Entwurf

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundespflegegeldgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz (11. Novelle zum APG), das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Bundessozialamtsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

                Art.        Gegenstand

                     1    Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

                     2    Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

                     3    Änderung des Betriebspensionsgesetzes

                     4    Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

                     5    Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

                     6    Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

                     7    Änderung des Väter-Karenzgesetzes

                     8    Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

                     9    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

                   10    Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (11. Novelle zum APG)

                   11    Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987

                   12    Änderung des Bundessozialamtsgesetzes

                   13    Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14b werden folgende §§ 14c und 14d samt Überschriften eingefügt:

„Pflegekarenz

§ 14c. (1) Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines/einer nahen Angehörigen im Sinne des § 14a, dem/der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem/betreuender nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der/die Arbeitnehmer/in eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist eine Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Der/die Arbeitnehmer/in darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit frühestens zwei Wochen nach

           1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

           2. nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

           3. Tod des/der nahen Angehörigen

verlangen.

(4) Im Übrigen ist § 11 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Pflegeteilzeit

§ 14d. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14c Abs. 1 können Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen, schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem/betreuender nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat der/die Arbeitnehmer/in eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist eine Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Der/die Arbeitnehmer/in darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit frühestens zwei Wochen nach

           1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

           2. nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

           3. Tod des/der nahen Angehörigen

verlangen.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem/der Arbeitnehmer/in sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(5) Im Übrigen ist § 11 Abs. 3 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“

2. Im § 15 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Zitat „§§ 11 bis 14“ durch das Zitat „§§ 11 bis 14, 14c und 14d“ ersetzt.

3. § 19 Abs. 1 wird folgende Z 29 angefügt:

       „29. §§ 14c und 14d samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. XX/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „des Solidaritätsprämienmodells nach § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993,“ der Ausdruck „der Pflegeteilzeit nach § 14d AVRAG,“ eingefügt.

2. Im § 7 wird folgender Abs. 6b eingefügt:

„(6b) Für die Dauer einer Pflegekarenz nach § 14c AVRAG hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Bundes in Höhe von 1,53 vH der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem zuständigen Träger der Krankenversicherung die für die Beitragsleistung nach dem ersten Satz notwendigen Daten in automationsunterstützter Form zu Verfügung zu stellen.“

3. § 73 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.”

Artikel 3

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. XX/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 4 wird im vierten Satz nach dem Zitat „14b“ das Zitat „14c“ und im fünften Satz nach dem Zitat „14b“ das Zitat „14d“eingefügt.

2. Im § 6a Abs. 4 wird im vierten Satz nach dem Zitat „14b“ das Zitat „,14c“ und im fünften Satz nach dem Zitat „14b“ das Zitat „14d“eingefügt.

3. Nach Artikel VI Abs. 1 Z 12 wird folgende Z 13 angefügt:

       „13. § 3 Abs. 4 und § 6a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.”

Artikel 4

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2013, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 26l Abs. 1 wird das Zitat „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b“ durch das Zitat „§§ 177 Abs. 4 oder 179“ ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung) In § 39i Abs. 1 und 2 wird jeweils das Zitat „§§ 39e bis 39h“ durch das Zitat „§§ 39e bis 39h sowie 39w und 39x“ ersetzt.

3. (Grundsatzbestimmung) In § 39j Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „des Solidaritätsprämienmodells nach § 39g“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „der Pflegeteilzeit gemäß § 39x“ eingefügt.

4. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 39k Abs. 6a wird folgender Abs. 6b eingefügt:

„(6b) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Dauer einer Pflegekarenz nach § 39w hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Bundes in Höhe von 1,53 vH der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c des BPGG. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem zuständigen Träger der Krankenversicherung die für die Beitragsleistung nach dem ersten Satz notwendigen Daten in automationsunterstützter Form zu Verfügung zu stellen.“

5. (Grundsatzbestimmung) Nach § 39v werden folgende §§ 39w und 39x samt Überschriften eingefügt:

„Pflegekarenz

§ 39w. (Grundsatzbestimmung) (1) Dienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 39t, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist eine Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit frühestens zwei Wochen nach

           1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

           2. nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

           3. Tod des nahen Angehörigen

verlangen.

