Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU

Ein bildungspolitisches Kernprojekt der letzten Jahre ist die Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU, die die Aus- und Weiterbildung aller Personen umfasst, die einen pädagogischen Beruf ergreifen. Zielsetzungen des Projektes sind eine inhaltliche Aufwertung und weitere Akademisierung des Lehrberufs, eine kompetenzbasierte Ausbildung, die die wissenschaftliche und berufsfeldbezogene Qualifikation der Absolventen und Absolventinnen sicherstellt und die Harmonisierung der Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen und an Universitäten unter der Zielsetzung von weitreichenden Kooperationen. Mit einer neuen Ausbildung sollen Pädagoginnen und Pädagogen bestmöglich für den Einsatz in den in Österreich bestehenden Schularten (Volksschule, Neue Mittelschule, AHS, Berufsbildende Schulen, etc.) vorbereitet werden. Um die Flexibilität des Einsatzes der Pädagoginnen und Pädagogen und die Übergänge zwischen Schulstufen und Schularten zu erleichtern, wurden in der Pädagoginnen und Pädagogenbildung NEU Lehrämter für größere Altersbereiche konzipiert.

Das Projekt der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU sieht eine nach der Bildungshöhe differenzierte Lehramtsausbildung vor, die sich durch das Angebot von achtsemestrigen Bachelorstudien und zwei- bis dreisemestrigen Masterstudien in die Systematik der Bologna-Architektur einfügt. Träger der Ausbildungen sind Pädagogische Hochschulen und Universitäten, die unter Schaffung von Synergien im Bereich ihrer Stärken in enger Kooperation Lehramtsausbildungen auf tertiärem Niveau anbieten sollen, wobei das jeweilige bestehende Angebotssegment durch Kooperationen erweitert werden kann. Die Bachelor- und Masterstruktur betrifft grundsätzlich alle Lehrämter. Ausnahmen zur verpflichtenden Absolvierung eines Masterstudiums sind lediglich im Bereich der Berufsbildung, zB für Quereinsteiger und Quereinsteigerinnen im Rahmen der Berufsbildung mit einschlägiger Berufsausbildung (zB einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Meisterprüfung) sowie einer Berufspraxis vorgesehen.

Teil der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU ist auch eine (dienstrechtlich zu verankernde) ein- bis zweijährige Induktionsphase, damit ist ein begleitetes erstes Berufseinstiegsjahr mit reflexionsbezogenen Lehrveranstaltungen gemeint. Diese dient der begleiteten Einführung in die berufspraktische Tätigkeit. In diesem Sinne sind „Studien zur Erlangung eines Lehramts“ solche Studien, die zu einem Lehramt hinführen und je nach Abschluss mit gewissen Berechtigungen verbunden sind (zB Zulassung zum Masterstudium, Unterrichtserteilung im Rahmen der Induktionsphase). Entsprechende Regelungen zu Induktionsphase und Anstellungserfordernissen werden dienstrechtlich festzulegen sein.

Neben den nötigen Änderungen des Dienstrechts sind eine Reihe von Verordnungen zum Hochschulgesetz zu novellieren, allen voran die Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006, die die genauen Festlegungen zur Gestaltung der Studien (zB zum Umfang des Anteils der jeweiligen Studienfachbereiche) treffen wird.

Zur Umsetzung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU fanden vier umfassende Arbeits- und Kommunikationsphasen statt:

           1. ExpertInnengruppe unter Dr. Peter Härtel (2009–2010), Erstellung eines Konzepts mit den wesentlichen inhaltlichen Eckpunkten, anschließend Gesprächsrunden mit Stakeholdern.

           2. Bundesweite Stakeholderkonferenz mit Vertretern und Vertreterinnen der Ausbildungsinstitutionen.

           3. Vorbereitungsgruppe 2011 unter Univ.-Doz. Dr. Andreas Schnider, die auf Grundlage der Stellungnahme und der Stakeholderkonferenzen eine weiterführende Expertise erarbeitete.

           4. Etablierung eines Entwicklungsrates unter dem Vorsitz von Univ.-Doz. Dr. Andreas Schnider, dem zwei Mitglieder vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und zwei Mitglieder vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung angehören.

In über 100 intensiven Gesprächen wurden schließlich in Abstimmung mit den für die Umsetzung relevanten Gruppen folgende Empfehlungen erarbeitet:

             - die gesetzlich zu fixierenden Anforderungen an die Ausbildung von Pädagogen und Pädagoginnen im Elementar-, Primar- und Sekundarbereich und

             - die Zielperspektive hinsichtlich der professionellen Kompetenzen von Pädagogen und Pädagoginnen.

Der Entwicklungsrat erarbeitete ein Konzept für die Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU (Beilage 2 zum Vortrag an den Ministerrat vom 9. November 2012 – Regierungsprojekt „Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU“ - Start der Umsetzung, GZ BMUKK-BMS1000/0034-MinBüro Dr. Schmied/2012), das der gegenständlichen HG-Novelle zugrunde liegt:

 

„Studienarchitektur Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU

 

Elementar- und/oder Primarbereich

- Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

             - 40–50 EC für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

             - 120–130  EC für Elementar- und Primarstufenpädagogik und –didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe);

             - 60–80      EC Schwerpunktsetzung (zB in einem Bildungsbereich, in Inklusiver Pädagogik, in Mehrsprachigkeit usw.);

             - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren;

             - Maximal 60 ECTS-Credits können für eine Ausbildung im Elementarbereich (BAKIP) angerechnet werden.

- Absolvierung einer begleiteten ein- bis zweijährigen Induktion mit positiver Beurteilung, davon 15 ECTS-Credits für begleitende Lehrveranstaltungen, die für ein Masterstudium angerechnet werden können;

- für eine dauerhafte Anstellung ist ein Masterstudium mit Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits zu absolvieren. Der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Studium enthalten sind. Falls Elementar- und Primarbereich abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Credits.

 

Sekundarstufe (allgemeinbildend) und Fachunterricht Primarstufe

- Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

             - 40–50 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

             - pro Schulfach 95–100 ECTS-Credits für schulfachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190–200 ECTS-Credits für ein kohärentes Fächerbündel

             - oder statt zweiten Schulfach Spezialisierungen im Umfang von 95–100 ECTS-Credits (zB in Inklusiver Pädagogik, in Berufsorientierung, in Mehrsprachigkeit, in Medienpädagogik usw.);

             - pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren;

- Absolvierung einer begleiteten ein- bis zweijährigen Induktion mit positiver Beurteilung, davon 15 ECTS-Credits für begleitende Lehrveranstaltungen, die für ein Masterstudium angerechnet werden können;

- für eine dauerhafte Anstellung ist ein Masterstudium mit Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits zu absolvieren. Der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Studium enthalten sind. Weiters müssen im Studium mindestens 115 ECTS-Credits schulfachbezogene Teile pro Schulfach enthalten sein.

