Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet.

§ 1. (1) Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet. Die BHAG verfolgt weiters den Zweck, vergleichbare Buchhaltungsaufgaben für andere Gebietskörperschaften als den Bund und für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, im Wege von Tochtergesellschaften der BHAG oder von Gesellschaften, die die BHAG gemeinsam mit diesem Rechtsträger gründet, anzubieten.

(2) bis (4) unverändert

(2) bis (4) unverändert

§ 2. (1) Aufgabe der Buchhaltungsagentur ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7 BHG, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ gemäß § 4 Abs. 1 BHG.

§ 2. (1) Aufgabe der BHAG ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG 2013. Die BHAG ist insoweit ausführendes Organ nach § 5 Abs. 1 BHG 2013.

(2) Die Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und 4 BHG sind Aufgaben der Buchhaltungsagentur, für die Betriebspflicht besteht. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Zustimmung der Bundesregierung mit der Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für das dafür zu leistende Entgelt festgelegt werden.

(2) Die Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5 BHG 2013 sind Aufgaben der BHAG, für die Betriebspflicht besteht.

Zweiter Satz unverändert

(3) Sonstige Aufgaben darf sie aufgrund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Sonstige Aufgaben für die Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Abs. 1) darf die BHAG auf Grund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen, sofern hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 für andere Rechtsträger als den Bund und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) ist jedoch unzulässig.

(4) Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen, sofern hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

 

(5) Die BHAG ist auch berechtigt, Tochtergesellschaften zu gründen, Gesellschaftsverhältnisse einzugehen und Beteiligungen zu erwerben, sofern der Gesellschaftszweck die Erbringung von Rechnungswesenleistungen für Gebietskörperschaften oder für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, ist. Sie darf jedoch keinesfalls die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen. Die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 durch die BHAG darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die BHAG darf sich im Einvernehmen mit dem jeweiligen Auftraggeber zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 dieser Gesellschaften als Subunternehmer bedienen. Die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls von der BHAG unmittelbar zu besorgen.

(5) Die Tätigkeiten der Buchhaltungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(6) Die Tätigkeiten der Buchhaltungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

 

(7) Die BHAG und ihre Gesellschaften sind nach Maßgabe einer Bevollmächtigung ihrer Auftraggeber berechtigt, diese im Umfang des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG), BGBl. I Nr. 161/2006, zu vertreten.

§ 3. (1) Die Agentur hat alle Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) gleich zu behandeln.

§ 3. (1) Die Agentur hat alle Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) gleich zu behandeln.

(2) und (3) unverändert

(2) und (3) unverändert

§ 12. (1)

erster und zweiter Satz unverändert

….. Der Geschäftsführer ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Buchhaltungsagentur gemäß § 54 des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen.

§ 12. (1)

erster und zweiter Satz unverändert.

…. Der Geschäftsführer ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Buchhaltungsagentur gemäß den §§ 54 und 55 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, zu bevollmächtigen.

(2) bis (6) unverändert

(2) bis (6) unverändert

§ 13. Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches sind ein Jahresabschluss und ein Lagebericht der Buchhaltungsagentur zu erstellen, durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der vom Bundesminister für Finanzen festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG) und beim Firmenbuch einzureichen.

§ 13. Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 UGB sind ein Jahresabschluss und ein Lagebericht der Buchhaltungsagentur zu erstellen, durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der vom Bundesminister für Finanzen festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 119 Abs. 3 Z 4 BHG 2013) und beim Firmenbuch einzureichen.

§ 18. (1) Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 5 Abs. 1 BHG).

Zweiter bis sechster Satz von (1) unverändert.

§ 18. (1) Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1 BHG 2013).

Zweiter bis sechster Satz von (1) unverändert

(2) und (3) unverändert

(2) und (3) unverändert

§ 31. (1) bis (3) unverändert

§ 31. (1) bis (3) unverändert

 

(4) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 erster Satz, 2 Abs. 3 und 4, 2 Abs. 5 bis 7, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 letzter Satz, 13 und 18 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ../2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.