(4) Im Übrigen ist § 39e Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Pflegeteilzeit

§ 39x. (Grundsatzbestimmung) (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39w Abs. 1 können Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist eine Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit frühestens zwei Wochen nach

           1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

           2. nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

           3. Tod des nahen Angehörigen

verlangen.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(5) Im Übrigen ist § 39e Abs. 3 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“

6. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige § 39w erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 39y“.

7. (Grundsatzbestimmung) In § 105h Abs. 1 wird das Zitat „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b“durch das Zitat „§§ 177 Abs. 4 oder 179“ ersetzt.

8. (Grundsatzbestimmung) In § 284 Abs. 2 wird am Ende der Z 48 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 49 angefügt:

       „49. Bundespflegegeldgesetz ‑ BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013.“

9. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 56 angefügt:

„(56) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26l, 39i, 39j Abs. 4, 39w bis 39y, 105h Abs. 1 und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Artikel 5

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis 1. Teil wird nach dem Ausdruck „§§ 21a. – 21b. Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds“ der Ausdruck „3b. ABSCHNITT §§ 21c. – 21f. Pflegekarenzgeld“ eingefügt.

2. Im § 6 Abs. 2 entfällt die Z 4. Die bisherige Z 5 erhält die Bezeichnung „4“.

3. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen ist zuständig:

           1. der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;

           2. subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.“

4. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5, Z 6 und Z 8 sowie § 3a wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt; § 104 Abs. 2 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

5. Nach § 21b wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„3b. Abschnitt

Pflegekarenzgeld

§ 21c. (1) Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß §§ 14c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Vor Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate nach den Bestimmungen des ASVG vollversichert beschäftigt gewesen sein. Das Pflegekarenzgeld gebührt, soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Abs. 5 erlassenen Verordnung keine abweichende Regelung erfolgt, in der Höhe des nach den Bestimmungen des § 21 AlVG zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Der Grundbetrag gebührt jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG. Im Falle der Pflegeteilzeit ist für die Ermittlung des Grundbetrages die Differenz der monatlichen Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

(3) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz

           1. gemäß §§ 14a oder 14b AVRAG oder

           2. gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 oder 2 AlVG oder

           3. nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984

in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Familienhospizkarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind dem Bund, bis jeweils 31. März eines jeden Jahres, 800.000 € zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld zu überweisen. Die Höhe der Mittelzuwendung ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit dieser Überweisungsbetrag angepasst werden muss oder ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.

(4) Kinderzuschläge sind für Kinder, Stief-, Wahl- und Pflegekinder zu gewähren, wenn für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht und die in Abs. 1 genannten Personen zu deren Unterhalt wesentlich beitragen. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Höhe des Pflegekarenzgeldes festlegen. Dabei kann für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine andere Anzahl von Kalendermonaten bestimmt und das Ausmaß des Grundbetrages abweichend von dem gemäß § 21 AlVG geltenden Prozentsatz festgelegt werden. Ebenso können zur Berechnung des aliquoten Pflegekarenzgeldes sowie über die zum erforderlichen Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung zu erbringenden Unterlagen nähere Bestimmungen getroffen werden.

§ 21d. (1) Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.

(2) Anträge auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes sind unter Anschluss

           1. der Vereinbarung über die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,

           2. eines Nachweises über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz,

           3. einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG,

           4. einer Erklärung des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit überwiegend erbracht wird,

           5. eines Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge

beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Anträge sind innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zu stellen; verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

(3) § 9 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden; die Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge wird mit dem Tag wirksam, an dem diese Änderung eingetreten ist.

§ 21e. (1) Wenn ein Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der Entscheidungsträger (§ 22) dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abzuschließen.

(2) Die Auszahlung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im Nachhinein. Diese Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.

(3) Wird die Pflegekarenz, die Pflegeteilzeit oder die Familienhospizkarenz vorzeitig beendet (14 Tage nach Wegfall des Grundes für die jeweilige Maßnahme), so ist zu viel ausbezahltes Pflegekarenzgeld zurückzuzahlen.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf automationsunterstütztem Weg die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Höhe des Pflegekarenzgeldes zu übermitteln.

