Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes (BHAG-G)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

Steigerung der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Transparenz in der öffentlichen Bundesverwaltung durch die Servicierung auch von Rechtsträgern außerhalb der Bundesverwaltung durch die BHAG

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Berechtigung der BHAG für Rechtsträger außerhalb der Bundesverwaltung Rechnungswesenleistungen zu erbringen

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes (BHAG-G)

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Derzeit betreut die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) nur die Bundesverwaltung mit Rechnungswesenleistungen. Rechtsträger außerhalb der Bundesverwaltung werden entweder von Dritten serviciert oder setzen selbst Personal für die Rechnungswesenleistungen ein. Dadurch gehen nicht unbedeutende Synergieeffekte im Sinne eines "shared-services" durch die BHAG  verloren.

 

Durch die BHAG-G Novelle sind potentiell folgende Rechtsträger betroffen:

 

- BHAG und neu gegründete Gesellschaften der BHAG

- ausgegliederte Rechtsträger des Bundes

- Gebietskörperschaften der Länder (Länder, Städte, Gemeinden)

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Würde der BHAG durch die Gesetzesnovelle keine Servicierung auch von Rechtsträgern außerhalb der Bundesverwaltung ermöglicht werden, würde sie weiterhin nur die Bundesverwaltung mit Rechnungswesenleistungen servicieren. Mögliche Synergieeffekte in der Bundesverwaltung würden damit verloren gehen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Die interne Evaluierung ist für das Jahr 2018 geplant. Um eine Evaluierung sicherzustellen, sind Daten bzw. Informationen zu sammeln in Bezug auf

 

- die realisierten Vertragserrichtungen (zB GmbH-Verträge) im Jahr 2018

- Mengengerüste, Preise und Funktionalitätsumfänge der BHAG (Vergleich 2013 mit 2018)

- ein skaliertes Geschäftsmodell (soll bereits bei Inkrafttreten der Novelle vorliegen).


Ziele

 

Ziel 1: Steigerung der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Transparenz in der öffentlichen Bundesverwaltung durch die Servicierung auch von Rechtsträgern außerhalb der Bundesverwaltung durch die BHAG

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit (Jahr 2013) ergeben Mengengerüste, Preise und Funktionalitätsumfänge der BHAG im Gesamten betrachtet ein konkretes Preis-Leistungsverhältnis.

Im Jahr 2018 (Evaluierungszeitpunkt) werden Mengengerüste, Preise und Funktionalitätsumfänge der BHAG im Gesamten betrachtet ein besseres Preis-Leistungsverhältnis als im Jahr 2013 ergeben.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Berechtigung der BHAG für Rechtsträger außerhalb der Bundesverwaltung Rechnungswesenleistungen zu erbringen

Beschreibung der Maßnahme:

Schaffung einer gesetzlichen Regelung im BHAG-G, die die BHAG berechtigt, im Wege von Gesellschaftskonstruktionen auch für Rechtsträger außerhalb der Bundesverwaltung Rechnungswesenleistungen zu erbringen.

 

Des Weiteren wird für die BHAG und ihre Gesellschaften eine finanzrechtliche Berechtigung geschaffen, die es ihnen ermöglicht, im System von Finanz-Online für ihre Kunden als rechtswirksamer Parteienvertreter auftreten zu können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist es der BHAG nicht möglich Rechtsträger außerhalb der Bundesverwaltung mit Rechnungswesenleistungen zu servicieren.

Ab Inkrafttreten der Novelle des BHAG-G ist es für die BHAG möglich Rechnungswesenleistungen auch für Rechtsträger außerhalb der Bundesverwaltung anzubieten. Zu diesem Zeitpunkt wird auch ein skaliertes Geschäftsmodell vorliegen.

Derzeit liegen keine Verträge im Zusammenhang mit der Servicierung von Rechtsträgern außerhalb der Bundesverwaltung durch die BHAG vor.

Im Zeitpunkt der Evaluierung wird die Anzahl der realisierten Vertragserrichtungen im Kontext mit der Servicierung von Rechtsträgern außerhalb der Bundesverwaltung durch die BHAG festgestellt.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Aufgabe der BHAG ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 BHG 2013 (Organe des Bundes) sowie für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013).

In der Vergangenheit wurden Anfragen im Hinblick auf die Servicierung auch anderer Rechtsträger als den Bund und die vom Bund verwalteten Rechtsträger an die BHAG herangetragen.

Das Regierungsprogramm 2008 – 2013 beinhaltet das Umsetzungsvorhaben, Verwaltungspartnerschaften zwischen den Gebietskörperschaften („shared-services“) zu erleichtern und den Ausbau des „shared-services“-Konzepts auch unter Nutzung bestehender Modelle zu forcieren. Der Gesetzgeber trägt diesem Ansinnen nunmehr dadurch Rechnung, dass die BHAG (Tochter)Gesellschaften errichten bzw. Beteiligungen erwerben kann, wenn als Gesellschaftszweck die Erbringung von Rechnungswesenleistungen für ausgegliederte Rechtsträger oder für Gebietskörperschaften (Länder, Städte, Gemeinden) vorgesehen ist. Solchen Gesellschaften soll es auch möglich sein, Aufgaben nach § 2 Abs. 3 BHAG-G und sonstige Supportleistungen für den ausgegliederten Rechtsträger „BHAG“ wahrzunehmen.

