Bundesgesetz, mit dem das Gehaltskassengesetz 2002 geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Schließung von Regelungslücken und Klarstellungen im Gehaltskassengesetz

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Für die Frage von Leistungen der Gehaltskasse und Mitgliedsbeiträgen an die Gehaltskasse soll künftig eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Abteilungen möglich sein.

- Es erfolgen Ergänzungen im Zusammenhang mit der Dienstzeitanrechnung.

- In einigen Punkten werden die Kompetenzen zwischen Vorstand und Delegiertenversammlung neu geregelt.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Gehaltskassengesetz 2002 geändert wird

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Delegiertenversammlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse hat einstimmig eine Anzahl von Vorschlägen zu einer Novellierung des Gehaltskassengesetzes 2002 auf Basis der bisherigen Vollzugserfahrung mit dem Ersuchen um Prüfung und gegebenenfalls Umsetzung dem BMG übermittelt. Diese Vorschläge betreffen neben legistischen Klarstellungen und Definitionen Regelungen zur Dienstzeitanrechnung, über eine Neuverteilung bestimmter Kompetenzen zwischen Vorstand und Delegiertenversammlung, Klarstellungen im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen und zur Kundmachung.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Probleme, die sich in der Vollzugserfahrung des Gehaltskassengesetzes 2002 gezeigt haben, würden weiterhin bestehen bleiben.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017

Auswertung der gewonnenen Vollzugserfahrungen durch die Pharmazeutische Gehaltskasse Österreichs.

 

Ziele

 

Ziel 1: Schließung von Regelungslücken und Klarstellungen im Gehaltskassengesetz

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Frage der Mitgliedschaft in beiden Abteilungen der Gehaltskasse ist nur hinsichtlich des Wahlrechts geklärt.

Für die Frage von Leistungen der Gehaltskasse und Mitgliedsbeiträgen an die Gehaltskasse soll künftig eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Abteilungen möglich sein.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Für die Frage von Leistungen der Gehaltskasse und Mitgliedsbeiträgen an die Gehaltskasse soll künftig eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Abteilungen möglich sein.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bestimmung, dass eine Person nur Mitglied einer Abteilung sein kann, gibt es im Gehaltskassengesetz 2002 schon sehr lange. Nunmehr wird klargestellt, dass diese Zuordnung zu einer Abteilung nur für die Frage des Wahlrechtes Anwendung findet. Für die Frage von Leistungen der Gehaltskasse und Mitgliedsbeiträgen an die Gehaltskasse soll künftig eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Abteilungen möglich sein.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Doppelmitgliedschaft hinsichtlich Beiträgen und Leistungen der Gehaltskasse möglich.

Doppelmitgliedschaft hinsichtlich Beiträgen und Leistungen der Gehaltskasse ist möglich.

 

Maßnahme 2: Es erfolgen Ergänzungen im Zusammenhang mit der Dienstzeitanrechnung.

Beschreibung der Maßnahme:

Es erfolgt eine Klarstellung, dass in § 19 Abs. 1 Z 2 lit. c freiwillige Interessenvertretungen der Apotheker gemeint sind, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.

Neu aufgenommen wird eine Regelung, dass auch Zeiten der Funktionärstätigkeit für eine freiwillige Interessensvertretung der Apotheker, die nicht Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, anrechenbar sind, sofern es sich um eine freiwillige Interessensvertretung handelt, die mit mindestens 4 Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Dienstzeitanrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge für Zeiten der Funktionärstätigkeit für eine freiwillige Interessensvertretung der Apotheker, die nicht Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, sofern es sich um eine freiwillige Interessensvertretung handelt, die mit mindestens 4 Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist.

Es erfolgt eine Dienstzeitanrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge für Zeiten der Funktionärstätigkeit für eine freiwillige Interessensvertretung der Apotheker, die nicht Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, sofern es sich um eine freiwillige Interessensvertretung handelt, die mit mindestens 4 Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist.

 

Maßnahme 3: In einigen Punkten werden die Kompetenzen zwischen Vorstand und Delegiertenversammlung neu geregelt.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Delegiertenversammlung kann in Hinkunft darüber entscheiden, ob in jeder der beiden Abteilungen aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder jeweils ein Beisitzer für die Obleutekonferenz nominiert wird (was der bisherigen Praxis entspricht).

Für den Fall, dass die Delegiertenversammlung beschließt, dass aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder jeweils ein Beisitzer für die Obleutekonferenz nominiert wird, obliegt der Delegiertenversammlung auch die Wahl des Beisitzers in der jeweiligen Abteilung.

Die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühren wird ebenfalls neu als Kompetenz der Delegiertenversammlung festgelegt.

Es wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Gehaltskasse eine Geschäftsordnung zu beschließen hat. Die Beschlussfassung darüber wird ebenfalls der Delegiertenversammlung als Kompetenz zugewiesen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühren erfolgt durch den Vorstand.

Die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühren erfolgt durch die Delegiertenversammlung.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.

 

Erläuterung

Die zusätzliche Möglichkeit der Dienstzeitanrechnung betrifft nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern (nämlich Funktionäre für eine freiwillige Interessensvertretung der Apotheker, die nicht Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, sofern diese mit mindestens 4 Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist)