführten Personengruppen in ein Lehramtsstudium ab 1. Oktober 2013.

 

Maßnahme 5: Neugestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase.

Beschreibung der Maßnahme:

Neukonzeption der Studieneingangs- und Orientierungsphase als intensive Reflexions- und Orientierungsphase im Hochschulgesetz 2005.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Studieneingangsphase umfasst derzeit vier Wochen zu Beginn des Studiums und besteht aus Lehrveranstaltungen der wesentlichen Studienfachbereiche.

Treffsichere Berufswahl nach Durchlaufen einer reflexionsgesteuerten Orientierungsphase.

 

Maßnahme 6: Verankerung der Neuen Mittelschule im Hochschulgesetz 2005.

Beschreibung der Maßnahme:

Jene Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005, die das Lehramt für Hauptschulen enthalten, sind entsprechend auf das Lehramt für Neue Mittschulen umzuändern, da es ab dem Studienjahr 2013/14 nur mehr das Lehramt für Neue Mittelschulen geben soll.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Lehramt für Neue Mittelschulen ist derzeit noch nicht im Hochschulgesetz 2005 verankert.

Ergänzung der Neuen Mittelschule in sämtlichen die Hauptschule betreffenden Bestimmungen und Ermöglichung der Einrichtung des Lehramtes ab dem Studienjahr 2013/14.

 

Maßnahme 7: Entfall der Abschnittsgliederung und der Nachfrist.

Beschreibung der Maßnahme:

Da die Abschnittsgliederung und die Nachfrist aus dem Blickwinkel der Studienorganisation hinderlich sind, ist es zweckmäßig, diese entfallen zu lassen, indem die damit zusammenhängenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 außer Kraft treten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Schwierigkeiten in der Studienorganisatin durch die Beachtung der Abschnittsgliederung und der Nachfrist.

Ad Abschnittsgliederung: Erleichterung im Bereich der Studienorganisation, da die Einzelüberprüfung der Studierendenleistungen vor Übertritt in den nächsten Studienabschnitt nicht mehr nötig ist.

Ad Nachfrist: Erleichterung im Bereich der Zulassungsverfahren und der frühzeitigen Studienplatzorganisation, Minimierung des Risikos des Studienzeitverlustes für Studierende

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

83

250

253

255

257

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

29

89

91

93

94

Betrieblicher Sachaufwand

17

51

52

52

53

Werkleistungen

37

110

110

110

110

Aufwendungen gesamt

83

250

253

255

257

Nettoergebnis

-83

-250

-253

-255

-257

 

in VBÄ

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0,5

1,5

1,5

1,5

1,5

 

Erläuterung

 

Für die Führung der Geschäftsstelle entstehen die Kosten von 2 GeschäftsstellenmitarbeiterInnen in v1/3 und einer Sekretariatskraft in v2/3. Die Kostenteilung zwischen dem BMUKK und dem BMWF wurde zu je 50 % und im ersten Jahr des Inkrafttretens mit einem Drittel der Ausgabensumme veranschlagt.

 

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung soll sich aus sechs Mitgliedern zusammensetzen, je drei des BMUKK und des BMWF. Es wird davon ausgegangen, dass für die Mitglieder des Rats je nach Aufwand entweder regelmäßige Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder anfallen werden. Die Berechnungsannahme orientiert sich an den Kostensätzen von vergleichbaren Gremien aus dem Hochschulbereich: es fallen für den Vorsitzenden 10 Sitzungstage á 1 500 EUR, für den Stv. Vorsitzenden sowie für die übrigen 4 Mitglieder 10 Sitzungstage á 1 000 EUR, das sind Jahreskosten von 1 500 EUR x 10 + 1 000 EUR x 50 = 65 000 EUR an. Für Nebenkosten wird ein Gesamtbetrag von 195 000 EUR veranschlagt. Daraus werden die finanziellen Aufwendungen für Verbund- und Einzelverfahren, Reisekosten, Sachverständigengutachten und sonstige Sachkosten (z.B. Anmietung von Sitzungssälen) bestritten. Die Gesamtausgaben belaufen sich auf 260 000 EUR jährlich. Die Kostenteilung zwischen dem BMUKK und dem BMWF wurde zu je 50 % und im ersten Jahr des Inkrafttretens mit einem Drittel der Ausgabensumme veranschlagt.