 

Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger im Bereich der Allgemeinbildung

Voraussetzungen für den Einstieg in die Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung ist:

- facheinschlägiges Studium an einer tertiären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Credits.

Danach sind zu absolvieren:

- Bachelorstudium im Ausmaß von 240 ECTS-Credits, von denen 150 ECTS-Credits durch das facheinschlägige Studium abgedeckt sind. Das verbleibende „Aufbaustudium“ hat somit 90 ECTS-Credits zu umfassen, und zwar

             - für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

             - für Fachdidaktik;

             - pädagogisch-praktische Studien müssen enthalten sein.

             - Von den 90 ECTS-Credits können 30 durch eine mindestens einjährige berufliche Praxis mit pädagogischen Tätigkeitsanteilen ersetzt werden.

- eine begleitete Induktion mit positiver Beurteilung;

- für eine dauerhafte Anstellung ist ein Masterstudium mit Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits zu absolvieren.

Das Aufbaustudium kann nach einer Eignungsfeststellung, bei der die pädagogisch-praktische Eignung besonders überprüft wird, auch berufsbegleitend absolviert werden.

 

Berufsbildende Pädagoginnen und Pädagogen mit nicht-tertiärer Fachausbildung

Voraussetzungen für den Abschluss der Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung sind:

- eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (zB Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS usw.),

- eine in der Regel mindestens 3-jährige facheinschlägige Berufspraxis (Ausnahmen sind in einer Verordnung zu regeln).

Zusätzlich sind zu absolvieren (die genannten Voraussetzungen ersetzen falls erforderlich die Studienberechtigungsprüfung):

- Bachelorstudium im Ausmaß von 240 ECTS-Credits, wovon maximal 180 ECTS-Credits durch die einschlägige Berufsausbildung und eine entsprechende Berufspraxis ersetzt werden können; davon:

             - mindestens 60 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen (davon 30 ersetzbar, sofern eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen vorliegt),

             - mindestens 120 ECTS-Credits für berufsfachliche Grundlagen (zur Gänze ersetzbar, sofern eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt; sonst maximal 60 ersetzbar),

             - mindestens 60 ECTS-Credits für Fachdidaktik (davon 30 ersetzbar, sofern eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen vorliegt);

             - pädagogisch-praktische Studien müssen enthalten sein;

- eine begleitete Induktion mit positiver Beurteilung; die begleitenden Lehrveranstaltungen (15 ECTS-Credits) können für das Bachelorstudium angerechnet werden (als allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen oder Fachdidaktik);

- für eine dauerhafte Anstellung ist in der Regel ein Masterstudium mit Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits zu absolvieren. Für bestimmte Verwendungen ist darauf zu verzichten (in einer Verordnung zu regeln). Die freiwillige Absolvierung eines Masterstudiums mit 60 ECTS-Credits ist aber zu fördern.

Das Lehramtsstudium kann nach einer Eignungsfeststellung, bei der die pädagogisch-praktische Eignung besonders überprüft wird, berufsbegleitend absolviert werden.

 

Berufsbildende Pädagoginnen und Pädagogen mit tertiärer Fachausbildung

Voraussetzungen für den Abschluss der Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung sind:

- facheinschlägiges Studium an einer tertiären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240–300 ECTS-Credits (Unterschiede nach Fächern möglich, kann durch Verordnung geregelt werden);

- eine mindestens 3-jährige facheinschlägige Berufspraxis.

Zusätzlich sind zu absolvieren:

- Bachelorstudium im Ausmaß von 240 ECTS-Credits, von denen 180 ECTS-Credits durch das facheinschlägige Studium und die facheinschlägige Praxis abgedeckt sind. Das verbleibende „Aufbaustudium“ hat somit 60 ECTS-Credits zu umfassen, und zwar

             - für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

             - für Fachdidaktik;

             - pädagogisch-praktische Studien müssen enthalten sein;

- eine begleitete Induktion mit positiver Beurteilung. Die begleitenden Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 15 ECTS-Credits sind Teil des Aufbaustudiums (als allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen oder Fachdidaktik).

Das Aufbaustudium kann nach einer Eignungsfeststellung, bei der die pädagogisch-praktische Eignung besonders überprüft wird, berufsbegleitend absolviert werden. Ein pädagogisches Masterstudium im Umfang von 60 ECTS-Credits kann angeschlossen werden.

 

Berufsbildende Pädagoginnen und Pädagogen mit tertiärer Fach- und Pädagogikausbildung

Die Ausbildung muss umfassen:

             - ein Studium oder eine Studienkombination im Ausmaß von 300 ECTS-Credits; in diesem müssen 60–90 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik einschließlich pädagogisch-praktischer Studien enthalten sein;

             - eine begleitete Induktion;

             - eine mindestens 2-jährige facheinschlägige Berufspraxis; diese kann durch ein längeres Studium bzw. eine längere Studienkombination von 360 ECTS-Credits mit inkludierter Berufspraxis ersetzt werden.

Diese Ausbildungsform trifft derzeit auf das Studium der Wirtschaftspädagogik und auf Studien der Agrar- und Umweltpädagogik zu. Weitere ähnliche Studien könnten entwickelt werden.

 

Zugang zum Lehramtsstudium (generell, für alle Studien)

Die Eignung ist durch entsprechende Verfahren zu prüfen, die auf Anforderungsprofilen basieren und einschlägigen wissenschaftlichen Standards genügen.

 

Mögliche weitere Ausbildungen

Nach Absolvierung eines Bachelor- und Masterstudiums im Gesamtumfang von mindestens 300 ECTS-Credits kann ein Doktoratsstudium angeschlossen werden. Pädagogische Spezialisierungen können durch Weiterbildungslehrgänge (mind. 60 ECTS-Credits) im Anschluss an eine der angeführten Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung erfolgen.

