Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiären Beistandspflichten.

- Finanzielle Absicherung von pflegenden und betreuenden Angehörigen durch die Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.

- Weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger nach dem BPGG.

- Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Arbeitsrechtliche Absicherung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die zum Zweck der Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren.

- Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.

- Übertragung der Entscheidungskompetenz über Pflegegeldansprüche vom Bundessozialamt auf die Pensionsversicherungsanstalt.

- Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

0

4.761

4.887

5.018

5.152

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundespflegegeldgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz (11. Novelle zum APG), das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Bundessozialamtsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 - ARÄG 2013)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Sinne der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie soll es Arbeitnehmer/innen ermöglicht werden, eine Auszeit zu nehmen, um die Pflege von nahen Angehörigen neben den beruflichen Verpflichtungen zu erleichtern.

 

Pflegende und betreuende Angehörige sollen durch einen Ausbau der Unterstützungsleistungen in Form einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit durch eine Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und zum Landarbeitsgesetz 1984 bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf unterstützt werden. Aufgrund des daraus resultierenden Entfalls des Erwerbseinkommens soll im Bundespflegegeldgesetz für die vereinbarte Dauer dieser Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz normiert werden. Personen, die in bestimmten Fällen eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, sollen künftig ebenfalls einen Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben. Als weitere Verbesserung sollen auch Personen, die ihre Arbeitszeit in bestimmten Fällen einer Familienhospizkarenz reduziert haben, ein Pflegekarenzgeld erhalten können. Überdies soll auch jener Personenkreis, der sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmeldet, um sich der Pflege einer/eines nahen Angehörigen iSd. § 14c AVRAG (Pflegekarenz) zu widmen und daher für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, ein Pflegekarenzgeld beziehen können.

 

Mit dem Entschließungsantrag des Nationalrates vom 8. Juli 2011 betreffend die weitere Vereinheitlichung des Pflegegeldwesens, Nr. 186/E XXIV. GP, wurde die Bundesregierung ersucht, den Vollzug des Pflegegeldwesens vor allem unter den Gesichtspunkten der weiteren Konzentration der Entscheidungsträger, der Vereinheitlichung, Vereinfachung und Verbesserung im Interesse der Pflegegeldbezieher/innen auch mit dem Ziel einer einheitlichen Begutachtungspraxis weiter zu entwickeln.

Bereits mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl. I Nr. 58/2011, erfolgte eine wesentliche Reduktion der Entscheidungsträger von mehr als 280 Landesträgern und 23 Bundesträgern auf sieben Träger. Mit der gegenständlichen Novelle soll die Anzahl der Entscheidungsträger im Sinne dieser Entschließung und einer Empfehlung des Rechnungshofes neuerlich vermindert werden. Die Zuständigkeit für Personen, die das Pflegegeld zu einer Leistung nach den Sozialentschädigungsgesetzen beziehen, soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt als größten Entscheidungsträger übertragen werden, sodass in Hinkunft nur mehr sechs Entscheidungsträger für die Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes zuständig sein sollen.

 

Die derzeitige Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist nicht mehr zeitgemäß und bringt den umfassenden Servicecharakter dieser Organisation nicht ausreichend zum Ausdruck.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das Beibehalten der geltenden Rechtslage im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und im Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) würde dazu führen, dass die Konfliktsituation zwischen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und familiären Beistandspflichten weiterhin bestehen bleibt.

 

Keine finanzielle Absicherung von pflegenden und betreuenden Angehörigen durch die Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.

 

Keine weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger nach dem BPGG und damit keine weitere Umsetzung der Entschließung des Nationalrates und der Empfehlung des Rechnungshofes.

 

Keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Erhebung von Daten über die Anzahl der Personen, die ein Pflegekarenzgeld bezogen haben.

 

Ziele

 

Ziel 1: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiären Beistandspflichten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind für die Vereinbarung einer Karenzierung oder einer Reduktion der Normalarbeitszeit zur Wahrnehmung von Pflege- und Betreuungsverpflichtungen keine speziellen arbeitsrechtlichen Absicherungen vorgesehen.