Des Weiteren sollen die bisherigen Erfahrungswerte der BHAG (2005 bis 2012) im Hinblick auf finanzrechtliche Berechtigungen im Gesetzentwurf berücksichtigt werden. Um auf elektronischem Weg Steuerabfuhren im Namen der Kunden durchführen zu können, muss die BHAG berechtigt sein, im System Finanz-Online agieren zu können. Eine solche Berechtigung als Parteienvertreter ist durch die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, für die BHAG derzeit nicht vorgesehen. Mit der geänderten Fassung des BHAG-G erhält die BHAG und ihre Gesellschaften die Berechtigung, im Umfang des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BiBuG), BGBl. I Nr. 161/2006, tätig zu werden.

Der vorliegende Entwurf enthält schließlich auch erforderliche Anpassungen im Hinblick auf andere gesetzliche Bestimmungen (BHG 2013, UGB).

Besonderer Teil

Zu § 1 Abs. 1:

Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 wird insofern erweitert, als neben dem Zweck der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem BHG auch der weitere Anstaltszweck der BHAG, vergleichbare Buchhaltungsaufgaben für andere Gebietskörperschaften als den Bund und für ausgegliederte Rechtsträger, die mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, im Wege von Tochtergesellschaften anzubieten, angeführt wird.

Zu § 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 erster Satz, 3 Abs. 1 und 18 Abs. 1 erster Satz:

In diesen Bestimmungen werden die Paragraphen und Begriffe entsprechend an das BHG 2013 (Haushaltsrechtsreform) angepasst.

Zu § 2 Abs. 3:

In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass es sich bei den „sonstigen Aufgaben“ um Aufgaben für die Organe des Bundes nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 BHG 2013 und die vom Bund verwalteten Rechtsträger handelt.

Zu § 2 Abs. 4 sowie § 2 Abs. 5 und 6:

Nach § 2 Abs. 4 steht der BHAG bereits jetzt die Möglichkeit offen, Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen zu erwerben. Die neue Bestimmung des Abs. 5 erweitert diese Möglichkeit insofern, als über Gesellschaften, an denen die BHAG beteiligt ist, auch für Gebietskörperschaften oder Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% (Beteiligungen im Sinne des UGB) im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, Rechnungswesenleistungen und damit zusammenhängende Supportleistungen erbracht werden können. Als servicierte Stellen kommen insbesondere ausgegliederte Rechtsträger der Gebietskörperschaften und die Gebietskörperschaften selbst, wie Länder, Städte und Gemeinden, in Betracht.

Die Gesellschaften sollen von der BHAG auch mit der Erfüllung von sonstigen Aufgaben nach § 2 Abs. 3 BHAG-G, die im Zusammenhang mit der Haushaltsverrechnung des Bundes stehen, beauftragt werden können. Kernaufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 BHAG-G müssen unmittelbar selbst von der BHAG wahrgenommen werden. Die wechselseitige Erbringung von Leistungen, wie zB Personalgestellung oder sonstige Ressourcen, zwischen der BHAG und den Gesellschaften sowie zwischen den Gesellschaften ist zulässig.

Unter dem Begriff Rechnungswesenleistungen können neben Buchhaltungsleistungen auch zB Personalverrechnungsleistungen, Kostenrechnungsleistungen oder andere im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen stehende Leistungen erfasst sein.

Die Errichtung von (Tochter-)Gesellschaften durch die BHAG wird in der Regel in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen. Die Rechtsform zB einer offenen Gesellschaft ist insofern ausgeschlossen, als es der BHAG verboten ist, die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einzunehmen.

Soweit der Auftraggeber einer (Tochter-)Gesellschaft öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes (BVergG) ist, hat die Beauftragung einer (Tochter-)Gesellschaft nach den Bestimmungen des BVergG zu erfolgen.

Da die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des Rechnungswesens hinkünftig auch für andere Rechtsträger als den Bund und die vom Bund verwalteten Rechtsträger möglich sein soll, hatte der letzte Satz des § 2 Abs. 4 zu entfallen. Die neue Bestimmung des § 2 Abs. 5 legt fest, dass auch durch die Servicierung neuer Rechtsträger die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Kernaufgaben durch die BHAG nicht beeinträchtigt werden darf.

Zu § 2 Abs. 7:

Die BHAG muss, um die Steuerabfuhren für die haushaltsführenden Stellen durchführen zu können, im System von Finanz-Online berechtigt sein, für ihre Kunden als rechtswirksamer Parteienvertreter auftreten zu können. Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) beinhaltet eine taxative Aufzählung der als Parteienvertreter Teilnahmeberechtigten. Die BHAG ist davon nicht umfasst.

Durch die normierte Ermächtigung können die BHAG und ihre Gesellschaften für ihre Kunden Parteienvertreterin in FinanzOnline werden. Der Umfang der Vertretungsrechte orientiert sich im Wesentlichen an jenem der gewerblichen Buchhalter bzw. der Bilanzbuchhalter bezüglich der Akteneinsicht und der Vornahme umsatzsteuerlicher Angelegenheiten.

Zu den §§ 12 Abs. 1 letzter Satz und 13:

In diesen Bestimmungen werden die Zitierungen des ehemaligen Handelsgesetzbuches durch Verweise auf das Unternehmensgesetzbuch ersetzt.