Ein Wechsel der pädagogischen Tätigkeitsfelder sollte von den Trägerorganisationen durch entsprechende Anrechnungen und Modulangebote unterstützt werden.“

 

 

Dazu wird erklärend ergänzt:

Für das Bachelorstudium für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) sind Schwerpunkte anzubieten, zB im Bereich inklusive Pädagogik, Berufsorientierung, Elementarpädagogik oder Medienpädagogik. Im Bachelorstudium für die Primarstufe ist jedenfalls ein Schwerpunkt zu wählen, im Bachelorstudium für die Sekundarstufe können entweder zwei Studienfächer oder ein Studienfach in Kombination mit einem Schwerpunkt gewählt werden.

Masterstudien können einerseits Vertiefungen in den Fächern, Studienfachbereichen und in den Schwerpunktsetzungen des Bachelorstudiums oder andererseits fachliche Erweiterungen vorsehen. Bei einer fachlichen Erweiterung hat das Masterstudium anstelle von 60 ECTS-Credits 90 ECTS-Credits zu betragen. Für den Einsatz in der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist jedenfalls immer ein Masterstudium im Umfang von 90 ECTS-Credits zu absolvieren.

Bei Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung wird danach unterschieden, ob die Personen bereits eine tertiäre Fachausbildung vorweisen oder nicht. Liegt eine solche (wie auch eine facheinschlägige Berufspraxis) vor, ist ein ergänzendes Studium für Quereinsteiger und Quereinsteigerinnen zu absolvieren. Ein Masterstudium ist diesfalls nicht zwingend vorgesehen.

Personen ohne tertiäre Fachausbildung (zB mit Meisterprüfung und Berufspraxis) haben ein Bachelorstudium unter Anrechnung von Anteilen der Berufsausbildung zu absolvieren. In gewissen Verwendungen wird auf die Notwendigkeit eines Masterstudiums verzichtet. Diesfalls wird die Induktionsphase im Zusammenhang mit dem Bachelorstudium absolviert. Eine besondere Rolle nehmen Personen mit tertiärer Fach- und Pädagogikausbildung (Absolventen und Absolventinnen des Studiums für Wirtschaftspädagogik) ein. Diese haben bei Vorweis einer einschlägigen Berufspraxis nur die Induktionsphase zu absolvieren. Die genaue Ausgestaltung der Anstellungserfordernisse wird im Rahmen des Dienstrechts festzulegen sein.

Für sogenannte „Quereinsteiger und Quereinsteigerinnen“ mit erfolgreich absolvierten facheinschlägigen Studien wird eine Art „Kurzstudium“ unter Anrechnung der fachwissenschaftlichen Inhalte vorgesehen (siehe unten), das dem Erwerb der nötigen pädagogischen und didaktischen Inhalte dient. Festzuhalten ist, dass einem solchen ergänzenden Studium dennoch ein volles Bachelorstudium zugrundeliegt, die Anerkennung der fachwissenschaftlichen Anteile jedoch in systemischer und nicht in individueller Form erfolgt.

Die Curricula sind kompetenzorientiert (gemäß dem vom Entwicklungsrat erstellten Kompetenzkatalog) aufzubauen. Sie weisen einen „gemeinsamen pädagogischen Kern“ (bildungswissenschaftliche Grundlagen) im Umfang von 60 ECTS-Credits auf, der Themenbereiche wie zB Bildung und Organisation, erziehungswissenschaftliche Grundlagen, Gestaltung und Evaluation von Bildungsprozessen, pädagogische Qualität und Professionalität, Teamarbeit und Selbsterfahrung abdeckt.

Zur Sicherstellung der Qualität der Lehramtsstudien soll ein Qualitätssicherungsrat Pädagoginnen- und Pädagogenbildung eingerichtet werden, der einerseits die neuen Lehramtsstudienangebote qualitätssichert und anderseits die Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich begleitet und den Bundesministern beratend zur Verfügung steht.

Masterlehrgänge im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag:

Masterlehrgänge können derzeit nur im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit angeboten werden. Sie dürfen inhaltlich nur auf andere Bildungsbereiche abstellen als solche, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages durchgeführt werden, was das Angebotsspektrum solcher Studienangebote sehr einschränkt. Die Beauftragung einer Pädagogischen Hochschule mit der Einrichtung eines Masterlehrganges durch das zuständige Regierungsmitglied ist derzeit nicht möglich. Ebensowenig können die Lehrgänge derzeit von staatlicher Seite subventioniert werden, zumal deren Durchführung immer auf Rechnung der Pädagogischen Hochschule erfolgen muss und die Lehrgangsbeiträge entsprechend zu kalkulieren sind. Nachdem eine wissenschaftlich-fundierte Weiterqualifizierung der Lehrer und Lehrerinnen auch in jenen Bereichen, die vom öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag erfasst sind, als dringend geboten erscheint, soll diese durch das Gesetz auferlegte Beschränkung entfallen. Darüber hinaus sollen im Bereich der Masterlehrgänge Kooperationen zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gestärkt werden.

Öffnung der Zulassungsvoraussetzungen:

Die Zulassung zu einem Bachelorstudium ist derzeit an gewisse Zulassungsvoraussetzungen gebunden, die in der Hochschul-Zulassungsverordung, HZV, BGBl. II Nr. 112/2006, geregelt werden. Die Erfahrungen zeigen, dass es nötig ist, auch solche Personengruppen, die die geltenden Zulassungserfordernisse nicht in vollem Ausmaß erfüllen können (wie behinderte Studierende oder Personen mit Migrationshintergrund), für den Lehrberuf zu gewinnen. Es erfolgt daher eine Öffnung der Zulassungsvoraussetzungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Anforderungen des Lehrberufes grundsätzlich erfüllt werden können.

Studieneingangsphase:

Die Neugestaltung der Studieneingangsphase ist auf eine Arbeitsgruppe gemeinsam mit Vertretern und Vertreterinnen der Pädagogischen Hochschulen zum Thema Zulassung und Eignung zurückzuführen. Ziel ist es, die Eignung auch in der ersten Phase des Studiums zu beleuchten und die Studieneingangsphase neben dem Aspekt des Kennenlernens des Berufs als echtes Reflexionsinstrument zu nutzen.