(5) Die Mitwirkung bei der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegekarenzgeldes sowie an der Durchführung der Verfahren obliegt der Bundesrechenzentrum GmbH.

(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

           1. Stammdaten der Antragsteller:

                a) Namen (Vornamen, Familiennamen),

               b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

                c) Geschlecht,

               d) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

                e) Telefonnummer,

                f) Bankverbindung und Kontonummer.

           2. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:

                a) unterhaltsberechtigte Kinder,

               b) ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,

                c) Einkommen,

               d) Versicherungszeiten und

                e) Bemessungsgrundlagen.

(7) Für Zeiträume, in denen ein Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen gemäß § 21a nicht möglich. Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben, können für die vereinbarte Dauer keine Zuwendungen gemäß § 21b beziehen. Die §§ 10, 11, 15, 18 Abs. 4, 21, 24, 26, 27 Abs. 5, 32 und 33a gelten sinngemäß.

§ 21f. (1) Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit endet der Anspruch auf Pflegekarenzgeld mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn aber das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber während der Pflegekarenz aufgelöst wird, gebührt das Pflegekarenzgeld für die ursprünglich vereinbarte Dauer der Pflegekarenz.

(2) Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber während einer Pflegeteilzeit aufgelöst, so gebührt ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses anstelle des aliquoten Pflegekarenzgeldes bis zum Ende der vereinbarten Dauer der Pflegeteilzeit das Pflegekarenzgeld in voller Höhe.

(3) In Fällen einer Familienhospizkarenz sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.“

6. § 22 Abs. 1 Z 4 entfällt.

7. § 22 Abs. 1 Z 5 lautet:

„5. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5, Z 6, Z 8 und Z 10 sowie § 3a die Pensionsversicherungsanstalt;“

8. § 33 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz der in § 22 Abs. 1 Z 3 genannte Entscheidungsträger zuständig, so obliegt die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.“

9. Nach § 48c wird folgender § 48d samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2013

§ 48d. (1) Für Personen gemäß § 3 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8, die im Dezember 2013 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2013 aufrecht ist, ist ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2013 ausbezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2014 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 12 gelten auch für die Vorschusszahlung.

(2) Die Vorschriften des 3b. Abschnittes zur Familienhospizkarenz sind nur dann anzuwenden, wenn die Familienhospizkarenz ab dem 1. Jänner 2014 beginnt.“

10. Dem § 49 Abs. 21 werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:

„(22) Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, § 6 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 17 Abs. 3, der 3b. Abschnitt samt Überschrift, § 22 Abs. 1 Z 5, § 33 Abs. 4 und § 48d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(23) § 22 Abs. 1 Z 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979 BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15j Abs. 1 wird das Zitat „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b“ durch das Zitat „§§ 177 Abs. 4 oder 179“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8b Abs.  1wird das Zitat „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b“ durch das Zitat „§§ 177 Abs. 4 oder 179“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt.“

2. § 6 Abs. 4 entfällt.

3. Im § 15 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

       „12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.“

4. § 16 Abs. 1 lit. i lautet:

               „i) des Bezuges von Pflegekarenzgeld,“

5. § 21 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:

         „3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);

           4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.“

6. § 23 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

7. Die Überschrift nach Abschnitt 2a lautet:

„Abmeldung vom Leistungsbezug bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz“

8. Die §§ 29 bis 31 samt Überschrift entfallen.

9. § 32 lautet:

§ 32. (1) Arbeitslose können der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich

           1. der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a Abs. 1 AVRAG oder

           2. der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG oder

           3. der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 14c AVRAG (Pflegekarenz)

zu widmen.

