Geltende Fassung
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Vorgeschlagene Fassung
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Artikel 1
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Änderung des
Arbeitsvertragsrecht-Anpassunggesetz
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§ 14.°(1) bis
(4)…
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§ 14. (1) bis (4)…
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§ 14a.°(1) bis
(8)…
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§ 14a. (1) bis (8)…
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§ 14b.…
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§ 14b.…
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Pflegekarenz
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§ 14c.
(1) Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können, sofern das
Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich
eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege
oder Betreuung eines/einer nahen Angehörigen im Sinne des § 14a,
dem/der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3
nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 110/1993,
gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei
Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur
einmal pro zu betreuendem/betreuender nahen Angehörigen geschlossen
werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest
um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine
neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der
Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von nachweislich
demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen
zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz
Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der/die Arbeitnehmer/in eine
Pflegekarenz bereits angetreten, ist eine Pflegeteilzeit für dieselbe zu
betreuende Person unzulässig.
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(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der
Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz
ist auf die Interessen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin und auf die Erfordernisse
des Betriebs Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für
den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist
dieser auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin den Verhandlungen
beizuziehen.
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(3) Der/die Arbeitnehmer/in darf die vorzeitige
Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit frühestens
zwei Wochen nach
1. Aufnahme
in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen
Einrichtungen,
2. nicht
nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine
andere Betreuungsperson sowie
3. Tod
des/der nahen Angehörigen
verlangen.
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(4) Im Übrigen ist § 11 Abs. 2, 3 und 4
sinngemäß anzuwenden.
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Pflegeteilzeit
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§ 14d. (1) Bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14c Abs. 1 können
Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen schriftlich eine Herabsetzung der
wöchentlichen Normalarbeitszeit des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin
für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten
vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche
Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche
Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu
betreuendem/betreuender nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall
einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine
Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine
neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat der/die
Arbeitnehmer/in eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist eine Pflegekarenz
für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
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(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer,
Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die
betrieblichen Interessen und die Interessen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin
zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die
Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf
Verlangen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.
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|
(3)°Der/die Arbeitnehmer/in darf die vorzeitige
Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit frühestens
zwei Wochen nach
1. Aufnahme
in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen
Einrichtungen,
2. nicht
nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine
andere Betreuungsperson sowie
3. Tod
des/der nahen Angehörigen
verlangen.
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(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer
Pflegeteilzeit, gebühren dem/der Arbeitnehmer/in sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im
Kalenderjahr.
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(5) Im Übrigen ist § 11 Abs. 3 und Abs. 4
sinngemäß anzuwenden.
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Kündigung
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§ 15. (1) Eine
Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in
Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 11 bis 14
ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 105
Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.
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§ 15. (1) Eine
Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in
Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 11 bis 14,
14c und 14d ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.
§ 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.
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(2) Läßt der Arbeitnehmer eine entgegen
Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen
Ersatzanspruch im Sinne des § 29 AngG oder des § 1162b
ABGB. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte
Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine
Vereinbarung im Sinne der §§ 11 bis 14 zugestanden
wäre.
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(2) Läßt der Arbeitnehmer eine entgegen
Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen
Ersatzanspruch im Sinne des § 29 AngG oder des § 1162b
ABGB. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte
Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine
Vereinbarung im Sinne der §§ 11 bis 14, 14c und 14d
zugestanden wäre.
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§°15. (3) bis (6) …
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§°15. (3) bis (6)…
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Inkrafttreten und Vollziehung
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§ 19.°(1) Z 1
bis 27…
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§ 19.°(1) Z
1 bis 27…
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§ 19.°(1)°Z 29.
§§ 14c und 14d samt Überschriften in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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Artikel 2
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und
Selbständigenvorsorgegesetzes
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Beitragsrecht
Beginn und Höhe der Beitragszahlung
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§ 6.°(1) bis
(3)…
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§ 6.°(1) bis
(3)…
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(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der
Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, des Solidaritätsprämienmodells
nach § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG),
BGBl. Nr. 459/1993, sowie die Dauer einer
Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den
§§ 37b oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG),
BGBl. Nr. 313/1994, ist als Bemessungsgrundlage für den
Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit
vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
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(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der
Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, des Solidaritätsprämienmodells
nach § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, der Pflegeteilzeit nach § 14d AVRAG, sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer
Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c
des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, ist
als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche
Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der
Normalarbeitszeit heranzuziehen.
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Beitragsleistung in besonderen Fällen
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§°7.°(1) bis (6a)…
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§°7.°(1) bis (6a)…
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(6b) Für die Dauer einer Pflegekarenz nach §
14c AVRAG hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf eine Beitragsleistung zu
Lasten des Bundes in Höhe von 1,53 vH der Bemessungsgrundlage in
Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes,
BGBl. Nr. 110/1993. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat
dem zuständigen Träger der Krankenversicherung die für die
Beitragsleistung nach dem ersten Satz notwendigen Daten in
automationsunterstützter Form zu Verfügung zu stellen.
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§°7.°(7) bis (8)…
|
§°7.°(7) bis
(8)…
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Inkrafttreten
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§°73.°(1) bis
(19)…
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§°73.°(1) bis
(19)…
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(21) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 6b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner
2014 in Kraft.
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Artikel 3
Änderung des Betriebspensionsgesetzes
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Pensionskasse
Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und
Auflösung
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§ 3. (1) bis
(3)…
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§ 3. (1) bis
(3)…
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(4) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene
Beiträge zu leisten, kann er seine Beitragsleistung jederzeit einstellen
oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder
einschränken. Der Arbeitnehmer kann seine Beitragsleistung auch dann
einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn der Arbeitgeber eine
entsprechende Änderung seiner Beitragsleistung zulässigerweise
vornimmt (§ 6). Die Beiträge des Arbeitnehmers dürfen die
Summe der jährlichen Beiträge des Arbeitgebers nicht
übersteigen, ausgenommen
1. in
den in § 6 genannten Fällen, oder
2. in
den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer
leistungsorientierten Zusage des Arbeitgebers eigene Beiträge
(beitragsorientiert) leistet und die Beiträge des Arbeitgebers sich
zulässigerweise vermindern, ohne dass die Zusage verändert wird,
oder
3. der
Arbeitnehmer eigene Beiträge bis zu der in § 108a des
Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, genannten Höhe
leistet, wobei der Erstattungsbetrag nach § 108a EStG, der dem
Konto für Arbeitnehmerbeiträge gutgeschrieben werden kann, auf
diesen Betrag nicht anzurechnen ist.
Für die Dauer einer Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes 1979
(MSchG), BGBl. Nr. 221, oder des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl.
Nr. 651/1989, einer Bildungskarenz nach § 11 des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993,
sowie einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den
§§ 12, 14a oder 14b AVRAG kann der/die
Arbeitnehmer/in seine/ihre Beiträge in der bisherigen Höhe
weiterzahlen oder auch die Beiträge des/der Arbeitgebers/in
übernehmen. Werden infolge einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit
gemäß den §§ 13, 14, 14a oder 14b AVRAG
oder einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des MSchG oder VKG die
Beiträge des/der Arbeitgebers/in vermindert, kann der/die
Arbeitnehmer/in seine/ihre Beiträge in der bisherigen Höhe
weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch die
entfallenden Beiträge des/der Arbeitgebers/in übernehmen.