Die arbeitsrechtlich abgesicherte Ausübung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit soll es Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ermöglichen, ihre nahen Angehörigen bei Bedarf pflegen und betreuen zu können.

Die Anzahl der Arbeitnehmer/innen die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ausüben werden korreliert im Wesentlichen mit der Anzahl der Personen, die ein Pflegekarenzgeld in Anspruch nehmen werden.

 

Ziel 2: Finanzielle Absicherung von pflegenden und betreuenden Angehörigen durch die Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kein Rechtanspruch auf ein Pflegekarenzgeld. .

Rechtanspruch auf ein Pflegekarenzgeld.

Es ist damit zu rechnen, dass jährlich rund 2.200 pflegende Angehörige ein Pflegekarenzgeld erhalten werden.

 

Ziel 3: Weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger nach dem BPGG.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht eine Anzahl von sieben Entscheidungsträgern nach dem BPGG.

Es besteht eine Anzahl von sechs Entscheidungsträgern nach dem BPGG.

 

Ziel 4: Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Bundessozialamt - BSB.

Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Sozialministeriumservice.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Arbeitsrechtliche Absicherung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die zum Zweck der Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren.

Beschreibung der Maßnahme:

Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen sollen die Instrumente der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit normiert werden, die eine schriftliche Vereinbarung einer Freistellung von der Arbeitsverpflichtung oder Herabsetzung der Arbeitszeit im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen, an die sich arbeits- und sozialrechtliche Folgen knüpfen. Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, wird die Dauer mit ein bis drei Monaten festgelegt. Durch die erforderliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in wird sichergestellt, dass auch auf die Erfordernisse des Betriebs Rücksicht genommen wird.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind für die Vereinbarung einer Karenzierung oder einer Reduktion der Normalarbeitszeit zur Wahrnehmung von Pflege- und Betreuungsverpflichtungen keine speziellen arbeitsrechtlichen Absicherungen vorgesehen.

Die arbeitsrechtlich abgesicherte Ausübung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit soll es Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ermöglichen, ihre nahen Angehörigen bei Bedarf pflegen und betreuen zu können.

Die Anzahl der Arbeitnehmer/innen die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ausüben werden korreliert im Wesentlichen mit der Anzahl der Personen, die ein Pflegekarenzgeld in Anspruch nehmen werden.

 

Maßnahme 2: Schaffung eines Rechtsanspruches auf ein Pflegekarenzgeld im Bundespflegegeldgesetz.

Beschreibung der Maßnahme:

Da Arbeitnehmer/innen für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz kein Einkommen aus ihrer Tätigkeit beziehen, soll für diesen Zeitraum ein Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld bestehen, um sie in dieser Situation finanziell zu unterstützen.

Die Gesamtdauer des Anspruchs auf Pflegekarenzgeld soll bei Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit jedoch grundsätzlich (andere Regelung bei der Begleitung schwerst erkrankter Kinder) pro zu betreuender pflegebedürftiger Person insgesamt sechs Monate nicht übersteigen dürfen.

Im AVRAG und im Landarbeitsgesetz 1984 soll überdies vorgesehen werden, dass im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) einmalig eine neuerliche Vereinbarung zur Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit möglich sein soll. In diesen Fällen soll das Pflegekarenzgeld erneut für bis zu sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person bezogen werden können.

Das Pflegekarenzgeld soll in Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge gebühren.

Für die vereinbarte Dauer einer Pflegeteilzeit soll das Pflegekarenzgeld aliquot gebühren. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz soll ermächtigt werden, nähere Bestimmungen über die Höhe des Pflegekarenzgeldes durch Verordnung festzulegen.