(2) Die Arbeitslosen haben der zuständigen regionalen Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen; auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat eine entsprechende Bestätigung über den Abmeldegrund auszustellen.“

10. Dem § 79 wird folgender Abs. 135 angefügt:

„(135) Die §§ 15 Abs. 1 Z 11 und 12, 16 Abs. 1 lit. i, 21 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie 23 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; § 6 sowie Abschnitt 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Grund von Vereinbarungen im Sinne der §§ 14a bis 14d AVRAG, die nach Ablauf des 31. Dezember 2013 wirksam werden; für Ansprüche auf Grund von Vereinbarungen im Sinne der §§ 14a und 14b AVRAG, die vor dem 1. Jänner 2014 wirksam werden, gelten § 6 sowie Abschnitt 2a samt Überschrift in der bisherigen Fassung weiter.“

Artikel 9

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. in der Kranken- und Pensionsversicherung die BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes.“

2. Im § 14 Abs. 1 wird nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt:

         „8. wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 5 als BezieherInnen von Pflegekarenzgeld versichert sind;“

3. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für die in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 5 versicherten BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes bleibt für die Dauer des Bezuges jener Träger der Krankenversicherung sachlich zuständig, der die dem Bezug des Pflegekarenzgeldes vorangegangene Krankenversicherung durchgeführt hat.“

4. Dem § 30 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für die in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 5 versicherten BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes bleibt für die Dauer des Bezuges jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die die dem Bezug des Pflegekarenzgeldes vorangegangene Krankenversicherung durchgeführt hat.“

5. Im § 31c Abs. 3 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes, sofern es sich um eine Vollzeitkarenzierung handelt,“

6. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird angefügt:

       „19. für die nach § 8 Abs. 1 Z 5 pflichtversicherten BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“

7. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird angefügt:

       „19. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 5 Pflichtversicherten das Pflegekarenzgeld oder das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschüsse nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes.“

8. Im § 52 Abs. 4 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 18)“ durch den Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 19)“ ersetzt.

9. Im § 52 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

         „6. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 5

                a) aus Mitteln des Bundes für Pflegegeldaufwendungen, wenn es sich um Fälle des § 21c Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes handelt;

               b) aus Mitteln des Bundes, wenn es sich um Fälle des § 21c Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes handelt.“

10. Im § 162 Abs. 3 wird am Ende der lit. b das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der lit. c das Wort „oder“ eingefügt; folgende lit. d wird eingefügt:

              „d) Zeiten, während deren die Versicherte Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes bezogen hat,“

11. Nach § 676 wird folgender § 677 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013

§ 677. Die §§ 8 Abs. 1 Z 4 und 5, 14 Abs. 1 Z 8, 26 Abs. 5, 30 Abs. 3, 31c Abs. 3 Z 2a, 36 Abs. 1 Z 18 und 19, 44 Abs. 1 Z 18 und 19, 52 Abs. 4 erster Satz, Z 5 und 6 sowie 162 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (11. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG.“

2. Nach § 26 wird folgender § 27 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (11. Novelle)

§ 27. § 4 Abs. 5 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987

Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 entfällt der erste Satz; im zweiten Satz entfällt das Wort „auch“.

2. In § 6 Abs. 4 wird das Wort „amtsärztlich“ durch die Wortfolge „amtsärztlich oder durch Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde“ ersetzt; das Wort „muß“ wird durch „muss“ sowie das Wort „daß“ durch „dass“ ersetzt.

3. Dem§ 34 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 6 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 tritt mit 1. August 2013 in Kraft, ist aber auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren nicht anzuwenden.“

Artikel 12

Änderung des Bundessozialamtsgesetzes

Das Bundessozialamtsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel und die Abkürzung lauten:

„Sozialministeriumservicegesetz – SMSG“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Zur Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit Sitz in Wien errichtet. Das Sozialministeriumservice ist eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.“

3. In § 8 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Bundessozialamtes“ durch die Bezeichnung „Sozialministeriumservice“ ersetzt.

4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit in anderen Bundesgesetzen die Bezeichnung „Bundessozialamt“ in der jeweiligen Endungsform oder „BSB“ enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Sozialministeriumservice“.“

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Kurztitel und die Abkürzung sowie die §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung feststellt, dass die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen gegeben sind.“

Artikel 13

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 39m wird folgender §39n eingefügt:

§ 39n. (1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Bund bis jeweils 31. März eines jeden Jahres 800.000 € zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zu überweisen.

(2) Die Höhe der Mittelzuwendung nach Abs. 1 ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit der in Abs. 1 genannte Überweisungsbetrag angepasst werden muss und ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.“

2. § 55 wird folgender Absatz 24 angefügt:

„(24) § 39n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“