Neue Mittelschule:

Das Lehramt für Neue Mittelschulen soll ab dem Studienjahr 2013/14 angeboten werden. An einem Kompetenzprofil zum Lehramt für Neue Mittelschulen wird derzeit gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Pädagogischen Hochschulen gearbeitet.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

 

 

Besonderer Teil

Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU

Zu Z 1, 2, 5 bis 15, 18, 19, 21, 28 bis 31, 33 bis 35, 44, 45, 47, 48, 51 bis 54, 58 bis 60, 62, 65, 67 und 68 (das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38, 48a, 57, 65, § 82c und 86 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, 3 und 8, § 9 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1, 1a, 5 und 6, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 1a, Abs. 2 Z 4 sowie Abs. 4, § 43 Abs. 2 Z 2, § 48a samt Überschrift, § 49, § 52, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Überschrift zu § 57, § 57, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 2 Z 5, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 2, § 79 Z 1a, § 82c samt Überschrift sowie § 86 samt Überschrift):

Die PädagogenInnenbildung NEU ist in ihrem studienrechtlichen Facettenreichtum im HG zu verankern.

Studien:

Die Pädagogischen Hochschulen sollen die Möglichkeit haben, entsprechend ihrer Aufgabendefinition in § 8 neben den klassischen Lehramtsstudien auch Bachelor- und Masterstudien in anderen pädagogischen Berufsfeldern (zB im Bereich Sozialpädagogik oder Elementarpädagogik) anzubieten. Diese Bachelorstudien haben mindestens 180 ECTS-Credits, die Masterstudien mindestens 60 ECTS-Credits zu umfassen.

Der Hauptaufgabenbereich der Pädagogischen Hochschulen wird nach wie vor in der Lehramtsausbildung liegen. Diese Studien erfahren durch das Projekt der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU umfassende Änderungen. Bachelorstudien zur Erlangung eines Lehramtes haben künftig einen Arbeitsaufwand von 240 ECTS-Credits, Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes haben einen Arbeitsaufwand von mindestens 60 ECTS-Credits, bei fachlicher Erweiterung jedenfalls 90 ECTS-Credits aufzuweisen. Der Hintergrund dieser umfangmäßigen Ausdehnung des Bachelorstudiums auf 240 ECTS-Credits liegt darin, dass die fachwissenschaftlichen Anteile intensiviert werden und dennoch eine starke Verzahnung mit Praxis vorgesehen ist. Das künftige Lehramtsstudium orientiert sich daher an einer bolognakonformen Studienarchitektur“.

§ 35 Z 1 und 1a definieren in allgemeiner Art und Weise, wie Bachelor- und Masterstudien an Pädagogischen Hochschulen gestaltet sind, wobei diese als Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes oder in allgemeinen Berufsfeldern wie zB in der Elementar- oder in der Sozialpädagogik angeboten werden können und unterschiedliche ECTS-Credits aufweisen.

§ 38 widmet sich nur den Lehramtsstudien und enthält eine konkrete Einteilung gemäß den neu vorgesehenen Strukturen, nämlich nach Primarstufe und Sekundarstufe in der Allgemeinbildung oder der Berufsbildung.

Bachelorstudien für die Primarstufe haben jedenfalls einen Schwerpunkt vorzusehen (zB inklusive Pädagogik), bei Bachelorstudien für die Sekundarstufe können entweder zwei Studienfächer oder ein Studienfach und ein Schwerpunkt gewählt werden (zB Medienpädagogik oder Berufsorientierung). Masterstudien vertiefen die Inhalte des Bachelorstudiums, können aber auch fachliche Erweiterungen vorsehen, wobei im Fall der Erweiterung im Gegensatz zum vertiefenden Master 30 ECTS-Credits zusätzlich zu absolvieren sind.

Grundsätzlich wird (dies kommt auch in Zusammenschau mit der derzeit in Begutachtung befindlichen Novelle des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, zum Ausdruck) der Grundsatz verfolgt, dass sowohl die Pädagogischen Hochschulen als auch die Universitäten weiterhin ihre bereits bestehenden Lehramtsstudien selbständig anbieten, wobei Kooperationen gewünscht sind. Die Einrichtung von Studien aus dem Angebotsbereich der jeweils anderen Institution ist jedoch nur im Rahmen einer Kooperation mit dieser möglich. Auf diese Art wird sichergestellt, dass die Kompetenz der Pädagogischen Hochschulen oder der Universitäten in ihrem jeweiligen Angebotsfeld auch bei neu eingerichteten Studien einfließt. So ist ausdrücklich vorgesehen, dass Pädagogische Hochschulen bei Einrichtung eines Masterstudiums im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Umfang von 90 ECTS-Credits jedenfalls mit einer Universität (oder einer ausländischen Hochschule mit facheinschlägigem Promotionsrecht) zu kooperieren haben. Damit wird sichergestellt, dass auch Absolventen und Absolventinnen des von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mit einem solchen Masterstudium an höheren Schulen eingesetzt werden können.

Die Curricula der Lehramtsstudien sind so zu gestalten, dass den Kompetenzanforderungen des § 42 Abs. 1a Rechnung getragen wird. Der Kompetenzkatalog wurde vom Entwicklungsrat erarbeitet und enthält eine Reihe von professionsbezogenen Kompetenzen, die Absolventen und Absolventinnen von Lehramtsstudien vorweisen können müssen. Diese soll österreichweit sicherstellen, dass die Ausbildung der Lehrer und Lehrerinnen nach Maßgabe bestimmter Standards durchgeführt wurde und die Absolventen und Absolventinnen ihre Kompetenzen auch im Klassenzimmer einsetzen können.

Für Lehramtsstudien sind der „Bachelor of Education („BEd“)“ und der „Master of Education („MEd“)“ zu verleihen.

Das Masterstudium ist an einer Reihe von weiteren Stellen (zB hinsichtlich der Masterarbeit, der Zulassungsvoraussetzungen oder der Verleihung des akademischen Grades) zu verankern.

Die Induktionsphase ist an sich ein Konstrukt, das dem Dienstrecht vorbehalten ist. Nachdem die Induktionsphase als Berufseinstiegsphase jedoch gewisse Lehrveranstaltungen beinhaltet, die durch die Pädagogische Hochschule bereitzustellen sind, findet sich in § 8 Abs. 3 eine entsprechende Angebotspflicht, womit die Induktionsphase auch studienrechtlich an dieser Stelle verankert ist.

Weiters wird im Gesetz an zwei Stellen eine Bereinigung zum Terminus „Bachelorprüfung“ durchgeführt, da es solche Prüfungen nicht gibt und es sich hierbei um totes Recht handelt. Vielmehr wird in § 43 Abs. 2 die optionale Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Betreuung der Bachelor- und Masterarbeiten vorgesehen.

