Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Wirkungskreis und Zweck

Wirkungskreis und Zweck

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

           1. die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Apotheker und Aspiranten,

           1. die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen, sowie von Apothekern, die gemäß § 18 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 360/2011, vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, tätig werden,

           2. bis 5. …

           2. bis 5. ….

 

(3) Die Gehaltskasse ist berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, sofern dies mit ihren Aufgaben (Abs. 2) in Zusammenhang steht und zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist.

 

§ 3a. (1) Soweit dieses Bundesgesetz von Aspiranten spricht, sind damit auch Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3 c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen, gemeint.

 

(2) Soweit dieses Bundesgesetz von Apothekern spricht, sind damit auch Apotheker, die gemäß § 18 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, tätig werden, gemeint.

Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

§ 6. (1) bis (4) ...

§ 6. (1) bis (4) ...

(5) Eine Person kann nur Mitglied einer Abteilung sein. Liegen bei einer Person gleichzeitig die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in beiden Abteilungen vor, so ist die Person Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber.

(5) Eine Person kann für die Frage des Wahlrechts nur Mitglied einer Abteilung sein. Liegen bei einer Person gleichzeitig die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in beiden Abteilungen vor, so ist die Person für die Frage des Wahlrechts Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Für die Frage von Leistungen der Gehaltskasse und von Mitgliedsbeiträgen an die Gehaltskasse besteht eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Abteilungen.

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

Dienstausmaß

Dienstausmaß

§ 15. (1) bis (3) ...

§ 15. (1) bis (3) ...

(4) Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils nächstkommenden höheren Zahl vom vollen Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch nicht unter 2/10 zu bemessen.

(4) Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils nächstkommenden höheren Zahl vom vollen Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch nicht unter 2/10 zu bemessen. Nimmt ein Dienstnehmer eine Karenz nach Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch, hat das Dienstausmaß für ein Dienstverhältnis während dieser Karenzzeit mindestens 1/10 zu betragen. In anderen besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann nach vorheriger Zustimmung der Kollektivvertragsparteien das Dienstausmaß 1/10 pro Woche betragen.

 

(5) Sofern gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen Arbeitszeitregelungen vorsehen, bei denen für bestimmte Zeiträume das Ausmaß der Arbeitsleistung von der Höhe der Besoldung abweicht (Sabbatical, Altersteilzeit u.ä.), können diese Regelungen im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber auch bei der Besoldung über die Gehaltskasse umgesetzt werden.

Mehrdienstleistungen

Mehrdienstleistungen

§ 18. (1) und (2) ...

§ 18. (1) und (2) ...

(3) Ebenso sind Ersatzansprüche des Dienstnehmers wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Abfertigung sowie Ersatzansprüche wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber geltend zu machen.

(3) Ebenso sind Ansprüche des Dienstnehmers wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Abfertigung sowie Ansprüche wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber geltend zu machen. Dies gilt auch für Ansprüche des Dienstnehmers auf eine allfällige Urlaubsersatzleistung.

Anspruch auf Anrechnung von Dienstzeiten

Anspruch auf Anrechnung von Dienstzeiten

§ 19. (1) 1. ...

§ 19. (1) 1. ...

           2. Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder einer sonstigen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,

           2. Zeiten, während derer sie Funktionäre

                a) in der Österreichischen Apothekerkammer,

               b) der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich,

                c) einer freiwilligen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, oder

               d) einer freiwilligen Interessenvertretung der Apotheker, die mit mindestens vier Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist,

waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,

(2) 1. ...

(2) 1. ...

           2. Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 103/2001, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

           2. Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern während dessen ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer Apotheke besteht bzw. bestand,

           3. bis 7. ...

           3. bis 7. ...

(3) ...

(3) ...

Freiwillige Zuwendungen

Freiwillige Zuwendungen

§ 40. (1) 1. bis 4. ...

§ 40. (1) 1. bis 4. ...

           5. Stipendien und einkommensunabhängige Leistungsstipendien

           5. Stipendien, Leistungsstipendien und begünstigte Darlehen an Studierende der Pharmazie,

           6. und 7. ...

           6. und 7. ....

           8. Todfallsbeiträge,

           8. Todesfallbeiträge,

           9. ...

           9. ...

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Organe

Organe

§ 45. 1. und 2. ...

§ 45. 1. und 2. …

           3. zwei Obmänner und zwei Obmannstellvertreter,

           3. zwei Obleute und zwei Obleutestellvertreter,

           4. …

           4. ...

Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung

§ 46. (1) und (2) ...

§ 46. (1) und (2) ...

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

           1. ...

           1. ...

           2. die Wahl der Obmänner und der Obmannstellvertreter,

           2. die Wahl der Obleute und der Obleutestellvertreter,

           3. bis 6. ...

           3. bis 6. ...

           7. die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes,

           7. die Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes,

           8. die Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses über die Gebarung der Obmänner und des Vorstandes,

           8. die Beschlussfassung über die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau,

           9. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obmänner und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,

           9. die Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses über die Gebarung der Obleute und des Vorstandes,

         10. die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse,

         10. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obleute und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,

         11.  die Beschlussfassung über die Antragstellung auf Verlust der Funktion und auf Vertrauensentzug.

         11. die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse,

 

         12.  die Beschlussfassung über die Antragstellung auf Verlust der Funktion und auf Vertrauensentzug.

 

         13. die Beschlussfassung darüber, ob in jeder der Abteilungen aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder ein Beisitzer für die Obleutekonferenz nominiert wird,

 

         14. die Wahl der Beisitzer für die Obleutekonferenz,

 

         15. die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühren (Entschädigung für Zeitversäumnis und Mühewaltung), und

 

         16. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.

Einberufung der Delegiertenversammlung

Einberufung der Delegiertenversammlung

§ 47. (1) ...

§ 47. (1) ...

(2) Die Delegiertenversammlung ist von den Obmännern nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Delegiertenversammlung binnen acht Tagen einzuberufen:

(2) Die Delegiertenversammlung ist von den Obleuten nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Delegiertenversammlung binnen acht Tagen einzuberufen:

Abstimmungen in der Delegiertenversammlung

Abstimmungen in der Delegiertenversammlung

§ 49. (1) Abstimmungen in der Delegiertenversammlung über die Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 4, 5 und 10 haben getrennt in den beiden Abteilungen stattzufinden. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den vorgelegten Antrag stimmt.

§ 49. (1) Abstimmungen in der Delegiertenversammlung über Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 4, 5, 11 und 16 haben getrennt in den beiden Abteilungen stattzufinden. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen für den vorgelegten Antrag stimmt. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(2) In den Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 6, 7, 8 und 9 erfolgt die Abstimmung durch alle Delegierten gemeinsam. Für die Annahme eines Antrages reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) In den Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 6, 7, 8, 9, 10 und 13 erfolgt die Abstimmung durch alle Delegierten gemeinsam. Für die Annahme eines Antrages reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(3) In den Angelegenheiten gemäß § 46 Abs. 3 Z 11 werden Beschlüsse nur innerhalb der jeweiligen Abteilung gefasst.

(3) In den Angelegenheiten gemäß § 46 Abs. 3 Z Z 12 und 14 werden Beschlüsse nur innerhalb der jeweiligen Abteilung gefasst.

(4) Ein Exemplar der über den Verlauf der Delegiertenversammlung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesminister für Gesundheit binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.

(4) Die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren gemäß § 46 Abs. 3 Z 15 erfolgt gemäß Abs. 2 mit der Maßgabe, dass für die Annahme des Antrags die Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

 

(5) Die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren gemäß § 46 Abs. 3 Z 15 erfolgt grundsätzlich ein Jahr vor Beginn der nächsten Funktionsperiode für diese. Erfolgt die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren nicht spätestens vor Beginn einer Funktionsperiode, so gelten die für die vorige Funktionsperiode festgesetzten Funktionsgebühren auch für die folgende Funktionsperiode.

 

(6) Für den Fall, dass für ein Kalenderjahr keine Beschlussfassung gemäß § 46 Abs. 3 Z 8 über die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau vor Beginn des Kalenderjahres erfolgt, ist im Jänner des Kalenderjahres neuerlich eine Delegiertenversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung einzuberufen. Erfolgt auch in dieser Delegiertenversammlung keine Beschlussfassung, so wird die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau binnen zwei Wochen vom Direktor der Gehaltskasse nach Beratungen mit dem Kontrollausschuss erstellt.

 

(7) Ein Exemplar der über den Verlauf der Delegiertenversammlung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesminister für Gesundheit binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.

Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes

§ 51. (1) Dem Vorstand obliegt:

§ 51. (1) Dem Vorstand obliegt:

           1. die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beratung der Obmänner der Gehaltskasse sowie die Beschlussfassung über alle wichtigen, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gehaltskasse gehörenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind,

           1. die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beratung der Obleute der Gehaltskasse sowie die Beschlussfassung über alle wichtigen, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gehaltskasse gehörenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind,

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

           7. die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen, des Riskenausgleichsbeitrages und der Mitgliedsbeiträge,

           7. die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen und der Mitgliedsbeiträge,

           8. bis 12. …

           8. bis 12. …

         13. die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters,

         13. die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters gemäß § 67 Abs. 1,

         14. …

         14. …

         15. die Beschlussfassung über die Funktionsgebühren

         15. die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß, und

 

         16. die Entscheidung über Beteiligungen nach § 1 Abs. 3.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 1 Z 5 genannten Angelegenheiten den Obmännern zu übertragen.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 1 Z 5 genannten Angelegenheiten den Obleuten zu übertragen.

(3) …

(3) …

Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Beschlussfähigkeit des Vorstandes

§ 53. (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens je drei Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 53. (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens je vier Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) …

(2) …

Abstimmungen im Vorstand

Abstimmungen im Vorstand

§ 54. (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 3, 7, 8, 13 und 15 getrennt nach Abteilungen. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den Antrag stimmt.

§ 54. (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 3, 7, 8, 12, 13 und 15 getrennt nach Abteilungen. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen für den Antrag stimmt. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 9 bis 12 und 14 als Gesamtvorstand, wobei für die Annahme eines Antrags die einfache Mehrheit nötig ist.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 9 bis 11, 14, 16 und 17 als Gesamtvorstand, wobei für die Annahme eines Antrags die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen nötig ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Die Obmänner

Die Obleute

§ 55. (1) Die Obmänner und deren Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt.

§ 55. (1) Die Obleute und deren Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt.

(2) Die Obmänner und deren Stellvertreter sind von den Delegierten ihrer Abteilungen aus den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen. Zum Obmann oder zum Obmannstellvertreter ist gewählt, wer jeweils die größte Anzahl der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit noch einmal zu wiederholen. Im Falle von Stimmengleichheit bei der zweiten Wiederholung entscheidet das Los.

(2) Die Obleute und deren Stellvertreter sind von den Delegierten ihrer Abteilungen aus den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen. Zum Obmann oder zum Obmannstellvertreter ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Entfallen im ersten Wahlgang auf keinen der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben, durchzuführen. Auch im zweiten Wahlgang gilt jener Kandidat als gewählt, auf den mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit noch einmal zu wiederholen. Im Falle von neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist nach dem ersten Wahlgang eine Einschränkung auf zwei Kandidaten wegen Stimmengleichheit nicht möglich, so ist zuerst zwischen den stimmengleichen Kandidaten eine Stichwahl vorzunehmen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) …

(3) …

(4) Die Obmänner und die Obmannstellvertreter bleiben auch dann Mitglieder des Vorstandes der Gehaltskasse, wenn sie ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter zurücklegen oder ihnen ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter entzogen (§ 59 Abs. 1) wird.

(4) Die Obleute und die Obleutestellvertreter bleiben auch dann Mitglieder des Vorstandes der Gehaltskasse, wenn sie ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter zurücklegen oder ihnen ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter entzogen (§ 59 Abs. 1) wird.

(5) Den Obmännern obliegt:

(5) Den Obleuten obliegt:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. die Entscheidung in den ihnen vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten.

           9. die Entscheidung in den ihnen vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten,

 

         10. die Beschlussfassung über dringende Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, wenn der Vorstand nicht fristgerecht einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht; darüber haben die Obleute den Vorstand umgehend zu informieren, und

 

         11. die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß.

(6) …

(6) …

(7) Die Obmänner beraten und treffen ihre Entscheidungen in der Regel in Sitzungen unter Beteiligung der beiden Stellvertreter und des Direktors der Gehaltskasse (Obmännerkonferenz).

(7) Die Obleute beraten und treffen ihre Entscheidungen in der Regel in Sitzungen unter Beteiligung der beiden Stellvertreter sowie allfälliger Beisitzer und des Direktors der Gehaltskasse (Obleutekonferenz).

 

(8) Die Obleute haben - unbeschadet Abs. 5 Z 11 - bei Ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die in der Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau gemäß § 46 Abs. 3 Z 8 jeweils genehmigten Beträge nicht überschritten werden

Der Kontrollausschuss

Der Kontrollausschuss

§ 56. (1) bis (4) …

§ 56. (1) bis (4) …

 

(5) Kommt es gemäß § 49 Abs. 6 zu keiner Beschlussfassung über eine Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau durch die Delegiertenversammlung, so obliegt dem Kontrollausschuss die diesbezügliche Beratung des Direktors der Gehaltskasse.