 

Die Rubrik Werkleistungen umfasst unter anderem Sachverständigengutachten und Sitzungsgelder.

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

83

250

253

255

257

gem. BFRG/BFG

83

250

253

255

257

 

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

 

Für das Vorhaben wurde auf Basis der im Finanzjahr 2012 an den Pädagogischen Hochschulen in der Ausbildung der Primar- und Sekundarstufe entstandenen Kosten (Personalausgaben UT0 und UT7, Lehre und Verwaltung sowie Sachaufwand, UT3 und UT8) eine detaillierte Kostenberechnung der finanziellen Auswirkungen (Mehrausgaben) durchgeführt, die in einer separaten Darstellung einsehbar ist (s. Anhang).

 

Voraussichtliche Auszahlungen in Tsd. €

 

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

2025

1 989

8 114

13 138

14 597

14 597

14 597

14 597

14 597

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

2033

14 597

14 597

14 597

14 597

14 597

14 597

14 597

14 597

2034

2035

2036

2037

2038

2039

2040

2041

14 597

14 597

14 597

14 597

14 597

14 597

14 597

14 597

2042

14 597

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderung

Durch die Öffnung der Zulassungsvoraussetzungen für behinderte Studierende zu Lehramtsstudien können diese eine Qualifizierung erlangen, die ihre Beschäftigbarkeit am Arbeitsmarkt wesentlich erleichtert.

 

Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Durch die Schaffung eines erleichterten Zugangs zu Lehramtsstudien an Pädagogischen Hochschulen wird die Möglichkeit eröffnet, behinderte Personen im Bereich des Zugangs zur Bildung besser zu stellen, wobei die Eignung zum Lehrberuf grundsätzlich vorliegen muss. Behinderte Personen sind nicht unterschiedlich betroffen.

 

Menschen mit Behinderung (Anzahl der Betroffenen)

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Behinderte Personen

100

 

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Durch eine hochwertigere und längere Ausbildung für Lehrpersonen soll der Unterricht in Schulen verbessert werden, was schlussendlich zu einem höheren Bildungsniveau der Kinder und Jugendlichen führen soll.

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Personalaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Maßnahme/Leistung

Körperschaft

Verw.gr.

VBÄ

Personal- aufwand

2013

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

0,33

21 164

2013

 

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

0,17

7 854

2014

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

65 417

2014

 

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

0,5

23 564

2015

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

66 726

2015

 

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

0,5

24 035

2016

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

68 060

2016

 

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

0,5

24 515

2017

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

69 421

2017

 

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

0,5

25 006

 

Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Leistung

Personalaufwand

Overhead %

Arbeitsplatzbez. Sachaufw.

2013

 

21 164

35

7 408

2013

 

7 854

35

2 749

2014

 

65 417

35

22 896

2014

 

23 564

35

8 247

2015

 

66 726

35

23 354

2015

 

24 035

35

8 412

2016

 

68 060

35

23 821

2016

 

24 515

35

8 580

2017

 

69 421

35

24 297

2017

 

25 006

35

8 752

 

Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit (€)

Ges. (ger. in €)

2013

Anmietungen, Catering etc.

Bund

2

1 000

2 000

2013

Ersatz Reisekosten

Bund

10

500

5 000

2014

Anmietungen, Catering etc.

Bund

5

1 000

5 000

2014

Ersatz Reisekosten

Bund

30

500

15 000

2015

Anmietungen, Catering etc.

Bund

5

1 000

5 000

2015

Ersatz Reisekosten

Bund

30

500

15 000

2016

Anmietungen, Catering etc.

Bund

5

1 000

5 000

2016

Ersatz Reisekosten

Bund

30

500

15 000

2017

Anmietungen, Catering etc.

Bund

5

1 000

5 000

2017

Ersatz Reisekosten

Bund

30

500

15 000

 

Werkleistungen - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit (€)

Ges. (ger. in €)

2013

Vorsitz QSR, Sitzungsentgelte

Bund

2

1 500

3 000

2013

stv. Vorsitz QSR, Sitzungsentgelte

Bund

2

1 000

2 000

2013

Mitglieder QSR, Sitzungsentgelte

Bund

7

1 000

7 000

2013

Betreuungsgeld, vor Ort Begehung

Bund

12

1 000

12 000

2013

Betreuungsgeld Ferngutachten

Bund

5

500

2 500

2013

Sachverständigengutachten

Bund

3

3 500

10 500

2014

Vorsitz QSR, Sitzungsentgelte

Bund

5

1 500

7 500

2014

stv. Vorsitz QSR, Sitzungsentgelte

Bund

5

1 000

5 000

2014

Mitglieder QSR, Sitzungsentgelte

Bund

20

1 000

20 000

2014

Betreuungsgeld, vor Ort Begehung

Bund

35

1 000

35 000

2014

Betreuungsgeld Ferngutachten

Bund

15

500

7 500

2014

Sachverständigengutachten

Bund

10

3 500

35 000

2015

Vorsitz QSR, Sitzungsentgelte

Bund

5

1 500

7 500

2015

stv. Vorsitz QSR, Sitzungsentgelte

Bund

5

1 000

5 000

2015

Mitglieder QSR, Sitzungsentgelte

Bund

20

1 000

20 000

2015

Betreuungsgeld, vor Ort Begehung

Bund

35

1 000

35 000

2015

Betreuungsgeld Ferngutachten

Bund

15

500

7 500

2015

Sachverständigengutachten

Bund

10

3 500

35 000

2016

Vorsitz QSR, Sitzungsentgelte

Bund

5

1 500

7 500

2016

stv. Vorsitz QSR, Sitzungsentgelte

Bund

5

1 000

5 000

2016

Mitglieder QSR, Sitzungsentgelte

Bund

20

1 000

20 000

2016

Betreuungsgeld, vor Ort Begehung

Bund

35

1 000

35 000

2016

Betreuungsgeld Ferngutachten

Bund

15

500

7 500

2016

Sachverständigengutachten

Bund

10

3 500

35 000

2017

Vorsitz QSR, Sitzungsentgelte

Bund

5

1 500

7 500

2017

stv. Vorsitz QSR, Sitzungsentgelte

Bund

5

1 000

5 000

2017

Mitglieder QSR, Sitzungsentgelte

Bund

20

1 000

20 000

2017

Betreuungsgeld, vor Ort Begehung

Bund

35

1 000

35 000

2017

Betreuungsgeld Ferngutachten

Bund

15

500

7 500

2017

Sachverständigengutachten

Bund

10

3 500

35 000

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

300101

83

250

253

255

257

Die Bedeckung erfolgt

gem. BFRG/BFG

83

250

253

255

257

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Aufwendungen können im Rahmen des beschlossenen BFRG 2013 - 2016 bedeckt werden.

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Finanzielle Auswirkungen:

Aus dem Entwurf ergeben sich folgende finanzielle Auswirkungen:

Die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (UG 30) der gegenständlichen Novelle zeigen sich in unterschiedlichen Bereichen, wodurch zwecks besserer Übersicht diese einzeln dargestellt werden sollen:

Neue Bachelor-Studien und grundständige Masterstudien: diese Änderungen betreffen die Ausbildung der Pädagoginnen und Pädagogen auf der Primarstufe sowie der Sekundarstufe. Wird in der Primarstufe die Ausbildung der Pädagoginnen und Pädagogen derzeit allein von den Pädagogischen Hochschulen (inkl. privater Studiengänge) wahrgenommen, sind die Rollen in der Sekundarstufe zwischen den Pädagogischen Hochschulen (PH) und den Universitäten geteilt und zwar insofern, als die Ausbildung für die AHS an den Universitäten und die Ausbildung für die HS/NMS an den PHs erfolgt. Zukünftig können die Ausbildungen für die Sekundarstufe in Kooperation von beiden Institutionen angeboten werden, was sowohl das Bachelor- als auch das Masterstudium betrifft. Da die institutionelle Frage schwer prognostiziert werden kann, soll sie hier ausgeklammert werden, wodurch angenommen wird, dass sich die Verteilung der Studierenden auf Universitäten und PHs durch die gegenständliche Novelle nicht verändert; weiterhin besuchen bezogen auf den gesamten Einstellungsbedarf der Sekundarstufe rund zwei Drittel der Studierenden die PHs und der Rest die Universitäten.

Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen ist hinsichtlich der Mengenkomponente der zukünftige Einstellungsbedarf an den genannten Schulbereichen. Österreichweit zeigen die Prognosen, dass sich dieser steigend entwickeln wird, jedoch bekanntlich von vielen externen Faktoren abhängt (tatsächliche Entwicklung der Zahlen und Ströme der Schüler und Schülerinnen, Pensionierungsverhalten des Lehrpersonals etc.). Daher soll auch im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der folgenden Berechnungen von einem geglätteten Einstellungsbedarf über die kommenden Jahre ausgegangen werden. Er beträgt für die Primarstufe je Jahr rund 2 500 Lehrpersonen und für den Sekundarbereich rund 1 700 Personen (auf die PHs entfallend; ebenfalls ist in diesen Zahlen der jährliche Bedarf für die Berufsbildung enthalten); in Summe also 4 200 Personen. Eingerechnet ist ein erfahrungsgemäßer Anteil, um den die Zahl der Auszubildenden höher liegen muss, als die tatsächlich im Schuldienst benötigte Personenanzahl. Durch die neuen Regelungen zur PädagogInnenbildung NEU erfolgt eine Verlängerung der derzeitigen Ausbildungen um zunächst ein Jahr auf Grund der adaptierten Bachelorstudien und um ein weiteres Jahr auf Grund der darauf folgenden Masterstudien. Das bewirkt in den derzeitigen Studiengängen der Ausbildung an den PHs eine Steigerung der Studierendenzahl um ein Drittel. Die Auswirkungen bei den Masterstudien werden getrennt berechnet und dargestellt.

Zur finanziellen Bewertung des Effekts der steigenden Studierendenzahl in der Ausbildung wird aus der derzeitigen Ausgabenstruktur der PHs errechnet, wie hoch die (Grenz)Ausgaben eines bzw. einer weiteren Studierenden sind. Dieser Ausgabenfaktor wird dann auf die oben dargestellte Mengenkomponente angewendet. Bei den zusätzlichen Masterstudien erfolgt die Berechnung auf Basis der derzeitigen Ausgaben für ein Masterstudium, die dann ebenfalls auf die Mengenkomponente umgelegt werden.

Die Ausgaben an PHs betrugen im Studienjahr 2011/12 157 811 551,34 EUR (Quelle: HV-SAP), wobei hier Mitverwendungen von Bundes- und Landeslehrern und -lehrerinnen an den PHs eingerechnet sind. Zur Extrahierung der Ausgaben für die Lehre (Ausbildung) kann bezogen auf die Tätigkeit der Lehrenden eine genaue Analyse auf Grundlage der Lehrfächerverteilungen erfolgen, aus denen hervorgeht, welche Stunden (Werteinheiten) konkret in der Lehre und in den anderen Aufgaben der PH eingesetzt werden. In den übrigen Ausgabenbereichen, das sind die Ausgaben für das Verwaltungspersonal und die Sachausgaben ist keine direkte Zuordnung möglich. Hier wurden daher die aus der Lehre ermittelten Anteile analog umgelegt, wobei daher hier die Annahmen zu Grunde liegt, dass sich die Ausgaben für das Verwaltungspersonal und die Sachausgaben entsprechend dem Einsatz des Lehrpersonals auf Lehre und die übrigen Aufgaben verteilen. Bei der Ausgabenanalyse wurde keine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten PHs vorgenommen. Man erhält so einen auf die Ausbildung entfallenden Betrag von 73 673 411,13 EUR. Der übrige Betrag entfällt beispielsweise auf die gesamte Fort- und Weiterbildung und die eingegliederten Praxisschulen. Diesbezüglich wird angenommen, dass sich aus der Regelung der PädagogInnenbildung NEU keine finanziellen Auswirkungen ableiten lassen. Um die Grenzausgaben einer Veränderung der Studierendenzahl zu errechnen, sind weiters jene Ausgabenanteile zu exkludieren, die fixen Charakter haben (Overheads). Bei der Lehrtätigkeit kann plausibel angenommen werden, dass sich Steigerungen der Studierendenzahl proportional auf den Einsatz in der Lehre auswirken werden (keine Overheads). Das wird durch das derzeitige Verfahren der Ressourcenzuweisung gestützt, nach dem Veränderungen in der Studierendenzahl in der Bemessung der Werteinheitenkontingente berücksichtigt werden. Bei den Ausgaben für das Verwaltungspersonal und den Sachausgaben (Anlagen und Aufwendungen) überwiegen naturgemäß die fixen Anteile. Hier wurde daher ein variabler Anteil von einheitlich 30% angenommen. Mit diesen Parametern verbleiben 63 492 477,20 EUR an variablen Ausgaben für die Lehre in der Ausbildung. Bezogen auf die Studierendenzahl in den Studiengängen der Ausbildung von 13 299 im Jahr 2011/12 errechnen sich somit (Grenz)Ausgaben je Studierenden von 63 492 477,20 : 13 299 = 4 774,20 EUR. Bei einem oben dargestellten Einstellungsbedarf von rund 4 200 Personen und einer Verlängerung der Ausbildungszeit um ein Drittel, bedeutet dies einen Zuwachs an Studierenden um weitere 4 200 Personen (darin ist auch jener geringer Zusatzbedarf enthalten, der aus dem Zugang zum Studium für Studierende mit Behinderung oder Migrationshintergrund entsteht). Daraus errechnen sich Mehrausgaben von 4 200 x 4 774,20 = 20 051 640 EUR. Davon entfallen 2 500 x 4 774,20 = 11 935 500 auf die Primarstufe und der Rest, das sind 8 116 140 EUR auf die Sekundarstufe. Auf Grund der Berücksichtigung der Sachausgaben in dem Ausgabenbetrag je Studierender (4 774,20 EUR) sind darin auch Mittel für etwaig notwendige Raumanmietungen enthalten.