Personen, die eine Familienhospizkarenz nach § 14a oder 14b AVRAG oder nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 in Anspruch nehmen, sollen künftig ebenfalls einen Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben. Als weitere Verbesserung sollen auch Personen, die ihre Arbeitszeit im Rahmen einer Familienhospizkarenz reduziert haben, ein Pflegekarenzgeld erhalten können. Überdies soll auch jener Personenkreis, der sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmeldet, um sich der Pflege einer/eines nahen Angehörigen iSd. § 14c AVRAG (Pflegekarenz) zu widmen und daher für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, ein Pflegekarenzgeld beziehen können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kein Rechtanspruch auf ein Pflegekarenzgeld.

Rechtanspruch auf ein Pflegekarenzgeld.

Es ist damit zu rechnen, dass jährlich rund 2.200 pflegende Angehörige ein Pflegekarenzgeld erhalten werden.

 

Maßnahme 3: Übertragung der Entscheidungskompetenz über Pflegegeldansprüche vom Bundessozialamt auf die Pensionsversicherungsanstalt.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Zuständigkeit der Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten für Personen, die ein Pflegegeld zu Leistungen nach § 80 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/1957, dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973 und dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach § 14a VOG beziehen, soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt übergehen.

Im Monat Februar 2013 haben insgesamt 1.061 Personen ein Pflegegeld vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bezogen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht eine Anzahl von sieben Entscheidungsträgern nach dem BPGG.

Es besteht eine Anzahl von sechs Entscheidungsträgern nach dem BPGG.

 

Maßnahme 4: Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die neue Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen soll der umfassende Servicecharakter dieser Organisation zum Ausdruck gebracht werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Bundessozialamt - BSB.

Die Kurzbezeichnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen lautet Sozialministeriumservice.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

0

4.761

4.887

5.018

5.152

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0

125

127

130

133

Betrieblicher Sachaufwand

0

44

45

46

46

Transferaufwand

0

4.592

4.715

4.842

4.973

Aufwendungen gesamt

0

4.761

4.887

5.018

5.152

Nettoergebnis

0

‑4.761

‑4.887

‑5.018

‑5.152

 

in VBÄ

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0,00

2,50

2,50

2,50

2,50

 

Erläuterung

 

Personalaufwand:

Bei der Berechnung des Personalaufwandes wurde von jährlich 2.200 Verfahren auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes ausgegangen.

Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 6 Stunden pro Fall für die Durchführung des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Berechnung der Leistungshöhe, Bescheiderstellung) sowie eines Zeitaufwandes von 0,5 Stunden für die Approbation würde beim Bundessozialamt ein Personalbedarf in Höhe von rund 8,5 VBÄ entstehen. Durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz für das Pflegegeld vom Bundessozialamt auf die PVA werden beim Bundessozialamt insgesamt 6 VBÄ frei, sodass für die Vollziehung des Pflegekarenzgeldes ein verbleibender Personalbedarf von 2,5 VBÄ in die Berechnung eingeflossen ist.

 

Der betriebliche Sachaufwand ergibt sich aus der anteiligen Berechnung aus dem Personalaufwand.

 

Transferaufwand:

Bei der Abschätzung des Personenkreises, die eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen könnten, wird Folgendes angenommen:

 

1) Bestandsfälle Pflegegeldstufen 3 bis 7:

Ausgangswert sind die anspruchsberechtigten Personen der Pflegegeldstufen 3 bis 7 im Monat Dezember 2012, abzüglich der Neufälle im Jahr 2012, d.s 177.358 Personen,

davon wurden in Abzug gebracht

4.434 Personen, bei denen die Pflege nicht durch Familienangehörige erfolgt (z.B. Nachbarn, 2,5% laut Auswertung Qualitätssicherung),

48.770 Personen, die sich in stationärer Betreuung befinden (laut Hauptverband),

35.002 Personen, die mobile Dienste in Anspruch nehmen (laut Auswertung Qualitätssicherung),

12.747 Personen, die eine 24-Stunden- Betreuung in Anspruch nehmen (laut Statistik BMASK),

42.023 Personen, bei denen der Angehörige keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (55% laut KOBV.-Studie),

4.813 Personen, deren Angehörige selbständig erwerbstätig waren (86% laut Statistik Austria),

8.191 Personen, die kein Interesse an einer Pflegekarenz haben (27,7% laut KOBV-Studie)

Es verbleiben somit 21.378 Personen mit Anspruch auf Pflegegeld, die über Angehörige verfügen, die eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nehmen könnten.