Wahlverfahren

Wahlverfahren

§ 57. (1) bis (9) …

§ 57. (1) bis (9) …

(10) Sofern gesetzlich nicht abweichend geregelt, gilt bei Wahlen in Einzelorgane jener Kandidat als gewählt, auf den die größte Anzahl von JA-Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten ist die Wahl zwischen diesen zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit nochmals zu wiederholen. Im Falle von Stimmengleichheit bei der zweiten Wiederholung entscheidet das Los.

(10) Bei Wahlen in Einzelorgane gilt im ersten Wahlgang jener Kandidat als gewählt, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Entfallen im ersten Wahlgang auf keinen der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen so ist ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Kandidaten die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, durchzuführen. Auch im zweiten Wahlgang gilt jener Kandidat als gewählt, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit noch einmal zu wiederholen. Im Falle von neuerlicher Stimmengleichheit bei der zweiten Wiederholung entscheidet das Los. Ist nach dem ersten Wahlgang eine Einschränkung auf zwei Kandidaten wegen Stimmengleichheit nicht möglich, so ist zuerst zwischen den stimmengleichen Kandidaten eine Stichwahl vorzunehmen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Gelöbnis

Gelöbnis

§ 61. Die Obmänner und ihre Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt zu Handen des Bundesministers Gesundheit, die übrigen Vorstandsmitglieder zu Handen des ersten Obmannes ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

§ 61. Die Obleute und ihre Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt zu Handen des Bundesministers Gesundheit, die übrigen Vorstandsmitglieder zu Handen des ersten Obmannes ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

Vermögensgebarung

Vermögensgebarung

§ 65. (1) …

§ 65. (1) …

(2) Bei der Veranlagung von Geldern des Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds sind die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zu beachten.

(2) Bei der Veranlagung von Geldern der Gehaltskasse sind - ausgenommen § 1 Abs. 3 - die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zu beachten.

Verwaltung

Verwaltung

§ 66. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten werden durch eine Verwaltungsstelle besorgt. Die Verwaltungsstelle wird von einem Direktor der Gehaltskasse geleitet und unterliegt der Aufsicht der Obmänner der Gehaltskasse. Es kann auch ein gemeinsamer Direktor mit der Österreichischen Apothekerkammer bestellt werden. Ist kein hauptamtlicher Direktor der Gehaltskasse bestellt, so ist ein geschäftsführender Direktor zu bestellen.

§ 66. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten werden durch eine Verwaltungsstelle besorgt. Die Verwaltungsstelle wird von einem Direktor der Gehaltskasse geleitet und unterliegt der Aufsicht der Obleute der Gehaltskasse.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

Direktor der Gehaltskasse und Personal

Direktor der Gehaltskasse und Personal

§ 67. (1) Die Bestellung des (geschäftsführenden) Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Vorstand der Gehaltskasse.

§ 67. (1) Die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Vorstand der Gehaltskasse.

(2) …

(2) …

Rechtsverbindliche Zeichnung

Rechtsverbindliche Zeichnung

§ 69. (1) Für die Gehaltskasse zeichnen die Obmänner gemeinsam.

§ 69. (1) Für die Gehaltskasse zeichnen die Obleute gemeinsam.

(2) Die Obmänner sind berechtigt, zur Zeichnung für die Gehaltskasse dem Direktor der Gehaltskasse Zeichnungsbefugnis zu erteilen

(2) Die Obleute sind berechtigt, dem Direktor der Gehaltskasse Zeichnungsbefugnis in Vertretung eines Obmannes zu erteilen.

Kundmachungen

Kundmachungen

§ 70. Die Kundmachungen der Gehaltskasse haben durch Einschaltung in der Österreichischen Apothekerzeitung zu erfolgen.

§ 70. Die Kundmachungen der Gehaltskasse haben im Internet auf der Home-Page der Gehaltskasse unter Angabe des Kundmachungsdatums zu erfolgen. Weiters hat eine Einschaltung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) zu erfolgen.

Abberufung des Vorstandes

Abberufung des Vorstandes

§ 73. (1) bis (3) …

§ 73. (1) bis (3) …

(4) Der Verwalter hat bis zur Beendigung der Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte der Obmänner und des Vorstandes zu führen.

(4) Der Verwalter hat bis zur Beendigung der Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte der Obleute und des Vorstandes zu führen.

(5) …

(5) …