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(4) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene
Beiträge zu leisten, kann er seine Beitragsleistung jederzeit einstellen
oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder
einschränken. Der Arbeitnehmer kann seine Beitragsleistung auch dann
einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn der Arbeitgeber eine
entsprechende Änderung seiner Beitragsleistung zulässigerweise
vornimmt (§ 6). Die Beiträge des Arbeitnehmers dürfen die
Summe der jährlichen Beiträge des Arbeitgebers nicht
übersteigen, ausgenommen
1. in
den in § 6 genannten Fällen, oder
2. in
den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer
leistungsorientierten Zusage des Arbeitgebers eigene Beiträge
(beitragsorientiert) leistet und die Beiträge des Arbeitgebers sich
zulässigerweise vermindern, ohne dass die Zusage verändert wird,
oder
3. der
Arbeitnehmer eigene Beiträge bis zu der in § 108a des
Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, genannten Höhe
leistet, wobei der Erstattungsbetrag nach § 108a EStG, der dem
Konto für Arbeitnehmerbeiträge gutgeschrieben werden kann, auf
diesen Betrag nicht anzurechnen ist.
Für die Dauer einer Karenz im Sinne des
Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder des
Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, einer
Bildungskarenz nach § 11 des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993,
sowie einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 12,
14a, 14b oder 14c AVRAG kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Beiträge
in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Beiträge des/der
Arbeitgebers/in übernehmen. Werden infolge einer Herabsetzung der
Normalarbeitszeit gemäß den §§ 13, 14, 14a, 14b
oder 14d AVRAG oder einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des MSchG oder
VKG die Beiträge des/der Arbeitgebers/in vermindert, kann der/die
Arbeitnehmer/in seine/ihre Beiträge in der bisherigen Höhe
weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch die
entfallenden Beiträge des/der Arbeitgebers/in übernehmen.
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Betriebliche Kollektivversicherung
Voraussetzungen für den Abschluss einer
betrieblichen Kollektivversicherung
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§°6a.°(1) bis
(3)…
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§°6a.°(1) bis
(3)…
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(4) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene
Prämien zu leisten, kann er seine Prämienleistung jederzeit
einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen
oder einschränken. Der Arbeitnehmer kann seine Prämienleistung auch
dann einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn der Arbeitgeber eine
entsprechende Änderung seiner Prämienleistung zulässigerweise
vornimmt (§ 6d). Die Prämien des Arbeitnehmers dürfen die
Summe der jährlichen Prämien des Arbeitgebers nicht
übersteigen, ausgenommen
1. in
den in § 6d genannten Fällen, oder
2. in
den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer
leistungsorientierten Zusage des Arbeitgebers eigene Prämien
(beitragsorientiert) leistet und die Prämien des Arbeitgebers sich
zulässigerweise vermindern, ohne dass die Zusage verändert wird,
oder
3. der
Arbeitnehmer eigene Prämien bis zu der in § 108a des
Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, genannten Höhe
leistet, wobei der Erstattungsbetrag nach § 108a EStG, der dem
Konto für Arbeitnehmer Prämien gutgeschrieben werden kann, auf
diesen Betrag nicht anzurechnen ist.
Für die Dauer einer Karenz im Sinne des MSchG oder des
VKG, einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, sowie einer Freistellung
gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 12,
14a oder 14b AVRAG kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre
Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die
Prämien des/der Arbeitgebers/in übernehmen. Werden infolge einer
Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß den §§ 13,
14, 14a oder 14b AVRAG oder einer Teilzeitbeschäftigung im
Sinne des MSchG oder VKG die Prämien des/der Arbeitgebers/in vermindert,
kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Prämien in der bisherigen
Höhe weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch
die entfallenden Prämien des/der Arbeitgebers/in übernehmen.
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(4) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene
Prämien zu leisten, kann er seine Prämienleistung jederzeit
einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen
oder einschränken. Der Arbeitnehmer kann seine Prämienleistung auch
dann einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn der Arbeitgeber eine
entsprechende Änderung seiner Prämienleistung zulässigerweise
vornimmt (§ 6d). Die Prämien des Arbeitnehmers dürfen die
Summe der jährlichen Prämien des Arbeitgebers nicht
übersteigen, ausgenommen
1. in
den in § 6d genannten Fällen, oder
2. in
den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer
leistungsorientierten Zusage des Arbeitgebers eigene Prämien
(beitragsorientiert) leistet und die Prämien des Arbeitgebers sich
zulässigerweise vermindern, ohne dass die Zusage verändert wird,
oder
3. der
Arbeitnehmer eigene Prämien bis zu der in § 108a des
Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, genannten Höhe
leistet, wobei der Erstattungsbetrag nach § 108a EStG, der dem
Konto für Arbeitnehmer Prämien gutgeschrieben werden kann, auf
diesen Betrag nicht anzurechnen ist.
Für die Dauer einer Karenz im Sinne des MSchG oder des
VKG, einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, sowie einer Freistellung
gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 12, 14a ,14b oder
14c AVRAG kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Prämien in der
bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Prämien des/der
Arbeitgebers/in übernehmen. Werden infolge einer Herabsetzung der
Normalarbeitszeit gemäß den §§ 13, 14, 14a, 14b oder
14d AVRAG oder einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des MSchG oder VKG
die Prämien des/der Arbeitgebers/in vermindert, kann der/die
Arbeitnehmer/in seine/ihre Prämien in der bisherigen Höhe
weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch die
entfallenden Prämien des/der Arbeitgebers/in übernehmen.
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Artikel VI
Inkrafttreten und Vollziehung
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(1)°Ziffer 1 bis 11…
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(1)° Z 1 bis 11…
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(1) Z 13. § 3 Abs. 4 und § 6a Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner
2014 in Kraft.
|
Artikel 4
Änderung des Landarbeitsgesetz
|
Anspruch auf Karenz
|
Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
|
§ 26l.°(Grundsatzbestimmung)°(1) Voraussetzung
für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den
§§ 26j und 26k ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im
gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 167
Abs. 2, 177 oder 177b des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811, gegeben ist und sich die Mutter nicht
gleichzeitig in Karenz befindet
|
§ 26l.°(Grundsatzbestimmung)°(1)°Voraussetzung für
die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den
§§ 26j und 26k ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im
gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 177 Abs. 4
oder 179 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, JGS
Nr. 946/1811, gegeben ist und sich die Mutter nicht gleichzeitig in
Karenz befindet
|
§°26l.°(Grundsatzbestimmung)
(2) bis (9)…
|
§°26l.°(Grundsatzbestimmung)
(2) bis (9)…
|
Kündigung
|
§ 39i.°(Grundsatzbestimmung)°(1) Eine Kündigung,
die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen
Maßnahme nach den §§ 39e bis 39h ausgesprochen
wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 210 Abs. 5 gilt
sinngemäß
|
§ 39i.°(Grundsatzbestimmung)°(1) Eine Kündigung,
die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen
Maßnahme nach den §§ 39e bis 39h sowie 39w und 39x
ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 210
Abs. 5 gilt sinngemäß
|
2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1
ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch
im Sinne des § 35. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist
das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum
Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der
§§ 39e bis 39h zugestanden wäre.
|
2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1
ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch
im Sinne des § 35. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist
das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum
Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der
§§ 39e bis 39h sowie 39w und 39x zugestanden wäre.