Hinsichtlich der Masterstudien erfolgte eine Ausgabenanalyse von derzeit an den PHs angebotenen Studien. Nach dem Konzept der PädagogInnenbildung NEU sind Studien von 60 oder 90 ECTS-Credits möglich (die Lehrveranstaltungen der Induktionsphase sind in diesen Studien enthalten), je nachdem, ob ein Masterstudium als Vertiefung oder Erweiterung absolviert wird. Daher wurde ein Mischsatz zwischen beiden Umfängen von 64 400 EUR je Studium errechnet, der zusätzlich einen Präsenzanteil von einem Drittel berücksichtigt. Hinsichtlich der Ausgabenwirksamkeit wird angenommen, dass sich diese auf Grund der Masterarbeit gegen Ende der Studienform zur Gänze auf das erste Jahr bezieht. Bei einer durchschnittlichen Gruppengröße von 25 Personen fallen damit pro Studierenden Kosten von 64 400 EUR : 25 = 2 576 EUR an. Umgelegt auf die Bedarfsschätzung ergeben sich für den Primarbereich Kosten von 2 576 EUR x 2 500 = 6 440 000 EUR, für den Sekundarbereich 2 576 EUR x 1 700 = 4 379 200 EUR.

Hinsichtlich des Inkrafttretens ist in Aussicht genommen, dass die neuen Studien an der Primarstufe im Studienjahr 2015/16 und jene in der Sekundarstufe I im Studienjahr 2016/17 beginnen.

Ergänzungsstudien: Derzeit werden von Quereinsteigern und Quereinsteigerinnen in den Lehrberuf mit tertiärer Ausbildung Studien von 15 ECTS-Credits besucht, zukünftig sollen diese Studien 60 ECTS-Credits umfassen. Geht man von den derzeitigen Erfahrungswerten bzgl. der Kosten für ein Studium von 60 ECTS-Credits in der Höhe von 66 000 EUR aus, errechnen sich je Ergänzungsstudium Mehrausgaben von 66 000 : 60 x (60 – 15) = 49 500 EUR. Derzeit finden österreichweit 14 derartige Studien statt, wodurch ab dem Studienjahr 2013/14 mit Mehrausgaben von 14 x 49 500 = 693 000 EUR zu rechnen sein wird (sofern die Anzahl der Studien konstant bleibt). Diese Mehrausgaben sind durch Umschichtungen im Budget der UG 30 jedenfalls bedeckbar.