Davon wurde angenommen, dass 3% dieses Personenkreises tatsächlich eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nimmt, ergibt 641 Personen.

 

2) Neufälle Pflegegeldstufen 3 bis 7:

Als Ausgangswert wurden die Neuzuerkennungen an Pflegegeld in den Stufen 3 bis 7 im Jahr 2012 sowie die Erhöhungen in die Pflegegeldstufe 3 im Jahr 2012 herangezogen.

Es handelt sich dabei um 34.125 Personen. Bei der Berechnung des potentiellen Personenkreises wurde analog der Berechnung bei den Bestandsfällen vorgegangen. Dabei ergibt sich eine Anzahl von 4.852 Personen.

Es wurde angenommen, dass 15% dieses Personenkreises tatsächlich eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nimmt, ergibt 728 Personen.

 

3) Kinder und Jugendliche - Pflegegeldstufen 1 und 2

Für die Berechnung wurden die Bestandsfälle in den Stufen 1 und 2 im Monat Dezember 2012 herangezogen.

Dabei handelt es sich um 5.718 Personen, wobei folgende Personenanzahl in Abzug gebracht wurde:

3.145 Personen, bei denen der Angehörige keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,

360 Personen, deren Angehörige selbständig erwerbstätig waren,

613 Personen, die kein Interesse an einer Pflegekarenz haben.

Es verbleiben somit 1.600 Personen mit Anspruch auf Pflegegeld, die über Angehörige verfügen, die eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nehmen könnten.

Davon wurde angenommen, dass 15% dieses Personenkreises tatsächlich eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nimmt, ergibt 240 Personen.

 

4) Personen mit Demenz - Pflegegeldstufen 1 und 2

Für die Berechnung wurden die Bestandsfälle in den Stufen 1 und 2 im Monat Dezember 2012, mit einem Erschwerniszuschlag wegen einer demenziellen Erkrankung, herangezogen

Dabei handelt es sich um 1.808 Personen. Bei der Berechnung des potentiellen Personenkreises wurde analog der Berechnung bei den Bestandsfällen und den Neufällen in den Pflegegeldstufen 3 bis 7 vorgegangen. Dabei ergibt sich eine Anzahl von 392 Personen.

Es wurde angenommen, dass 3% dieses Personenkreises tatsächlich eine Pflegekarenz/teilzeit in Anspruch nimmt, ergibt 12 Personen.

 

5) Personenkreis insgesamt:

Aus den angeführten Teilberechnungen ergibt sich somit eine Anzahl von 1.621 Personen, die jährlich eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen könnten:

 

Zusammenfassend wird davon ausgegangen, dass rund 1.600 Personen jährlich eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen.

Bei der Verteilung wird angenommen, dass davon 50% eine Pflegekarenz und 50% eine Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen.

Aufgrund der bestehenden Fallzahlen wird im Bereich der Familienhospizkarenz angenommen, dass 450 Personen jährlich ein Pflegekarenzgeld erhalten. Bei der Teilzeit wird in diesem Bereich von 150 Personen jährlich ausgegangen.

Bei der Berechnung der Höhe des Pflegekarenzgeldes wird im Jahr 2014 von einem durchschnittlichen Monatsbetrag von 907,70 Euro (analog Arbeitslosengeld inkl. 1 Kinderzuschlag) ausgegangen.