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2a. Betriebliche Mitarbeitervorsorge
|
Beginn und Höhe der Beitragszahlung
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§°39j.°(Grundsatzbestimmung)°(1)
bis (3)…
|
§°39j.°(Grundsatzbestimmung)°(1) bis (3)…
|
(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der
Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, des Solidaritätsprämienmodells
nach § 39g sowie die Dauer einer Kurzarbeit
oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b
oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das
monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der
Normalarbeitszeit heranzuziehen
|
(4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der
Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, des Solidaritätsprämienmodells
nach § 39g, der Pflegeteilzeit gemäß § 39x sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer
Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c
des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, ist
als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche
Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der
Normalarbeitszeit heranzuziehen
|
(5) bis (8)…
|
(5) bis (8)…
|
Beitragsleistung in besonderen Fällen
|
§°39k.°(Grundsatzbestimmung)
(1) bis (6a)…
|
§°39k.°(Grundsatzbestimmung)
(1) bis (6a)…
|
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(6b)°(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die
Dauer einer Pflegekarenz nach § 39w hat der Dienstnehmer Anspruch
auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Bundes in Höhe von 1,53 vH der
Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c des
BPGG. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem
zuständigen Träger der Krankenversicherung die für die
Beitragsleistung nach dem ersten Satz notwendigen Daten in
automationsunterstützter Form zu Verfügung zu stellen.
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(7) bis (8)…
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(7) bis (8)…
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§°39l. …
|
§°39l. …
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§°39m. (Grundsatzbestimmung)°(1)
bis (8)°bis §°39v (1) bis (2)…
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§°39m. (Grundsatzbestimmung)°(1)
bis (8) bis § 39v (1) bis (2)…
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Pflegekarenz
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§ 39w.
(Grundsatzbestimmung) (1) Dienstnehmer und Dienstgeber können,
sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat,
schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke
der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinne des
§ 39t, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld
ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG)
gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei
Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur
einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall
einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine
Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine
neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der
Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von nachweislich
demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen
zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz
Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der Dienstnehmer eine
Pflegekarenz bereits angetreten, ist eine Pflegeteilzeit für dieselbe zu
betreuende Person unzulässig.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und
Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die
Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die
Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen
ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist
dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(3) Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu
der ursprünglichen Normalarbeitszeit frühestens zwei Wochen nach
1. Aufnahme
in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen
Einrichtungen,
2. nicht
nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine
andere Betreuungsperson sowie
3. Tod
des nahen Angehörigen
verlangen.
(4) Im Übrigen ist § 39e Abs. 2, 3
und 4 sinngemäß anzuwenden.
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Pflegeteilzeit
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§ 39x. (Grundsatzbestimmung) (1) Bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 39w Abs. 1 können Dienstnehmer und
Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem
Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte
wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu
betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer
wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine
Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine
neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat der
Dienstnehmer eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist eine Pflegekarenz
für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer,
Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die
betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu
berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den
Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf
Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(3) Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu
der ursprünglichen Normalarbeitszeit frühestens zwei Wochen nach
1. Aufnahme
in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen
Einrichtungen,
2. nicht
nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine
andere Betreuungsperson sowie
3. Tod
des nahen Angehörigen
verlangen.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer
Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in
dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß
im Kalenderjahr.
(5) Im Übrigen ist § 39e Abs. 3 und
Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
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§ 39w.°(Grundsatzbestimmung) Die §§ 39j
bis 39s gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinn des
§ 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von
geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5
Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von
Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG,
die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
1. an
die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“
„Dienstverhältnis“ die Begriffe „freier
Dienstnehmer“, „freies Dienstverhältnis“ treten,
2. die
§§ 39j Abs. 4, 39k Abs. 6, 39m Abs. 3 vierter
und fünfter Satz, Abs. 3a, 3b, 7 und 8, 39q
Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,
3. für
freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume
als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die
Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 39k Abs. 3
oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.
|
§ 39y.°(Grundsatzbestimmung) Die §§ 39j
bis 39s gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinn des
§ 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von
geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5
Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von
Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG,
die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
1. an
die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“
„Dienstverhältnis“ die Begriffe „freier
Dienstnehmer“, „freies Dienstverhältnis“ treten,
2. die
§§ 39j Abs. 4, 39k Abs. 6, 39m Abs. 3 vierter
und fünfter Satz, Abs. 3a, 3b, 7 und 8, 39q
Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,
3. für
freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume
als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die
Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 39k Abs. 3
oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.
|
Karenz
|
§ 105h.°Grundsatzbestimmung°(1) Voraussetzung für
die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den
§§ 105f und 105g ist, dass die Dienstnehmerin mit dem
Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den
§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b des Allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811, gegeben ist und sich
der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
|
§ 105h.°Grundsatzbestimmung°(1) Voraussetzung für
die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den
§§ 105f und 105g ist, dass die Dienstnehmerin mit dem
Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 177
Abs. 4 oder 179 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, JGS
Nr. 946/1811, gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in
Karenz befindet.
|
(2)°bis°(10)…
|
(2)°bis°(10)…
|
Verweisungen
|
§ 284. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)°…
|
§ 284. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)°…
|
(2)°(Grundsatzbestimmung)
Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
48. Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011,
|
(2)°(Grundsatzbestimmung) Soweit
in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
48. Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011,
|
|
49. Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl.
Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 3/2013.
|
(3)…
|
(3)…
|
§ 285. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) bis
(53)…
|
§ 285. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) bis
(53)…
|
|
(56) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
§§ 26l, 39i, 39j Abs. 4, 39w bis 39y, 105h Abs. 1
und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. xx/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden
Tag zu erlassen.
|
Artikel 5
|
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
|
1.TEIL
|
Bundespflegegeldgesetz - BPGG
|
1. ABSCHNITT bis 3a. ABSCHNITT
§§ 21a. – 21b.
|
Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds
|
|
1.TEIL
|
Bundespflegegeldgesetz - BPGG
|
1. ABSCHNITT bis 3a. ABSCHNITT
§§ 21a. – 21b.
|
Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds
|
|
|
3b. ABSCHNITT
§§ 21c. – 21f.
|
Pflegekarenzgeld
|
|
§ 6. (2) In den
Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur
Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
1. Träger
der Unfallversicherung;
2. Träger
der Pensionsversicherung;
3. Entscheidungsträger
gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 7a;
4. Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen;
5. Entscheidungsträger
gemäß § 22 Abs. 1 Z 5.
|
§ 6. (2) In den
Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur
Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
1. Träger
der Unfallversicherung;
2. Träger
der Pensionsversicherung;
3. Entscheidungsträger
gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 7a;
4. Entscheidungsträger
gemäß § 22 Abs. 1 Z 5.
|
§ 6. (3) Bei
gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3
oder 5 ist zuständig:
1. der
Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem,
gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
2. subsidiär
der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch
besteht.
|
§ 6. (3) Bei
gleichrangigen Ansprüchen ist zuständig:
1. der
Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem,
gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
2. subsidiär
der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch
besteht.
|
§ 17. (3) Das
Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß § 3
Abs. 1 Z 5 lit. c, Z 6 lit. c und § 3a
wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt;
§ 104 Abs. 2 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
|
§ 17. (3) Das
Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß § 3
Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5, Z 6 und Z 8 sowie
§ 3a wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats
ausbezahlt; § 104 Abs. 2 ASVG ist sinngemäß
anzuwenden.
|
|
3b. ABSCHNITT
Pflegekarenzgeld
|
|
§ 21c. (1) Personen,
die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart
haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz
gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld
oder Notstandshilfe abgemeldet haben, gebührt für die vereinbarte
Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld. Personen, die eine
Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben,
gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein
aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger
Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs
Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder
Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um
zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) gebührt das
Pflegekarenzgeld für höchstens weitere sechs Monate pro zu betreuender
pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit
nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des
Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, sind wie eine Pflegekarenz
oder eine Pflegeteilzeit gemäß §§ 14c und 14d
AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Vor Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes muss die
karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis
ununterbrochen drei Monate nach den Bestimmungen des ASVG vollversichert
beschäftigt gewesen sein. Das Pflegekarenzgeld gebührt, soweit in
diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Abs. 5 erlassenen
Verordnung keine abweichende Regelung erfolgt, in der Höhe des nach
den Bestimmungen des § 21 AlVG zu ermittelnden Grundbetrages des
Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge.
