Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 81, 82 Tatbestände“ durch die Wortfolge „§ 81, 81a, 82 Tatbestände“ ersetzt.

2. In § 81 Abs. 3 wird die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wortfolge „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ ersetzt.

3. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:

§ 81a. Wer Lebensmittel, die mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Art, Identität, Beschaffenheit oder Zusammensetzung versehen sind, in Verkehr bringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 146 bis 148 StGB mit Strafe bedroht ist.“

4. Dem § 82 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wer eine im § 81a mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“

5. In § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 und § 87 wird der Ausdruck „§§ 81 und 82“ durch den Ausdruck „§§ 81, 81a und 82“ ersetzt.

6. In § 90 Abs. 1 bis 4 werden jeweils die Wortfolge „20 000 Euro“ durch die Wortfolge „50 000 Euro“ und die Wortfolge „40 000 Euro“ durch die Wortfolge „100 000 Euro“ ersetzt.

7. Dem § 95 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten der § 81 Abs. 3, § 81a, § 82, § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1, § 87 und § 90 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 begangen worden sind, sind die gerichtlichen Strafbestimmungen und die Verwaltungsstrafbestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 anzuwenden.“