Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. bis 2. …

           1. bis 2.. …

           3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

           4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

           5. die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;

           6. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;

           3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;

in österreichisches Recht umgesetzt

in österreichisches Recht umgesetzt

§ 5. (1) und (2) …

§ 5. (1) und (2) …

(3) Den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.

(3) Den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

(4) …

(4) …

§ 15. (1) bis (4) …

§ 15. (1) bis (4) …

(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

           1. bis 5. …

           6. Durchführung von Darmeinläufen und

           7. Legen von Magensonden.

(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

           1. bis 5. …

           6. Durchführung von Darmeinläufen,

           7. Legen von Magensonden,

           8. Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

 

(8) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.

§ 28a. (1) Qualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.

§ 28a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß §§ 29 oder 30 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,

           2. als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder

           3. durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,

           4. über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen,

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

 

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 29 oder 30 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.

 

(5) Der Antragsteller hat

(5) Der Antragsteller hat

            1 einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

            1 einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

           2. bis 5. ..

           2. bis 5. …

vorzulegen….

vorzulegen. ..

(6) …

(6) …

(7) In Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30) und im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt wurden, die die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

           1. neue Nachweise gemäß Abs. 5 Z 3 und 4 und

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 5 Z 1 und 5

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

(7) Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Berufszulassung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, zwei Jahre ab Erlassung des Zulassungsbescheids die Pflegehilfe auszuüben.

(8) …

(8) …

§ 32. (1) bis (5) …

§ 32. (1) bis (5) …

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 28a Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu berücksichtigen. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen

§ 36. (1) bis (4) …

§ 36. (1) bis (4) …

 

(5) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die zur Betreuung und Pflege übernommenen Menschen oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen insbesondere über

           1. die Pflegediagnose,

           2. den geplanten Ablauf der Betreuung und Pflege,

           3. die Alternativen zur Betreuung und Pflege,

           4. die Kosten der Betreuung und Pflege und

           5. den beruflichen Versicherungsschutz

zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Betreuung und Pflege ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Betreuungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten oder Klienten zu tragen sind.

Individuelle Gleichhaltung

§ 65b. (1) Personen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und eine oder mehrere

           1. Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG, Uni-AkkG oder PUG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, oder

           2. Ausbildungen gemäß Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder dem Abschnitt IV des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005,

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildungen mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben beim Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:

           1. Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

           2. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 und

           3. Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,

           1. ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oder

           2. ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen.

(3a) Im Rahmen des Gutachtens gemäß Abs. 3 sind

           1. Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung gemäß Abs. 1 oder einer Sonderausbildung gemäß § 65 dieses Bundesgesetzes oder § 57b Krankenpflegegesetz oder einer Weiterbildung für basales und mittleres Pflegemanagement gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sowie

           2. im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden,

zu berücksichtigen.

(4) Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 bescheidmäßig gleichzuhalten.

(5) Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.

 

Akkreditierungsbeirat

Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat

§ 65c. (1) Für Angelegenheiten der Gleichhaltung mit Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß §§ 65a und 65b ist ein Akkreditierungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit einzurichten.

§ 65c. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat für Angelegenheiten der Gleichhaltung gemäß § 65a sowie zur Beratung in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes einzurichten.

(2) Mitglieder des Akkreditierungsbeirates sind:

           1. bis 5 …

(2) Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats sind:

           1. bis 5. ..

(3) …

(3) …

(5) Die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.

(4) Die Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß Abs. 1 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus

(4) …

(5) ….

(6) Der Akkreditierungsbeirat kann neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.

(6) Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat kann eben den Aufgaben gemäß Abs. 1 auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen

§ 87. (1) Qualifikationsnachweise in der Pflegehilfe, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. Drittstaatsangehörigen gemäß § 28a Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.

§ 87. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.

(2a) Der Landeshauptmann hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. Drittstaatsangehörigen gemäß § 28a Abs. 3, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als

(2) Der Landeshauptmann hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als

           1. Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder

           2. Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit

           1. Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder

           2. Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit

(Artikel 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe) ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.

(Artikel 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe) ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) § 28a Abs. 2, 3 und 5 bis 7 ist anzuwenden.

(6) § 28a Abs. 2, 5 und 6 ist anzuwenden.

(7) In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme

           1. in Fällen des Abs. 2 vom Bundesminister für Gesundheit und

           2. in Fällen des Abs. 2a vom Landeshauptmann

im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.

7) In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme

           1. in Fällen des Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit und

           2. in Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann

im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.

§ 116a. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 10 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

§ 116a. (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 10 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

 

(2) Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß § 65b sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(3) Für Personen, die vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 28a Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2013 beantragt haben, gelten § 28 Abs. 7 zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2013.

§ 117. (1) bis (15) …

§ 117. (1) bis (15) …

 

(16) Mit 25. Oktober 2013 treten § 2a Z 3, § 5 Abs. 3 und § 36 Abs. 5 in der in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft.

(17) Mit 1. Juli 2015 treten das Inhaltsverzeichnis und § 65c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft sowie § 65b samt Überschrift außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des MTD-Gesetzes

§ 6b. (1) Qualifikationsnachweise in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten, die einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.

§ 6b. (1) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu erteilen.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein(e) Inhaber(in)

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein(e) Inhaber(in)

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

           2. als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern(-innen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder

           3. durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines (einer) Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines (einer) subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,

           4. über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen,

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

 

(4) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu erteilen.

 

(5) …

(5) …

(6) Der (Die) Antragsteller(in) hat

(6) Der (Die) Antragsteller(in) hat

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

vorzulegen. …

vorzulegen. …

(7) und (8) …

(7) und (8) …

 

(9) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des entpsrechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung.

§ 6e. (1) und (2) …

§ 6e. (1) und (2) …

(3) Der (Die) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen das jeweilige Kollegium hat jährlich spätestens bis zum 15. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs einen Bericht an den (die) Bundesminister(in) für Gesundheit über die Anzahl der erfolgreich bzw. nicht erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen zu erstatten.

 

Werbebeschränkung

§ 7b. Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

Werbebeschränkung und Informationspflicht

§ 7b. (1) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

 

(2) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes die zur Behandlung übernommenen Patienten (Patientinnen) oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen insbesondere über

           1. den geplanten Behandlungsablauf,

           2. gegebenenfalls die Alternativen zur Behandlung,

           3. die Kosten der Behandlung und

           4. den beruflichen Versicherungsschutz

zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder ienem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten (Patientinnen) zu tragen sind.

§ 11a. (1) …

§ 11a. (1) …

(2) Den betroffenen Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.

(2) Den betroffenen Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

(3) …

(3) …

(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

 

§ 34a. (1) bis (3) …

§ 34a. (1) bis (3) …

 

(4) § 6b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 ist auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen werden.

§ 35a. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 35a. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

           4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

           5. die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;

           6. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;

           3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;

in österreichisches Recht umgesetzt

in österreichisches Recht umgesetzt

§ 36. (1) bis (14) …

§ 36. (1) bis (14) …

 

(15) Mit 25. Oktober 2013 treten das Inhaltsverzeichnis sowie § 7b samt Überschrift und § 11a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft.

(16) Mit 1. Jänner 2014 treten § 6b Abs. 9 und § 34a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 in Kraft sowie § 6e Abs. 3 außer Kraft.