Der Grundbetrag gebührt jedoch mindestens in Höhe der monatlichen
Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2
ASVG. Im Falle der Pflegeteilzeit ist für die Ermittlung des
Grundbetrages die Differenz der monatlichen Bruttoeinkommen als
Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines
nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern
eine Familienhospizkarenz
1. gemäß
§§ 14a oder 14b AVRAG oder
2. gemäß
§ 32 Abs. 1 Z 1 oder 2 AlVG oder
3. nach
gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des
Landarbeitsgesetzes 1984
in Anspruch nehmen, gebührt für die
Dauer der Familienhospizkarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen
dieses Abschnittes. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind dem
Bund, bis jeweils 31. März eines jeden Jahres, 800.000 € zu den
Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld zu überweisen. Die Höhe
der Mittelzuwendung ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere
zu prüfen, inwieweit dieser Überweisungsbetrag angepasst werden
muss oder ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich
budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.
(4) Kinderzuschläge sind für Kinder, Stief-,
Wahl- und Pflegekinder zu gewähren, wenn für diese ein Anspruch
auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967
besteht und die in Abs. 1 genannten Personen zu deren Unterhalt
wesentlich beitragen. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß
§ 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen
Cent.
(5) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die Höhe des Pflegekarenzgeldes festlegen. Dabei kann für die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine andere Anzahl von Kalendermonaten
bestimmt und das Ausmaß des Grundbetrages abweichend von dem
gemäß § 21 AlVG geltenden Prozentsatz festgelegt
werden. Ebenso können zur Berechnung des aliquoten Pflegekarenzgeldes
sowie über die zum erforderlichen Nachweis über das Vorliegen
einer demenziellen Erkrankung zu erbringenden Unterlagen nähere
Bestimmungen getroffen werden.
§ 21d. (1) Über
die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes
entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht,
binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen
Bescheid zu verlangen.
(2) Anträge auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes
sind unter Anschluss
1. der
Vereinbarung über die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
2. eines
Nachweises über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz,
3. einer
Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung
gemäß § 32 Abs. 1 AlVG,
4. einer
Erklärung des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für
die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit überwiegend erbracht
wird,
5. eines
Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge
beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
einzubringen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem
Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt
eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Anträge sind innerhalb
von drei Monaten ab Beginn der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zu stellen;
verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
(3) § 9 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden; die
Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes sowie der
Kinderzuschläge wird mit dem Tag wirksam, an dem diese Änderung
eingetreten ist.
§ 21e. (1) Wenn ein
Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in
Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder
Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der
Entscheidungsträger (§ 22) dieses Verfahren
grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung
abzuschließen.
(2) Die Auszahlung des Pflegekarenzgeldes sowie der
Kinderzuschläge erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat
für einen Monat im Nachhinein. Diese Geldleistungen sind bargeldlos zu
erbringen, wenn und so lange der Anspruchsberechtigte nicht
ausdrücklich Barzahlung verlangt.
(3) Wird die Pflegekarenz, die Pflegeteilzeit oder die
Familienhospizkarenz vorzeitig beendet (14 Tage nach Wegfall des Grundes
für die jeweilige Maßnahme), so ist zu viel ausbezahltes
Pflegekarenzgeld zurückzuzahlen.
(4) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen auf automationsunterstütztem Weg die
Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Höhe des
Pflegekarenzgeldes zu übermitteln.
(5) Die Mitwirkung bei der Berechnung und
Zahlbarstellung des Pflegekarenzgeldes sowie an der Durchführung der
Verfahren obliegt der Bundesrechenzentrum GmbH.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist
zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit
ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten
sind:
1. Stammdaten
der Antragsteller:
a) Namen
(Vornamen, Familiennamen),
b) Sozialversicherungsnummer
und Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
d) Adresse
des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
e) Telefonnummer,
f) Bankverbindung
und Kontonummer.
2. Daten
über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
a) unterhaltsberechtigte
Kinder,
b) ausgeübte
(geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
c) Einkommen,
d) Versicherungszeiten
und
e) Bemessungsgrundlagen.
(7) Für Zeiträume, in denen ein
Pflegekarenzgeld gebührt, sind finanzielle Zuwendungen
gemäß § 21a nicht möglich. Personen, die eine
Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder eine
Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben,
können für die vereinbarte Dauer keine Zuwendungen
gemäß § 21b beziehen. Die §§ 10, 11,
15, 18 Abs. 4, 21, 24, 26, 27 Abs. 5, 32 und 33a gelten
sinngemäß.
§ 21f. (1) Bei
Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz
oder der Pflegeteilzeit endet der Anspruch auf Pflegekarenzgeld mit dem
Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn aber das Arbeitsverhältnis
durch den Arbeitgeber während der Pflegekarenz aufgelöst wird,
gebührt das Pflegekarenzgeld für die ursprünglich
vereinbarte Dauer der Pflegekarenz.
(2) Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber
während einer Pflegeteilzeit aufgelöst, so gebührt ab dem
Ende des Arbeitsverhältnisses anstelle des aliquoten
Pflegekarenzgeldes bis zum Ende der vereinbarten Dauer der Pflegeteilzeit
das Pflegekarenzgeld in voller Höhe.
(3) In Fällen einer Familienhospizkarenz sind die Abs.
1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
|
§ 22. (4) Zur
Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind
zuständig:
Für Personen nach
1. § 3
Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die
Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes
zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der
Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;
2. § 3
Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige
Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die
Pensionsversicherungsanstalt;
3. § 3
Abs. 1 Z 4 lit. a bis i und k sowie Z 9 die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
4. § 3
Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6
lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen;
5. § 3
Abs. 1 Z 5 lit. c, Z 6 lit. c und § 3a die Pensionsversicherungsanstalt.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011)
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011)
7a. § 3
Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau;
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011)
9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011)
|
§ 22. (4) Zur
Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind
zuständig:
Für Personen nach
1. § 3
Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die
Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes
zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der
Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;
2. § 3
Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger;
in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;
3. § 3
Abs. 1 Z 4 lit. a bis i und k sowie Z 9 die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
4. entfällt
5. § 3
Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5, Z 6, Z 8 und
Z 10 sowie § 3a die Pensionsversicherungsanstalt;
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011)
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011)
7a. § 3
Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau;
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011)
9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011)
|
§ 33. (4) Sind in
Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im § 22 Abs. 1
Z 3 und 4 genannten Entscheidungsträger zuständig, so
obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung des
Pflegegeldes sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren
nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.
|
§ 33. (4) Ist in
Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz der in § 22 Abs. 1 Z 3 genannte
Entscheidungsträger zuständig, so obliegt die Mitwirkung an der
Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie an der
Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der
Bundesrechenzentrum GmbH.
|
§ 48. (a) bis
(c)….
|
§ 48. (a) bis
(c)….
|
|
§ 48. (d)
Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr.
xxx/2013
§ 48d. (1) Für
Personen gemäß § 3 Z 1 lit. g, Z 5
lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8, die im
Dezember 2013 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch
am 31. Dezember 2013 aufrecht ist, ist ein Vorschuss an Pflegegeld zu
leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des
verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß
§ 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch
auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des
für Dezember 2013 ausbezahlten Pflegegeldes spätestens am
1. Jänner 2014 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld
anzuwendenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 12 gelten auch
für die Vorschusszahlung.