Darüber hinaus wird mit einer Reihe von redaktionellen Änderungen der Begriff „Studiengänge“ zur Bezeichnung des Lehramtsstudiums durch „Bachelorstudien“ und/oder „Masterstudien“ ersetzt. Hintergrund dafür ist die Angleichung der Terminologie an den universitären Bereich und die Vermeidung von Verwirrungen, da dieser Terminus künftig für mehrere heterogene Studienangebote (Bachelor- und Masterstudien) verwendet würde.

§ 82c enthält eine Übergangsregelung für Studierende von sechssemestrigen Bachelorstudien. Um eine Anschlussfähigkeit an den konsekutiven Master zu ermöglichen, müssen weitere 60 ECTS-Credits, die auf ein 240 ECTS-Credits-Bachelorstudium fehlen, nachgewiesen werden. Die Differenz wird somit aus anderen Studien der Aus-, Fort- und Weiterbildung an Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten angerechnet werden. Auf die Art und Weise wird eine gewisse Flexibilität geschaffen, um diesen Studierenden den Zugang zum Masterstudium zu ermöglichen.

Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung:

Dieser Qualitätssicherungsrat wird im Einvernehmen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur mit der Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Qualitätssicherung der Curricula der neuen Lehramtsstudien der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen eingerichtet.

Die Hauptaufgabe des Qualitätssicherungsrats liegt darin, die neuen Curricula in Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und der Zielvorgaben des Dienstgebers, insbesondere auf die Umsetzung des Kompetenzkatalogs sowie auf die Anforderungen des Berufsrechts (dienstrechtliche Anstellungserfordernisse) zu überprüfen und hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben eine Stellungnahme an die Anbieterinstitution abzugeben. Diese Stellungnahme garantiert, dass die so ausgebildeten Absolventen und Absolventinnen von Lehramtsstudien die Anforderungen des Schuldienstes hinsichtlich der für den Lehrberuf erforderlichen Kompetenzen erfüllen.

Die Prüfung durch den Qualitätssicherungsrat wird sich dabei in die bestehenden Verfahren einfügen: Die Pädagogische Hochschule hat die Curricula einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Die Curricula sind dem zuständigen Regierungsmitglied unter Anschluss des Qualifikationsprofils und der finanziellen und personellen Ressourcen zur Kenntnis zu bringen, wobei das Regierungsmitglied die Möglichkeit hat, Curricula, die rechtswidrig sind, aufzuheben. Faktisch wird das Unterrichtsministerium im Rahmen des Begutachtungsverfahrens eingebunden und nimmt – sofern keine rechtlichen Erfordernisse dagegensprechen – die Curricula zur Kenntnis. Die Pädagogische Hochschule wird die Curricula künftig im Rahmen dieses Begutachtungsverfahrens dem Qualitätssicherungsrat zur Prüfung und Einholung der Stellungnahme übermitteln. Wird die positive Stellungnahme durch den Qualitätssicherungsrat erteilt, so bedeutet dies, dass das Curriculum die rechtlichen Anforderungen (zB Kompetenzportfolio, dienstrechtliche Anstellungserfordernisse) wie auch die wissenschaftlich und professionsorientierten Anforderungen erfüllt. Dieses Studium kann somit in den Ziel- und Leistungsplan aufgenommen werden und es können Ressourcen dafür zur Verfügung gestellt werden. Möchte die Pädagogische Hochschule in diesem Fall das Angebot eines Studiums ohne positive Stellungnahme trotzdem stellen, so ist dies nur im Wege einer Kooperation mit einer anderen Pädagogischen Hochschule, deren Studium im Rahmen des Ziel- und Leistungsplans angeboten wird, möglich, wobei auch ein solches Verbundangebot dem Qualitätssicherungsrat zur Stellungnahme vorzulegen ist. Zur besseren Transparenz des so qualitätsgesicherten Angebots der Pädagogischen Hochschule ist der Ziel- und Leistungsplan im Mitteilungsblatt derselben zu veröffentlichen.

Diese Stellungnahme entfaltet insofern Rechtswirkung, als Lehramtsstudien der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen künftig nur dann einer Finanzierung aus öffentlichen Mitteln im Wege der Leistungsvereinbarung oder des Ziel- und Leistungsplans zugänglich sind, wenn eine entsprechende positive Stellungnahme vorliegt.

Die Festlegung der Prüfkriterien des Qualitätssicherungsrates erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Neben dieser Hauptaufgabe der Curricula-Prüfung hat der Qualitätssicherungsrat die Aufgabe, die Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU in Österreich zu beobachten und zu analysieren und den aktuellen Stand in einem jährlichen Bericht zu veröffentlichen. Darüber hinaus berät er die Bundesministerinnen und Bundesminister in Fragen des Bedarfs an Lehramtsstudien und an Studierenden und in Fragen der Qualitätssicherung.

Der Qualitätssicherungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, wovon drei von der die Bundesministerin oder den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellen sind. Unvereinbarkeitsbestimmungen sichern, dass dem Qualitätssicherungsrat keine Personen angehören, deren berufliche Tätigkeit zu einem Interessenskonflikt mit der Mitgliedschaft im Qualitätssicherungsrat führen würde, wie zB Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, hohe Funktionärinnen und Funktionäre politischer Parteien. Der Frauenanteil der Mitglieder hat mindestens 50 Prozent zu betragen.

Der oder die Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertretung werden aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt. Die übrigen drei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt. Es wird eine gemeinsame Geschäftsstelle eingerichtet, die den Qualitätssicherungsrat bei seiner operativen Arbeit unterstützen wird.

Der Qualitätssicherungsrat ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei.

Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramts:

Zu Z 3, 23, 31, 36 und 61 (Inhaltsverzeichnis hins. der Zeile zu § 38a, § 8 Abs. 3b, § 35 Z 1b, § 38a samt Überschrift und § 65 Abs. 1a):

Die gesetzliche Verankerung von facheinschlägigen Studien ergänzende Studien verfolgt den Zweck, Personen mit anderen einschlägigen Studien für den Lehrberuf weiter zu qualifizieren. Dieses Studium soll die Durchlässigkeit des Lehrberufes zu anderen Studienrichtungen durch umfangreiche Anrechnungen fördern und den Lehrberuf für entsprechend qualifizierte Personen attraktiver machen.