Bei der Berechnung der Höhe des Pflegekarenzgeldes bei Teilzeit wird eine Reduktion der Arbeitszeit um 50% angenommen

Bei der Bezugsdauer werden jeweils 2 Monate angenommen. Bei der Familienhospizkarenz wird eine Bezugsdauer von 3 Monaten angenommen.

Insgesamt wird somit von 2.200 Personen jährlich mit einem Anspruch auf Pflegekarenzgeld ausgegangen.

 

Im Zeitraum 2007 bis 2011 ist das Arbeitslosengeld um durchschnittlich 2,67% pro Jahr angestiegen, dieser Wert wird ab dem Jahr 2015 für die Steigerung beim Pflegekarenzgeld berücksichtigt.

 

Gemäß § 7 Abs. 6b BMSVG hat für die Dauer der Pflegekarenz der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes.

Für die Beiträge des Bundes im Bereich der Teilversicherung in der PV werden 22,8% und in der KV 7,65 % der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt.

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

0

4.916

5.047

5.180

5.317

durch Umschichtungen

0

4.116

4.247

4.380

4.517

durch Mehreinzahlungen

0

800

800

800

800

durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

0

156

159

162

166

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.

 

Erläuterung

Die Regelungen tragen zu einer besseren Vereinbarung von Beruf und Privatleben bei. Da die Anzahl der Arbeitnehmer/innen, die erwartungsgemäß Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren werden, deutlich unter 150.000 pro Jahr liegen wird, ist mit keinen wesentlichen Auswirkungen zu rechnen.

 

Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen.

 

Erläuterung

Die Regelungen sollen zu einer Entlastung der pflegenden und betreuenden Angehörigen führen. Da die Anzahl der pflegenden und betreuenden Angehörigen, die erwartungsgemäß Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren werden, deutlich unter 22.000 Personen pro Jahr liegen wird, ist mit keinen wesentlichen Auswirkungen zu rechnen.

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*)

 

*) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Personalaufwand - Laufende Auswirkungen (Berechnung mittels Eingabe der benötigten VBÄ)

 

Jahr

Maßnahme/Leistung

Körperschaft

Verw.gr.

VBÄ

Personal- aufwand

2014

Pflegekarenzgeld, Durchführung Verfahren

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

2,30

111.410

2014

Pflegekarenzgeld, Approbation

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

0,20

13.575

2015

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

2016

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

2017

Ident zum Vorjahr

 

 

 

 

 

Erläuterung:

2014: Bei der Berechnung des Personalaufwandes wurde von jährlich 2.200 Verfahren auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes ausgegangen.

Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 6 Stunden pro Fall für die Durchführung des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Berechnung der Leistungshöhe, Bescheiderstellung) sowie eines Zeitaufwandes von 0,5 Stunden für die Approbation würde beim Bundessozialamt ein Personalbedarf in Höhe von rund 8,5 VBÄ entstehen. Durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz für das Pflegegeld vom Bundessozialamt auf die PVA werden beim Bundessozialamt insgesamt 6 VBÄ frei, sodass für die Vollziehung des Pflegekarenzgeldes ein verbleibender Personalbedarf von 2,5 VBÄ in die Berechnung eingeflossen ist.

2015: Bei der Berechnung des Personalaufwandes wurde von jährlich 2.200 Verfahren auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes ausgegangen.

Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 6 Stunden pro Fall für die Durchführung des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Berechnung der Leistungshöhe, Bescheiderstellung) sowie eines Zeitaufwandes von 0,5 Stunden für die Approbation würde beim Bundessozialamt ein Personalbedarf in Höhe von rund 8,5 VBÄ entstehen. Durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz für das Pflegegeld vom Bundessozialamt auf die PVA werden beim Bundessozialamt insgesamt 6 VBÄ frei, sodass für die Vollziehung des Pflegekarenzgeldes ein verbleibender Personalbedarf von 2,5 VBÄ in die Berechnung eingeflossen ist.

2016: Bei der Berechnung des Personalaufwandes wurde von jährlich 2.200 Verfahren auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes ausgegangen.

Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 6 Stunden pro Fall für die Durchführung des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Berechnung der Leistungshöhe, Bescheiderstellung) sowie eines Zeitaufwandes von 0,5 Stunden für die Approbation würde beim Bundessozialamt ein Personalbedarf in Höhe von rund 8,5 VBÄ entstehen. Durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz für das Pflegegeld vom Bundessozialamt auf die PVA werden beim Bundessozialamt insgesamt 6 VBÄ frei, sodass für die Vollziehung des Pflegekarenzgeldes ein verbleibender Personalbedarf von 2,5 VBÄ in die Berechnung eingeflossen ist.

2017: Bei der Berechnung des Personalaufwandes wurde von jährlich 2.200 Verfahren auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes ausgegangen.

Bei einem angenommenen Zeitaufwand von 6 Stunden pro Fall für die Durchführung des gesamten Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Berechnung der Leistungshöhe, Bescheiderstellung) sowie eines Zeitaufwandes von 0,5 Stunden für die Approbation würde beim Bundessozialamt ein Personalbedarf in Höhe von rund 8,5 VBÄ entstehen. Durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz für das Pflegegeld vom Bundessozialamt auf die PVA werden beim Bundessozialamt insgesamt 6 VBÄ frei, sodass für die Vollziehung des Pflegekarenzgeldes ein verbleibender Personalbedarf von 2,5 VBÄ in die Berechnung eingeflossen ist.

 

Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Der Arbeitsplatzbezogene betr. Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Transferaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Anzahl

Aufwand

Ges. (ger. in €)