(2) Die Vorschriften des 3b. Abschnittes zur
Familienhospizkarenz sind nur dann anzuwenden, wenn die
Familienhospizkarenz ab dem 1. Jänner 2014 beginnt.
|
§ 49. (1) bis
(21)….
|
§ 49. (1) bis
(21)….
(22) Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, §
6 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 17 Abs. 3,
der 3b. Abschnitt samt Überschrift, § 22 Abs. 1
Z 5, § 33 Abs. 4 und § 48d samt
Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(23) § 22 Abs. 1 Z 4 tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
|
|
|
|
Artikel 6
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
|
Karenz
Anspruch auf Karenz
|
Gemeinsame Bestimmungen zur
Teilzeitbeschäftigung
|
§ 15j
(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer
Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i ist,
dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine
Obsorge nach den §§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b des
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811, gegeben ist
und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
|
§ 15j°(1) Voraussetzung
für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den
§§ 15h und 15i ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind
im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 177
Abs. 4 oder 179 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, JGS
Nr. 946/1811, gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in
Karenz befindet.
|
(2)°bis°(9)…
|
(2)°bis°(9)…
|
Artikel 7
Änderung des Väter-Karenzgesetzes
|
Karenz
Anspruch auf Karenz
|
Gemeinsame Bestimmungen zur
Teilzeitbeschäftigung
|
§ 8b.°(1) Voraussetzung
für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den
§§ 8 und 8a ist, dass der Arbeitnehmer mit dem Kind im
gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 167
Abs. 2, 177 oder 177b des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811, gegeben ist und sich die Mutter nicht
gleichzeitig in Karenz befindet.
|
§ 8b.°(1) Voraussetzung
für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den
§§ 8 und 8a ist, dass der Arbeitnehmer mit dem Kind im
gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 177
Abs. 4 oder 179 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811,
gegeben ist und sich die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
|
Artikel 8
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977
|
§ 6. (1) bis (2)
…
|
§ 6. (1) bis (2)
…
|
(3) Als Versicherungen aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
|
(3) Als Versicherungen aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und
Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl.
Nr. 313/1994, gewährt.
|
1. Krankenversicherung,
Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994;
|
|
2. Krankenversicherung
für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei
Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der
§§ 29 bis 32.
|
|
(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden
gewährt:
Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei
Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach
Maßgabe der §§ 29 bis 32.
|
|
§ 15. (1) Die
Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um
höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose
im Inland
|
§ 15. (1) Die
Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um
höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose
im Inland
|
1. bis
10. …
|
1. bis
10. …
|
11. am
Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst
oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt
und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert
ist.
|
11. am
Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst
oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz
teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert
ist;
|
|
12. Pflegekarenzgeld
bezogen hat.
|
(2) bis (9) …
|
(2) bis (9) …
|
§ 16. (1) Der
Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
|
§ 16. (1) Der
Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
|
a) bis
h) …
|
a) bis
h) …
|
i) des
Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe,
|
i) des
Bezuges von Pflegekarenzgeld,
|
j) bis
n) …
|
j) bis
n) …
|
(2) bis (5) …
|
(2) bis (5) …
|
§ 21. (1) Für
die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei
Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres
aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten
Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt,
mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung
gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung
nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres
heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen
heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die
letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres
heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen
durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in
denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle
Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat,
sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es
für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung
der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt
durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen.
Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger
als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder
mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
|
§ 21. (1) Für
die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei
Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres
aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten
Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt,
mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung
gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung
nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres
heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen
heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die
letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres
heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen
Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche
Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung
(Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen
Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des
Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den
Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der
Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt
durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen.
Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger
als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder
mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
|
1. und
2. …
|
1. und
2. …
|
3. Zeiträume
des Bezuges von Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn
(§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
|
3. Zeiträume
des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld,
Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld
(§ 26a);
|
4. Zeiträume
der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung
eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
gemäß § 14a oder § 14b des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993,
oder einer gleichartigen Regelung.
|
4. Zeiträume
der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung
eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
gemäß § 14a oder § 14b des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993,
oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer
Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen
Regelung.
|
Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum
Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den
Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der
betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der
Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen
krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als
Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt.
Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren,
sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der
Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von
Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt
mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß
§ 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
|
Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum
Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den
Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der
betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der
Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen
krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als
Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt.
Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren,
sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der
Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von
Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt
mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß
§ 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
|
(2) bis (8) …
|
(2) bis (8) …
|
§ 23. (1) bis (3)
…
|
§ 23. (1) bis (3)
…
|
(4) Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen
Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16
Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil-
und Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht
während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes
im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis
keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld
erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1
Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen und die Voraussetzung des Abs. 3
auch dann erfüllt, wenn zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung noch
kein entsprechendes Gutachten vorliegt, aber die betroffene Person sich so
rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht und das Gutachten
ergibt, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt; in diesem Fall hat die
vorschussweise Gewährung rückwirkend ab der Geltendmachung zu
erfolgen.
|
(4) Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen
Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16
Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil-
und Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht
während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten
Aufenthaltes im Ausland.
|
(5) bis (8) …
|
(5) bis (8) …
|
Kranken- und Pensionsversicherung bei
Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwersterkrankten Kindern
Kranken- und Pensionsversicherung für
Dienstnehmer
|
Abmeldung vom Leistungsbezug bei Sterbebegleitung,
bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz
|
§ 29. (1)
Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und
gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer
gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der
Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung
eines schwersterkrankten Kindes in Anspruch nehmen, bleiben jedenfalls nach
den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden
Rechtsvorschriften kranken- und pensionsversichert.
|
|
(2) Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des
Abs. 1 weiter, so ist als Beitragsgrundlage für die
Krankenversicherung der Richtsatz gemäß § 293
Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und als Beitragsgrundlage für
die Pensionsversicherung der im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG
genannte Betrag heranzuziehen. In der Krankenversicherung besteht nur
Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden
Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
|
|
(3) Besteht die Pflichtversicherung auch ohne Anwendung des
Abs. 1 weiter, so ist die monatliche Beitragsgrundlage für die
Pensionsversicherung auf die gemäß Abs. 2 maßgebliche
Beitragsgrundlage aufzustocken. Der Aufstockungsbeitrag beträgt 22,8%
des Unterschiedsbetrages zwischen der Beitragsgrundlage gemäß
Abs. 2 und der Beitragsgrundlage auf Grund des
Dienstverhältnisses.
|
|
(4) Zuständig für die Durchführung der
Versicherung ist entsprechend der Meldung des Dienstgebers der auf Grund
des Dienstverhältnisses jeweils zuständige Kranken- bzw.