Das ergänzende Studium ist ein um die fachwissenschaftlichen Inhalte verkürztes Studium, das der Erlangung eines Lehramts für Neue Mittelschulen, Polytechnische Schulen oder eines Lehramts im Bereich der Berufsbildung (und ab Inkrafttreten der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU für die neu definierten Lehrämter) dient. Der fachwissenschaftliche Bezug ist durch das facheinschlägige Zulassungsstudium besonders ausgeprägt, daher kommen als ergänzende Studien auch nur solche Lehramtsstudien in Betracht, die Fachlehrer und -lehrerinnen ausbilden.

Es schließt mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd)“ ab. Es ist in berufsbegleitender Form bedarfsorientiert anzubieten, wobei die Steuerung des Angebots nach der Schwerpunktsetzung des zuständigen Regierungsmitglieds erfolgt. Es können nur Studien für jene Lehrämter angeboten werden, die von der Pädagogischen Hochschule auch in der Langform geführt werden. Im Zuge dieser Änderung ist das dienstrechtliche Konstrukt eines Lehramts mit nur einem Studienfach, als Regelfall zu etablieren. Die dienstrechtlichen Änderungen werden entsprechend vorzunehmen sein. Der Erwerb einer weiteren Lehrbefähigung ist nach den geltenden Bestimmungen der Hochschul-Curriculaverordnung möglich.

Facheinschlägigkeit liegt dann vor, wenn der fachwissenschaftliche Anteil einem Pflichtgegenstand oder einem Fachbereich einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer berufsbildenden Schule entspricht.

Das Studium umfasst mindestens 60 ECTS-Credits, die Ausgestaltung wird im Rahmen der HCV vorzunehmen sein. Die fachwissenschaftlichen Anteile werden automatisch anerkannt, die pädagogischen und didaktischen Inhalte sind im Rahmen des Studiums als „gemeinsamer Kern“ zu absolvieren. Darüber hinaus ist eine Bachelorarbeit abzufassen. Im Übrigen gelten eine Reihe von Bestimmungen wie für Bachelorstudien, zB zur Studieneingangsphase, zu den Grundsätzen über die Gestaltung der Studien (Freiheit der wissenschaftlich-pädagogischen Theorien, Methoden und Lehrmeinungen), zur Einrichtung von Anfängertutorien, zu den Bestimmungen zu Eignung, Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsfristen, zum Studienbuch und zum Studienausweis, zur Inskription, zur Anrechnung und zur Beurlaubung. Im Rahmen der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU werden solche Studien in Hinblick auf die Durchlässigkeit zu anderen Studienangeboten der Pädagogischen Hochschule dort eine Rolle spielen, wo Absolventen und Absolventinnen von Bachelorstudien in anderen pädagogischen Berufsfeldern (§ 35 Z 1) ein Masterstudium zur Erlangung eines Lehramts anschließen wollen.

Während die Regelung zu diesen Kurzstudien für Quereinsteiger und Quereinsteigerinnen bereits 2013 nach der geltenden Systematik der schulartenspezifischen Lehrerbildung in Kraft tritt, gibt § 38a Abs. 1a die neuen Studienstrukturen nach der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU wieder. Mit 1. Oktober 2015 tritt daher Abs. 1a in und Abs. 1 außer Kraft.

In § 65 Abs. 1 erfolgt die Festlegung, dass der akademische Grad „Bachelor of Education“ („BEd)“ auch für diese Studien zu verleihen ist.

Abschnittsgliederung der Studien:

Zu Z 8, 40, 43, 55, 63 und 67 (Inhaltsverzeichnis hins. § 82b, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 2 Z 2, § 59 Abs. 2 Z 3, § 69 Abs. 1 und § 82b samt Überschrift):

Eine wichtige Änderung im Sinne der administrativen Erleichterung besteht darin, bei Bachelor- und Masterstudien die Gliederung in Studienabschnitte entfallen zu lassen, da diese in der hochschulischen Organisation und Planung vorwiegend zu Schwierigkeiten geführt haben, da bei jedem bzw. bei jeder Studierenden stets die Erfüllung der Voraussetzungen für den Eintritt in den zweiten Studienabschnitt zu prüfen waren.

Dies bringt jedoch auch Änderungen in anderen Bereichen mit sich, die auf die Abschnittsgliederung abstellen (zB im Bereich der Curricula, der Beendigungsgründe und der Studienbeiträge). Aufgrund des Entfalls der Abschnitte ist für die Frage der Beitragspflicht die gesamte Regelstudiendauer heranzuziehen, wobei festgelegt wird, dass bei Bachelorstudien so lange kein Studienbeitrag zu entrichten ist, solange die Regelstudienzeit um nicht mehr als zwei Semester überschritten wird, bei Masterstudien darf die Regelstudienzeit um ein Semester überschritten werden.

Die Regelungen treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 82b sieht vor, dass jene Bachelorstudien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits geführt wurden, in der Abschnittsgliederung weiter zu führen sind.

Verankerung der Neuen Mittelschule:

Zu Z 8, 17, 25 und 67 (Inhaltsverzeichnis hins. der Zeile zu § 82a, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 7 und 82a samt Überschrift):

Mit dem Gesetzespaket zur Neuen Mittelschule (kundgemacht mit BGBl. I Nr. 36/2012) wurde diese als systematische Weiterentwicklung der Hauptschule mit einem neuen pädagogischen Konzept (Schwerpunkte Individualisierung, Differenzierung) in den Schulgesetzen verankert. Korrespondierend dazu ist nun auch das entsprechende Lehramt im Hochschulgesetz vorzusehen. Ab dem Studienjahr 2013/2014 wird das Lehramt für Hauptschulen durch das Lehramt für Neue Mittelschulen ersetzt. Da die Regelungen zur Pädagoginnen- und Pädagogenbildung die Verankerung der Neuen Mittelschule zum Teil überlagern, wurde in einer Übergangsbestimmung (§ 82a) vorgesehen, dass bis zum Inkrafttreten der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU mit ihrer neuen Lehramtssystematik Lehrämter für Neue Mittelschulen einzurichten und zu führen sind.

Studierende, die das Lehramtsstudium für Hauptschulen begonnen haben, werden automatisch (ohne zusätzlichen Studienaufwand) in das Lehramtsstudium für Neue Mittelschulen überführt.

Verankerung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung:

Zu Z 16, 20, 24, 26 und 27 (§ 5 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1 und 6a, § 9 Abs. 7, § 10):

An dieser Stelle wird entsprechend der durchgängigen Terminologie des HG die Forschung als „wissenschaftlich-berufsfeldbezogen“ festgelegt.