Studien in anderen Berufsfeldern, Master-Lehrgänge im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag: diese Zusatzangebote werden im Rahmen der Prioritätensetzungen innerhalb des PH-Budgets als Schwerpunkt im Ziel- und Leistungsplan ohne Mehrausgaben für das Budget des BMUKK bedeckt.

Alle übrigen Neuregelungen der Novelle verursachen keine finanziellen Auswirkungen.

Unter den oben beschriebenen Annahmen entsteht folgender Ausgabenpfad (Mehrausgaben):

 

 

Studienjahr

20156

2016/17

2017/18

2018/19

2019/20

2020/21

2021/22

2022/23

Primar

Bach

0,00

0,00

0,00

11,94

11,94

11,94

11,94

11,94

 

Master

0,00

0,00

0,00

0,00

6,44

6,44

6,44

6,44

Sek

Bach

0,00

0,00

0,00

0,00

8,12

8,12

8,12

8,12

 

Master

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

4,38

4,38

4,38

Mehrausgaben (Mio. EUR)

0,00

0,00

0,00

11,94

26,49

30,87

30,87

30,87

Kalenderjahr

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Mehrausgaben (Mio. EUR)

0,00

0,00

0,00

3,98

16,79

27,95

30,87

30,87

 

Die Studienjahre wurden zu einem Drittel bzw. zwei Drittel den betreffenden Kalenderjahren zugeordnet.

Im Vollausbau ist daher mit Mehrausgaben von 30,87 Mio. EUR zu rechnen.

 

Bei den oben dargestellten finanziellen Auswirkungen handelt es sich um eine Vollkostenvariante, die von gleichbleibenden Voraussetzungen des Studienbetriebs an den Pädagogischen Hochschulen ausgeht.

Durch die Angleichung der Lehrveranstaltungsstruktur in den Bachelorstudien sowohl der Primar- als auch der Sekundarstufe an den Standard universitärer Bildungseinrichtungen kann mit einer Effizienzsteigerung gerechnet werden. Diese wird mit 50% der Kosten für das zusätzliche Studienjahr kalkuliert.

Durch die Kooperation mit den Universitäten in der Masterstudienform ist von weiteren kostendämpfenden Effekten auszugehen. Die Auswirkungen werden in der Primarstufe durch die Spezialisierung der Pädagogischen Hochschulen auf diesem Gebiet gering ausfallen und sind schwer einschätzbar. In diesem Fall wird daher keine Kostenreduktion kalkuliert. In den Masterstudien der Sekundarstufe tritt dieser Effekt durch den hohen Fach-Anteil (75%) stärker auf, weshalb hier von einer Effizienzsteigerung im Ausmaß von 50% ausgegangen werden kann.

Die oben erläuterten Prozentsätze sind in der folgenden Darstellung berücksichtigt, die jene Ausgaben zeigt, die dann auftreten, wenn die oben genannten Effizienz- und Synergiepotentiale zur Gänze realisiert werden können:

 

 

Studienjahr

2015/ 16

2016/ 17

2017/ 18

2018/ 19

2019/ 20

2020/ 21

2021/ 22

2022/ 23

Primar

Bach

0,00

0,00

0,00

5,97

5,97

5,97

5,97

5,97

 

Master

0,00

0,00

0,00

0,00

6,44

6,44

6,44

6,44

Sek

Bach

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Master

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

2,19

2,19

2,19

Mehrausgaben (Mio. EUR)

0,00

0,00

0,00

5,97

12,41

14,60

14,60

14,60

Kalenderjahr

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Mehrausgaben (Mio. EUR)

0,00

0,00

0,00

1,99

8,11

13,14

14,60

14,60

 

Die Studienjahre wurden zu 1/3 bzw. 2/3 den betreffenden Kalenderjahren zugeordnet.

Im Vollausbau ist daher mit Mehrausgaben vom 14,60 Mio. EUR zu rechnen.