Pensionsversicherungsträger.
|
|
(5) Die nach Abs. 2 zu berechnenden Beiträge zur
Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 und der
Aufstockungsbeitrag gemäß Abs. 3 sind,
|
|
1. soweit
es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt, aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung und,
|
|
2. soweit
es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund
|
|
zu tragen und jährlich im Nachhinein
abzurechnen.
|
|
(6) Das Arbeitsmarktservice, der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger und die anderen betroffenen
Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur
Durchführung dieser Bestimmungen zu treffen.
|
|
Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne
Pensionsversicherung
|
|
§ 30. (1)
Abweichend von § 29 treten für Personen, die auf Grund des
Dienstverhältnisses nicht der Pensionsversicherung unterliegen, an die
Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung entsprechende
Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Versorgungsleistungen
tragen. Die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß
§§ 14a oder 14b AVRAG gilt als ruhegenussfähige
Dienstzeit.
|
|
(2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht
dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung
des Pensionsaufwandes oder eines gleichartigen Beitrages.
|
|
Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne
Krankenversicherung
|
|
§ 31. (1)
Abweichend von § 29 treten für Personen, die auf Grund des
Dienstverhältnisses nicht der Krankenversicherung unterliegen, unter
der Voraussetzung eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruches auf
Leistungen der Krankenfürsorge an die Stelle der Beiträge zur
Krankenversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene
Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge tragen.
Für die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß
§§ 14a oder 14b AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf
Leistungen der Krankenfürsorge.
|
|
(2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht
dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung
des Aufwandes für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines
gleichartigen Beitrages.
|
|
§ 32. (1)
Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle
schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld
oder Notstandshilfe abmelden, um sich
|
§ 32. (1)
Arbeitslose können der zuständigen regionalen
Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich
|
1. der
Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a
Abs. 1 AVRAG oder
|
1. der
Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a
Abs. 1 AVRAG oder
|
2. der
Begleitung eines schwersterkrankten Kindes im Sinne des § 14b
AVRAG
|
2. der
Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b
AVRAG oder
|
|
3. der
Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 14c AVRAG
(Pflegekarenz)
|
zu widmen, sind im Fall der Z 1 für
längstens sechs Monate und im Fall der Z 2 für
längstens neun Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und so
lange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine
anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
vorliegt. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,45 vH des
Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a
sublit. bb ASVG, der Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 vH des
im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannten Betrages. In der
Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der
Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung
erworben.
|
zu widmen.
|
(2) Die Arbeitslosen haben der zuständigen regionalen
Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung gemäß
Abs. 1 glaubhaft zu machen; auf Verlangen der regionalen
Geschäftsstelle ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
|
(2) Die Arbeitslosen haben der zuständigen regionalen
Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung gemäß
Abs. 1 glaubhaft zu machen; auf Verlangen der regionalen
Geschäftsstelle ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
|
(3) Zuständig für die Durchführung der
Versicherung ist entsprechend der Meldung des Arbeitsmarktservice der auf
Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- bzw. Pensionsversicherungsträger.
|
(3) Das Arbeitsmarktservice hat eine entsprechende
Bestätigung über den Abmeldegrund auszustellen.
|
(4) Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung
gemäß Abs. 1 sind,
|
|
1. soweit
es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt, aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung und,
|
|
2. soweit
es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund
|
|
zu tragen und jährlich im Nachhinein
abzurechnen.
|
|
(5) Das Arbeitsmarktservice, der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger und die anderen
betroffenen Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur
Durchführung dieser Bestimmungen zu treffen.
|
|
(6) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag zur
Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und in den
Jahren 2008 bis 2013 7,65 vH des Richtsatzes gemäß
§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG.
|
|
§ 79. (1) bis
(134) …
|
§ 79. (1) bis
(134) …
|
|
(135) Die §§ 15 Abs. 1 Z 11 und 12, 16
Abs. 1 lit. i, 21 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie 23 Abs. 4
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit
1. Jänner 2014 in Kraft; § 6 sowie Abschnitt 2a
samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gelten
für Ansprüche auf Grund von Vereinbarungen im Sinne der
§§ 14a bis 14d AVRAG, die nach Ablauf des 31. Dezember
2013 wirksam werden; für Ansprüche auf Grund von Vereinbarungen
im Sinne der §§ 14a und 14b AVRAG, die vor dem
1. Jänner 2014 wirksam werden, gelten § 6 sowie
Abschnitt 2a samt Überschrift in der bisherigen Fassung weiter.
|
|
Artikel 9
Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes
|
Sonstige Teilversicherung
|
§ 8. (1) Nur in
den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf
Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
|
§ 8. (1) Nur in
den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf
Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
|
1. bis
3. unverändert.
|
1. bis
3. unverändert.
|
4. in
der Kranken- und Unfallversicherung Zivildienstleistende im Sinne des
Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, sowie Zivildienstpflichtige,
die einen Auslandsdienst gemäß § 12 b des
Zivildienstgesetzes leisten.
|
4. in
der Kranken- und Unfallversicherung Zivildienstleistende im Sinne des
Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, sowie Zivildienstpflichtige,
die einen Auslandsdienst gemäß § 12 b des
Zivildienstgesetzes leisten;
|
5. Aufgehoben.
|
5. in
der Kranken- und Pensionsversicherung die BezieherInnen eines
Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes.
|
(1a) bis (6) unverändert.
|
(1a) bis (6) unverändert.
|
b) Pensionsversicherung der Angestellten
|
b) Pensionsversicherung der Angestellten
|
§ 14. (1) Zur
Pensionsversicherung der Angestellten gehören die in der
Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener
Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur
knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen,
|
§ 14. (1) Zur
Pensionsversicherung der Angestellten gehören die in der
Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener
Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur
knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen,
|
1. bis
7. unverändert.
|
1. bis
7. unverändert.
|
8. Aufgehoben.
|
8. wenn
sie nach § 8 Abs. 1 Z 5 als BezieherInnen von
Pflegekarenzgeld versichert sind;
|
9. bis
13. unverändert.
|
9. bis
13. unverändert.
|
(2) bis (5) unverändert.
|
(2) bis (5) unverändert.
|
Sachliche Zuständigkeit der Träger der
Krankenversicherung
|
Sachliche Zuständigkeit der Träger der
Krankenversicherung
|
§ 26. (1) bis (4)
unverändert.
|
§ 26. (1) bis (4)
unverändert.
|
|
(5) Für die in der Kranken- und Pensionsversicherung
nach § 8 Abs. 1 Z 5 versicherten BezieherInnen eines
Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes bleibt
für die Dauer des Bezuges jener Träger der Krankenversicherung
sachlich zuständig, der die dem Bezug des Pflegekarenzgeldes vorangegangene
Krankenversicherung durchgeführt hat.
|
Örtliche Zuständigkeit der
Gebietskrankenkassen
|
Örtliche Zuständigkeit der
Gebietskrankenkassen
|
§ 30. (1) und (2)
unverändert.
|
§ 30. (1) und (2)
unverändert.
|
(3) Die örtliche Zuständigkeit der
Gebietskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2
lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des
Unternehmens, für die im § 3 Abs. 2 lit. e
genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation bzw. des
Rechtsträgers gemäß § 12 Abs. 3 des
Zivildienstgesetzes, für die in den §§ 4 Abs. 1
Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Personen, mit Ausnahme
der Auslandsdienstleistenden gemäß § 12 b des
Zivildienstgesetzes, nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.