Verankerung der Schulentwicklung:

Zu Z 20 und 24 (§ 8 Abs. 1 und 6a):

Schulentwicklung ist – insbesondere in Hinblick auf die im neuen Dienstrecht für PH-Lehrende (kundgemacht mit BGBl. I Nr. 55/2012) definierten Aufgaben des Hochschullehrpersonals – eine wesentliche Tätigkeit der Pädagogischen Hochschulen und im Bereich der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen im HG entsprechend zu positionieren. Zu Schulentwicklungsprozessen gehört auch die Beratung und Begleitung der Schulen. Auch dies ist daher entsprechend zu verankern.

Gemeinsam eingerichtete Studien:

Zu Z 32, 35 und 39 (§ 35 Z 4a, § 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 3):

§ 9 der Hochschul-Studienevidenzverordnung, HStEV, BGBl. II Nr. 252/2007, sieht sogenannte „gemeinsam eingerichtete Studien“ vor, die im HG jedoch nicht eigens definiert sind. Es handelt sich dabei um Kooperationen aufgrund § 10 HG mit einer anderen Pädagogischen Hochschule und bzw. oder einer inländischen Universität. Im Rahmen der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU, die Kooperationen besonders hervorhebt, und im Sinne einer ressourcenbewussten Angebotssteuerung werden gemeinsam eingerichtete Studien in Zukunft eine besondere Bedeutung haben.

Grundlage eines gemeinsam eingerichteten Studiums ist ein akkordiertes Curriculum in dem Sinn, dass kooperierende Pädagogische Hochschulen und Universitäten ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen haben. Darin ist vorzusehen, welche Einrichtung welche Inhalte anbietet, welche Ressourcen von welcher Seite zur Verfügung gestellt werden und wie die Aufnahmevoraussetzungen gestaltet sind. Bei gemeinsam eingerichteten Studien ist jede Pädagogische Hochschule Anbieterin des Studiums. Es wird (im Unterschied zu den gemeinsamen Studienprogrammen) nur ein akademischer Grad verliehen.

Ermöglichung der Führung von Masterlehrgängen im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag:

Zu Z 37 und 38 (§ 39 Abs. 1 und 2):

§ 39 Abs. 1 öffnet die Bestimmung zu Hochschullehrgängen, die mit einem Mastergrad abschließen, auch für den Tätigkeitsbereich im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages. Aufgrund der geltenden Rechtslage dürfen Masterlehrgänge nur im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit in Themenbereichen, die nicht bereits vom öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag abgedeckt sind, geführt werden, wodurch das Angebotssegment sehr eingeschränkt ist. Maßgeblich für Angebote im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit ist weiters, dass diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Pädagogischen Hochschule geführt werden, wobei die Pädagogische Hochschule die Lehrgangsbeiträge kostendeckend zu kalkulieren hat.

In den letzten Jahren hat sich deutlich herauskristallisiert, dass wissenschaftlich qualifizierende Weiterbildungsangebote wie Masterstudien auch im Bereich des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages erforderlich sind, zumal mit Hochschullehrgängen, die mit der Bezeichnung „Akademischer … bzw. Akademische …“ abschließen, nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann. Es fehlt weiters ein sachlicher Grund, warum Pädagogische Hochschulen nicht – wie andere tertiäre Bildungseinrichtungen – Masterlehrgänge als Weiterbildungsangebote auch in jenen Bereichen anbieten können, die dem öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag zuzuordnen sind.

Diese erwähnten Hochschullehrgänge haben jedenfalls (internationalen Standards entsprechend) 90 und höchstens 120 ECTS-Credits zu umfassen und schließen immer mit einem „Master of Education“ („MEd“) ab. Im Unterschied dazu können im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit auch andere international gebräuchliche Mastergrade nach den Kriterien gemäß § 64 Abs. 1 verliehen werden (Abs. 2). Masterlehrgänge im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages haben im Zuge des Begutachtungsverfahrens dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Prüfung und Stellungnahme zum Vorliegen der wissenschaftlichen, professionsorientierten und berufsrechtlichen Voraussetzungen übermittelt zu werden.

Studieneingangs- und Orientierungsphase:

Zu Z 4, 41 (Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 41 betreffenden Zeile, § 41):

Die Neugestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) verfolgt den Zweck, den Studierenden bessere Rahmenbedingungen für die Orientierung im gewählten Studium und in Hinblick auf die Berufswahl als Lehrer bzw. als Lehrerin zu bieten. Die Eignungsfeststellung im Rahmen des Zulassungsverfahrens stellt eine Momentaufnahme dar, die insofern von Bedeutung ist, als sie (bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen) zur Zulassung zum Studium führt. Die Entwicklung der für den Lehrberuf nötigen persönlichen und fachlichen Kompetenzen sowie die Reflexionsfähigkeit (zB im Bereich der Fachdidaktik) können jedoch erst nach einer gewissen Dauer im Studium unter professioneller Begleitung festgestellt werden. Den Pädagogischen Hochschulen steht es frei, Portfolios zur Dokumentation der Erfahrungen und Reflexionen zu verwenden.

Neben dem Besuch von (eigens hiefür gekennzeichneten) Lehrveranstaltungen sollen die Studierenden in Anfängertutorien hinsichtlich der Anforderungen des Lehrberufs beratend unterstützt werden.

Die STEOP ist bis zum Ende der Inskriptionsfrist für das dritte Semester abzuschließen (auch nach einer allfälligen Wiederholung). Wird die STEOP nicht bis zu diesem Zeitpunkt positiv abgeschlossen, gilt das Studium als beendet (siehe § 59 Abs. 2 Z 7).

Zulassung:

Zu 42, 46, 49 und 50 (§ 42 Abs. 1b, § 46 Abs. 1a, § 51 Abs. 1, 2a bis 2c):

Die Zulassungsvoraussetzungen haben nun auf die unterschiedlichen Studien (Bachelorstudien und Masterstudien als Lehramtsstudien und in anderen pädagogischen Berufen) Bezug zu nehmen.

§ 51 Abs. 1 enthält redaktionelle Änderungen, da das HG nicht auf ordentliche Studien sondern auf ordentliche Studierende abzielt.