2014

Pflegekarenzgeld wegen Pflegekarenz

Bund

800

1.815

1.452.320

2014

Pflegekarenzgeld wegen Pflegeteilzeit

Bund

800

908

726.160

2014

Pflegekarenzgeld wegen Familienhospizkarenz

Bund

450

2.723

1.225.395

2014

Pflegekarenzgeld Familienhospizkarenz Teilzeit

Bund

150

1.362

204.233

2014

Beiträge des Bundes für PV Pflegekarenz

Bund

800

414

331.128

2014

Beiträge des Bundes für PV Pflegeteilzeit

Bund

800

207

165.568

2014

Beiträge des Bundes für PV Familienhospizkarenz

Bund

450

621

279.392

2014

Beiträge für PV Familienhospizkarenz Teilzeit

Bund

150

310

46.565

2014

Beiträge des Bundes für KV Pflegekarenz

Bund

800

139

111.104

2014

Beiträge des Bundes für KV Pflegeteilzeit

Bund

800

69

55.552

2014

Beiträge des Bundes für KV Familienhospizkarenz

Bund

450

208

93.744

2014

Beiträge für KV Familienhospizkarenz Teilzeit

Bund

150

104

15.624

2014

Beiträge BMSVG Pflegekarenz

Bund

800

28

22.224

2014

Beiträge BMSVG Familienhospizkarenz

Bund

450

42

18.747

2014

Entfall KV-Beiträge Familienhospizkarenz ALV

Bund

450

‑346

‑155.700

2015

Pflegekarenzgeld wegen Pflegekarenz

Bund

800

1.864

1.491.096

2015

Pflegekarenzgeld wegen Pflegeteilzeit

Bund

800

932

745.552

2015

Pflegekarenzgeld wegen Familienhospizkarenz

Bund

450

2.796

1.258.115

2015

Pflegekarenzgeld Familienhospizkarenz Teilzeit

Bund

150

1.398

209.685

2015

Beiträge des Bundes für PV Pflegekarenz

Bund

800

425

339.968

2015

Beiträge des Bundes für PV Pflegeteilzeit

Bund

800

212

169.984

2015

Beiträge des Bundes für PV Familienhospizkarenz

Bund

450

637

286.848

2015

Beiträge für PV Familienhospizkarenz Teilzeit

Bund

150

319

47.808

2015

Beiträge des Bundes für KV Pflegekarenz

Bund

800

143

114.072

2015

Beiträge des Bundes für KV Pflegeteilzeit

Bund

800

71

57.032

2015

Beiträge des Bundes für KV Familienhospizkarenz

Bund

450

214

96.246

2015

Beiträge für KV Familienhospizkarenz Teilzeit

Bund

150

107

16.041

2015

Beiträge BMSVG Pflegekarenz

Bund

800

29

22.816

2015

Beiträge BMSVG Familienhospizkarenz

Bund

450

43

19.251

2015

Entfall KV-Beiträge Familienhospizkarenz ALV

Bund

450

‑354

‑159.120

2016

Pflegekarenzgeld wegen Pflegekarenz

Bund

800

1.914

1.530.912

2016

Pflegekarenzgeld wegen Pflegeteilzeit

Bund

800

957

765.456

2016

Pflegekarenzgeld wegen Familienhospizkarenz

Bund

450

2.870

1.291.703

2016

Pflegekarenzgeld Familienhospizkarenz Teilzeit

Bund

150

1.435

215.285

2016

Beiträge des Bundes für PV Pflegekarenz

Bund

800

436

349.048

2016

Beiträge des Bundes für PV Pflegeteilzeit

Bund

800

218

174.520

2016

Beiträge des Bundes für PV Familienhospizkarenz

Bund

450

654

294.507

2016

Beiträge für PV Familienhospizkarenz Teilzeit

Bund

150

327

49.085

2016

Beiträge des Bundes für KV Pflegekarenz

Bund

800

146

117.112

2016

Beiträge des Bundes für KV Pflegeteilzeit

Bund

800

73

58.560

2016

Beiträge des Bundes für KV Familienhospizkarenz

Bund

450

220

98.816

2016

Beiträge für KV Familienhospizkarenz Teilzeit

Bund

150

110

16.469

2016

Beiträge BMSVG Pflegekarenz

Bund

800

29

23.424

2016

Beiträge BMSVG Familienhospizkarenz

Bund

450

44

19.764

2016

Entfall KV-Beiträge Familienhospizkarenz ALV

Bund

450

‑361

‑162.302

2017

Pflegekarenzgeld wegen Pflegekarenz

Bund

800

1.965

1.571.784

2017

Pflegekarenzgeld wegen Pflegeteilzeit

Bund

800

982

785.896

2017

Pflegekarenzgeld wegen Familienhospizkarenz

Bund

450

2.947

1.326.200

2017

Pflegekarenzgeld Familienhospizkarenz Teilzeit

Bund

150

1.474

221.033

2017

Beiträge des Bundes für PV Pflegekarenz

Bund

800

448

358.368

2017

Beiträge des Bundes für PV Pflegeteilzeit

Bund

800

224

179.184

2017

Beiträge des Bundes für PV Familienhospizkarenz

Bund

450

672

302.373

2017

Beiträge für PV Familienhospizkarenz Teilzeit

Bund

150

336

50.396

2017

Beiträge des Bundes für KV Pflegekarenz

Bund

800

150

120.240

2017

Beiträge des Bundes für KV Pflegeteilzeit

Bund

800

75

60.120

2017

Beiträge des Bundes für KV Familienhospizkarenz

Bund

450

225

101.453

2017

Beiträge für KV Familienhospizkarenz Teilzeit

Bund

150

113

16.910

2017

Beiträge BMSVG Pflegekarenz

Bund

800

30

24.048

2017

Beiträge BMSVG Familienhospizkarenz

Bund

450

45

20.291

2017

Entfall KV-Beiträge Familienhospizkarenz ALV

Bund

450

‑368

‑165.551

 

Erläuterung:

2014: Annahmen für das Jahr 2014:

800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.

800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.

450 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.

150 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.

Die Höhe der durchschnittlichen Leistung beträgt 907,70 Euro monatlich bei der Karenz und 453,85 Euro monatlich bei der Teilzeit.