|
(3) Die örtliche Zuständigkeit der
Gebietskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2
lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des
Unternehmens, für die im § 3 Abs. 2 lit. e
genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation bzw. des
Rechtsträgers gemäß § 12 Abs. 3 des
Zivildienstgesetzes, für die in den §§ 4 Abs. 1
Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Personen, mit Ausnahme
der Auslandsdienstleistenden gemäß § 12 b des
Zivildienstgesetzes, nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten. Für
die in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1
Z 5 versicherten BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes nach
§ 21c des Bundespflegegeldgesetzes bleibt für die Dauer des
Bezuges jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die die dem
Bezug des Pflegekarenzgeldes vorangegangene Krankenversicherung durchgeführt
hat.
|
(4) und (5) unverändert.
|
(4) und (5) unverändert.
|
Service-Entgelt
|
Service-Entgelt
|
§ 31c. (1) und (2)
unverändert.
|
§ 31c. (1) und (2)
unverändert.
|
(3) Das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist
jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres, erstmals am
15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von der
Versicherten durch
|
(3) Das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist
jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres, erstmals am
15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von der
Versicherten durch
|
1. und
2. unverändert.
|
1. und
2. unverändert.
|
|
2a. das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von BezieherInnen eines
Pflegekarenzgeldes nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes,
sofern es sich um eine Vollzeitkarenzierung handelt,
|
3. und
4. unverändert.
|
3. und
4. unverändert.
|
(4) und (5) unverändert.
|
(4) und (5) unverändert.
|
Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)
|
Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)
|
§ 36. (1) Die in
den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:
|
§ 36. (1) Die in
den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:
|
1. bis
17. unverändert.
|
1. bis
17. unverändert.
|
18. für
die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten
Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten dem
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
|
18. für
die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten
Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten dem
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur;
|
|
19. für
die nach § 8 Abs. 1 Z 5 pflichtversicherten
BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes dem Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen.
|
(2) und (3) unverändert.
|
(2) und (3) unverändert.
|
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
|
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
|
§ 44. (1)
Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine
Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf
Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger
Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in
diesem Sinne gilt:
|
§ 44. (1)
Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine
Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf
Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger
Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in
diesem Sinne gilt:
|
1. bis
17. unverändert.
|
1. bis
17. unverändert.
|
18. bei
den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten
Erziehenden 1.614,32 €.
|
18. bei
den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten
Erziehenden 1.614,32 €;
|
|
19. bei
den nach § 8 Abs. 1 Z 5 Pflichtversicherten das
Pflegekarenzgeld oder das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die
Kinderzuschüsse nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes.
|
An die Stelle des in den
Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter
Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
|
An die Stelle des in den
Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter
Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
|
(2) bis (8) unverändert.
|
(2) bis (8) unverändert.
|
Allgemeine Beiträge für Teilversicherte
|
Allgemeine Beiträge für Teilversicherte
|
§ 52. (1) bis (3)
unverändert.
|
§ 52. (1) bis (3)
unverändert.
|
(4) Die Beiträge für Teilversicherte nach
§ 8 Abs. 1 Z 2 sind mit 22,8 % der
Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 18) zu
bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
|
(4) Die Beiträge für Teilversicherte nach
§ 8 Abs. 1 Z 2 sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage
(§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 19) zu bemessen. Diese
Beiträge sind zu tragen
|
1. bis
4. unverändert.
|
1. bis
4. unverändert.
|
5. für
Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i wie in
§ 51 Abs. 3 Z 2, wobei als Dienstgeber das
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gilt.
|
5. für
Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i wie in
§ 51 Abs. 3 Z 2, wobei als Dienstgeber das
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gilt;
|
|
6. für
Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 5
|
|
a) aus
Mitteln des Bundes für Pflegegeldaufwendungen, wenn es sich um
Fälle des § 21c Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes
handelt;
|
|
b) aus
Mitteln des Bundes, wenn es sich um Fälle des § 21c
Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes handelt.
|
Wochengeld
|
Wochengeld
|
§ 162. (1) und (2)
unverändert.
|
§ 162. (1) und (2)
unverändert.
|
(3) Das Wochengeld gebührt in der Höhe des auf den
Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten
13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten
bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor
dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden
Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; die auf
diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach Maßgabe des
Abs. 4 zu berücksichtigen. Für Dienstnehmerinnen nach
§ 4 Abs. 4 ist das tägliche Nettoeinkommen unter
Zugrundelegung des im ersten Satz genannten Arbeitsverdienstes nach
§ 21 Abs. 3 zweiter Satz AlVG zu berechnen. Wurde von
Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder
abgerechnet wird, lediglich im Kalendermonat des Eintrittes des
Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Arbeitsverdienst erzielt, so gilt
dieser für die Ermittlung des durchschnittlichen in den letzten drei
Kalendermonaten gebührenden Arbeitsverdienstes als im letzten vollen
Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erzielt. Fallen in
den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes
maßgebenden Zeitraum auch Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem
KBGG oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, so gilt
für diese Zeiten als Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das auf Grund
des Abs. 3a Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 Z 3 oder auf Grund
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 beim Eintritt des
Versicherungsfalles der Mutterschaft während des Leistungsbezuges
gebührt hätte. Bei Versicherten, deren Lehrverhältnis
während des genannten Zeitraumes geendet hat, ist, wenn es für die
Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des
Wochengeldes der Arbeitsverdienst im letzten Beitragszeitraum, vermindert
um die gesetzlichen Abzüge, heranzuziehen. Fallen in den für die
Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden
Zeitraum
|
(3) Das Wochengeld gebührt in der Höhe des auf den
Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten
13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach
Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei
Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft
gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen
Abzüge; die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach
Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen. Für Dienstnehmerinnen
nach § 4 Abs. 4 ist das tägliche Nettoeinkommen unter
Zugrundelegung des im ersten Satz genannten Arbeitsverdienstes nach
§ 21 Abs. 3 zweiter Satz AlVG zu berechnen. Wurde von
Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet
wird, lediglich im Kalendermonat des Eintrittes des Versicherungsfalles der
Mutterschaft ein Arbeitsverdienst erzielt, so gilt dieser für die
Ermittlung des durchschnittlichen in den letzten drei Kalendermonaten
gebührenden Arbeitsverdienstes als im letzten vollen Kalendermonat vor
dem Eintritt des Versicherungsfalles erzielt. Fallen in den für die
Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden
Zeitraum auch Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG oder nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, so gilt für diese Zeiten
als Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das auf Grund des Abs. 3a
Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 Z 3 oder auf Grund des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 beim Eintritt des Versicherungsfalles
der Mutterschaft während des Leistungsbezuges gebührt hätte.
Bei Versicherten, deren Lehrverhältnis während des genannten
Zeitraumes geendet hat, ist, wenn es für die Versicherte
günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes
der Arbeitsverdienst im letzten Beitragszeitraum, vermindert um die
gesetzlichen Abzüge, heranzuziehen. Fallen in den für die
Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden
Zeitraum
|
a) unverändert.
|
a) unverändert.
|
b) Zeiten,
während derer die Versicherte infolge Krankheit, eines mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbotes oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen
hat oder
|
b) Zeiten,
während derer die Versicherte infolge Krankheit, eines
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes oder Kurzarbeit nicht
das volle Entgelt bezogen hat,
|
c) Zeiten,
während deren die Versicherte nach den §§ 14a oder 14b
AVRAG oder einer gleichartigen Regelung zum Zwecke der Sterbebegleitung
eines (einer) nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwersterkrankten
Kindes nicht das volle oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat,
|
c) Zeiten,
während deren die Versicherte nach den §§ 14a oder 14b
AVRAG oder einer gleichartigen Regelung zum Zwecke der Sterbebegleitung
eines (einer) nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwersterkrankten
Kindes nicht das volle oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat, oder
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d) Zeiten,
während deren die Versicherte Pflegekarenzgeld nach § 21c
des Bundespflegegeldgesetzes bezogen hat,
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so bleiben diese Zeiten bei der Ermittlung des
durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. Liegen in dem
maßgebenden Zeitraum nur Zeiten der in lit. a, b oder c
bezeichneten Art vor, so verlängert sich der maßgebende Zeitraum
um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des
durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. In den
Fällen des § 122 Abs. 3 erster Satz sind, wenn dies
für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der
Höhe des Wochengeldes nicht die letzten 13 Wochen bzw. drei
Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft
heranzuziehen, sondern die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate
vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des
Dienstverhältnisses.