Für die Lehrämter im Bereich der Berufsbildung der Sekundarstufe erfolgt eine Erweiterung der Zulassungsvoraussetzungen dahingehend, dass ein Meisterbrief oder eine gleichzuhaltende Qualifikation die allgemeine Universitätsreife ersetzt. Auf die Art und Weise können unter anderem gute und erfahrene Praktiker und Praktikerinnen ins Lehramt im Bereich der Berufsbildung geholt werden, die die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 51 Abs. 2 nicht nachweisen können. Diese Regelung stellt einen wesentlichen Schritt in Hinblick auf die Aufrechterhaltung der hohen Qualität der Lehrenden an berufsbildenden Schulen mit hoher Praxiserfahrung dar.

Weiters wird im Sinne der Bologna-Architektur festgelegt, dass die Zulassungsvoraussetzung für ein Masterstudium ein facheinschlägiger Bachelor of Education ist.

§ 51 Abs. 2c enthält eine Formulierung hinsichtlich des kompetenzbasierten Auswahlverfahrens für ein Bachelorstudium. Die Zulassungskriterien sind so festzulegen, dass sie auf die zu erreichenden Kompetenzen gemäß § 42 Abs. 1a Bezug nehmen. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist daher eine Prognose zu erstellen, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin (bei Erfüllen der restlichen Aufnahmevoraussetzungen wie zB der allgemeinen Universitätsreife) die Fähigkeit hat, die für den Lehrberuf nötigen Kompetenzen zu erlangen.

Dem Umstand der heterogenen Schülerpopulation an Österreichs Schulen ist auch durch die neue Pädagoginnen- und Pädagogenbildung Rechnung zu tragen. So ist es ein wichtiges Anliegen, auch Studierende mit anderen Erstsprachen als Deutsch oder behinderte Studierende für diesen Beruf zu gewinnen, die allenfalls unter Heranziehung von Unterstützungsmaßnahmen unterrichten können. Was jedenfalls zu prüfen ist, ist, ob die Anforderungen des Lehrberufs grundsätzlich erfüllt werden können. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist dabei auf bestimmte Überprüfungen zu verzichten. Die Art des Einsatzes solcher Lehrer und Lehrerinnen wird im Rahmen des Dienstrechts festzulegen sein. Damit in Zusammenhang sind die Bestimmungen des § 42 Abs. 1b und des § 46 Abs. 1a zu sehen, die Möglichkeit der Festlegung individueller Curricula mit vom Standardcurriculum abweichenden Lehrveranstaltungen oder Modulen sowie abweichender Prüfungsmethoden vorsehen. Bei Anwendung eines individuellen Curriculums ist aus dienstrechtlicher Notwendigkeit ein Vermerk am Lehramtszeugnis anzubringen.

Ausweitung der Beendigungsgründe für ein Studium:

Zu Z 56 und 57 (§ 59 Abs. 2 Z 6, 7 und 8):

Z 6: Der Bestimmung zur Beendigung eines Studiums werden zwei weitere Tatbestände hinzugefügt. Bereits jetzt gilt das Studium als beendet, wenn die schulpraktische Ausbildung nach einer einmaligen Wiederholung negativ beurteilt wurde. Dies wird dahingehend abgeändert, dass eine solche Wiederholung in den ersten beiden Semestern des Studiums nicht vorgesehen ist. Sinn dieser Änderung ist es, dass sich Studierende, wenn deren Nicht-Eignung zum Unterrichten bereits früh zutage tritt, rechtzeitig in eine andere Richtung orientieren können. Manchmal kommt es vor, dass Studierende zwar fachlich reussieren, ihr Verhalten aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzung jedoch für den Unterricht untragbar ist. Zwei Verweise sind einer negativen Beurteilung gleichzuhalten.

Z 7 enthält die mit § 41 abgestimmte Bestimmung, wonach das Studium als beendet gilt, wenn die Studieneingangsphase nach einer allfälligen Wiederholung nicht bis zum Ende der Inskriptionsfrist für das dritte Semester beendet wird.

Z 8 enthält einen weiteren Beendigungsgrund für Studierende von Lehramtsstudien Berufsschulpädagogik und technisch-gewerbliche Pädagogik. Studierende solcher Studien stehen bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis. Wird dieses Dienstverhältnis aus Gründen, die der Studierende zu vertreten hat, beendet, so gilt in Folge auch das Studium als beendet.

Entfall der Nachfrist:

Zu Z 64 (§ 69 Abs. 2):

Die späte Möglichkeit der Inskription (Nachfrist) bereitet hinsichtlich der Anberaumung der Zulassungsverfahren (Eignungsfeststellung) und der Überschneidung mit dem Beginn der Studieneingangs- und Orientierungsphase Schwierigkeiten. In Anbetracht des Umstands, dass Studienbeiträge an Pädagogischen Hochschulen ohnehin nur mehr in Ausnahmefällen eingehoben werden, gibt es keine sachliche Rechtfertigung, an der Nachfrist festzuhalten.

Inkrafttreten:

Zu Z 66 (§ 80 Abs. 8):

Diese Bestimmung enthält das Inkrafttreten.

Sofort treten in Kraft:

             - Facheinschlägige Studien ergänzende Studien,

             - Schulentwicklung, wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung,

             - Gemeinsam eingerichtete Studien,

             - Masterlehrgänge im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag,

             - ein Tatbestand für die Beendigung eines Studiums.

Am 1. Oktober 2013 treten in Kraft:

             - die Bestimmungen zur Neuen Mittelschule,

             - Entfall der Abschnittsgliederung,

             - Entfall der Nachfrist,

             - Neugestaltung der Zulassungsvoraussetzungen.

Am 1. Oktober 2015 treten in Kraft:

Sämtliche Bestimmungen zur Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU hinsichtlich der Bachelorstudien zur Primarbildung, jene für die Sekundarbildung werden erst mit 1. Oktober 2016 wirksam. Die Umstellungen betreffen jeweils die mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens neu beginnenden Bachelorstudien, die bereits geführten Studien laufen nach geltendem Recht aus.

Am 1. Oktober 2019 treten die Bestimmungen zum Masterstudium und zu den Induktionslehrveranstaltungen in Kraft. Da die ersten Bachelorstudien für die Primarstufe eine vierjährige Zeitspanne abdecken, können die ersten Masterstudien, die auf diesen Bachelorstudien aufbauen, erst ab 1. Oktober 2019 angeboten werden. Gleiches gilt für die Induktionsphase.