Für die Beiträge des Bundes im Bereich der Teilversicherung in der PV werden 22,8% der Bemessungsgrundlage und in der KV 7,65 % der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt.

Gemäß § 7 Abs. 6b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes (BMSVG) hat für die Dauer der Pflegekarenz der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.

Für 450 Personen mit Familienhospizkarenz entfällt der KV-Beitrag aus der Arbeitslosenversicherung

2015: Annahmen für das Jahr 2015:

800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.

800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.

450 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.

150 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.

Die Höhe der durchschnittlichen Leistung beträgt 931,94 Euro monatlich bei der Karenz und 465,97 Euro monatlich bei der Teilzeit.

Für die Beiträge des Bundes im Bereich der Teilversicherung in der PV werden 22,8% der Bemessungsgrundlage und in der KV 7,65 % der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt.

Gemäß § 7 Abs. 6b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes (BMSVG) hat für die Dauer der Pflegekarenz der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.

Für 450 Personen mit Familienhospizkarenz entfällt der KV-Beitrag aus der Arbeitslosenversicherung

2016: Annahmen für das Jahr 2016:

800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.

800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.

450 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.

150 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.

Die Höhe der durchschnittlichen Leistung beträgt 956,82 Euro monatlich bei der Karenz und 478,41 Euro monatlich bei der Teilzeit.

Für die Beiträge des Bundes im Bereich der Teilversicherung in der PV werden 22,8% der Bemessungsgrundlage und in der KV 7,65 % der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt.

Gemäß § 7 Abs. 6b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes (BMSVG) hat für die Dauer der Pflegekarenz der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.

Für 450 Personen mit Familienhospizkarenz entfällt der KV-Beitrag aus der Arbeitslosenversicherung

2017: Annahmen für das Jahr 2017:

800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegekarenz, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.

800 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 2 Monate.

450 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.

150 Personen erhalten Pflegekarenzgeld wegen einer Familienhospizkarenz Teilzeit, Dauer der Inanspruchnahme 3 Monate.

Die Höhe der durchschnittlichen Leistung beträgt 982,37 Euro monatlich bei der Karenz und 491,18 Euro monatlich bei der Teilzeit.

Für die Beiträge des Bundes im Bereich der Teilversicherung in der PV werden 22,8% der Bemessungsgrundlage und in der KV 7,65 % der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt.

Gemäß § 7 Abs. 6b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes (BMSVG) hat für die Dauer der Pflegekarenz der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.

Für 450 Personen mit Familienhospizkarenz entfällt der KV-Beitrag aus der Arbeitslosenversicherung

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

DB 21.02.01 (Pflege)

0

4.916

5.047

5.180

5.317

Die Bedeckung erfolgt

durch Umschichtungen aus

DB 21.02.01 (Pflege)

0

4.116

4.247

4.380

4.517

durch Mehreinzahlungen in

DB 21.02.01 (Pflege)

0

800

800

800

800

 

Erläuterung

Aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen soll vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich ein Beitrag von 800.000.- Euro zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld geleistet werden.

Die Bedeckung der restlichen Aufwendungen soll durch Umschichtungen im DB 21.02.01 (Pflege) erfolgen. Dabei handelt es sich um einen Betrag von insgesamt 17.260.653,46 Euro für die Jahre 2014 bis 2017.

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

DB 20.01.03.02

0

0

0

0

0

Die Bedeckung erfolgt

durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen *) in

DB 20.01.03.02

0

156

159

162

166

 

Erläuterung der Bedeckung

Aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen soll vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich ein Beitrag von 800.000.- Euro zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld geleistet werden.

Die Bedeckung der restlichen Aufwendungen soll durch Umschichtungen im DB 21.02.01 (Pflege) erfolgen. Dabei handelt es sich um einen Betrag von insgesamt 17.260.653,46 Euro für die Jahre 2014 bis 2017.