 

Neben den finanziellen Auswirkungen ziehen die im Entwurf enthaltenen Maßnahmen auch Auswirkungen auf den Personalplan nach sich. Auf die Kategorie des Bundes-Lehrendenpersonals entfallen 9,25 Mio. EUR, was bei einem ungefähren Kostensatz von 62.000 EUR je Planstelle einen Zusatzaufwand von rund 150 Planstellen bedeutet. Geht man davon aus, dass 25% durch Mitverwendungen von Bundeslehrern und Bundeslehrerinnen im MDL-Bereich, durch Landeslehrer- und Landeslehrerinnen oder durch eine Ausweitung der Lehrverpflichtung der bestehenden Lehrenden an den PHs abgedeckt werden kann, verbleiben 112 personalplanrelevante Planstellen. Für das Bundes-Verwaltungspersonal werden 0,71 Mio. EUR wirksam, was bei einem Kostensatz von 38.065 EUR je v3-Planstelle (vgl. Richtlinien zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen rechtssetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 145/2012) einen Mehrbedarf von rund 19 Planstellen nach sich zieht. Die genannten Mehrausgaben sowie die personellen Mehrbedarfe sind in den entsprechenden Bundesfinanzrahmengesetzen (BFRG) (inkl. Grundzüge des Personalplans) und Bundesfinanzgesetzen (BFG) (inkl. Personalplan) jedenfalls zu berücksichtigen. Für das beschlossene BFRG 2013-2016 lassen sich weder finanzielle Auswirkungen, noch Auswirkungen auf den Personalplan ableiten.

Aus dem Vorhaben sind ebenfalls Auswirkungen auf die Haushalte der Länder ableitbar, da im Bereich der Lehre oft Landeslehrer und Landeslehrerinnen entweder dienstzugeteilt oder in geringerem Ausmaß mitverwendet werden. Beide Aspekte sind in den obigen Zahlen jedenfalls enthalten. Bei einer Dienstzuteilung übernimmt der Bund direkt die Kostentragung, bei einer Mitverwendung erfolgt eine an den entstandenen Ausgaben bemessene Refundierung durch den Bund an das jeweilige Land.

 

Unter der Annahme, dass die Kostenstruktur an der Agrarpädagogischen Hochschule mit jener der übrigen PHs vergleichbar ist, kann eine Berechnung durch analoge Umlegung der bereits genannten Verfahren und Parameter erfolgen. Damit betragen die (Grenz)Ausgaben eines bzw. einer Studierenden ebenfalls 4.774,2 EUR. Bei einer prognostizierten Zahl von rund 420 Studierenden, mit der der LehrerInnenbedarf an mittleren land- und forstwirtschaftlichen Schulen abgedeckt werden kann, bedeutet eine Ausweitung der Ausbildungslänge um ein Jahr eine Steigerung um ein Drittel, das sind 140 Studierende. Damit errechnen sich ab dem Studienjahr 2019/20 Mehrausgaben von 140 x 4.774,20 = 668.416 EUR. Bei den zusätzlichen an die Bachelorstudien folgenden Masterstudien entsteht ein finanzieller Bedarf ab dem Jahr 2020/21 von 140 : 25 x 64.400 = 360.640 EUR. Daraus entsteht folgender Ausgabenpfad (in Mio. EUR):

 

 

Studienjahr

2015/ 16

2016/ 17

2017/ 18

2018/ 19

2019/ 20

2020/ 21

2021/ 22

2022/ 23

Sek

Bachelor

0,00

0,00

0,00

0,00

0,67

0,67

0,67

0,67

 

Master

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,36

0,36

0,36

Mehrausgaben (Mio. EUR)

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,67

1,03

1,03

Kalenderjahr

 

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

Mehrausgaben (Mio. EUR)

0,00

0,00

0,00

0,00

0,22

0,79

1,03

1,03

 

Im Endausbau entfallen von den angegebenen 1,03 Mio. EUR 0,65 Mio. EUR auf Personalausgaben, aus denen ein Mehrbedarf von rund sieben Planstellen entsteht, sofern angenommen wird, dass auch hier ein Anteil von 25% durch Mitverwendungen oder durch das vorhandene Stammpersonal abgedeckt werden kann. Im Verwaltungsbereich bedeuten die Zusatzausgaben von rund 0,05 Mio. EUR eine Personalkapazität von 1,3 Planstellen. Die Ausgaben sowie die zusätzlichen Personalressourcen wären in den entsprechenden BFRGs und BFGs zu berücksichtigten.