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so bleiben diese Zeiten bei der Ermittlung des
durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. Liegen in dem
maßgebenden Zeitraum nur Zeiten der in lit. a, b oder c
bezeichneten Art vor, so verlängert sich der maßgebende Zeitraum
um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen
Arbeitsverdienstes außer Betracht. In den Fällen des
§ 122 Abs. 3 erster Satz sind, wenn dies für die
Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des
Wochengeldes nicht die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor
dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft heranzuziehen,
sondern die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Ende
der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses.
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(3a) bis (5) unverändert.
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(3a) bis (5) unverändert.
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Schlussbestimmung zu Art. 9 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2013
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§ 677. Die
§§ 8 Abs. 1 Z 4 und 5, 14 Abs. 1 Z 8, 26
Abs. 5, 30 Abs. 3, 31c Abs. 3 Z 2a, 36 Abs. 1
Z 18 und 19, 44 Abs. 1 Z 18 und 19, 52 Abs. 4 erster
Satz, Z 5 und 6 sowie 162 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. Jänner
2014 in Kraft.
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Artikel 10
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Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
(11. Novelle zum APG)
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Alterspension, Anspruch
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Alterspension, Anspruch
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§ 4. (1) bis (4)
unverändert.
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§ 4. (1) bis (4)
unverändert.
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(5) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit
nach Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer
Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:
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(5) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit
nach Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer
Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:
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1. und
2. unverändert.
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1. und
2. unverändert.
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3. Zeiten
einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, nach
§ 78d des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 und nach
§ 32 AlVG.
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3. Zeiten
einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, nach
§ 78d des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 und nach
§ 32 AlVG;
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4. Zeiten
einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG.
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(6) und (7) unverändert.
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(6) und (7) unverändert.
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Schlussbestimmung zu Art. 10 des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 (11. Novelle)
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§ 27.
§ 4 Abs. 5 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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§ 4. (1) bis (4)
unverändert.
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§ 4. (1) bis (4)
unverändert.
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(5) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit
nach Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer
Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:
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(5) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit
nach Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer
Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:
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1. und
2. unverändert.
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1. und
2. unverändert.
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3. Zeiten
einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, nach
§ 78d des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 und nach
§ 32 AlVG.
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3. Zeiten
einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, nach
§ 78d des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 und nach
§ 32 AlVG;
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4. Zeiten
einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG.
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Artikel 11
Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz
1987
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§ 6 (1) bis (2) …
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§ 6 (1) bis (2) …
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(3)°Der Landeshauptmann und im Falle des Abs. 2 die
Bezirksverwaltungsbehörden haben vor Erteilung der Bewilligung das
Einvernehmen mit den zuständigen Schulbehörden herzustellen, wenn
es sich um schulpflichtige Kinder handelt. Handelt es sich um
erwerbsmäßige Aufführungen, so hat der Landeshauptmann auch
das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat zu
hören.
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(3)°Handelt es sich um erwerbsmäßige
Aufführungen, so hat der Landeshauptmann das nach dem Standort des
Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat zu hören.
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(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der
gesetzliche Vertreter des Kindes schriftlich zustimmt. Bei
erwerbsmäßigen Aufführungen muß die körperliche
Eignung des Kindes für die Beschäftigung amtsärztlich
festgestellt sein. Im Falle der Beschäftigung bei Film- und
Fernsehaufnahmen oder vergleichbaren Aufnahmen darf die Bewilligung nur
erteilt werden, wenn das Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde
bescheinigt, daß gegen eine solche Beschäftigung keine Bedenken
bestehen.
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(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der
gesetzliche Vertreter des Kindes schriftlich zustimmt. Bei
erwerbsmäßigen Aufführungen muss die körperliche Eignung
des Kindes für die Beschäftigung amtsärztlich oder durch
Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder
Fachärztinnen/Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde
festgestellt sein. Im Falle der Beschäftigung bei Film- und
Fernsehaufnahmen oder vergleichbaren Aufnahmen darf die Bewilligung nur
erteilt werden, wenn das Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde
bescheinigt, dass gegen eine solche Beschäftigung keine Bedenken
bestehen.
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(5) bis (8)…
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(5) bis (8)…
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§ 34. (1) bis (9) …
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§ 34. (1) bis (9) …
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(11) § 6 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2013 tritt mit 1. August 2013 in Kraft, ist aber auf zu
diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
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Artikel 12
Änderung des Bundessozialamtsgesetzes
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Bundesgesetz, mit
dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird
(Bundessozialamtsgesetz - BSAG)
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Bundesgesetz, mit
dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird
(Sozialministeriumservicegesetz - SMSG)
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§ 1. (1) Zur
Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt - BSB) mit Sitz in
Wien errichtet. Das Bundessozialamt ist eine dem Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.
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§ 1. (1) Zur
Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit Sitz in
Wien errichtet. Das Sozialministeriumservice ist eine dem Bundesminister
für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar nachgeordnete
Dienstbehörde.
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(2) …
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(2) …
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§ 8. (1) bis (2) …
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§ 8. (1) bis (2) …
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(3) Die gewählten Personalvertretungsorgane der
Bundessozialämter werden zu Personalvertretungsorganen der Landesstellen
des Bundessozialamtes. Hinsichtlich der Bediensteten jener
Organisationseinheiten, die dem Amtsleiter/der Amtsleiterin unmittelbar
unterstellt werden, ist das Personalvertretungsorgan der Landesstelle
zuständig, an der der jeweilige Arbeitsplatz dieser Bediensteten
eingerichtet ist.
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(3) Die gewählten Personalvertretungsorgane der
Bundessozialämter werden zu Personalvertretungsorganen der Landesstellen
des Sozialministeriumservice. Hinsichtlich der Bediensteten jener
Organisationseinheiten, die dem Amtsleiter/der Amtsleiterin unmittelbar
unterstellt werden, ist das Personalvertretungsorgan der Landesstelle
zuständig, an der der jeweilige Arbeitsplatz dieser Bediensteten
eingerichtet ist.
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§ 9.°(1)°Soweit
in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und
Behindertenwesen oder auf ein bestimmtes Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
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§ 9.°(1)°Soweit
in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und
Behindertenwesen oder auf ein bestimmtes Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses
Bundesgesetzes. Soweit in anderen Bundesgesetzen die Bezeichnung
„Bundessozialamt“ in der jeweiligen Endungsform oder
„BSB“ enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung
„Sozialministeriumservice“.
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(2) …
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(2) …
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§ 10. (1) bis (5) …
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§ 10. (1) bis (5) …
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(6) Der Kurztitel und die Abkürzung sowie die
§§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem
der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch
Verordnung feststellt, dass die notwendigen organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen gegeben sind.
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